Urteil
1 A 1362/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1207.1A1362.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 4. November 1957 geborene Kläger stand bis zu der hier streitigen Versetzung in den Ruhestand zum 30. November 2011 als Regierungssekretär (BesGr. A 6) in den Diensten der Beklagten. Er war beim Bundesverwaltungsamt beschäftigt. Unter dem 17. März 2003 leitete der Präsident des Bundesverwaltungsamtes ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 dehnte er es aus. Er warf dem Kläger vor, in Beihilfeverfahren zahlreiche gefälschte Rechnungen und Bescheinigungen verwendet sowie ohne dienstliche Veranlassung Originalakten des Bundesverwaltungsamtes zu Hause aufbewahrt und größere Mengen Büromaterial aus dem Bundesverwaltungsamt nach Hause verbracht zu haben. Gleichzeitig erhielt der Kläger Hausverbot im Bundesverwaltungsamt und wurde beurlaubt. Seitdem ist der Kläger nicht mehr als Beamter tätig gewesen. Er räumte ein, Rechnungen und ärztliche Atteste an seinem heimischen PC geändert zu haben. Zur Begründung gab er an, er habe die Originale bei seiner Krankenversicherung eingereicht und danach teilweise nur schlecht lesbare Kopien zur Verfügung gehabt. Um der Beihilfestelle die Arbeit zu erleichtern, habe er Bescheinigungen einschließlich der Briefköpfe abgeschrieben. Manche Atteste habe er selbst formuliert, ein Arzt habe jedoch unterschrieben. Akten vom Bundesverwaltungsamt habe er zu Hause gehabt, weil er diese für die Archivierung habe sortieren sollen und während der Dienstzeiten nicht dazu gekommen sei. Soweit Akten noch bei ihm zu Hause gewesen seien, habe er nur noch keine Gelegenheit gehabt, sie wieder zurückzubringen. Das Büromaterial vom Bundesverwaltungsamt stamme teilweise aus dem Schreibtisch seiner Ehefrau, die bis zur Erteilung eines Hausverbotes ebenfalls dort tätig gewesen war. Teilweise handele es sich um aussortierte Gegenstände, teilweise um Gegenstände aus seinem Schreibtisch, die er bei seinem überstürzten Verlassen des Bundesverwaltungsamtes mitgenommen habe, um sie zu sichern und sich nicht regresspflichtig zu machen. Mit Schreiben vom 19. März 2003 erstattete der Präsident des Bundesverwaltungsamtes Strafanzeige gegen den Kläger. Bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung des Privathauses des Klägers am 21. August 2003, in deren Verlauf zahlreiche Lichtbilder gefertigt wurden (vgl. Beiakte Heft 1 Teil B Blatt 167 ff.) wurden u. a. „eine kaum vorstellbare Menge an Papieren, die sich in jeder denkbaren Form in allen Räumen stapelten“ (so der polizeiliche Durchsuchungsbericht vom 25. August 2003), gefunden. Darunter befanden sich „in größeren Mengen anscheinend ältere, bearbeitete Echt-Vorgänge aus dem Bundesamt, die personenbezogene Daten enthielten“. Weiter gab es 230 Stempel, die überwiegend im Eigentum des Bundesverwaltungsamtes standen. Die bei der Hausdurchsuchung hinzu gerufenen Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes nahmen in Absprache mit dem Kläger Folgendes mit: – 9 große Umzugskartons mit zu einem nicht geringen Teil originalen Aktenvorgängen insbesondere aus den früheren Fachaufgaben des Klägers (Aussiedleraufnahmeverfahren, Ausbildungsdarlehen, Ausländerzentralregister, Kostenleistungsrechnung) mit personenbezogenen Daten, – 2 Umzugskartons mit überwiegend neuem Büromaterial im Wert von über 700 Euro, – 1 Buch „Pschyrembel“, 257. Aufl., entliehen aus dem Bestand des Bundesverwaltungsamtes im November 1997, – 3 große Umzugskartons mit unbenutzten Vordrucken und Antragsformularen aller Art, darunter ein leerer gedruckter Briefbogen des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes (überwiegend älter als sechs Jahre). Die Staatsanwaltschaft L. erhob unter dem 19. Januar 2006 Anklage gegen den Kläger. Sie warf ihm Betrug und Urkundenfälschung zu Lasten der Beihilfestelle oder der privaten Krankenversicherung durch 56 Handlungen im Zeitraum von Anfang Januar 1999 bis zum 19. März 2003 vor. Der Kläger habe ärztliche Atteste, Bescheinigungen, Verordnungen, Liquidationen sowie von Apotheken quittierte Rezepte gefälscht oder verfälscht und anschließend verwendet. Das Amtsgericht L. ließ die Anklage im Februar zur Hauptverhandlung 2006 zu. Es stellte das Strafverfahren durch Beschluss vom 17. Juni 2010 – 528 Ds 9/08, 83 Js 194/03 StA L. – nach § 153 a StPO endgültig ein, nachdem der Kläger eine Geldbuße von 3.000 Euro gezahlt hatte. Mit Schreiben vom 29. November 2010 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, sich beim Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See (SMD) amtsärztlich, auch fachpsychiatrisch, untersuchen zu lassen; zur Begründung verwies es darauf, dass die Dienstfähigkeit des Klägers