Beschluss
19 B 984/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.19B984.16.00
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Leitsätze
Der Schulträger darf einen Teilstandort einer Grundschule nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW schließen, wenn ein Rückgang der Grundschülerzahlen und ein hieraus folgender Flächenüberhang im Grundschulbereich diese Maßnahme rechtfertigen und er dabei das Abwägungsgebot beachtet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schulträger darf einen Teilstandort einer Grundschule nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW schließen, wenn ein Rückgang der Grundschülerzahlen und ein hieraus folgender Flächenüberhang im Grundschulbereich diese Maßnahme rechtfertigen und er dabei das Abwägungsgebot beachtet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Hiermit hat das Verwaltungsgericht dem Änderungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stattgegeben und unter Änderung seines Aussetzungsbeschlusses vom 19. April 2016 ‑ 9 L 133/16 ‑, juris, den Aussetzungsantrag der Antragsgegner gegen den Tagesordnungspunkt 8 b) des Organisationsbeschlusses des Rates der Antragstellerin vom 9. Dezember 2015 abgelehnt. Unter diesem Tagesordnungspunkt hat der Rat beschlossen, den Teilstandort V. des Grundschulverbundes I. -V. zum Schuljahr 2016/2017 zu schließen. Seinen Aussetzungsbeschluss vom 19. April 2016 hatte das Verwaltungsgericht mit einem Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsgegner im Hinblick auf den damals offenen Ausgang des Bürgerbegehrens „Kurze Beine ‑ kurze Wege“ begründet (Rdn. 16), dessen Ziel u. a. ebenfalls die Fortführung des Teilstandorts V. bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 war. Im Bürgerentscheid vom 19. Juni 2016 verfehlte das Bürgerbegehren mit 15,99 % den in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern erforderlichen Ja-Stimmenanteil von 20 % der Bürger. I. Ohne Erfolg halten die Antragsgegner der Schließung des Teilstandorts V1. zunächst eine angeblich nach wie vor fortbestehende Sperrwirkung des Bürgerbegehrens aus § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt ist (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). Diese Sperrwirkung steht einer Schließung des Teilstandorts V. jedenfalls seit dem Ratsbeschluss vom 6. Juli 2016 nicht mehr entgegen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW reicht die Sperrwirkung nur „bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids“. Das Gesetz befristet demnach die von einem zulässigen Bürgerbegehren ausgehende Sperrwirkung auf den Zeitpunkt der formalen Ergebnisfeststellung des Bürgerentscheids durch den Rat. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 ‑ 15 B 948/16 ‑, juris, Rdn. 8 m. w. N. Diese formale Ergebnisfeststellung hat der Rat hier mit Beschluss vom 6. Juli 2016 getroffen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Stadt I. für die Durchführung von Bürgerentscheiden (BES) vom 9. Februar 2016). Hiermit endete die kommunalrechtliche Entscheidungskompetenz des zulässigen Bürgerbegehrens „Kurze Beine ‑ kurze Wege“. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner besteht die Sperrwirkung auch nicht deshalb fort, weil ihre gegen den Ratsbeschluss vom 6. Juli 2016 erhobene Klage 4 K 1815/16 VG Aachen nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Die Sperrwirkung nach § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW endet auch dann mit der formalen Ergebnisfeststellung des Rates, wenn Bürger diesen Beschluss vor Gericht anfechten. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Antragsgegner entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Eine solche Auslegung des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW verfehlt bereits dessen Wortlaut und lässt sich im Übrigen auch weder auf die Gesetzesbegründung noch auf Sinn und Zweck der im Zuge der Kommunalverfassungsreform 2007 geschaffenen Regelung stützen. OVG NRW, a. a. O., Rdn. 10 ff. II. Auf die Einwände der Antragsgegner gegen den für den Erfolg des Bürgerbegehrens zugrunde gelegten Ja-Stimmenanteil von 20 % der Bürger nach § 26 Abs. 7 Satz 2 GO NRW kommt es nicht an. Diese Einwände betreffen den selbstständig angefochtenen Bürgerentscheid, nicht aber die hier zu entscheidende Frage nach der Interessenabwägung betreffend den Organisationsbeschluss vom 9. Dezember 2015. III. Die materiell-rechtlichen Einwände der Antragsgegner gegen die Rechtmäßigkeit dieses Organisationsbeschlusses bleiben erfolglos. 