Urteil
3d A 1610/12.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1207.3D.A1610.12O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 5.7.19 geborene Beklagte wurde von der Klägerin am 1.11.19 als Verwaltungspraktikantin eingestellt. Am 1.11.1982 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Stadtinspektoranwärterin ernannt. Nach zweimaligem Scheitern bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst wurde ihr die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannt. Zum 1.11.1986 erfolgte die Ernennung zur Stadtassistentin zur Anstellung. Die Ernennung zur Stadtassistentin erfolgte am 1.11.1988. Zum 1.11.1989 wurde sie zur Stadtsekretärin ernannt. Nach Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit und zwischenzeitlicher Beförderung zur Stadtobersekretärin erfolgte die Zulassung als Aufstiegsbeamtin zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes am 21.6.2000. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung am 15.9.2003 wurde die Beklagte am 23.7.2004 zur Stadtinspektorin und am 30.11.2005 zur Stadtoberinspektorin ernannt. Die Beklagte wurde ab Januar 2004 dem Fachbereich Soziales zugewiesen. Im Oktober 2004 nahm sie an einem zweitägigen Seminar zu den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) teil. Ab Juli 2005 war sie als Sachbearbeiterin in der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt I. (ARGE) tätig. Nach zwischenzeitlicher zehnmonatiger Erkrankung (Anfang Oktober 2006 bis Mitte August 2007) war die Beklagte im Fachbereich Soziales eingesetzt. Unter dem 30.9.2008 verbot die Klägerin der Beklagten das Führen der Dienstgeschäfte. Mit Bescheid vom 4.11.2008 wurde sie von der Klägerin vorläufig nach § 38 LDG NRW des Dienstes enthoben. Nach der letzten Beurteilung der ARGE vom April 2006 lagen die Leistungen der Beklagten über den Anforderungen des Amtes. Für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 war die Beklagte zur Schöffin beim Landgericht C. für die dortigen Strafkammern berufen worden. Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Bis auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Ereignisse ist die Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 22.8.2007 wurde gegen die Beklagte ein disziplinarisches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Hinblick auf das parallel gegen sie geführte Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren unter dem 8.11.2007 zunächst ausgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 27.8.2008 wurde die Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf ihre Berufung hin wurde die Beklagte vom Landgericht C. am 26.10.2009 (Aktenzeichen II -14 Ns-7 Js 91/07-1/09) unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Das Urteil lautet in Auszügen wie folgt: „III. 1. Einführung Die Angeklagten lernten sich Anfang der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts kennen und verliebten sich ineinander. Die Angeklagte zog deshalb zum Angeklagten in dessen Wohnung, die er im Hause M.-------weg 17 in I. angemietet hatte. Von dort aus verzogen beide gemeinsam in das Haus O.---straße 151. Schließlich mieteten sie gemeinsam zum 01.12.2002 eine Wohnung im 6-Familienhaus K.--------straße 31 an. Die dazugehörige Haustürklingel und den Briefkasten versahen sie mit ihren Nachnamen. Diese Wohnung nutzen sie noch heute. Die Beschriftung der Klingel und des Briefkastens veränderten sie nie. Die Beziehung der Angeklagten ging zumindest bis Ende des Jahres 2007 über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Beide fühlten sich derart miteinander verbunden, dass sie bereit waren, für einander einzustehen. Das zeigte sich daran, dass die Angeklagte immer die gesamte Miete einschließlich Nebenkosten für die Wohnung im Hause K.--------straße 31 zahle. Sie zahlte auch immer die Kosten, die für die Wohnung von den Stadtwerken I. für gelieferten Strom berechnet wurden. Zudem kam sie immer allein für die Kosten des gemeinsam genutzten Telefons, das bei der Telekom unter der Nummer 0 / geführt wurde, auf. Der Angeklagte zahlte demgegenüber das Entgelt für die Tageszeitung „WAZ“, die ihm als Abonnenten noch heute an die Anschrift K.--------straße 31 geliefert wird. Die zuvor genannten Zahlungen erbrachte die Angeklagte von ihrem Giro-Konto mit der Nummer 159 bei der Sparkasse I. , auf das auch ihr Gehalt gezahlt wurde. Der Angeklagte hatte bei der Sparkasse I. das Giro-Konto mit der Nummer 158 . Zusätzlich verfügte die Angeklagte bei dem zuvor genannten Geldinstitut über ein Geldmarktkonto (Nummer 180 ) auf dem sie Beträge bis zu knapp 50.000 Euro ansammelte, und ein Sparkonto (Nummer 308 ) auf dem sie zuletzt einen Betrag von etwa 150.000 Euro angelegt hatte. Über das Giro- und Geldmarktkonto der Angeklagten hätte der Angeklagte verfügen können; die Angeklagte wiederum über das Girokonto des Angeklagten. Beide hatten entsprechende Vollmachten erteilt. Von diesen machten sie jedoch nie Gebrauch. Es fand auch kein Zahlungsverkehr zwischen ihren Konten statt. Die enge Beziehung der beiden Angeklagten wurde nach außen kaum deutlich. Beide traten vor Verwandten, Bekannten oder Arbeitskollegen nie gemeinsam auf. Die Angeklagte besuchte die Partei- und Gewerkschaftsveranstaltungen immer allein. Der Angeklagte begleitete sie auch bei interessanten Excursionen, die u.a. nach Berlin führten, nie, obgleich er Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die Mutter des Angeklagten kennt die Angeklagte nicht; die Mutter der Angeklagten ist dem Angeklagten ebenfalls noch nie begegnet. Die Kollegen der Angeklagten bei der ARGE I. , für die die Angeklagte seit Anfang 2005 arbeitete, gingen jedoch von einer engen Beziehung der Angeklagten aus, auch wenn sie den Angeklagten nur aus Bekundungen der Angeklagten kannten. So erging es dem Zeugen T. , der sich mit ihr in der Zeit von Juli 2005 bis Mai 2006 das Dienstzimmer teilte. Ihm erzählte sie, dass sie und der „H. “ („mein H. “), den sie ihm gegenüber auch als ihren Mann („mein Mann“) bezeichnete, schon Jahre zusammen seien. Zudem erzählte sie ihm, dass sie („wir“) ein Haus kaufen wollten. Das erzählte sie auch der Zeugin H1. , die mit ihr vom 01.01.2005 bis Mai 2006 in derselben Abteilung arbeitete und mit der sie gemeinsam hatte, dass sie beide die einzigen Beamtinnen waren, ebenfalls. Auch ihr gegenüber sprach sie immer von ihrem H. und ihrem Mann. Auf ihre Nachfrage antwortete sie, dass sie schon mehr als 10 Jahre zusammen seien. Auf die ergänzende Frage, warum sie nicht geheiratet hätten, sagte sie, dass sich das bislang nicht ergeben hätte. Die Zeugin H1. bekam darüberhinaus mit, dass sich die Angeklagte mit dem Angeklagten am Telefon darüber unterhielt, was beide Essen könnten, oder sich zum Einkaufen verabredeten. Auch der Zeuge L. , mit dem sie von November 2005 bis etwa September 2006 zusammen arbeitete, ging davon aus, dass sie einen festen Partner hatte, weil sie ihm gegenüber öfter von ihrem Mann sprach und dabei auch der Vorname H. fiel. Die enge Verbindung der Angeklagten führte dazu, dass die Angeklagte in ihren Terminkalendern noch in den Jahren 2005 bis 2007 immer den Geburtstag des Angeklagten vermerkte. Sie notierte auch andere Termine, die der Angeklagte einzuhalten hatte. So schrieb sie unter dem 28.12.2006 die Worte „Untersuchung 15.30 Uhr H. “; unter dem 24.01.2007 die Worte „H. Arzt 08.30 Uhr“ und unter dem 02.02.2007 die Worte „H. Untersuchung 17.00 Uhr, RE“. 2. Tatgeschehen Der Angeklagte erhielt bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe. Während er diese Leistung bezog, erfuhr die Angeklagte, dass sie ab dem 01.01.2005 für die neu zu errichtende ARGE I. arbeiten sollte. Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit nahm sie im Oktober 2004 2 Tage lang an einer Schulung teil, die das SGB II zum Thema hatte. Spätestens dabei wurde ihr klar, dass der Angeklagte nachdem Ablauf der Arbeitslosenhilfe keine staatliche Unterstützungen erhalten würde, wenn bekannt würde, dass sie mit dem Angeklagten zusammen lebt. Ihr war nämlich zum einen bewusst, dass das Verhältnis zum Angeklagten als eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 III Nr. 3 SGB II ausgelegt werden könnte, zum anderen hatte sie erkannt, das schon aufgrund ihres damaligen monatlichen Netto-Einkommens von mehr als 2.000 Euro auch ohne Berücksichtigung ihres Vermögens kein Geld mehr für den Angeklagten ausgekehrt werden würde. Über dieses Thema unterhielt sie sich mit dem Angeklagten. Beide einigten sich anschließend darauf, ihre Beziehung zu verheimlichen und dieses Ziel dadurch abzusichern, dass der Angeklagte zum Schein aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen sollte. Damit wollten sie erreichen, dass der Angeklagte Leistungen nach dem SGB II beantragen konnte, ohne Gefahr zu laufen, abgewiesen oder falscher Angaben überführt zu werden. Das wiederum hatte für den Angeklagten den Vorteil, Einnahmen erzielen zu können, auf die er keinen Anspruch hatte, und für die Angeklagte den Vorteil, dass sie dadurch finanziell entlastet wurde. Zur Ausführung des gemeinsamen Entschlusses meldete der Angeklagte beim Einwohnermeldeamt in I. an, dass er seinen Wohnsitz zum 18.11.2004 ins Haus I.