nach vorläufiger Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens zu überprüfen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag an den SMD bat das Bundesverwaltungsamt darum, den Kläger amtsärztlich in körperlicher und fachpsychiatrischer Hinsicht auf Dienstfähigkeit zu untersuchen. In einem chirurgischen Zusatzgutachten zur Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit vom 22. März 2011 kam Dr. W. vom SMD zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit aus chirurgischer Sicht noch vollschichtig weiter verrichten könne. In einem Ärztlichen Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit vom 23. März 2011 stellte Dr. G. vom SMD fest, dass aus rein internistischer Sicht eine körperlich im Wesentlichen leichte Bürotätigkeit in geschlossenen, gut klimatisierten Räumen ohne inhalatorische Belastung möglich sei. In einem neuropsychiatrischen Fachgutachten vom 7. Juni 2011 stellte der vom SMD beauftragte Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie sowie Neurologie Dr. C. aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 12. Mai 2011 fest, dass bei diesem eine anankastische Persönlichkeitsstörung, eine paranoide Persönlichkeitsstörung und eine Neurasthenie vorlägen. Der Kläger sei dauernd dienstunfähig. In der Ärztlichen Stellungnahme zur Überprüfung der Dienst-/Einsatzfähigkeit von Beamtinnen und Beamten vom 14. Juni 2011 sah der SMD den Kläger gestützt auf die eingeholten Fachgutachten als dauernd dienstunfähig an, ohne dass zukünftig mit einer wesentlichen gesundheitlichen Änderung zu rechnen sei. Nach Anhörung des Klägers versetzte die Beklagte ihn durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. November 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats November 2011 in den Ruhestand. Zur Begründung berief sie sich auf das Gutachten des SMD vom 14. Juni 2011. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2013 zurück. Am 16. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe vor Erlass des Bescheides nicht Stellung nehmen können. Mit seinen Ruhestandsbezügen könne er seine zahlreichen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, den Kläger rechtzeitig über die geplante Zurruhesetzung informiert zu haben. Er sei dienstunfähig. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Stellungnahme des SMD vom 14. Juni 2011 gestützt und den Kläger als dienstunfähig angesehen. Die vom Senat mit Beschluss vom 5. Januar 2016 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen seine Zurruhesetzung nicht rechtfertigten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Zurruhesetzungsverfügung und das angefochtene Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Beiakten (12 Hefte und 2 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Zurruhesetzungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 ist formell (dazu 1.) und materiell-rechtlich (dazu 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 6 unten und Seite 7 oben des Urteilsabdrucks), die er sich zu eigen macht. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der Kläger ist vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. November 2011 angehört worden. Er hat mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 5. Juli 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im Übrigen sind die Ärzte des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See zugelassene Gutachter i. S. v. § 48 Abs. 1 BBG. Das Bundesministerium des Innern hat als oberste Dienstbehörde mit Erlassen vom 18. Februar 2003 – D I 1 – M – 223 100-1/3a – und vom 2. Oktober 2008 – D 1 – 210 142/41 – diese Ärzte generell zu Gutachtern für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmt. 2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Maßstab zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sind die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes. Nicht entscheidend ist, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die ihm das konkret-funktionelle Amt, d. h. der Dienstposten, stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welchen die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt nachprüfen. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu. Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen festgestellt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt. Dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 10 ff. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 11. Dies war hier der Erlass des Widerspruchsbescheides im September 2013. Die Voraussetzungen für die Zurruhesetzung des Klägers nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG lagen zu diesem Zeitpunkt vor. Bei dieser Bewertung ist der Senat ausgegangen von der Ärztlichen Stellungnahme zur Überprüfung der Dienst‑/Einsatzfähigkeit von Beamtinnen und Beamten des SMD vom 14. Juni 2011 und insbesondere dem dort in Bezug genommenen neuropsychiatrischen Fachgutachten des Sachverständigen Dr. C. vom 7. Juni 2011. Soweit diese ärztlichen Unterlagen nicht alle erforderlichen Feststellungen und Gründe enthielten, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit durch die Beklagte notwendig waren, hat der Sachverständige, der seit vielen Jahren u. a. als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie tätig und ein erfahrener Gutachter ist, alle bedeutsamen Punkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich, in sich stimmig und nachvollziehbar erläutert. Er hat sich dazu auf seine umfangreichen, noch vorhandenen Unterlagen aus der damaligen Untersuchung des Klägers gestützt und bei seinen Darlegungen keinerlei Unsicherheiten erkennen lassen. Es sind darüber hinaus nicht ansatzweise Bedenken hinsichtlich der fachlichen Kompetenz oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen erkennbar oder geltend gemacht worden. Namentlich ergeben sich solche nicht aus der Mitteilung des Klägers vom 17. Mai 2011 an die Vertrauensperson der Schwerbehinderten beim Bundesverwaltungsamt, in der der Kläger den Untersuchungsablauf aus seiner Sicht schildert und die Hoffnung äußert, dass der Gutachter ihn als dienstunfähig betrachte. Daraus ergibt sich für den Senat insgesamt eine taugliche und hinreichend fundierte Grundlage, um die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beurteilen zu können. Der Sachverständige hat die in seinem Gutachten festgestellten Diagnosen (anankastische Persönlichkeitsstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung und Neurasthenie) in der mündlichen Verhandlung näher begründet. Dabei hat er den Inhalt der Verwaltungsakten, das Verhalten des Klägers im Rahmen der Untersuchung, dessen vorangegangenes Schreiben an den Sachverständigen sowie die Vorbefunde berücksichtigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, Persönlichkeitsstörungen seien besondere Ausprägungen von Charakterstrukturen. In kognitiver Hinsicht bestehe beim Kläger eine Art Überempfindlichkeit in der Hinsicht, dass Inhalte als gegen die eigene Person gerichtet wahrgenommen würden. Die Gefühlsebene sei sparsam ausgeprägt. Weiter bestehe ein ungebremstes Impulsverhalten, was den Umgang mit anderen Menschen schwierig gestalte. Die in Rede stehenden Persönlichkeitsstörungen entwickelten sich in der Regel langfristig seit der Jugendzeit. Die anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung des Klägers sei geprägt von Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen, Halsstarrigkeit und einer Sammelleidenschaft. Die paranoide Persönlichkeitsstörung äußere sich beim Kläger in übertriebener Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisungen, Nachtragen von Kränkungen, Misstrauen sowie einer Neigung, Erlebtes zu verdrehen. Gleichzeitig sei der Kläger streitsüchtig und beharrlich und poche auf eigene Rechte. Bei der Neurasthenie handele es sich um eine psychophysische Erschöpfung, eine vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, insbesondere durch die vielen mit den Persönlichkeitsstörungen zusammenhängenden Schwierigkeiten. Sie gehe einher mit einer Konzentrationsschwäche, allgemein ineffektivem Denken und gebremster Vitalität. Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Untersuchungstermin sei bezeichnend: Der zunächst vereinbarte Termin sei wegen der Erkrankung einer Mitarbeiterin verschoben worden. Dies sei dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden. Nachdem der Kläger zum neuen Termin nicht erschienen sei, habe er – der Sachverständige – die Akten wieder an die Behörde zurückgesandt. Die Akten habe er bereits gelesen gehabt. Der Kläger sei schließlich eine Woche später unangemeldet erschienen, nachdem er ihm – dem Sachverständigen – ein sechsseitiges ausführliches Begleitschreiben zu seiner Vorgeschichte vorgelegt habe. Auch dieses Schreiben weise auf die genannten Diagnosen hin. Der Kläger sei gar nicht auf den Gedanken gekommen, dass er selbst bei der Konfusion um den Untersuchungstermin einen Fehler gemacht haben könnte. Am Untersuchungstag habe sich ein dramatisches Prozedere abgespielt: Der Kläger sei demonstrativ mit Gehstützen hereingekommen, was nicht ganz zu den sonstigen medizinischen Befunden passe. Er habe sich schon beim Hereinkommen laut beschwert. Nach einigen Untersuchungen sei er angeblich aus Erschöpfung zusammengebrochen, wobei der genaue Hergang unklar sei. Während der Untersuchung habe der Kläger keine Bewusstseinsstörungen gezeigt und sei zur Person, zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen. Paranoide