Leitsatz: Der Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe nach § 22 Abs. 1 BeamtVG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung wird nicht dadurch gemindert oder gar vollständig ausgeschlossen, dass die Witwe andere Einkünfte bezieht als Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (arg. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). „Besondere Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG können insoweit nicht angenommen werden. Das gilt unabhängig von der Höhe der sonstigen Einkünfte. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 22. Oktober 2013 und deren Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 verpflichtet, ausgehend von der Bewilligung in dem Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. März 1997 der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2009 wieder einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollsteckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die am 6. Dezember 1936 geborene, in Israel lebende Klägerin ist die Witwe des deutsch-israelischen Richters (zuletzt als Mitglied des Obersten Gerichts des Staates Israel in Jerusalem) und Politikers (u.a. Knesset-Mitglieds) jüdischer Abstammung C. I. . Dieser wurde am 6. Mai 1910 geboren und hatte zunächst in Deutschland gelebt und studiert. Nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung im Mai 1933 wurde er aus Verfolgungsgründen wegen seiner Abstammung nicht in den Vorbereitungsdienst übernommen und wanderte nach Palästina aus. Aufgrund eines Wiedergutmachungsbescheides vom 1. September 1961 bezog Herr I. seit dem 1. Januar 1961 einen Unterhaltsbeitrag bzw. gemäß abänderndem Bescheid vom 14. September 1965 rückwirkend ab dem 1. April 1951 ein Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (BWGöD-Ausl.) i. V. m. dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD). Seit dem 4. Februar 1992 war er – in zweiter Ehe – mit der Klägerin verheiratet. Am 7. August 1996 starb Herr I. . Nach dem Tod ihres Mannes erhielt die Klägerin auf der Grundlage eines Bescheides der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. März 1997 unter bestimmten Kürzungen/Teilversagungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes (DKfAG) i. V. m. §§ 69, 69 a, 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Zum 1. April 2007 wurde die Zahlung des Unterhaltsbeitrags – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung schon in 2005/06 – in vollem Umfang eingestellt, da die Klägerin für das Jahr 2007 trotz mehrfacher Erinnerung keine Lebensbescheinigung vorgelegt hatte. Unter dem 24. Januar 2012 beantragte Rechtsanwalt Z. C1. für die Klägerin als seine Mandantin die „Wiedereinsetzung der Witwenrente“. Eine ihm erteilte, von dem seinerzeitigen Vormund der Klägerin, dem „Fund for the Care of Dependants“ (Fond für die Pflege von Mündeln), unterzeichnete Vollmacht vom 1. April 2012 reichte er nach. Auf Aufforderung der Bundesfinanzdirektion West (BFD West) übersandte dieser Bevollmächtigte im August 2012 sowie (nochmals spezifizierter) im Oktober und November 2012 weitere Unterlagen, insbesondere zu den Renteneinkünften der Klägerin. Danach bezog/bezieht diese in Israel als Hinterbliebene des Herrn I. zwei Renten: Die erste ist eine Hinterbliebenenrente des Finanzministeriums. Diese betrug 2009 65.227,30 NIS, 2010 66.720,60 NIS, 2011 71.268,50 NIS und 2012 73.709,90 NIS monatlich. Dies entsprach 2012 einem Betrag von etwas unter 15.000 Euro. Die zweite Rente ist eine Social Security Hinterbliebenenrente. Letztere betrug bis Juli 2009 1.674,00 NIS, bis Dezember 2009 1.724,00 NIS, 2010 1.827,00 NIS, 2011 1.906,00 NIS und 2012 1.955,00 NIS. Eine Altersrente aus eigenem Recht bezieht die Klägerin danach nicht. Außerdem übersandte – ebenfalls durch eine Vollmacht des Vormunds legitimiert – der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine ärztliche Bescheinigung, nach der die Klägerin mit zwei Pflegerinnen in ihrer Wohnung lebe. Sie sei – nach einem zerebralen Vorfall mit Hirnblutung – ein Pflegefall mit Demenz. Ferner legte der Prozessbevollmächtigte eine Aufstellung der Unterhaltskosten der Klägerin aus Juli 2013 vor. Danach hatte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von 44.447,00 NIS und laufende Ausgaben von 30.699,50 NIS. Vorhanden seien daneben finanzielle Mittel in Höhe von 323.000,00 NIS. In Planung seien u. a. zusätzlich Sprachtherapie, Ergotherapie, die Anschaffung eines Physiotherapiegerätes sowie eine Küchenrenovierung. Zur Rechtslage wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass eine Anrechnung der Hinterbliebenenrente des Finanzministeriums nach § 55 Abs. 8 BeamtVG nicht in Betracht komme. Denn diese Rente werde nicht nach dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen DISVA gewährt, sondern ‚autonom‘ nach israelischem Recht. Am 2. Oktober 2012 erhob die BFD West hinsichtlich der Jahre vor 2009 die Einrede der Verjährung. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 lehnte es die BFD West entsprechend einer vom Bundesministerium der Finanzen erbetenen Weisung ab, der Klägerin den Unterhaltsbeitrag weiter auszuzahlen. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin als „nachgeheiratete“ Witwe aufgrund der israelischen Hinterbliebenenbezüge in Höhe von monatlich ca. 15.000 Euro wirtschaftlich voll abgesichert sei. Das seien besondere Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, welche im konkreten Fall die volle Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigten. Dieser könne hier seine Funktion nicht erfüllen, da ein fürsorgerischer Grund nicht bestehe. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin unter dem 10. November 2013 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass eine fehlende Bedürftigkeit keinen Versagungsgrund darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 wies die BFD West den Widerspruch zurück. Sie führte an, nach dem Sinn und Zweck des § 22 BeamtVG solle der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gewährleisten, dass die der Witwe nach dem Tod des Versorgungsberechtigten zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter dem zurückblieben, was sie als Witwengeld des ehemaligen Dienstherrn erhielte. Der Unterhaltsbeitrag diene danach nur dem Ausgleich von Härten und habe lediglich Auffangfunktion. Er sei somit nachrangig zu anderen Einkünften der nachgeheirateten Witwe zu gewähren. Im Hinblick auf der Klägerin zukommende israelische Hinterbliebenenbezüge in Höhe von umgerechnet monatlich ca. 15.000 Euro sei auch unter Berücksichtigung hoher Pflegekosten davon auszugehen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt ausreichten. Die Klägerin hat am 29. Juni 2014 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, abgeleitete Renten wie Hinterbliebenenrenten gehörten nicht zum Erwerbsersatzeinkommen und würden (soweit möglich) ausschließlich nach § 55 BeamtVG angerechnet. Die hier in Rede stehenden Witwenrenten seien aber auch nicht im Rahmen der ‚besonderen Umstände‘ i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu berücksichtigen, denn eine fehlende Bedürftigkeit sei kein besonderer Umstand im Sinne dieser Norm. In diesem Sinne habe etwa auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Die Klägerin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der BFD West vom 22. Oktober 2013 und deren Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. April 2007 wieder einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen: Witwenrenten stellten zwar kein Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dar. Solche Renten seien aber in die Betrachtung besonderer Umstände des Falles nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einzubeziehen. Das vom Kläger angeführte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs befasse sich entscheidungstragend nur mit dem Merkmal der Würdigkeit und nicht auch demjenigen der Bedürftigkeit. Die Aufzählung besonderer Umstände in den Verwaltungsvorschriften sei nicht abschließend. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Kern ausgeführt, aus der Regelung über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG folge nicht, dass davon nicht erfasste Einkünfte, etwa solche aus vom verstorbenen Ehegatten abgeleiteten Renten oder Versorgungsbezügen, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG von vornherein nicht mehr als eventuelle „besondere Umstände“ berücksichtigt werden dürften. Vielmehr sei das Vorliegen solcher Umstände zu bejahen und für einen Unterhaltsbeitrag nach dessen Sinn und Zweck kein Raum, wenn die Witwe durch die betreffenden Einkünfte wie hier im Ergebnis wirtschaftlich ausreichend absichert sei. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 zugelassenen Berufung bekräftigt die Klägerin im Kern ihre bisherige Argumentation. Sie beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der BFD West vom 22. Oktober 2013 und deren Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. April 2007 wieder einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen. Der Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG stelle keine alimentatorische Versorgung dar, sondern habe als Härteausgleich nur Auffüllfunktion. Deswegen dürfe der Dienstherr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags durch eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung des nachgeheirateten Partners als erfüllt ansehen. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beziehe sich nicht auf einen mit dem vorliegenden „extremen“ Einzelfall vergleichbaren Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 9. und 11. August 2016 hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Klägerin hat (nur) zum Teil Erfolg, denn ihre Verpflichtungsklage ist in entsprechendem Umfang begründet. Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass es sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Unterhaltsbeitrags richtet, und zwar in gesetzlicher Höhe abzüglich der schon wegen des großen Altersunterschieds der Eheleute, Heirat des Ruhestandsbeamten nach Vollendung des 80. Lebensjahres und einer Ehedauer unter 5 Jahren durch den Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. März 1997 erfolgten Kürzung um 44,75 vom Hundert auf insgesamt 55,25 vom Hundert. Denn die Klägerin begehrt sinngemäß die Weiterbewilligung des bis einschließlich März 2007 gewährten Unterhaltsbeitrages, also eine fortgesetzte Bewilligung auf der Grundlage der in dem bisher nicht aufgehobenen Ursprungsbescheid enthaltenen Maßgaben. Die Klägerin stellt diesbezüglich weder die angesprochene prozentuale Kürzung der Leistung noch Nebenbestimmungen des Bescheides wie insbesondere die jährliche Verpflichtung zur Vorlage von Lebensbescheinigungen in Frage. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr den Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bisherigen prozentualen Höhe und unter Fortgeltung in dem Ursprungsbescheid vom 3. März 1997 enthaltener Nebenbestimmungen wieder gewährt (nachfolgend 1.). Durchsetzbar ist dieser rückwirkend ab dem 1. April 2007 geltend gemachte Anspruch aber nur noch, soweit es um den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 geht. Im Übrigen steht ihm die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (nachfolgend 2.) 1. Die Klägerin hat als 1992 geheirate Witwe ihres 1910 geborenen und 1996 verstorbenen Ehemanns C. I. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes (DKfAG) i. V. m. §§ 69 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 69a Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG (Eheschließung nach Eintritt in den Ruhestand, wenn der Ruhestandsbeamte bei Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte) ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestimmt, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen in angemessenen Umfang anzurechnen sind. Danach gehört die Klägerin – was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist – grundsätzlich zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf einen Unterhaltsbeitrag. Denn der verstorbene Ehemann der Klägerin hätte sich bei der im Wiedergutmachungsrecht unumgänglichen fiktiven Betrachtung des Eintritts in den Ruhestand im Zeitpunkt des Eingehens der Ehe mit der Klägerin – dabei war er 81 Jahre alt – schon im Ruhestand befunden und hätte auch die Regelaltersgrenze bereits erreicht gehabt. Dementsprechend hat die Klägerin auch bis einschließlich März 2007 den – allerdings gekürzten – Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Hinterbliebenenversorgung, die die Klägerin nach israelischem Recht erhält (nachfolgend a)), sowie ihr Vermögen (nachfolgend b)) stellen keine besonderen Umstände dar, die die weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrages bis hin zu dessen Versagung rechtfertigen. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten fehlt es hier für eine solche Versagung an einer Grundlage (nachfolgend c)). a) Die Beklagte darf den Unterhaltsbeitrag nicht wegen des Einkommens der Klägerin aus deren beiden israelischen Hinterbliebenenrenten versagen. Die im konkreten Fall ungewöhnliche Höhe des sich aus diesen Renten ergebenden Gesamtbetrages ist insoweit bedeutungslos, weil die betreffenden Einkünfte bereits mit Blick auf die Einkunftsart (kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen) keinen Ausschlussgrund – besonderen Umstand – für den Unterhaltsbeitrag darstellen. Ein Unterhaltsbeitrag ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG – rechtlich verpflichtend – zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Die (vollständige) Gewährung des Unterhaltsbeitrags in Höhe des Witwengeldes stellt danach den Grund- und Regelfall dar, von dem nach der sprachlichen Fassung der Norm nur unter „besonderen“ Umständen, also ausnahmsweise, abgewichen werden darf. Vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2007 – 1 ZU 2909/06 –, IÖD 2007, 202 = juris, Rn. 3. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände (des Falles)“, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Behörde ist hinsichtlich der Entscheidung, ob solche Umstände vorliegen, kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 = juris, Rn. 15 (zur entsprechenden Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG Fassung 1965 in Abgrenzung zu der davor geltenden Fassung); OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 Nr. 10 = juris, Rn. 29; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz (Loseblatt, Stand: Sept. 2016), § 22 BeamtVG Rn. 6a. Abgesehen von dem schon angeführten Regel-/Ausnahmeprinzip lässt der Wortlaut des in Rede stehenden Rechtsbegriffs nicht erkennen, in welchen Fällen „besondere Umstände“ anzunehmen sind. Der Bedeutungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals ergibt sich mit Blick auf die hier interessierenden finanziellen Verhältnisse des Hinterbliebenen aber aus der Gesetzessystematik (nachfolgend aa)), die durch die historische Auslegung bestätigt wird (nachfolgend bb)). Sinn und Zweck der Vorschrift stehen diesem Verständnis nicht entgegen (nachfolgend cc)). Schließlich handelt es sich bei der der Klägerin zukommenden Hinterbliebenenversorgung auch nicht um Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (nachfolgend dd)). aa) Die Gesetzessystematik, in die § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hineingestellt ist, führt darauf, dass solche Einkünfte, welche nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind, ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Höhe keine „besonderen Umstände“ darstellen, die die teilweise oder vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG trägt dem Gesichtspunkt einer (mehr als) ausreichenden wirtschaftlichen Sicherung der nachgeheirateten Witwe seit dem Änderungsgesetz vom 24. Oktober 1990 dadurch Rechnung, dass sich nach ihrem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen entscheidet, ob und inwieweit die Witwe nach ihrer eigenen Erwerbsbiographie der nachwirkenden Fürsorge des Dienstherrn bedarf. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 34. Auf andere Einkünfte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Damit ist es konsequenterweise aber zugleich ausgeschlossen, Einkünfte, die schon ihrer Art nach von der Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht erfasst werden, dem Tatbestandsmerkmal der „besondere(n) Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zuzuordnen. Anderenfalls ergäbe sich für das (Gesamt-)Verständnis des § 22 Abs. 1 BeamtVG, was die vorhandenen Bezüge zwischen den Sätzen 1 und 2 betrifft, ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch. So wird der allgemein angenommene Nachrang des Unterhaltsbeitrags für die nachgeheiratete Witwe (siehe näher in Gliederungspunkt cc)) namentlich durch die zu den allgemeinen Ruhens-/Anrechnungsregelungen wie etwa § 55 BeamtVG hinzutretende, speziell auf den Unterhaltsbeitrag bezogene Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (konkretisierend) zum Ausdruck gebracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1983 – 2 C 27.81 –, BVerwGE 66, 360 = juris, Rn. 23, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 90 = juris, Rn. 17. Insofern entscheidet der Inhalt dieser in einem engen Bezug zur Anspruchsnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stehenden besonderen Anrechnungsregelung wesentlich über die konkrete Gestalt der angesprochenen Nachrangfunktion. Dem Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein Regelungsspielraum zu. Dabei muss er das Nachrangprinzip nicht zwangsläufig voll zur Geltung bringen. Er kann vielmehr davon auch bewusst gewisse Abstriche machen. Solches ist im Rahmen der hier anzuwendenden neuen Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG geschehen, denn dort ist (im Umkehrschluss) bestimmt worden, dass die in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Einkunftsarten für die Anrechnung generell und vollständig außer Ansatz bleiben. Hierdurch allein wird der Grundsatz vom Nachrang des Unterhaltsbeitrags nicht selbst in sein Gegenteil verkehrt. Auslegungsmaxime für die Gerichte kann er freilich nur noch in dem Umfang sein, als nicht schon das Gesetz selbst bestimmte Aspekte ausdrücklich geregelt hat. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 90 = juris, Rn. 18 (dort zu der ungeregelten Frage, ob das Erwerbsersatzeinkommen aus öffentlichen Kassen stammen muss oder auch auf privatrechtlicher Grundlage beruhen kann). So ist es auch hier. Schon aufgrund der objektiven Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz den Nachrang des Unterhaltsbeitrags nur mit Blick auf das eigene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen der Witwe realisiert. Zu dieser gesetzlichen Regelung stünde es in Widerspruch, wenn anderes Einkommen zwar nach dem § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht anrechenbar wäre, sich dann aber auf dem „Umweg“ über die Einstufung als besonderer Umstand im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im wirtschaftlichen Ergebnis doch als anspruchshindernd oder -mindernd erwiese. Dem lässt sich nicht überzeugend entgegenhalten, dass sich das Bestehen des Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag allein nach den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimme und die Anwendung des nachfolgenden Satzes 2 schon rechtslogisch voraussetze, dass überhaupt ein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach gegeben sei. Denn es geht hier nicht unmittelbar um die Anwendung des Satzes 2, dessen Voraussetzungen die Beteiligten im Übrigen zu Recht übereinstimmend für nicht erfüllt erachten. Vielmehr steht der Bedeutungsgehalt der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erwähnten „besonderen Umstände“ in Rede, der sich in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Witwe aus der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erschließt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 – 1 A 1871/08 –, juris, Rn. 6, in dem lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG einer Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahin nicht entgegensteht, dass andere (besondere) Gründe als die dort nicht streiterheblichen Einkünfte der Witwe die volle Versagung des Unterhaltsbeitrag in einer Gesamtschau rechtfertigen können. bb) Die historische Auslegung der hier interessierenden Gesetzesnorm anhand ihrer Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte unterstützt das Auslegungsergebnis. Die in § 22 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für die nachgeheiratete Witwe geht auf § 125 Abs. 1 des am 1. September 1953 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes (BBG a.F.) zurück. Zu weiteren Vorläufern vgl. etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 22 Rn. 1. Dieser sah vor, dass in solchen Fällen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden konnte. Die Gewährung der Leistung stand sonach im Ermessen des Dienstherrn. Für die richtige Ausübung dieses Ermessens war seinerzeit auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Witwe von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1960 – VI C 178.58 –, BVerwGE 10, 352 (355). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) wurde die frühere Kann-Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG a.F. in eine Muss-Vorschrift umgewandelt. Die Bestimmung lautete nun wie folgt: „In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in angemessenem Umfang anzurechnen.“ Seit jener Zeit gab es zum einen die offen formulierten tatbestandliche Voraussetzung der „besonderen Umstände des Falles“ zur Begrenzung des Anspruchs nach Grund und Höhe (Satz 1) und zum anderen die Anrechnungsregelung in Bezug auf Einkünfte der Witwe (Satz 2). In dem schriftlichen Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (Drucks. IV/3632, Seite 2) zu der betreffenden Gesetzesänderung war ausgeführt, dass sich der Ausschuss für die Zubilligung eines eingeschränkten Versorgungsanspruchs entschieden habe, um dem Ruhestandsbeamten die Unsicherheit über die Versorgung seiner nachgeheirateten Ehefrau zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Begründung abgeleitet, dass der Begriff der die Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigenden „besonderen Umstände des Falles“ nur ausnahmsweise erfüllt sein und deshalb eng ausgelegt werden solle, damit dem Ruhestandsbeamten nicht doch die Unruhe verbleibe, von der ihn der Gesetzgeber für den Regelfall habe befreien wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 = juris, Rn. 17. Die Rechtsprechung ging seinerzeit davon aus, dass nach der Umstellung auf eine Muss-Vorschrift sowie Schaffung der genannten Anrechnungsregelung die Frage (u. a.) der Bedürftigkeit der Witwe dafür, was unter dem Begriff der besonderen Umstände zu verstehen sei, keine Rolle mehr spielen dürfe. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 1968 – 1 OE 96/67 –, juris, Rn. 33, siehe zur fehlenden Einbeziehung in die Beispiele für das Vorliegen besonderer Umstände auch ebd., Rn. 35. Entsprechendes wurde auch in Bezug auf inhaltsgleiches Landesrecht wie etwa § 134 Abs. 1 LBG NW a. F. (Fassung vor Bekanntmachung vom 1. Mai 1981) vertreten: Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe schieden bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhaltsbeitrag voll oder teilweise zu versagen sei, aus; sie würden (nur) bei der nach Satz 2 vorgeschriebenen Anrechnung der Einkünfte berücksichtigt. Vgl. Schütz/Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt, Stand: Juni 1971), § 134 LBG Erl. 9. Diese Gesetzesauslegung fand der Gesetzgeber vor, als er mit Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes – lediglich unter Änderung der normativen Zuordnung und Bezüge – zunächst die bestehende Regelung des § 125 Abs. 1 BBG (Fassung 1965) für den nunmehr geschaffenen § 22 Abs. 1 BeamtVG übernahm. Zu der seit dem 1. Januar 1992 geltenden, durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I Seite 2218) geänderten Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG geben die Gesetzesmaterialien die konkreten Motive dafür, warum der Begriff der (für die Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe) berücksichtigungsfähigen Einkünfte auf das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen begrenzt wurde, nicht preis. Vgl. BT-Drucks. 11/5136, Seite 24, und BT-Drucks. 11/5372, Seite 25, jeweils zu Nummer 8 (§ 22), zu Buchstabe b. Es hat sich bei der Gesetz gewordenen Fassung letztlich wohl um eine politische Kompromisslösung gehandelt, nachdem zunächst sogar eine ersatzlose Streichung der Regelung über die Anrechnung erwogen worden war, diese aber aus Kostengründen nicht aufrechterhalten wurde. Der Kompromiss bestand in einer Abmilderung der bestehenden Regelung, was im Vergleich zum früheren Recht zugleich eine Ausweitung der Leistungspflicht des Dienstherrn bedeutete. Vgl. Strotz, ZBR 1991, 230 (237). Demnach bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten zugleich eine tatbestandliche Ausweitung der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannten „besonderen Umstände“ in Bezug auf die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe beabsichtigt war. cc) Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags stehen dem vorgenannten Normverständnis nicht entgegen. Der Normsinn für die in besonderen Fällen vorgesehene Beschränkung des Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag wird gemeinhin darin gesehen, dass dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise erspart werden solle, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 = juris, Rn. 15, 17 (zur Vorgängernorm); OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, a.a.O. = juris, Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2007 – 1 ZU 2909/06 –, juris, Rn. 3; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 6a; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt, Stand: Sept. 2016), Teil D, § 22 BeamtVG Rn. 27. Wann dies anzunehmen ist, lässt diese sehr allgemeine Umschreibung allerdings offen. Angesichts der geringen Regelungsdichte sowie der ausdrücklich bestimmten Einzelfallbezogenheit der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorhandenen gesetzlichen Vorgabe wird sich das auch nicht in jeder Hinsicht und für jeden zu beurteilenden Fall verallgemeinernd bestimmen lassen. Unter Mitberücksichtigung der zu der Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschriften lassen sich allenfalls bestimmte (Haupt-)Fallgruppen bilden, wobei am Ende eine übergreifende Gesamtschau stattzufinden hat. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, a.a.O. = juris, Rn. 28 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32.05 –, juris, Rn. 5; zur Bildung von Fallgruppen bzw. ‑beispielen auch Brockhaus, in: Schütz/ Maiwald, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 28 ff.; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 7 ff.; Strötz, in: Fürst u.a., GKÖD Bd. I (Loseblatt, Stand: Sept. 2016), Teil O, § 22 BeamtVG Rn. 20 ff. Auffällig ist allerdings, dass sich die von Rechtsprechung und Literatur in diesem Zusammenhang für berücksichtigungsfähig erachteten „besonderen“ Umstände (wie z. B. das Vorliegen einer Versorgungsehe, ein großer Altersunterschied oder eine kurze Ehedauer) der Sache nach ausschließlich dem Aspekt der Unzumutbarkeit einer Versorgung zuordnen lassen, wohingegen die Frage der finanziellen Absicherung der Witwe (in aller Regel) allein im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkünften nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG behandelt wird. Vgl. außer den Vorzitierten aus jüngerer Zeit etwa noch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. April 2015 – OVG 4 B 19.12 –, juris, Rn. 24 bzw. 25 ff., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 17 ff., insb. 34. Leitlinie für die teleologische Auslegung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 BeamtVG bleibt im Übrigen die allgemeine Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags. Dieser soll gewährleisten, dass die der Witwe nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als Witwe mit Anspruch auf Witwengeld zustünden. Der Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe hat insofern eine Auffüllungsfunktion und dementsprechend auch Nachrangcharakter. Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz einer solchen Witwe eine volle, alimentationsrechtliche Witwenversorgung versagt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984– 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 = juris, Rn. 20, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 165 = juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 33. Auch wenn der Unterhaltsbeitrag eine nachrangige, nicht zur verfassungsrechtlichen Alimentation des Beamten/Richters und seiner Familie zählende Leistung darstellt, ist er aber keine staatliche Sozialleistung und einer solchen auch nicht gleich zu achten. Er ist vielmehr dienstrechtlicher Natur und erwächst aus der nachsorgenden Fürsorge des Dienstherrn für den hinterbliebenen Ehegatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 = juris, Rn. 19. Aus der obigen Umschreibung des Zwecks des Unterhaltsbeitrags folgt ferner nicht, dass die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG regelmäßig bestehende Verpflichtung des Dienstherrn, der Witwe dem Grunde nach einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, notwendigerweise entfällt, wenn eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung vorhanden ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 34. Der Nachrang des Unterhaltsbeitrags stützt zwar im Allgemeinen die Auslegung, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Gewährung einer solchen Leistung an die nachgeheiratete Witwe durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung (der Witwe) als erfüllt ansehen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris, Rn. 13, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 165 = juris, Rn. 17. Diese Regel gilt aber nicht absolut. Sie kann vielmehr – wie bereits ausgeführt – nur unter Berücksichtigung dessen Anwendung finden, was das Gesetz in dem betreffenden Zusammenhang selbst geregelt hat und insofern für die Auslegung der Norm vorgibt. So ist es auch hier. War das Gesamteinkommen einer nachgeheirateten Witwe ebenso hoch oder sogar höher als das ihr hypothetisch zustehende Witwengeld, so konnte der Unterhaltsbeitrag früher mit der Argumentation des Vorliegens einer anderweitigen wirtschaftlichen Sicherung in der Regel abgelehnt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris, Rn. 14, dies aber (nur) auf der Grundlage dessen, dass nach damaliger Rechtslage sämtliche Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang einer Anrechnung unterlagen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). In dem vorliegenden Verfahren ist jedoch § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in seiner heutigen, ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. Danach sind nur noch bestimmte