----weg 16 verlegt habe. In diesem Haus wohnte seine Mutter, die Zeugin I1. Q. . Bei ihr hielt sich der Angeklagte in der Folgezeit auch manchmal auf, möglicherweise geschah das auch öfter als zuvor. Sein Hab und Gut beließ er jedoch in der Wohnung K.--------straße 31. Aufgrund dessen nahmen ihn die Nachbarn seiner Mutter, die Zeugen T1. und F. N. sowie N1. U. auch nur als Besucher war. Der Angeklagte zahlte folgerichtig an seine Mutter auch keine Miete; er ließ nur manchmal kleinere Geldbeträge für sie zurück. Im Übrigen meldete er die Adresse I.----weg 16 nicht nur dem Einwohnermeldeamt, sondern auch der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). a) Plangemäß reichte der Angeklagte am 06.12.2004 bei der ARGE I. einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.05.2005 nach dem SGB II ein. In dem Antrag gab er wahrheitswidrig an, unter der Adresse I.----weg 16 wohnhaft zu sein und an I1. Q. als Vermieterin monatlich 230 Euro Miete zu zahlen. Darüberhinaus verheimlichte er die Partnerschaft mit der Angeklagten, in dem er unter den Fragen zu den persönlichen Verhältnissen, zu den Fragen nach Partnern „in Ehe ähnlicher Lebensgemeinschaft“ und „Nichtdauernd getrenntlebenden Lebenspartnern“ keine Eintragungen vornahm. Mit dem Antrag reichte er eine schriftliche Bescheinigung ein, die das Datum des 18.11.2004 trägt, von seiner Mutter unterschrieben ist, und den Inhalt hat, dass der Angeklagte ihr monatlich 230 Euro Miete zahlt. Der Zeuge I2. ging von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Aufgrund dessen bewilligte er dem Angeklagten mit Bescheid vom 23.12.2004 im Namen der ARGE für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 454,25 Euro, die sich aus der Regelleistung von 345 Euro und 109,25 Euro für Unterkunft und Heizung zusammen setzen. Dagegen legte der Angeklagte mit Schreiben vom 28.12.2004 Widerspruch ein. Mit seinem Rechtsbehelf wandte er sich dagegen, dass ihm die Erstattung der geltend gemachten Mietkosten in Höhe von 230 Euro nicht in voller Höhe bewilligt worden war. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass er „weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft führe“. Die Bearbeitung des Widerspruches verzögerte sich. Dem Angeklagten wurden deshalb zunächst monatlich nur 454,25 Euro ausgezahlt. Das geschah auch noch so nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums, dem 31.05.2005. Dieser Sachverhalt veranlasste die Angeklagte, sich in ihrem Taschenkalender neben dem 11.06.2005 die Worte „Widerspruch gg Bescheid AA" und neben dem 20.06.2005 noch einmal „Widerspruch“ zu vermerken. Dem Widerspruch wurde schließlich im August 2005 abgeholfen, weil die Angaben des Angeklagten nicht widerlegt werden konnten. Dem Angeklagten wurden zusätzlich zum Regelunterhalt die angestrebten 230 Euro bewilligt. Aufgrund dessen zahlte die ARGE ihm für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.11.2005 insgesamt [gemeint wohl: 6.325] Euro aus; weitere 1.538 Euro wandte sie für die Kranken- und Pflegeversicherung des Angeklagten auf. Im zuvor genannten Zeitraum schloss der Angeklagte mit der Firma G. einen Vertrag über einen DSL-Anschluss. Dieser Anschluss, der umgehend nach Vertragsschluss installiert wurde, war für den PC der Angeklagten, den sie in der Wohnung K.--------straße 31 aufgestellt hatte, bestimmt. Die dafür anfallenden Gebühren entrichtete der Angeklagte in der Folgezeit von seinem Girokonto bei der I3. Sparkasse. Als seine Adresse hatte er bei Vertragsschluss die K.--------straße 31 benannt; unter dieser Adresse wird er beim Vertragspartner noch heute geführt. Als Hauptrufnummer hatte er die bereits erwähnte Telefonnummer / angegeben. In dem Zeitraum zwischen dem 01.01. und 30.11.2005 bewarb sich der Angeklagte wenigstens 4 Mal um eine Arbeitsstelle. In seinen Bewerbungsschreiben benannte er als seine Telefonnummer die / und seine Internet-Adresse bei G. . In dem Schreiben vom 15.07.2005 an die T2. Kältetechnik GmbH und vom 21.07.2005 an die C. Verein Verkehrstechnik GmbH gab er seine Adresse mit K.--------straße 31 an, in den anderen Schreiben trat er unter der Adresse I.----weg 16 auf. b) Mit Antrag vom 02.11.2005, den er am 04.11.2005 bei der ARGE einreichte, begehrte der Angeklagte die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs für die Zeit ab dem 01.12.2005. Dabei nahm er auf die falschen Angaben in seinem Erstantrag Bezug, in dem er erklärte, dass sich die Wohnanschrift, die persönlichen Verhältnisse sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht geändert hätten. Aufgrund dessen bewilligte ihm die ARGE die beanspruchte Leistung für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 28.02.2006. Sie zahlte ihm im zuvor genannten Zeitraum insgesamt 1.725 Euro aus; zudem wandte sie für die Kranken- und Pflegeversicherung des Angeklagten weitere 419 Euro auf. Am 10.11.2005 hielt sich der Angeklagte kurz vor Mitternacht bei der Angeklagten im Hause K.--------straße 31 auf. Er hatte seinen Calibra draußen abgestellt. Die beiden Angeklagten hörten plötzlich einen lauten Knall und stellten anschließend fest, dass der Calibra gestohlen war. Deshalb benachrichtigten sie die Polizei, die Beamte entsandte, die den Vorfall aufnahmen. Die Angeklagte meldete sich am nächsten Tag bei der Arbeit und entschuldigte sich mit dem Diebstahl des Calibra. Etwa 1 Woche später erzählte sie der Zeugin H1. , dass der Calibra gar nicht ihr Auto gewesen wäre, sondern offiziell dem „H. “ gehört hätte. Sie hätte den Calibra nur benutzt, weil der H. längere Strecken gefahren sei und er dafür ihren PKW benötigt hätte. Mit dem Calibra war sie zuvor häufig zur Arbeit gekommen, was der Zeuge T. beobachtet hatte. Im Dezember 2005 erwarb der Angeklagte beim Autohaus W. für 10.000 Euro einen gebrauchten Vectra. Den Kaufpreis überwies die Angeklagte am 09.12.2005 von ihrem Girokonto bei der Sparkasse I. an den Verkäufer. Zu einer solchen Überweisung wäre der Angeklagte nicht in der Lage gewesen. Sein Girokonto wies im gesamten Zeitraum, in dem er Leistungen der ARGE bezog, nie ein Guthaben auf, das über 4.200 Euro lag. Der Vectra wurde am 13.12.2005 mit dem Kennzeichen I4. -GH 580 auf den Angeklagten zugelassen. Auf die Angeklagte war seit dem 03.2005 ein Toyota mit dem Kennzeichen I4. -HG 580 zugelassen. Das HG sind die Initialen von I5. und H. sowie es die Angeklagte u.a. auch gegenüber der Zeugin H1. klarstellte. c) Mit Antrag vom 01.02.2006, den er noch am selben Tag bei der ARGE einreichte, beantragte der Angeklagte die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem SGB II. Dabei nahm er auf den Erstantrag Bezug, in dem er erklärte, dass sich die Wohnanschrift, die persönlichen Verhältnisse sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht geändert hätten. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 03.02.2006 stattgegeben. Aufgrund dessen wurden dem Angeklagten im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.08.2006 insgesamt 3.450 Euro ausgezahlt; zudem wandte die ARGE für die Kranken- und Pflegeversicherung des Angeklagten 789 Euro auf. d) Mit Antrag vom 25.07.2006, den er noch am selben Tag bei der ARGE eingereichte, beantragte der Angeklagte die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei gab er wieder an, dass sich seine Wohnanschrift, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht geändert hätten. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 26.07.2006 stattgegeben. Dem Angeklagten wurden für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 575 Euro bewilligt. Tatsächlich überwies die ARGE dem Angeklagten dann aber nur noch im September und Oktober den Regelunterhalt von 345 Euro. Sie zahlte folglich insgesamt 690 Euro; zudem wandte sie für die Kranken- und Pflegeversicherung des Angeklagten weitere 253 Euro auf. 3. Geschehen nach den Taten Zeitlich mit dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 26.07.2006 forderte der Zeuge H. den Angeklagten zur Mitwirkung nach § 60 SGB I auf. Er bat ihn, bis zum 12.08.2006 einen Nachweis über die Mietzahlung vorzulegen. Daraufhin übersandte ihn der Angeklagte unter dem 06.08.2006 eine Bescheinigung, die seine Mutter unterschrieben hatte, und mit der sie bestätigte, dass der Angeklagte ihr monatlich 230 Euro zahlen würde, die sich aus einer Kaltmiete von 205 Euro und einer Heizkostenpauschale von 25 Euro zusammensetzen würden. Dieses Schreiben ging am 11.08.2006 bei der ARGE ein. Die Angeklagte war in das Geschehen eingebunden und fügte deshalb in ihrem Kalender für das Jahr 2006 unter dem Datum des 09.08 die Worte „Antwort ARGE“ ein. Mit dieser Antwort gab sich der Zeuge H2. nicht zufrieden. Er verlangte die Vorlage einer Quittung oder eines Kontoauszuges als Zahlungsbeleg. Daraufhin teilte ihm der Angeklagte mit, dass die Zahlungen bar erfolgen würden und er keine Quittungen über diese Zahlungen besitze. Auch das reichte H2. nicht. Er forderte vom Angeklagten nunmehr den Mietvertrag an. Darauf reagierte der Angeklagte mit Schreiben vom 05.10.2006. Er teilte unter anderem mit, dass er keinen schriftlichen Mietvertrag vorlegen könnte, da dieser mündlich geschlossen worden sei. Bei der Abfassung des Schreibens war die Angeklagte dem Angeklagten behilflich gewesen. Sie hielt das Ereignis auch in ihrem Kalender für das Jahr 2006 unter dem Datum des 05.10. mit dem handschriftlichen Eintrag „Antwort ARGE“ fest. Das Schreiben hatte den folgenden Inhalt: Der Zeuge H2. hatte starke Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu dessen Mietverhältnis. Da er für sich keine Möglichkeit mehr sah, den Sachverhalt weiter aufzuklären, forderte er den Bedarfsermittlungsdienst auf, das Haus I.