Ideen habe er nicht geäußert. Die Stimmungslage des Klägers sei aggressiv gewesen. Er habe nur auf Nachfrage, unwillig und erst nach längerer Zeit geantwortet, außerdem inkohärent und sehr langsam gesprochen. Der Kläger habe seine Impulse nicht unter Kontrolle gehabt und habe sich schlecht konzentrieren können. Er sei wohl sehr aufgeregt und unruhig gewesen. Als er – der Sachverständige – ihn auf dessen zittrige Schrift hingewiesen habe, sei er gleich aus der Haut gefahren. Im Gießen-Test, einem Persönlichkeitstest für Individualdiagnostik, sei der Wert für Zwanghaftigkeit stark erhöht gewesen. Berücksichtige man alle (Vor-)Befunde und die massive Ausprägung beim Kläger, seien diese Beobachtungen insgesamt schon als krankhafte Persönlichkeitsstörungen und nicht nur als ungewöhnliche, aber im normalen Rahmen bleibende Charaktereigenschaften zu bewerten. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörungen sei es für den Kläger schwierig, mit Kollegen zusammenzuarbeiten. Er sei aufgrund seiner Erkrankungen nicht teamfähig und könne auch nicht konstruktiv, strukturiert oder selbstständig arbeiten. Dies führe dazu, dass er weder halbschichtig tätig sein noch andere oder einfachere Tätigkeiten verrichten könne. Denn die Persönlichkeitsstörungen wirkten sich auf jegliche Arbeit aus. Möglich sei vielleicht eine Arbeit in einer Werkstatt für psychisch kranke Menschen, um den Tagesablauf zu strukturieren. Die Erkrankungen des Klägers seien nicht nachhaltig therapeutisch behandelbar, erst recht nicht, wenn – wie beim Kläger – die Krankheitseinsicht fehle. Daher gälten die Aussagen zu den psychischen Erkrankungen des Klägers auch noch für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im September 2013. Die Feststellungen des Sachverständigen stimmen mit dem Akteninhalt und auch mit dem sich aus den darin enthaltenen zahlreichen Schreiben des Klägers ergebenden Bild überein. Die Beschreibung des Sachverständigen, wie sich die Persönlichkeitsstörungen auf die dienstliche Tätigkeit auswirken, wird bestätigt durch das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 29. November 2011 (Beiakte 1, Abschnitt B, Blatt 144 ff.), in dem der SMD gebeten wurde, den Kläger in körperlicher und fachpsychiatrischer Hinsicht zu untersuchen. Dort ist auf Seite 3 unten und Seite 4 oben geschildert, dass und warum der Kläger an keinem Arbeitsplatz brauchbare Arbeit abgeliefert habe: Er habe keinerlei Vorgaben eingehalten, Formulare und Dokumente nach eigenen Vorstellungen umgestaltet, sei mit Kollegen nicht zurechtgekommen, habe sich in keine Ordnung und nicht in die üblichen Strukturen eingefügt, habe äußerst umständliche und sehr schwer verständliche Schreiben verfasst. Diese Darstellung hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sind die Ausführungen des Sachverständigen zum Krankheitsbild des Klägers und zu den Auswirkungen auf eine dienstliche Tätigkeit jeder Art ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist nun auch die Ärztliche Stellungnahme des SMD vom 14. Juni 2011, auf die sich die Zurruhesetzungsverfügung im Ergebnis zu Recht stützt, ausreichend begründet. Dort ist zusammenfassend ausgeführt, der Kläger sei ohne Aussicht auf eine Besserung seit Jahren dienstunfähig. Diese medizinische Bewertung, auf deren Grundlage die Beklagte den Kläger auch in rechtlicher Hinsicht als dienstunfähig angesehen hat, stützt sich der Sache nach maßgeblich auf die Begutachtung des Klägers durch Herrn Dr. C. und leuchtet– nach dessen ergänzenden Erläuterungen vor dem Senat – ohne Weiteres ein: Zwar haben die internistisch-sozialmedizinische und die chirurgisch-sozialmedizinische Untersuchung jeweils keine bzw. keine gravierenden Leistungseinschränkungen ergeben. Dies fällt im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen im neurologisch-psychiatrischen Bereich jedoch nicht ins Gewicht. Denn die Leistungseinschränkungen des Klägers in diesem Bereich führen allein und unabhängig von den Feststellungen der anderen beiden Untersuchungen schon wegen ihrer massiven Ausprägung zur vollständigen und dauerhaften Dienstunfähigkeit. Aus den Ausführungen des Sachverständigen, der den Kläger für arbeitsfähig nur in einer Werkstatt für psychisch erkrankte Menschen hält, ergibt sich, dass der Kläger krankheitsbedingt als Beamter weder anderweitig verwendet werden konnte (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG) noch begrenzt dienstfähig war (§ 45 BBG). Da der Kläger demnach vollständig dienstunfähig war, musste die Beklagte ihn nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG in den Ruhestand versetzen. Insoweit handelte es sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.