1. Das gilt zunächst für den Einwand, der Beschluss beruhe entgegen § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW nicht auf einer ordnungsgemäßen Schulentwicklungsplanung. Nach dieser Vorschrift beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung ist u. a. die Bildung eines Teilstandortes zu behandeln (Satz 2). Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (Satz 3). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Schließung des Teilstandorts V. im Sinn des § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW als Änderung der fortbestehenden Gemeinschaftsgrundschule I. qualifiziert. Diese Einordnung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 ‑ 19 B 406/13 ‑, NWVBl. 2014, 38, juris, Rdn. 24; ebenso inzwischen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Juli 2014 ‑ 4 K 6200/12 u. a. ‑, DVP 2015, 171, juris, Rdn. 42; ferner Ostermann, in: Jehkul u. a., SchulG NRW, Kommentar für die Schulpraxis, Stand: November 2016, § 81, Anm. 2.1 (S. 15). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner hat der Rat der Antragstellerin über diese Änderung auch im Sinn des § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW „nach Maßgabe“ ihrer Schulentwicklungsplanung beschlossen. Grundlage des Schließungsbeschlusses war zunächst der Sache nach der am 11. Dezember 2013 vom Rat beschlossene und daher nicht erneut der Beschlussvorlage für den Organisationsbeschluss vom 9. Dezember 2015 beizufügende Schulentwicklungsplan für die Schuljahre 2014/2015 bis 2019/2020. Für den Grundschulverbund I. -V. prognostiziert dieser Plan kontinuierlich rückläufige Schüler- und Klassenzahlen zumindest bis zum Schuljahr 2018/2019 (S. 65: 447, 428, 424, 404, 396, 404 Schüler sowie 19, 19, 18, 18, 17, 18 Klassen). Auf der Grundlage dieser Schulentwicklungsplanung hat der Rat der Antragstellerin unter Tagesordnungspunkt 8 a) seines Organisationsbeschlusses vom 9. Dezember 2015 ferner das „Konzept über die Weiterführung bzw. Schließung von Grundschulstandorten“ beschlossen. Es enthält eine Fortführung der Schülerzahlprognosen aus dem Schulentwicklungsplan bis zum Schuljahr 2021/2022 und kommt für den Teilstandort V. zu dem Ergebnis, „dass die Schülerzahlen voraussichtlich unter 92 ... bleiben werden“ (Blatt 53, 157 der Beiakte Heft 4: 83, 90, 91, 84, 85, 87 und 79 Schüler). Angesichts dieser Umstände ist die pauschale Behauptung der Antragsgegner offensichtlich unzutreffend, eine Schulentwicklungsplanung liege nicht vor oder sei zumindest nicht Grundlage des Schließungsbeschlusses gewesen. Ebenso ist auch ihre weitere Rüge unzutreffend, dieser Beschluss verstoße gegen die Planungsvorgabe in § 80 Abs. 5 Nr. 1 SchulG NRW. Danach berücksichtigt die Schulentwicklungsplanung das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot u. a. nach Orten des Gemeinsamen Lernens. Tatsächlich hat der Rat diese Planungsvorgabe erfüllt. In der Niederschrift der Ratssitzung vom 9. Dezember 2015 heißt es hierzu, dass die Grundschulen I. , L. und P. Orte des Gemeinsamen Lernens sind (und bleiben) (Blatt 156 der Beiakte Heft 4). 