----weg 16 aufzusuchen. Dieser Aufforderung kamen die Zeugen T3. und X. am 19.10.2006 nach. Die beiden Zeugen suchten die Adresse unangemeldet auf. Das Klingelschild war nur mit dem Namen Q. versehen. Auf ihr Läuten öffnete die Mutter des Angeklagten. Die Zeugen stellten sich ihr vor, erklärten ihr den Grund ihres Besuches und sagten ihr auch, dass sie nicht verpflichtet sei, sie in die Wohnung zu lassen. Die Mutter stimmte aber dennoch einer Besichtigung der Räumlichkeiten zu und gewährte den Zeugen Einlass. Auf die Frage nach den Räumlichkeiten, die der Angeklagte benutzte, zeigte sie ihnen ein etwa 10 qm großes Zimmer, das früher die Enkelin W1. benutzt hatte und das entsprechend eingerichtet war. Im ganzen Haus befanden sich nur 3 Hemden, ein Sportanzug, eine Regenjacke, ein Bundeswehrhemd und ein Paar Schuhe, die dem Angeklagten hätten zugeordnet werden können. Persönliche Papiere des Angeklagten oder Herrenhygiene-Artikel waren nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 20.10.2006 bestellte der Zeuge H2. den Angeklagten deshalb auf den 31.10.2006 zu einem Gespräch ein. Ein solches Gespräch lehnte der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 28.10.2006 ab. Auch bei der Abfassung dieses Schreibens hatte die Angeklagte den Angeklagten unterstützt. Das Schreiben hatte den folgenden Inhalt: Daraufhin ordnete der Zeuge H2. im Namen der ARGE mit Bescheid vom 02.11.2006 an, dass dem Angeklagten das Arbeitslosengeld II ab dem 11.11.2006 entzogen wird. Dagegen legte der Angeklagte mit Unterstützung der Angeklagten am 29.11.2006 Widerspruch ein. Die Angeklagte hielt den Vorgang in ihrem Kalender für das Jahr 2006 unter dem zuvor genannten Datum handschriftlich mit den folgenden Worten fest: „Widerspruch ARGE abgeschickt!“. Der Widerspruch hatte den folgenden Inhalt: Zur Klärung der Wohnsituation suchten die Zeugin X1. und X2. am 19.12.2006 die Wohnung K.--------straße 31 auf. Die Angeklagte verweigerte ihnen jedoch den Zutritt. Am nachfolgenden Tag ging bei der ARGE ein Schreiben des Angeklagten vom 12.12.2006 ein, mit dem dieser mitteilte, das er am 12.12.2006 eine Arbeit aufgenommen habe. Schließlich nahm die ARGE mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 15.01.2007 die Bewilligung von Leistungen nach dem SG II ab dem 01.01.2005 ganz zurück und hob die dazu ergangenen Bescheide auf. Der Angeklagte meldete im Laufe des Jahres 2007 gegenüber dem Einwohnermeldeamt, dass er wieder unter der Adresse K.--------straße 31 wohnhaft sei. Dort wohnt er noch immer mit der Angeklagten zusammen, obgleich diese seit dem Ende des Eingangs genannten Jahres mit dem Zeugen Q1. , der eine eigene Wohnung hat, liiert ist. Am 19.06.2007 wurde die Wohnung K.--------straße 31 durchsucht. Dabei wurden u.a. die Kalender der Angeklagten sichergestellt. Derzeit streiten sich der Angeklagte und die ARGE im Verfahren ….. vor dem Sozialgericht H1. . In diesem Verfahren führte die Zeugin T4. , eine Richterin, am 27.04.2009 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch. Dabei vernahm sie die Angeklagte und die Mutter des Angeklagten nach Belehrung deren Rechte, wobei sie u.a. die Angeklagte B. auf ihr Aussageverweigerungsrecht hinwies, zu den Fragen, die auch im Strafverfahren von „relevant“ sind. Die Angeklagte machte im Wesentlichen flüssig und sicher die Angaben, die sie auch vor der Kammer gemacht hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Ausführungen unter IV. verwiesen. Die Richtigkeit ihrer Angaben bekräftigte sie durch einen Eid. Die Mutter des Angeklagten wurde demgegenüber nicht vereidigt. Diese zeigte sich trotz ihres damaligen Alters von 80 Jahren orientiert; sie antwortete auch klar. Im Einzelnen bekundete sie u.a. das folgende: Ihr Sohn habe Ende 2004 eine eigene Wohnung suchen wollen. Das habe aber nicht so schnell geklappt. Deswegen habe er zunächst bei ihr gewohnt. Bei seinem Einzug habe er nicht viel mitgebracht. Tagsüber sei er immer unterwegs gewesen, abends sei er öfters gekommen und habe manchmal mit ihr fern gesehen. Er habe nicht regelmäßig bei ihr übernachtet, wie oft er übernachtet habe, könne sie nicht sagen. Regelmäßige Zahlungen habe es nicht gegeben. Ihr Sohn habe ihr aber ab und an Geld in den Schrank gelegt, etwa so 150 bis 200 Euro. Von dem Hausbesuch sei sie im Oktober 2006 überrollt worden, auch wenn sie nicht abstreiten könne, über die Freiwilligkeit ihrer Hilfe in Kenntnis gesetzt worden zu sein. IV. 1. Der Angeklagte hat weder Angaben zur Sache noch zu seinem Werdegang oder seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Bei den Feststellungen zu seinem Werdegang hat sich die Kammer deshalb auf einen sichergestellten Lebenslauf gestützt. Die Höhe seines Einkommens hat sie auf der Grundlage seiner Qualifikationen geschätzt. In diesem Zusammenhang ist deshalb zur Sache nur noch das Folgende klarzustellen: Der Inhalt der Leistungsanträge und die schriftlichen Reaktionen der ARGE sind durch die Verlesung der entsprechenden Urkunden verlässlich abgesichert, zumal auch die Zeuginnen, die bei der ARGE beschäftigt waren, dazu deckungsgleiche Angaben gemacht haben. Es ist der Kammer allerdings trotz allerBemühungen nicht gelungen, den Sachbearbeiter ausfindig zu machen, der den Erstantrag des Angeklagten entgegen genommen hat. Trotzdem ist sie allein aufgrund der Inaugenscheinsnahme dieses Antrages sicher, dass der Angeklagte bereits von vornherein den Betrag von 230 € für die Miete in Ansatz gebracht hat, ohne dazu von dem Sachbearbeiter ermuntert worden zu sein. Der Betrag ist mit einem Füller, der offensichtlich auch zur Eintragung der anderen Angaben benutzt worden ist, in der Schrift des Angeklagten mit blauer Tinte eingetragen worden; der Sachbearbeiter hat zur Ergänzung, so wie das zumindest damals üblich war, mit grüner Farbe Eintragungen vorgenommen. Im übrigen weist die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte später die Erstattung der geltend gemachten Mietkosten verfolgt hat, deutlich darauf hin, dass es sich insoweit – entgegen den Angaben des Angeklagten vor dem Sozialgericht – nicht um einen Posten gehandelt hat, der ihm aufgedrängt worden ist. 2. Die Feststellungen zum Lebenslauf und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten B. beruhen auf deren insoweit glaubhaften Angaben. Diese hat sich am Ende der Beweisaufnahme auch zur Sache geäußert. Dabei hat sie sich als unschuldig dargestellt und dazu im wesentlichen – wie bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht – das Folgende ausgeführt: Die ursprünglich vorhandene Liebe der Angeklagten sei schon bald verflogen. Das sei etwa 15 Jahre her. Sie hätten danach nur noch aus Zweckmäßigkeitsgründen als Wohngemeinschaft zusammen gelebt. Sie habe nie vorgehabt, für den Angeklagten einzustehen; sie würde das auch heutzutage immer noch entschieden ablehnen. Die Kontovollmachten hätten sie sich nur deshalb erteilt, weil sie sicher gehen wollten, dass sie im Krankheitsfall nicht mittellos dastehen. Anlass sei ein Bandscheibenvorfall gewesen, den sie erlitten hatte. Im Hause K.---------straße 31 hätte jeder sein eigenes Zimmer gehabt. Jeder habe immer für sich selbst sowie allein eingekauft und nur seine eigene Wäsche gewaschen. Auch hinsichtlich der Lebensmittel, die sie im Kühlschrank gelagert hätten, hätte es eine strikte Trennung gegeben. Die von ihr verauslagten Kosten habe ihr der Angeklagte immer bar erstattet. Das sei u. a. in Bezug auf die Miete geschehen. Auch habe ihr der Angeklagte die 10.000 €,die sie für den Vectra bezahlt habe, in bar erstattet. Dieses Geld habe sie in ihrem Tresor aufbewahrt, da sie des öfteren an Versteigerungen teilgenommen habe, um für sich selbst ein Haus zu erwerben, und deshalb immer Eigenkapital zur Verfügung haben musste. Sie habe zwar den Internet-Zugang des Angeklagten genutzt, doch habe der Angeklagte demgegenüber ihren PC nutzen können. Den Calibra des Angeklagten habe sie höchstens zwei-/dreimal benutzt. Ende des Jahres 2004 hätten sie sich heftig gestritten. Sie habe mit der Unordentlichkeit des Angeklagten nicht mehr klarkommen können und sei ausgeflippt. Daraufhin sei der Angeklagte ausgezogen. Aufgrund ihres langjährigen Zusammenwohnens hätten sie dann aber schon bald wieder Kontakt miteinander gehabt. Der Angeklagte habe sie auch zur Nutzung ihres PC’s aufgesucht. Sie habe nicht gewusst, wovon er lebt, und sei auf den streitbefangenen Sachverhalt erst aufmerksam geworden, als der Bedarfsermittlungsdienst sie am 19.12.2006 aufgesucht hat. Erst danach habe sie sich bei dem Angeklagten erkundigt und sich mit der Sache befasst. Sie habe schließlich auch zugestimmt, als der Angeklagte im Jahre 2007 den Wunsch geäußert habe, wieder in ihre Wohnung einzuziehen. Gegenüber ihren Kollegen habe sie nie von „meinem H. “ geredet. Das sei nicht ihre Diktion. Sie spreche immer von „dem H. “, wenn sie über ihn rede. Die Autokennzeichen „GH“ und „HG“ habe sie als lustige Dreher wahrgenommen und auch so darüber berichtet. 