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Beschluss

12 E 661/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1209.12E661.16.00
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Tenor

Ziffer 1. des Beschlusses wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q.     aus N.    bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 1. des Beschlusses wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus N. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der PKH-Bewilligung steht nicht entgegen, dass das Verfahren erster Instanz durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Klägerin hat mit ihrer Erledigungserklärung ihr Begehren nicht aufgegeben, sondern prozessual auf den zwischenzeitlich vom Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2016 reagiert. In diesem Ausnahmefall ist - wovon auch das Verwaltungsgericht im Ansatz ausgeht - grundsätzlich eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abstellende Entscheidung möglich. Streitig, wie hier: Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rn. 46 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 - 19 E 1107/15 -, juris Rn. 2. Die Klägerin erfüllt nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klage hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, das mit Klageerhebung und -begründung vollständig eingereicht wurde, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Klage, die nach zutreffender Auslegung durch das Verwaltungsgericht in der Sache auf ein Verpflichtungsbegehren zielte, dürfte zum maßgeblichen Zeitpunkt (vor Ergehen des Bescheids vom 14. Juli 2016) zulässig und begründet gewesen sein. Der Beklagte hat seinen Bescheid vom 9. März 2016 darauf gestützt, dass sich nicht habe feststellen lassen, ob die Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung beanspruchen könne, weil ihr Vater die zur Anspruchsfeststellung nötigen Auskünfte und Nachweise über sein maßgebliches Einkommen verweigere. Die Klägerin trage die materielle Beweislast für das Nichtvorhandensein anrechenbaren Einkommens ihres Vaters. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Ausbildungsförderungsantrag der Klägerin wegen Unaufklärbarkeit einer anspruchsbegründenden (negativen) Tatsache abgelehnt hat. Eine Versagung nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung liegt hingegen nicht vor. Abgesehen davon, dass die §§ 60 ff. SGB I in der Bescheidbegründung keine Erwähnung finden, hat der Beklagte der Klägerin lediglich inzident vorgehalten, auch sie habe die erforderlichen Unterlagen über die Einkommenssituation ihres Vaters nicht vorlegen können. Das nimmt dem Bescheid nicht den Charakter einer den Antrag ablehnenden Beweislastentscheidung. Zum Verhältnis der Versagung nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung zu einer Ablehnung wegen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 -, juris Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschlüs-se vom 5. April 2011 - 12 CE 01.428 -, juris Rn. 11, und vom 1. Juli 1998 - 12 CE 98.1061 -, juris Rn. 15. Für eine solche Entscheidung zulasten der Klägerin bestand indes keine Grundlage. Sie wäre nur nach Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen und hätte in der vorliegenden Konstellation vorausgesetzt, dass die Behörde hinreichende Anstrengungen unternimmt, um bestehende Auskunftsansprüche gegenüber Dritten (hier: dem Vater der Klägerin) durchzusetzen und dadurch den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, juris Rn. 17. Daran dürfte es hier gefehlt haben. Es spricht viel dafür, dass der Beklagte der ihm gemäß § 20 SGB X obliegenden Aufklärungspflicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ablehnung des Antrages nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Namentlich dürfte er von den ihm zustehenden gesetzlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Auskunftspflichten der Eltern des Auszubildenden (§ 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) nicht hinreichend Gebrauch gemacht haben. Hierzu weist die Aktenlage Folgendes aus: Zeitnah zum Weiterförderungsantrag der Klägerin ist zunächst eine sofort vollziehbare Aufforderung an deren Vater ergangen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Nach - ergebnislosem - Fristablauf sind ihm desweiteren unter dem 8. Oktober 2015, dem 23. November 2015 und unter dem 25. Januar 2016 Zwangsgelder in steigender Höhe angedroht und anschließend festgesetzt worden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass bis zum Erlass des ablehnenden Bescheides Vollstreckungsversuche wegen der festgesetzten Zwangsgelder gegen den Vater angestrengt worden wären. Ohne Beitreibungsversuche läuft der Beugecharakter der Zwangsgelder leer, wie dem Beklagten auch aus dem Verhalten des Vaters der Klägerin zum vorausgegangenen BAföG-Antrag bekannt war. Auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, das nach § 47 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Nr.1 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I in Betracht kam, ist nach Aktenlage nicht in Erwägung gezogen worden. Erst im April 2016, also nach Erlass des angefochtenen Bescheides, hat ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten den Vater persönlich aufgesucht und ihn, wie dieser bei seiner Vorsprache angegeben hat, veranlasst, die erforderlichen Erklärungen nunmehr abzugeben. Damit spricht Erhebliches dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Ablehnung des BAföG-Antrages nicht alle Mittel ausgeschöpft hatte, die das BAföG gerade in Bezug auf die Erlangung von Elternauskünften bereitstellt, und dass die Ablehnung des Antrages der Klägerin nicht auf eine zu ihren Lasten gehende Unaufklärbarkeit gestützt werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).