2. Ohne Erfolg bleiben weiter die Rügen der Antragsgegner gegen die Bedürfnisermittlung im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW. Die Antragsgegner machen hierzu im Einzelnen geltend, die Antragstellerin habe das Bedürfnis für die Fortführung der Grundschulen verfehlt anhand der Geburtszahlen ermittelt und dabei zudem weder den Willen der Eltern noch das Schulwahlverhalten in Bezug auf Gemeinschafts- und Bekenntnisgrundschulen noch den Umstand berücksichtigt, dass beim Teilstandort V. die Mindestgröße von 46 Schülern nach den §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW gewährleistet sei. Mit diesem Vortrag dringen die Antragsgegner schon deshalb nicht durch, weil nach der Legaldefinition des Bedürfnisbegriffs in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW das Bedürfnis ausschließlich schulformbezogen zu ermitteln ist („Bildungsangebot der Schulform“), nicht aber bezogen auf eine Schulart, eine einzelne Schule oder einen einzelnen Schulstandort. Die Verpflichtung zur Fortführung erstreckt sich danach nur auf die Schule als Organisationseinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG NRW, also als einer Bildungsstätte, die unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilt. Der Schulträger kann eine Schließung eines Teilstandortes daher auch dann beschließen, wenn § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ihn zur Fortführung der Schule als Ganzer verpflichtet. Eine zwingende Vorgabe für die schulorganisatorische Entscheidung, an wie vielen und welchen Standorten dies geschieht, enthält § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nicht. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2014 - 19 A 285/13 ‑, juris, Rdn. 7, vom 11. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 28, und vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 ‑, NWVBl. 2013, 456, juris, Rdn. 10. Dafür, die Bedürfnisprüfung auf Teilstandorte zu erstrecken, die die Mindestgröße für Schulen gemäß § 82 SchulG NRW erreichen, wie es die Beschwerde für richtig hält, bietet das Gesetz keine Grundlage. Es ist daher ohne Relevanz und in diesem Zusammenhang nicht erörterungsbedürftig, ob die von der Antragstellerin angenommenen prognostischen Schülerzahlen in V. möglicherweise unwesentlich überschritten werden, etwa - worauf die Beschwerde verweist - weil in V. ein Baugebiet mit zehn Wohneinheiten erschlossen wird, sich eine große Zahl minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland befindet oder eine syrische Familie mit mehreren Kindern nach V. zugezogen ist. Im Hinblick auf die von den Antragsgegnern vermisste Berücksichtigung des Schulwahlverhaltens in Bezug auf Gemeinschafts- und Bekenntnisgrundschulen tritt hinzu, dass die Frage, ob eine Grundschule als Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule geführt wird, eine solche der Schulart darstellt (§ 26 Abs. 1 SchulG NRW) und daher auf der Stufe der allein schulformbezogenen Bedürfnisermittlung ohnehin unerheblich ist. Erst recht ermöglicht der Umstand, dass ‑ wie unbestritten ist ‑ am Standort V. die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Fortführung als Teilstandort erforderliche Größe von 46 Schülern prognostisch erreicht würde, lediglich die Fortführung des Schulstandorts, begründet hierzu aber keine Verpflichtung. 3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Schließungsentscheidung an einem Abwägungsmangel leidet. Für die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme wie der Schließung des Teilstandorts einer Schule findet das für jede rechtsstaatliche Planung auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Hierzu gehört insbesondere eine Alternativenprüfung, also die Berücksichtigung, Ermittlung und Gewichtung aller ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen. Der Schulträger verletzt das Abwägungsgebot unter anderem dann, wenn er das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkennt oder wenn er eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt lässt. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2014 - 19 B 909/14 ‑, juris, Rdn. 19; vom 11. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 31, und vom 31. Mai 2013, a. a. O., Rdn. 12. a) Die Antragstellerin durfte sich für die Entscheidung, den Teilstandort V. und weitere Teilstandorte zu schließen, im Wesentlichen auf den Rückgang der Grundschülerzahlen in I. und den hieraus folgenden Flächenüberhang im Grundschulbereich stützen. Die Antragsgegner erheben hiergegen keine wirkungsvollen Einwände. Zunächst ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich die Antragstellerin für die prognostisch anzunehmenden Schülerzahlen auf die Daten aus amtlichen Registern stützt. Dass die prognostisch angenommenen Zahlen in V. möglicherweise unwesentlich überschritten werden, etwa weil dort ein Baugebiet mit 10 Wohneinheiten erschlossen wird, sich eine große Zahl minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland befindet oder eine achtköpfige syrische Familie zugezogen ist, begründet keinen Abwägungsfehler. Im Hinblick auf die syrische Familie sind die Zahlen schon zu klein; im Übrigen bleibt spekulativ, in welcher Weise sich die genannten Umstände auf die Zahl der Kinder auswirken würde, die in den nächsten Jahren die Grundschule in V. besuchen werden. b) Dass - so die Beschwerde - der Schulteilstandort T. aufgrund geringer Schülerzahlen und der Standort H. aufgrund des Zustands des Schulgebäudes zwingend zu schließen sein werden, führt ebenfalls nicht auf einen Fehler der Entscheidung, den Standort V. zu schließen. Die Antragstellerin ist ihrer Betrachtung von den jeweils seit 2012 bestehenden Grundschulverbünden I. -V. einerseits und H. -T. andererseits ausgegangen, was angesichts der insoweit bereits bestehenden Organisationsstruktur nicht abwägungsfehlerhaft erscheint. Sie hat ihrer Planung dabei nicht ‑ wie die Beschwerdebegründung aber suggeriert ‑ zugrunde legt, dass die Standorte des Grundschulverbunds H. -T. in der absehbaren Zukunft weiter bestehen werden. Vielmehr geht die Beschlussvorlage ausdrücklich davon aus, dass auch die Schulteilstandorte T. und H. aus den von der Beschwerde angesprochenen Gründen mittelfristig aufgelöst werden müssen, wie dies auch im Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt 2014 vorgeschlagen ist. Dargelegt wird, dass die Zusammenlegung beider Standorte in einem der jetzt genutzten Gebäude aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, mittelfristig aber hierfür das Gebäude in Betracht kommt, in dem derzeit die Mercator-/Don-Bosco-Schule untergebracht ist. Das Beschwerdevorbringen, die Don-Bosco-Schule stehe aufgrund des demnächst zu schließenden Mietvertrags als Ausweichstandort für den Grundschulverbund H. -T. nicht mehr zur Verfügung, trifft nach der Entgegnung der Antragstellerin nicht zu. Ihr zufolge ist das Gebäude der Don-Bosco-Schule im Grundsatz geeignet, eine Beschulung von Grundschülern aus T. , H. und P. sicherzustellen. § 2 Abs. 2 des Mietvertrags über die Räumlichkeiten der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Don-Bosco-Schule in P. , dem der Rat in seiner Sitzung vom 7. September 2016 zugestimmt hat, sieht ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vor, dass das Grundschulgebäude in H. nicht mehr nutzbar ist. c) Nicht nachvollziehbar ist es, dass die Entscheidung zur Schließung des Teilstandorts V. rechtsfehlerhaft sein soll, weil ‑ so das Beschwerdevorbringen ‑ die Standorte in L1. und in Q. entgegen der ursprünglichen Planung nicht geschlossen werden können. Dass nach Ansicht der Antragsteller andere Maßnahmen als die Schließung des Teilstandorts V. "weitaus sinnvoller" sind, führt nicht auf einen Abwägungsfehler. d) Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand der Antragsgegner, bei der Abwägung sei außer Betracht geblieben, dass der Teilstandort V. eine „konfessionslose Schule“ darstelle. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass die Schulart der betroffenen Grundschulen dem Rat selbstverständlich bewusst war, also auch der Umstand, dass der Grundschulverbund I1. -V1. eine Gemeinschaftsgrundschule ist (und auch nach Schließung des Teilstandorts bleibt). Dass die Beschlussvorlage keine ausdrücklichen Ausführungen zur Schulart der betroffenen Grundschulen enthält, ist ohne Weiteres plausibel, weil eine Änderung der Schulart nicht zur Diskussion stand. e) Die Antragsgegner dringen auch nicht mit dem Vorbringen durch, die Antragstellerin habe lediglich bezüglich der Grundschulstandorte V. und L1. Instandsetzungskosten