3. Diese Einlassungen der Angeklagten B. sind durch die Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. a) Die Kammer ist der festen Überzeugung, dass sich die Angeklagten nicht getrennt, sondern im Tatzeitraum weiterhin zusammen im Hause K.---------straße 31 gelebt haben. Diese Überzeugung wird allerdings durch keine unmittelbaren Zeugen gestützt. Sie beruht auf Indizien, die in ihrer Gesamtheit jedoch ein eindeutiges Bild ergeben, wie die nachfolgenden Ausführungen belegen. (1) Der Zeuge I6. , ein Pensionär, wohnt seit 38 Jahren im Hause K.---------straße 31. Er hat angegeben, die Angeklagten selten gesehen zu haben, manchmal habe er sie wochenlang nicht gesehen. Zu ihrem Verhältnis könne er nichts sagen. Er wisse, dass jetzt deren beider Name auf dem Klingelschild stünde, könne aber nicht verlässlich sagen, seit wann das so ist. Beide hätten ein Auto, einen Vectra und einen „Toyota oder so etwas“. Ihm sei aufgefallen, dass der Angeklagte beide Fahrzeuge nutze. Außer der zuletzt beschriebenen Äußerung und der Bekundung zum Klingelschild, die glaubhaft waren, hat dieser Zeuge, der im übrigen äußerst glaubwürdig war, nichts bekundet, was ausreichend bestimmt genug war, um es beweiskräftig – in die eine oder die andere Richtung – zu verwerten. Weitere Zeugen, die unmittelbar zum Wohnsitz der Angeklagten im Hause K.---------straße 31 hätten gehört werden können, standen nicht zur Verfügung. Es gab auch keinen Hinweis darauf, dass andere Wohnungs-Nachbarn in der Lage sein könnten, zu diesem Beweisthema mehr als der Zeuge I6. beizutragen. (2) Der Angeklagte hat nicht bei seiner Mutter gewohnt. Dass er mit ihr keinen Mietvertrag, insbesondere keinen mit einem festen Mietzins von 230 € abgeschlossen hat, ergibt sich schon aus den Angaben der Mutter, die diese vor dem Sozialgericht gemacht hat und die durch die Zeugin T4. verlässlich abgesichert sind. Aus ihnen wird aber auch deutlich, dass der Angeklagte nicht zu ihr gezogen ist, sondern sich dort nur mal aufgehalten hat. Das deckt sich mit den Beobachtungen, die die Zeugen T3. und X. am 19.10.2006 bei ihrem Hausbesuch gemacht haben, und den Beobachtungen, die die Nachbarn der Mutter als Zeugen bekundet haben. Die Mutter des Angeklagten konnte im Strafverfahren nicht vernommen werden, weil sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Die Kammer konnte infolgedessen keinen persönlichen Eindruck von ihr gewinnen und ihr auch keine ergänzenden Fragen stellen. Ihre Angaben vor dem Sozialgericht erscheinen aber dennoch verlässlich, weil die Annahme, die Mutter könne dort wahrheitswidrig etwas zu Lasten ihres Sohnes ausgesagt haben, abwegig erscheint. Bei dieserAusgangslage waren die Beobachtungen der im vorhergehenden Absatz genannten Zeugen letztlich nur insofern von Bedeutung, als sich aus ihnen nichts ergab, was gegen die Bekundungen der Mutter sprach. Der Angeklagte hat aber auch keine andere Wohnung angemietet. Andernfalls hätte er die dafür anfallenden Kosten geltend gemacht und die falschen Angaben zum Mietverhältnis gegenüber der Arge vermieden, zumal sich der geltend gemachte Mietzins von 230 € in einem Rahmen bewegt, der auch in I. selten unterboten wird. Aufgrund dessen kann sicher darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte weiterhin bei der Angeklagten gewohnt hat. Gegenteiliges könnte nur dann angenommen werden, wenn es ernsthafte Anhaltspunkte dafür geben würde, dass der Angeklagte zwischenzeitlich unentgeltlich bei Freunden oder anderen Verwandten gewohnt hätte. Derartige Anhaltspunkte fehlen aber – und würden im übrigen nichts an der falschen Angabe des Angeklagten zum Mietverhältnis ändern. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Angeklagte weiterhin bei der Angeklagten gewohnt hat. Insoweit ist zunächst noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass sich der Angeklagte zur Nutzung ihres PC’s öfter bei ihr aufgehalten habe. Es kommt hinzu, dass die Angeklagte gegenüber ihren Kollegen im Tatzeitraum immer von ihrem H. und ihrem Mann gesprochen hat. Ein solches Verhalten wäre nach einer Trennung kaum nachvollziehbar. Darüberhinaus weisen die Umstände des Diebstahls des Calibra stark darauf hin, dass der Angeklagte in der Wohnung K.---------straße auch übernachtet hat. Gleiches gilt für den Gebrauch der Autos. So deutet die Nutzung des Calibras durch die Angeklagte klar darauf hin, dass keine Trennung der Angeklagten stattgefunden hat, was auch durch die von der Zeugin H1. bekundeten Telefongespräche zwischen den beiden Angeklagten über die Wahl des Essens und die Verabredungen zum Einkaufen belegt wird. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tageszeitung weiterhin an die alte Adresse liefern und dass er einen Internet-Anschluss zu dieser Adresse legen ließ. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte in seinem Bewerbungsschreiben immer die Telefonnummer benannt hat, die für die Wohnung im Hause K.---------straße ausgegeben war, wobei in zwei Fällen zusätzlich die vorgenannte Adresse als eigene Anschrift mitteilte. Schließlich zeigen auch die Einträge der Angeklagten vom 11.06. und 20.06.2005 zumindest, dass beide Angeklagten noch zusammen gewohnt haben, denn andernfalls wären diese Einträge nicht mehr nachvollziehbar. Von den vorstehenden Sachverhalten, die den sich daran anschließenden Wertungen zugrunde liegen, sind nur die Angaben der Kollegen der Angeklagten, die als Zeugen gehört worden sind, in Zweifel gestellt worden. Diese Kollegen haben aber alle sicher ausgesagt und waren dabei erkennbar darum bemüht, nur das zu äußern, was sie verlässlich bekunden konnten. Sie waren zudem unbefangen; ihre Angaben waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit letztlich glaubhaft. Das gilt auch für den Zeugen T. . Dieser hat angegeben, dass ein Freund Eigner eines Calibra gewesen sei, und er deshalb einen Calibra von einem Hyundai Coupe, das auf die Angeklagte bis zum 04.08.2005 zugelassen war, unterscheiden könne. Würdigt man alle relevanten Gesichtspunkte zusammenfassend, dann können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Angeklagten im Tatzeitraum gemeinsam im Hause K.---------straße 31 gewohnt haben. b) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass zwischen den Angeklagten eine „eheähnliche Gemeinschaft“ im Sinne der alten Fassung des § 7 III SGB II und anschließend eine „Bedarfsgemeinschaft“ im Sinne der neuen Fassung des Gesetzes bestanden hat. In der Sache hat sich durch die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe nichts geändert. Entscheidend ist, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden hat, von der ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte. Diese war auf Dauer angelegt und ließ daneben keine weitere Lebensgemeinschaft zu. Das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann naturgemäß nur anhand von Indizien festgestellt werden, so wie das die Kammer getan hat. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Angeklagten über 15 Jahre lang zusammen gewohnt haben und bis zum Ende des Tatzeitraumes keinen anderen Partner hatten. Sie haben zumindest zunächst auch sexuell miteinander verkehrt; Gegenteiliges lässt sich frühestens ab Dezember 2007 feststellen. Zudem haben sie sich gegenseitig Kontovollmachten erteilt, wobei zwar das Bedürfnis alleinstehender Personen zur Absicherung zu sehen ist, die Angeklagte mit ihrer Vollmacht für ihr Geldmarktkonto aber darüberhinaus gegangen ist. Beide haben Kosten getragen, die dem anderen zugute gekommen sind (u. a. Miete, Strom, Telefon einerseits – Tageszeitung, Internet-Anschluss andererseits). Die gemeinsame Nutzung des PC’s belegt ein besonderes Vertrauen. Darüberhinaus haben sie ihre Autos gewechselt, was ebenfalls für eine enge Bindung spricht. Diese enge Bindung ist auch durch Äußerungen der Angeklagten, die diese gegenüber ihren Kollegen gemacht hat (u. a. „mein H. “ und „wir wollen kaufen“), belegt. Schließlich geht auch die Zahlung der 10.000 € für den Vectra deutlich über das hinaus, was innerhalb einer (bloßen) Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft üblich ist. Innerhalb einer solchen Gemeinschaft ist es auch nicht üblich, dass ein Partner Arzttermine des anderen in seinem Kalender vermerkt. Die Einlassung der Angeklagten B. , dass der Angeklagte ihr die Kosten für die Wohnung anteilig in bar erstattet habe, so wie das auch mit dem Kaufpreis für den Vectra geschehen sei, und sich im übrigen die von ihnen aufgewandten Beträge gegeneinander aufgehoben hätten, ist ebenfalls nur anhand von Indizien überprüfbar, soweit es um die Kostenerstattung geht. Es gibt keine Quittungen und keine Zeugen waren dabei anwesend. Die von der Angeklagten behauptete Erstattung des Kaufpreises erscheint aber schon deshalb als unrichtig, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte zu einer Zahlung in einer solchen Größenordnung in der Lage gewesen wäre. Zudem kann sich die Kammer nicht vorstellen, dass eine solche Erstattung ohne Quittung erfolgt wäre. Sollte sich die Kammer insoweit irren, wäre eine Hingabe von 10.000 € in Bargeld, die ohne Absicherung erfolgt ist, jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die Angeklagten keine normale Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft geführt haben. Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass die Angaben der Angeklagten B. zur Haushaltsführung durch die Bekundungen der Zeugin H1. , dass die Angeklagten sich über das Essen und Einkaufen unterhalten hätten, widerlegt sind. Im übrigen hat die Kammer dem Umstand, dass die Angeklagten nach außen nie gemeinsam aufgetreten sind, keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil das offensichtlich ihren Persönlichkeiten entspricht. c) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten die Taten gemeinsam abgesprochen haben und sich die Angeklagte an Schreiben des Angeklagten, die dieser an die ARGE gesandt hat, aus Eigeninteresse beteiligt hat. Zum einen liegt es nahe, dass die Angeklagte ihr beruflich erworbenes Wissen eingebracht hat und der Angeklagte seinen Schein-Wohnungswechsel nicht ohne Absicherung durch die Angeklagte vorgenommen hat. Zum anderen wird die daraus resultierende starke Vermutung dadurch belegt, dass die Angeklagte wichtige Ereignisse, die das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der ARGE betrafen, in ihrem Kalender festgehalten hat, wodurch gleichzeitig ihre Einlassung, erst am 19.12.2006 vom Streit des Angeklagten mit der ARGE erfahren zu haben, widerlegt ist. Es kommt hinzu, dass die Schreiben, die dem Urteil als Anlagen beigefügt sind, sowohl in ihrer Ausdrucksweise als auch durch die darin offenbarten Fachkenntnisse die Beteiligung einer Person, die mit der Materie eng vertraut war, offenlegen. Diese Person kann nur die Angeklagte gewesen sein. Die Schreiben sind derart eigenständig, dass sie mit Sicherheit auf keiner Vorlage beruhen; der Zeuge T. vom Arbeitslosenzentrum I. hat den Angeklagten nur einmal am 28.09.2006 allgemein beraten und ihm kein Schriftstück aufgesetzt. V. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen nach den §§ 263, 25 II, 53 StGB strafbar gemacht, so wie das auch das Amtsgericht erkannt hat. Die Angeklagte hatte die Tatherrschaft und ein starkes finanzielles Eigeninteresse an den Taten, weshalb sie Mittäterin und nicht nur Gehilfin war. VI. 1. Die Kammer hat bei beiden Angeklagten den Strafrahmen des § 263 I StGB zugrunde gelegt, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. 2. Bei der Strafhöhenbestimmung fiel zugunsten beider Angeklagten erheblich ins Gewicht, dass sich diese bislang straffrei geführt haben und deren Taten schon länger zurück liegen. Beide haben jedoch ein erhebliches Maß an krimineller Energie aufgewandt, um zum Erfolg zu gelangen. Das ist insbesondere der Angeklagten anzulasten, die ihre Kenntnisse aus ihrer Berufstätigkeit dazu eingebracht hat, ihren Arbeitgeber zu schädigen. Da auch die Schäden, die die Angeklagten angerichtet haben, die Bagatellgrenze deutlich überschreiten, erschien für jede Tat des Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, so wie sie das Amtsgericht gegen ihn verhängt hat, schuldangemessen und zur Einwirkung auf ihn erforderlich. Angesichts der besonderen Position, aus der heraus die Angeklagte ihre Taten begangen hat, erschien es zudem geboten, gegen diese für jede Tat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verhängen. Das Amtsgericht hat zwar gegen die Angeklagte anstelle einer solchen Geldstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten ausgesprochen. Die Voraussetzungen des § 47 StGB liegen aber nicht vor. Das positive Vorleben der Angeklagten führt dazu, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerlässlich erscheint. Deren berufliche Position wird zudem dadurch relativiert, dass sie letztlich damit rechnen muss, infolge ihrer Taten ihren Beamtenstatus und die damit verbundenen Pensionsansprüche zu verlieren. 3. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer – wie das Amtsgericht – hinsichtlich des Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen gebildet. Hinsichtlich der Angeklagten hat sie auf eine solche von 240 Tagessätzen erkannt. Dabei hat sie beiden Angeklagten zugute gehalten, dass die Taten gleichartig sind und auf einen ursprünglichen Tatentschluss zurückgehen, was ihr eigenständiges Gewicht zurücktreten lässt. Sie hat aber auch gesehen, dass sich das Tatgeschehen über einen längeren Zeitraum hingezogen hat, was straferschwerend ins Gewicht fiel.“ Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Revision blieb erfolglos. Gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen erhob die Beklagte Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 1.12.2010 wieder aufgenommen. Soweit zwischenzeitlich eine Ausweitung im Hinblick auf den Vorwurf des Erschleichens von Sonderurlaub bzw. Zeitguthaben erfolgt war, wurde das Verfahren in der Folge wieder auf den ursprünglichen Vorwurf beschränkt. Die Klägerin hat am 18.5.2011 Disziplinarklage erhoben. Sie hat auf das strafgerichtliche Urteil des Landgerichts Bezug genommen und geltend gemacht, die Beklagte habe vorsätzlich ein schwer wiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Es sei von einem vollständigen Vertrauensverlust auszugehen. Die Beklagte habe ohne wirtschaftliche Not gehandelt, weil sie neben den Besoldungsansprüchen über ein Vermögen von ca. 200.000 € verfügt habe. Für die abgeurteilte Straftat habe sie dienstlich erworbenes Wissen eingesetzt. Wegen der vertraglichen Lastenverteilung zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit sei auch der Klägerin, und zwar in Höhe der Herrn Q. gewährten Kosten der Unterkunft, ein unmittelbarer Schaden entstanden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sie hat vorgetragen, dass die Feststellungen der strafrechtlichen Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden dürften, weil in Wahrheit nie eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihr und Herrn Q. bestanden habe. Das Verwaltungsgericht müsse sich von den strafgerichtlichen Feststellungen lösen. Die Strafgerichte hätten die sozialrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer wechselseitigen Einstandsgemeinschaft verkannt. So könne es nicht auf das Vorliegen von Kontovollmachten ankommen; entscheidend sei, dass diese nie genutzt worden seien. Auch habe Herr Q. sein Wissen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht von ihr, der Beklagten, erhalten. Jedenfalls sei die beantragte Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Die gesetzgeberische Wertung des § 24 BeamtStG dürfe nicht umgangen werden. Der der Klägerin selbst entstandene Schaden sei gering und umfasse nur die Herrn Q. gewährten Heizkosten. Kosten der Unterkunft würden den Kommunen anteilig vom Bund erstattet. Eine Dienstentfernung treffe sie wegen ihres sozialen Umfeldes, welches überwiegend aus Gewerkschafts- und SPD-Mitgliedern bestehe, besonders hart. Auf dem Arbeitsmarkt habe sie aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung keine Chance. Sie habe überdies schon über 20.000 € an Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zahlen müssen. Mit dem angegriffenem Urteil vom 22.5.