Arten von Einkünften der Witwe, nämlich Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, in angemessenem Umfang anzurechnen. dd) Bei den in Rede stehenden Einkünften der Klägerin aus einer Hinterbliebenenversorgung nach israelischem Recht handelt es sich nicht um Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, das über die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG eine teilweise oder vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen könnte. Die zwei Renteneinkünfte, welche die Klägerin als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes bezieht, betreffen offensichtlich kein Erwerbseinkommen. Denn die Klägerin erzielt diese Einkünfte nicht durch eine Erwerbstätigkeit als Selbstständige oder unselbstständig Beschäftigte. Es liegt aber auch kein Erwerbsersatzeinkommen vor. Darunter fallen Einkünfte, welche für den Betroffenen an die Stelle seines (nicht mehr bezogenen) Erwerbseinkommens treten, also dessen Funktion als bei Erwerbstätigen häufig bedeutsamste Lebensgrundlage übernehmen (wirtschaftliche Ersatzfunktion). Vgl. statt vieler VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Ebenso wie Erwerbseinkommen durch eigene Erwerbstätigkeit der in Rede stehenden Person erzielt werden muss, bezieht sich der Begriff „Erwerbsersatzeinkommen“ allein auf Einkünfte aus eigenem Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. April 2015 – OVG 4 B 19.12 –, juris, Rn. 32; Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 1994– 3 B 93.1403 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 = juris, Rn. 16; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 11b; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 22 BeamVG Rn. 32. Die Einbeziehung von Einkünften aus abgeleitetem Recht, also etwa von Hinterbliebenenrenten, wie sie hier in Rede stehen, in den Begriff „Erwerbsersatzeinkommen“ in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist dementsprechend ausgeschlossen. Vgl. etwa Strötz, in: Fürst u.a., a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 41, 43; Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt, Stand: Aug. 2016), § 22 BeamtVG Rn. 69. Ebenso Nummer 2 der vom BMI im Einvernehmen mit dem BMF mit Rundschreiben vom 25. Juli 1995 (GMBl. Seite 580) gegebenen Hinweise zur Neufassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, abgedruckt auch bei Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 37. b) Der streitige Anspruch auf Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 BeamtVG entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin neben ihren laufenden Einkünften aus den Hinterbliebenenrenten noch über weitere finanzielle Mittel (Vermögen) verfügt/verfügt hat. Dieser Umstand fällt nach dem sich in einer Gesamtwürdigung von Rechtsprechung und Literatur ergebenden Bild nicht unter die nach dem § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für den Anspruchsausschluss berücksichtigungsfähigen „besonderen Umstände des Falles“. Abgesehen davon, dass die Beklagte den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, ist es dem Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich fremd, Grund und Höhe versorgungsrechtlicher Ansprüche von der höheren oder geringeren individuellen finanziellen Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris, Rn. 14. Auch die spezielle Versorgungsleistung nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, welche auf der Grundlage der unter Gliederungspunkt 1. a) erfolgten Gesetzesauslegung nur im Verhältnis zu den in seinem Satz 2 näher bestimmten Einkünften unter finanziellen Gesichtspunkten nachrangig ist, ist nicht davon abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang die Witwe über eigenes Vermögen verfügt. Wäre – insoweit systemfremd – ausnahmsweise auch der Einsatz von Vermögen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, so hätte das in der in Rede stehenden Norm ausdrücklich näher bestimmt werden müssen; daran fehlt es aber. c) Was sonstige für das Tatbestandsmerkmal „besondere Umstände des Falles“ in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Betracht kommende Umstände betrifft, gilt Folgendes: Die Beklagte hat in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 3. März 1997 über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an die Klägerin derartigen Umständen wie namentlich dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten und dem Alter des Versorgungsberechtigten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe kein solches Gewicht beigemessen, dass deswegen der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag im Ergebnis vollständig zu versagen wäre. Sie hat wegen dieser Gesichtspunkte lediglich den Anspruchsumfang gemindert, was das Klagebegehren nach dem vom Senat hier anfangs Ausgeführten bereits berücksichtigt. Davon abgesehen hat die Beklagte diese und ähnliche Gesichtspunkte auch in dem diesem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren auf Wiedergewährung des Unterhaltsbeitrags nicht als anspruchshindernd ins Feld geführt. Der Senat gelangt in Anwendung der gerichtlich voll überprüfbaren Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG insoweit nicht zu einer anderen rechtlichen (Gesamt-)Bewertung. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 = juris, Rn. 29 ff., und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1992 – 4 S 1384/90 –, ZBR 1993, 128 = juris, Rn. 7 ff., zwar mit anderem Ergebnis, aber jeweils auf der Grundlage von Sachverhalten, welche mit dem vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar erscheinen. 2. Was den vom Streitgegenstand mit umfassten Anspruchszeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 betrifft, bleibt die Klage dagegen erfolglos, denn insoweit steht dem Anspruch der Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag die Einrede der Verjährung entgegen. a) Verjährung ist insoweit eingetreten. In entsprechender Anwendung des § 195 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB (Überleitungsvorschrift) beträgt die Verjährungsfrist für den streitgegenständlichen Anspruch drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist). Ein thematisch einschlägiger Sonderfall, für den in den §§ 196, 197 BGB seinerzeitiger Fassung oder in anderen (Spezial-)Vorschriften – hier die Verjährung von Ansprüchen aus den Jahren 2007 und 2008 betreffend – eine längere Verjährungsfrist bestimmt wurde, liegt nicht vor. An ggf. vorrangig anwendbaren Verjährungsvorschriften einschlägigen Inhalts im öffentlichen Recht bzw. dem insoweit betroffenen Fachrecht fehlt es ebenfalls. Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB (Fassungen 2002 und 2010) beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist (soweit wie hier kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist) mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein Verjährungsbeginn zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Klägerin einen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG gehabt hat. Denn der in Rede stehende Anspruch stand der Klägerin auch in dem Zeitraum, in welchem die Beklagte die Zahlung eingestellt/unterbrochen hatte (ab 1. April 2007), dem Grunde nach weiterhin zu. Die Einstellung der Auszahlung erfolgte deswegen, weil die Klägerin bzw. ihr für sie handelnder Vormund/Betreuer die bei im Ausland lebenden Leistungsempfängern von der Beklagten geforderte jährliche Lebensbescheinigung trotz mehrfacher Aufforderungen nicht mehr eingereicht hatte, mithin allein aus Gründen eines fehlenden, der Klägerin als Mitwirkungshandlung obliegenden Nachweises. Unstreitig ist aber, dass die Klägerin in dem hier interessierenden Zeitraum tatsächlich gelebt hat und insofern anspruchsberechtigt geblieben war. Davon hatten die Klägerin bzw. ihr Vormund/Betreuer auch Kenntnis bzw. hätten eine solche, was die die Klägerin vertretenden Einrichtungen bzw. Personen betrifft, ohne grobe Fahrlässigkeit zumindest erlangen müssen. Ebenso kannten sie die Person des Schuldners. Hiervon ausgehend trat Verjährung – beim Fehlen unterbrechender oder hemmender Maßnahmen – jeweils drei Jahre nach Ablauf des in Rede stehenden Anspruchsjahres ein, mithin für Ansprüche auf den Unterhaltsbeitrag aus dem Jahre 2007 am 1. Januar 2011 und für solche Ansprüche aus dem Jahr 2008 am 1. Januar 2012. Gehemmt wurde der Eintritt der Verjährung erst durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten mit dem Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2012 (entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB). Das konnte sich aber nach dem Vorstehenden nicht mehr für Ansprüche der Klägerin aus den Jahren 2007 und 2008 auswirken, sondern nur noch in Bezug auf die Folgejahre. b) Die Beklagte hat bezüglich etwaiger Unterhaltsbeitragsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2007 und 2008 auch die Einrede der Verjährung erhoben. Auf die Verjährung des vom der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat sich die Beklagte, was die in Rede stehenden Jahre 2007 und 2008 betrifft, schon während des Verwaltungsverfahrens in einer E-Mail vom 2. Oktober 2012 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt C1. , berufen. Im Kern findet sich eine entsprechende Feststellung auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (UA, Seite 3), so dass dieser Umstand auch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren Unterbevollmächtigter im Berufungsverfahren zudem Einsicht in die Akten genommen hat, bekannt geworden ist. Dass sich die Beklagte in dem Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober 2013 und auch im Widerspruchsbescheid tragend auf einen anderen (logisch vorrangigen) Gesichtspunkt gestützt hat, nämlich auf das nach ihrer Auffassung bezogen auf den Gesamtstreitzeitraum vorliegende Fehlen eines Anspruchs auf den erstreben Unterhaltsbeitrag, ändert daran nichts. Es fehlt im Übrigen auch schon an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte trotz dieser tragenden Begründung nicht für die Jahre 2007 und 2008 zumindest hilfsweise an der Verjährungseinrede festhalten wollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die jeweiligen Anteile des Obsiegens und Unterliegens bewertet der Senat unter Berücksichtigung der davon erfassten Zeiträume pauschalierend in Höhe der ausgeworfenen Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.