ermittelt. Auch dieser Vorwurf ist sachlich unzutreffend. In der Anlage zur Beschlussvorlage sind auch für die meisten übrigen Grundschulstandorte die Bewirtschaftungskosten und (ggfs.) Sanierungskosten sowie Kosten der baulichen Unterhaltung aufgeführt. Für den Standort T. etwa sind Sanierungskosten in Höhe von ca. 300.000 Euro schätzungsweise ermittelt, zuzüglich wohl nochmals ca. 250.000 Euro. In Bezug auf die Grundschule H. ist ausgeführt, aufgrund des (auszugsweise beigefügten) Gutachtens Prof. Dr. G. sollten keine Mittel mehr zum Erhalt des Gebäudes verwendet werden. Soweit ‑ so für die Standorte E. , T1. , S. und Q. ‑ keine Sanierungskosten angegeben sind, behauptet die Beschwerde nicht, dass eine Sanierung anstehe. Entsprechendes gilt für den Grundschulstandort L2. . f) Auch aus dem von der Beschwerde geltend gemachten Verstoß gegen die „Zielsetzungen einer wohnortnahen Grundschulversorgung“ ergibt sich kein Abwägungsfehler. Im Gesetz hat diese Zielsetzung nur in der abgeschwächten Fassung Niederschlag gefunden, dass „das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden“ können muss (§§ 78 Abs. 4 Satz 3, 80 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 83 Abs. 6 SchulG NRW). Abgesehen davon tritt die genannte Zielsetzung vorliegend in Konflikt mit dem Bestreben einer wirtschaftlicheren Gebäudenutzung und den nach Ansicht der Antragstellerin „besseren, moderneren und umfassenderen Möglichkeiten“ der Beschulung. Das Ziel wohnortnaher Grundschulversorgung genießt dabei aus Rechtsgründen keinen zwingenden Vorrang. Die Antragsgegnerin zu 1. kann das Bildungsangebot der Schulform Grundschule auch nach der Schließung des Teilstandorts V1. weiterhin in zumutbarer Entfernung wahrnehmen. Für die Konkretisierung des Begriffs der „zumutbaren Entfernung“ im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW sind die Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung NRW maßgeblich. Danach soll für Schülerinnen der Grundschule eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden (§§ 13 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, 14 Abs. 1 Satz 3, 15 Abs. 1 SchfkVO NRW). Für die „zumutbare Entfernung“ im Sinne des Schulorganisationsrechts reicht es aus, dass die Schule jedenfalls mit Privatfahrzeugen innerhalb von einer halben Stunde (einfacher Fahrweg) erreichbar ist. Denn nach den §§ 15 Abs. 1, 16 SchfkVO NRW muss der Schulträger gegebenenfalls sogar die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) übernehmen, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren am Maßstab des § 13 Abs. 2 bis 4 SchfkVO NRW unzumutbar ist. VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 ‑ 8 K 1834/12 ‑, juris, Rdn. 59; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2008 – 4 L 1143/07 ‑, KirchE 51, 268, juris, Rdn. 50; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. März 1991 – 19 A 1370/89 ‑, KirchE 29, 43 (53 f.). Hiernach kann die Antragsgegnerin zu 1. sowohl die ihrer Wohnung nächstgelegene katholische Bekenntnisgrundschule L2. als auch ihre derzeit besuchte Gemeinschaftsgrundschule I1. am künftig einzigen Standort zumutbar erreichen. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Antragsgegner und der Grundschule I1. beträgt rund 6 km (Fahrzeit von unter 15 Minuten mit dem Pkw). Daher kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegnerin zu 1. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von dem Ortsteil L1. - wo sie wohnt - nach I1. möglich ist. Angemerkt sei, dass für sie allerdings die Möglichkeit besteht, von V1. aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Grundschule I1. zu gelangen. Zwischen V1. und der Grundschule I1. ist ein Schülerspezialverkehr eingerichtet. Die Entfernung von ihrem Wohnhaus nach V1. beträgt nur etwa 3 km (Fahrtzeit mit dem Auto ca. 5 Minuten); für den Schülerspezialverkehr zwischen V1. und I1. ist eine Fahrtzeit von maximal 20 Minuten veranschlagt. g) Dass die Schulkonferenz des Grundschulverbundes I1. -V1. die Schließung abgelehnt hat, begründet ebenfalls