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Dienst entfernt. Das Gericht hat dabei seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts C. vom 26.10.2009 – II-14 Ns-7 Js 91/07-1/09 – zugrunde gelegt. Diese Feststellungen seien gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für das gerichtliche Disziplinarverfahren bindend. Eine offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellungen, die Anlass für deren erneute Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG NRW) wäre, liege nicht vor. Weder habe das Strafgericht gegen offenkundige Verfahrensvorschriften verstoßen noch seien die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen unzulänglich oder widersprüchlich. Soweit mit der Disziplinarklage eingewendet werde, der strafrechtlichen Würdigung liege eine falsche Wertung der Indizien für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Herrn Q. zugrunde, weise die Begründung des landgerichtlichen Urteils eine umfassende in sich widerspruchsfreie Abwägung der Gesamtumstände auf. Die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts hätten dementsprechend auch der Überprüfung durch das Oberlandesgericht I. im Rahmen der Revision stand gehalten. Die disziplinarrechtliche Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts C. vom 26.10.2009 ergebe, dass sich die Beklagte eines einheitlichen schweren Dienstvergehens in Form eines gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen schuldig gemacht habe. Dies erfordere wegen vollständigen Vertrauensverlusts die Höchstmaßnahme. Wegen der näheren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.6.2012 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 6.7.2012 Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat am 17.7.2012 beim Oberverwaltungsgericht beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um zwei Monate, bis zum 20.9.2012, zu verlängern. Es sei die Übertragung des Mandats an einen anderen Prozessbevollmächtigten geplant. Dieser müsse sich zunächst noch einarbeiten und werde einen langen geplanten dreiwöchigen Jahresurlaub antreten, der bis zum 18.8.2012 andauern werde. Daraufhin ist die Frist mit Verfügung vom 17.7.2012 bis zum 3.9.2012 verlängert worden. Gleichzeitig ist mitgeteilt worden, dass eine weiter reichende Verlängerung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeräumt werden könne. Es entspreche ständiger Praxis des Senats, auf den ersten Antrag hin die Frist zur Begründung um einen Monat zu verlängern, wenn die üblichen Verzögerungsgründe geltend gemacht würden. Die hier geltend gemachten Gründe wichen zwar vom Normalfall ab, rechtfertigten aber derzeit noch nicht, den gewünschten Termin zuzugestehen. Der neue – jetzige – Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich mit Schreiben vom 24.8.2012 gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Weiter hat er sich die Stellung eines weiteren Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vorbehalten. Mit Verfügung vom 28.8.2012 ist ihm Akteneinsicht für eine Woche gewährt worden. Am 31.8.2012 hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zunächst für einen weiteren Monat beantragt. Darüber hinaus hat er beantragt, die Gerichtsakte des Sozialgerichts H1. in dem Klageverfahren Q. /ARGE I. (S 6 AS 66/07) samt Beiakten beizuziehen und ihm Akteneinsicht zu gewähren. Mit Verfügung vom 12.9.2012 ist die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.10.2012 gewährt worden. Dabei ist gleichzeitig mitgeteilt worden, dass eine weitere Verlängerung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Über die Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte solle gesondert entschieden werden. Mit Schriftsatz vom 2.10.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erneut die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dies erfolge im Hinblick auf die bislang noch nicht erfolgte Entscheidung des Senats über die beantragte Beiziehung der Akten des Sozialgerichts, die zur Begründung des zu beantragenden Lösungsbeschlusses dringend benötigt würden. Gleichwohl solle innerhalb der zuletzt gesetzten Frist vorsorglich allerdings ohne den für eine Antragstellung auf Erlass eines Lösungsbeschlusses erforderlichen Substantiierungsgrad, der erst nach Einsichtnahme in die Sozialgerichtsakte möglich sein werde, eine Kurzbegründung der Berufung erfolgen. Zudem werde beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Sozialgericht H1. unter dem Aktenzeichen …….. anhängigen Klageverfahrens Q. ./. ARGE I. wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen. In diesem Sozialrechtsstreit gehe es um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme- und Rückforderungsentscheidungen der ARGE I. hinsichtlich der Herrn Q. gewährten Sozialleistungen wegen einer angeblich zur Beklagten bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft. Über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Rücknahme und Rückzahlung sei bisher durch die allein zuständige Sozialgerichtsbarkeit noch nicht entschieden worden. Eine disziplinarrechtliche Sanktionierung verbiete sich daher wegen Vorgreiflichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens. Ihr stünden die von einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehenden Bindungswirkungen nicht entgegen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte mit ausschließlich beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor: Von den strafgerichtlichen Verurteilungen könne keine Bindungswirkung ausgehen. Es sei ein Lösungsbeschluss zu erlassen, da die Beklagte mit Herrn Q. im maßgeblichen Zeitraum nach damals herrschender Rechtsprechung gerade nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Dazu sei auf den „Leitfaden für Alg 2/Sozialhilfe von A-Z – Eheähnliche Gemeinschaft“ verwiesen. Die darin festgehaltenen tatbestandlichen Merkmale hätten im fraglichen Zeitraum nicht vorgelegen; jedenfalls könne der Beklagten eine eheähnliche Gemeinschaft im Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.10.2006 nicht mit der im Disziplinarverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Es sei zu beanstanden, dass das Vorliegen gewisser, vom Beweiswert her schwacher bis sehr schwacher Indizien für das damalige (Noch-)Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe. Demgegenüber sei das Vorliegen zahlreicher entlastender Indizien – der häufige Aufenthalt des Herrn Q. bei seiner Mutter, das Fehlen einer Liebesbeziehung, das Unterbleiben gegenseitiger finanzieller Unterstützung und des Abschlusses gemeinsamer Versicherungen, die Nichtinanspruchnahme der Kontovollmachten, das Fehlen gemeinsamer Besuche bei der Mutter des Herrn Q. oder gemeinsamen Urlaubs sowie gänzlich unterbliebene gemeinsame Besuche von Freunden etc. – geradezu ausgeblendet worden. Eine Gesamtschau hätte bei Beachtung des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen müssen. Eine die entgegenstehenden Indizien analysierende und die einzelnen Mängel der strafgerichtlichen Verurteilung der Beklagten konkretisierende und ihre Verurteilung als rechtsfehlerhaft aufdeckende Begründung der Berufung werde erst nach Einsichtnahme in die sozialgerichtlichen Akten, ggf. auch erst nach rechtskräftigem Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgen können. Mit am 6.12.2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Lösung von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vorlägen. Die Strafgerichte hätten ihrer Verurteilung zu den Tatzeitpunkten (noch) nicht geltendes schärferes Recht zugrunde gelegt. Richtigerweise wäre aber § 7 Abs. 3 SGB II in der bis zum 1.8.2006 geltenden Fassung anzuwenden gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe im streitgegenständlichen Zeitraum für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zum einen eine tatsächliche materielle Unterstützung der Partner untereinander und zum anderen ein personelles und materielles tatsächliches und nachweisbares Einstehen füreinander für erforderlich gehalten. Dies sei in ihrem Verhältnis zu Herrn Q. nicht der Fall gewesen. Den für die Annahme einer solchen Gemeinschaft erforderlichen Vollbeweis könne die Klägerin nicht erbringen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Vertreter der Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils lägen nicht vor. Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts im Strafverfahren angreife, werde darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht im Revisionsverfahren keine Rechtsfehler erkannt habe. Mit Verfügung vom 4.10.2012 ist der erwähnte Antrag vom 2.10.2012 auf weitere Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt worden. Die Ermächtigung des § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW diene nicht dazu, vor dem Hintergrund eines noch nicht beschiedenen Antrags auf Beiziehung einer Gerichtsakte, von der sich die Antragstellerseite weitere Argumente zur Begründung der Berufung erhoffe, die Frist zur Begründung der Berufung offenzuhalten. Davon unabhängig sei eine Ablehnung auch aus Ermessensgründen gerechtfertigt, weil die Beklagte – wie der Schriftsatz vom 2.10.2012 zeige – auch ohne Kenntnis dieser Gerichtsakte in der Lage sei, zur Sache – Fehlen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft – vorzutragen und Beweis anzutreten, soweit es um einen Lösungsbeschluss gehe. Mit Verfügung vom 6.1.2013 ist mitgeteilt worden, dass der Senat derzeit keine Veranlassung sehe, die Akten des Sozialgerichts H1. S 6 AS 66/07 beizuziehen und das vorliegende Verfahren auszusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts H1. in einem Verfahren des Herrn Q. gegen das Jobcenter I. (S 40 AS 2688/10 WA) vom 14.3.2014 überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.4.2016 – 3d A 1785/14 –, juris, Rn. 47, zulässig. II. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht aus dem Dienst entfernt. Sie hat ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Ihr Verhalten war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgenden Feststellungen aus: Die Beklagte wohnte im in Rede stehenden Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.10.2006 mit Herrn Q. in einem Haushalt in der K.