keinen Abwägungsfehler. Der Rat der Antragstellerin hat sich mit den von der Schulkonferenz vorgetragenen Argumenten auseinander gesetzt, durfte diese aber ohne Rechtsfehler hinter die bereits genannten wirtschaftlichen Gründe zurückstellen. h) Vergeblich verweisen die Antragsgegner schließlich auf die besondere Bedeutung des Schulgebäudes für den Ortsteil V1. , etwa für Vereinsproben und andere kulturelle und soziale Zwecke. Die Folgen der Aufgabe eines Schulstandorts etwa für das Wohnumfeld und die Sozialstrukturen dürfen in die Abwägung einfließen. Es liegt aber im Gestaltungsermessen des Schulträgers, wie er solche Faktoren gewichtet. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 57; Ostermann, a. a. O., § 81, Anm. 2.1. Im Streitfall sind allerdings diese Folgen schon deshalb von geringem Gewicht, weil ‑ wie der Antwort der Antragstellerin auf den Fragenkatalog der Interessengemeinschaft „Rettet die Grundschule V1. “ zu entnehmen ist ‑ jedenfalls der OGS-Bereich des Schulgebäudes zur Nutzung etwa durch Vereine weiterhin zur Verfügung steht. i) Der angegriffene Ratsbeschluss ist endlich nicht deshalb rechtswidrig, weil ‑ so das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 22. August 2016 ‑ für die Grundschulkinder eine unzureichende Eingewöhnungs- und Kennenlernphase im I.er Schulgebäude zur Verfügung stand. Dieser Umstand ist vorübergehender Natur und beeinflusst die Rechtmäßigkeit der auf Dauer angelegten Standortschließung nicht. Ein Rechtsfehler der Entscheidung folgt ebenso wenig aus dem Umstand, dass Schüler nicht imstande sein oder gewesen sein mögen, einzelne Türen im I.er Schulgebäude aus eigener Kraft zu öffnen, weil sie zu schwer oder schwergängig sind oder waren. Auch derartige behebbare und mindestens zum Teil wohl schon behobene praktische Probleme des geordneten Schulbetriebs berühren die Rechtmäßigkeit der Schließungsentscheidung nicht. Die von der Beschwerde noch angesprochene Frage, ob es tatsächlich zutrifft und rechtmäßig ist, dass das Schulamt des Kreises I1. auf Intervention des Bürgermeisters der Antragstellerin hin die Schulleiter der I.er Schulen (wohl: mit Ausnahme der Grundschule I1. ) gebeten habe, Anmeldungen nach dem 1. August 2016 nicht mehr anzunehmen, betrifft nicht den Gegenstand des Streitfalls. IV. Die Beschwerde beanstandet schließlich vergeblich die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Entgegen ihrer Auffassung genügt deren Begründung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und diese besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss nur einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in der Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Es steht mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Einklang, wenn die Behörde in speziellen Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen gleichen, ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf typisierende oder im Wesentlichen gleiche Gründe stützt. So liegt es bei der Auflösung von Schulen und der Schließung von Schulteilstandorten. Bei diesen Schulorganisationsmaßnahmen ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Aspekt der Planungssicherheit regelmäßig die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt. Die baldige Umsetzung einer solchen Schulorganisationsmaßnahme liegt regelmäßig im Interesse aller hiervon Betroffenen, also insbesondere der Schüler und deren Eltern, des Schulträgers und des Landes Nordrhein-Westfalen als Dienstherr der an der betroffenen Schule unterrichtenden Lehrkräfte. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 19 B 872/11 -, juris, Rdn. 4 ff. Die Begründung ist gemessen daran im Streitfall zureichend, auch wenn sie für alle am 9. Dezember 2015 getroffenen Schließungsentscheidungen einheitlich ausgefallen ist. Die Beschwerde zeigt keine Aspekte auf, die im vorliegenden Einzelfall geeignet wären, das Vollziehungsinteresse entfallen zu lassen, und die die Antragstellerin deshalb hätte berücksichtigen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).