--------straße 31 in I. . Beide fühlten sich derart miteinander verbunden, dass sie bereit waren, für einander einzustehen. Zwischen ihnen bestand damit eine Gemeinschaft, von der ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte. Diese war auf Dauer angelegt und ließ daneben keine weitere Lebensgemeinschaft zu. Nachdem der Beklagten bei einer dienstlich veranlassten Schulung im Oktober 2004 bewusst geworden war, dass ihr Zusammenleben mit Herrn Q. dessen Bezug von Leistungen nach dem SGB II entgegen stand, fassten beide den Plan, dass dieser bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II angeben sollte, er wohne bei seiner Mutter unter der Adresse I.----weg 16 in I. und zahle an diese Miete. Herr Q. gab dies bei seinem Antrag vom 6.12.2004 absprachegemäß an und nahm auf diese Angabe bei seinen weiteren Anträgen vom 02.11.2005, 01.02.2006 und 25.07.2006 Bezug. Beim Einwohnermeldeamt meldete er sich entsprechend um. Zu den Fragen nach Partnern „in Ehe ähnlicher Lebensgemeinschaft“ nahm er keine Eintragungen vor. Miete zahlte Herr Q. an seine Mutter nicht. Die Miete für die Wohnung in der K.--------straße zahlte die Beklagte allein. Durch ihr Handeln wollten die Beklagte und Herr Q. erreichen, dass letzterer Leistungen nach dem SGB II beantragen konnte, ohne Gefahr zu laufen, abgewiesen oder falscher Angaben überführt zu werden. Das wiederum hatte für Herrn Q. den Vorteil, Einnahmen erzielen zu können, auf die er keinen Anspruch hatte, und für die Beklagte den Vorteil, dass sie dadurch finanziell entlastet wurde. Insgesamt sind Herrn Q. auf diese Weise 15.191,10 € ausgezahlt worden. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts C. in seinem rechtskräftigen Strafurteil vom 26.10.2009 (….), die für den Senat nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend sind. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11.5.2016 – 16a D 13.1540 –, juris, Rn. 51 m.w.N. Auch die Frage, ob eine Gemeinschaft besteht, in der der tatsächliche Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist eine derartige tatsächliche Feststellung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dieser Wille nach § 7 Abs. 3a SGB II unter bestimmten Umständen vermutet wird. Vermutet werden können aber nur Tatsachen. Es besteht kein Anlass, sich von diesen Feststellungen zu lösen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die „offenkundig unrichtig" sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung kann daher nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges" auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.8.2010 – 2 B 43.10 –, juris, Rn. 4 ff., vom 28.12.2011 – 2 B 74.11 –, juris, Rn. 13, und vom 25.2.2016 – 2 B 1.15 –, juris, Rn. 7, je. m.w.N. Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts C. vom 16.10.2010 beruhen auf in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und den Denkgesetzen nicht entgegenstehenden überzeugenden Erwägungen. Mit den von der Beklagten vor der Disziplinarkammer hiergegen vorgebrachten Einwendungen hat sich diese in ihrem Urteil vom 22.5.2012 überzeugend auseinandergesetzt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nicht vorliegen. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Ihnen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sie mit Herrn Q. im maßgeblichen Zeitraum „nach damals herrschender Rechtsprechung“ gerade nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Allerdings erstreckt sich die Bindungswirkung des § 56 Abs. 1 LDG NRW nur auf tatsächliche Feststellungen, nicht auf Rechtsauffassungen. Inwieweit die „damals herrschende Rechtsprechung“ im Einzelfall der Beklagten überhaupt zu einer anderen Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer Gemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gekommen sein sollte, führt die Beklagte im Berufungsbegründungsschriftsatz im Übrigen nicht aus. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis auf den „Leitfaden für Alg 2/Sozialhilfe von A-Z – Eheähnliche Gemeinschaft“ und der Einwand, die in diesem Leitfaden festgehaltenen tatbestandlichen Merkmale hätten im fraglichen Zeitraum nicht vorgelegen, lässt eine hinreichend substanziierte Darlegung vermissen. Auch soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.12.2016 rügt, dass die Strafgerichte eine noch nicht geltende Fassung des § 7 SGB II angewandt hätten, ist keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen geboten. Zum einen ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass die Bindungswirkung nicht die Rechtsanwendung umfasst. Zum anderen hat das Landgericht ausdrücklich sowohl die bis zum 1.8.2006 als auch die ab diesem Zeitpunkt geltende Fassung zugrunde gelegt. Soweit die Beklagte geltend macht, jedenfalls könne ihr eine eheähnliche Gemeinschaft im Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.10.2006 nicht mit der im Disziplinarverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, übersieht sie, dass die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW gerade bedeutet, dass für das Disziplinarverfahren insoweit kein anderer Grad an Überzeugungsgewissheit gefordert wird als im Strafverfahren. Auch die – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften – Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts C. im Urteil vom 26.10.2009 greifen nicht durch. Die Beklagte trägt vor, es sei zu beanstanden, dass das Vorliegen gewisser, vom Beweiswert her schwacher bis sehr schwacher Indizien für das damalige (Noch-)Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe. Demgegenüber sei das Vorliegen zahlreicher entlastender Indizien ausgeblendet worden. Sie habe gerade keine Beziehung gewollt, in der man sich gegenseitig unterhalte. Zwischen ihr und Herrn Q. habe es keine Geldflüsse, weder gemeinsame Urlaube noch gemeinsame Freunde gegeben. Auch hätte eine Zeugin Dinge angegeben, die sie nicht hätte wissen können. Zudem spreche das Notieren von Widerspruchsfristen des anderen nicht zwingend für eine eheähnliche Gemeinschaft, derartiges komme auch in Freundschaften vor. Sie habe auch keine Schreiben für Herrn Q. gefertigt. Die Aussage von Herrn T. sei durch das Strafgericht falsch gewürdigt worden. Auch sei durch die Aussagen der Zeugen nicht belegt worden, dass sie mit Herrn Q. im maßgeblichen Zeitraum zusammen gelebt habe. In diesem Zeitraum habe zudem kein sexueller Kontakt mehr stattgefunden. Eine Gesamtschau hätte bei Beachtung des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen müssen. Eine offenbare Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch die gegen das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft sprechenden Umstände nicht ausgeblendet, ist aber im Rahmen einer ausführlichen und umfassenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass den für das Bestehen des erforderlichen Einstandswillens bestehenden Indizien größeres Gewicht zukomme. Dass das Landgericht dabei gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, macht die Beklagte nicht geltend. Allein die Tatsache, dass auch eine andere Gewichtung der Indizien und damit ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung in Betracht gekommen wäre, gibt keinen Anlass zur Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW. Eine Lösung von den Feststellungen des Landgerichts ist auch nicht deshalb geboten, weil sich aus der Akte des von Herrn Q. geführten sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht H1. (S 6 AS 66/07) ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung ergeben könnte. Dass in diesem Verfahren neue Beweismittel – etwa neue Zeugen oder Urkunden o.ä. – verfügbar gewesen wären, ist nicht erkennbar. Zudem hat das Sozialgericht jedenfalls im Verfahren S 40 AS 2688/10 WA, aus dem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines Sitzungsprotokolls überreicht hat, die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Beziehung ausdrücklich offen gelassen. 2. Auf der Grundlage des zwar beschriebenen Sachverhalts hat die Beklagte ein Dienstvergehen begangen. a) Durch das festgestellte Verhalten hat die Beklagte eine Straftat begangen. Sie hat sich wegen gemeinschaftlichen Betrugs gemäß §§ 263, 25 II, 53 StGB strafbar gemacht. Der Senat folgt insoweit der strafrechtlichen Würdigung des Geschehens durch die Strafgerichte. Anlass für eine abweichende Würdigung besteht nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten, sie habe nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung ist definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.5.2005 – L 9 B 12/05 AS ER –, juris, Rn. 23, m.w.N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen im in Rede stehenden Zeitraum, insbesondere auch den Willen der Beklagten und des Herrn Q. , füreinander einzustehen, hat das Landgericht wie dargelegt bindend festgestellt. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte in einem strafrechtlich erheblichen Tatbestandsirrtum befunden haben könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie seinerzeit einer Fehlvorstellung über das (Nicht-)Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals des § 263 StGB unterlegen sein könnte. Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, sie habe selbst kein Geld erhalten und keinen Nutzen gehabt, greift – ungeachtet eines Interesses der Beklagten daran, Herrn Q. nicht durch ihre eigenen Mittel unterhalten zu müssen – bereits deshalb nicht durch, weil der Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB auch die Absicht erfasst, einen Dritten zu bereichern. Zu einer abweichenden strafrechtlichen Bewertung führt auch nicht der Einwand der Beklagten, sie habe außer ihrer puren Anwesenheit und der Freundschaft zu Herrn Q. keine Tathandlung begangen. Das Landgericht hat vielmehr bindend festgestellt, dass die Beklagte und Herr Q. sich geeinigt hatten, ihre Beziehung zu verheimlichen und dieses Ziel dadurch abzusichern, dass der Angeklagte zum Schein aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen sollte. b) Die von der Beklagten begangene Straftat stellt zugleich ein außerdienstliches Dienstvergehen dar. Die Beklagte hat die ihr obliegende Dienstpflicht verletzt, durch ihr Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 LBG NRW a.F.). Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17.6.2008 am 1.4.2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.3.2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rn. 17, und vom 19.8.2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2012 – 3d A 317/11.O –, juris, Rn. 39, m.w.N. aa) Der gemeinschaftlich mit Herrn Q. begangene Betrug stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten – wie hier – als dasjenige einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist es als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris, Rn. 9, und vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris, Rn. 10. bb) Diese außerdienstlich begangene Verfehlung ist auch als Dienstvergehen der Beklagten zu bewerten. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 – 2 C 83.08 – juris, Rn. 14 f. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 13. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Nicht nur vorsätzlich begangenen Straftaten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Dabei ist entscheidend auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris, Rn. 13 ff., und – 2 C 25.14 – juris, Rn. 14 ff., je. m.w.N. Der außerdienstliche Betrug zur Erlangung von Leistungen nach dem SGB II weist einen derartigen hinreichenden Bezug zum Amt einer Stadtoberinspektorin auf. Diese ist als Beamtin in der Verwaltung einer Kommune – wie sich bereits aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG ergibt – zur rechtmäßigen Gesetzesanwendung verpflichtet. Begeht sie zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter Täuschungshandlungen, die zu einer nicht dem Gesetz entsprechenden Verwaltungshandlung führen, wird das Vertrauen darin, dass sie die Gewähr dafür bietet, sich bei ihrer dienstlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz zu halten, erschüttert. 3. Hat die Beklagte demnach ein Dienstvergehen begangen, führt dieses nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 13. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist demnach aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rn. 31. So liegt der Fall hier. a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rn. 29. aa) Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 15, m.w.N. Der Strafrahmen des Betruges liegt nach § 263 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlichen verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 22, zum identischen Strafrahmen des § 266 StGB. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 17. Dabei kann etwa sowohl bei einem innerdienstlichen als auch einem außerdienstlichen Betrug bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein. BVerwG, Beschlüsse vom 6.5.2015 – 2 B 19.14 –, juris, Rn. 11, und vom 10.9.2010 – 2 B 97.09 –, juris, Rn. 8. Dies zugrunde gelegt lässt bereits die Höhe des Gesamtschadens von über 15.000,00 € die Entfernung aus dem Dienst als angezeigt erscheinen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der Schaden gerade bei der Klägerin oder bei Dritten entstanden ist. Erfolglos bleibt der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, aus einem am 14.3.2014 geschlossenen Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren des Herrn Q. (S 40 AS 2688/10 WA) folge, dass der entstandene Schaden lediglich 11.122,53 € betragen habe. Zum einen wäre auch ein Gesamtschaden von „lediglich“ rund 11.000 € ein so erheblicher Betrag, dass die Höchstmaßnahme angezeigt erschiene. Zum anderen ergibt sich aus den rechtlichen Hinweisen des Sozialgerichts H1. im Protokoll der Sitzung der 40. Kammer vom 14.3.2014, dass der Erstattungsbetrag, der von Herrn Q. zu zahlen war, mangels Aufhebung der entsprechenden Bescheide nicht die Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.11.2005 umfasste. Für die Höhe des Gesamtschadens ist dies aber unerheblich. Zur Schwere des Dienstvergehens trägt im Übrigen auch der lange Zeitraum von mehr als einem Jahr bei, in dem der Mittäter der Beklagten unberechtigterweise Leistungen empfangen hat. Hinzu kommt, dass insgesamt vier mittäterschaftliche Tathandlungen im Raum stehen. bb) Allerdings ist nicht zu übersehen, dass jedenfalls das Landgericht offenbar nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen ist und (nur) auf eine Geldstrafe erkannt hat. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpf(t)en. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 38. Derartige Umstände liegen hier vor. Die Beklagte hat dienstlich erworbenes Wissen zur Tatbegehung missbraucht. Wie sich aus den bindenden Feststellungen des Landgerichts ergibt, hat sie ihr Wissen betreffend die Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II dienstlich erworben. Sie hat damit eine Wissensvermittlung, die sie dazu befähigen sollte, die sozialrechtlichen Vorschriften gesetzestreu anzuwenden, dazu genutzt, eben diese gesetzmäßige Anwendung im Fall des Herrn Q. zu umgehen und sich damit – durch die finanzielle Entlastung – einen (persönlichen) Vorteil zu verschaffen. b) Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 17, m.w.N. Das ist nicht der Fall. aa) Zunächst ist einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten der Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, nicht zu erkennen. Insbesondere handelte die Beklagte nicht aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus. Auch Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten i.S.d. § 21 StGB liegen nicht vor. bb) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass die Beklagte wegen des ihr zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 ‑, juris, Rn. 25. Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des der Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Insbesondere führen die von der Beklagten geltend gemachten sozialen Folgen ihres Verhaltens nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Dienst. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB u.U. strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris, Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 – 2 A 11.10 –, juris, Rn. 71, m.w.N. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob die Beklagte durch den Ansehensverlust – insbesondere in ihrem Bekanntenkreis – bereits „genug gestraft“ ist. Auch die Schwierigkeiten, einen anderen Beruf zu ergreifen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt hat, können ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Dieses Problem stellt sich in fast allen Fällen, in denen sie in Betracht kommt. Wie bereits die Disziplinarkammer zutreffend festgestellt hat, können auch die im Rahmen der Rechtsverteidigung der Beklagten angefallenen Kosten nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. cc) Dass die Beklagte zuvor unbeanstandet Dienst geleistet hatte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild mildernd von Bedeutung. Allerdings ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rn. 13, m.w.N. dd) Das Ausmaß der von der Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt keinen Anlass, ihr Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Wie oben dargelegt wiegt besonders schwer, dass die Beklagte dienstlich erworbenes Wissen zur Begehung von Straftaten missbraucht hat. Der Vertrauensverlust ist daher besonders groß. ee) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des der Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens des gemeinschaftlichen Betrugs in vier Fällen, der oben erörterten die Beklagte be- und entlastenden Gesichtspunkte ihres Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von der Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für ihr Fehlverhalten allein die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Die Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. c) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst sein musste, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzte. d) Dahinstehen kann, ob das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Denn die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.2010 – 2 B 5.10 ‑, juris, Rn. 4, m.w.N. 4. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.