Beschluss
2 D 116/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0905.2D116.22.00
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Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.(Rn.7)
2. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren in der ersten Instanz durch übereinstimmende Erledigungserklärungen rechtskräftig abgeschlossen worden ist. In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abstellende Entscheidung möglich.(Rn.8)
3. Einzelfall, in dem die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine Ausbildungsförderung verlangen konnte, weil sie mangels Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht noch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2022 - 3 K 1551/21 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.(Rn.7) 2. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren in der ersten Instanz durch übereinstimmende Erledigungserklärungen rechtskräftig abgeschlossen worden ist. In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abstellende Entscheidung möglich.(Rn.8) 3. Einzelfall, in dem die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine Ausbildungsförderung verlangen konnte, weil sie mangels Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht noch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war.(Rn.8) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2022 - 3 K 1551/21 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die im Jahr 1995 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter einer im September 2015 geborenen Tochter. Für eine Förderung ihrer Ausbildung an der G…Schule in B-Stadt mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife bezog die Klägerin Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz von dem Beklagten. Zuletzt erhielt sie Ausbildungsförderung mit Bescheid des Beklagten vom 28.2.2019 in Höhe von monatlich 343,00 € für den Zeitraum 12/2018 bis 07/2019. Auf den Antrag der Klägerin vom 30.7.2019 auf Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 08/2019 bis 06/2020 teilte der Beklagte mit Schreiben vom 9.8.2019 mit, der Antrag auf Ausbildungsförderung könne nicht abschließend bearbeitet werden, da mehrere im einzelnen bezeichnete Unterlagen, die zur Feststellung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen nach dem BAföG unbedingt erforderlich seien, nicht vorgelegt worden seien. Die Klägerin wurde gebeten, die fehlenden Unterlagen/Nachweise bis zum 30.8.2019 nachzureichen. Mit Bescheid vom 2.12.2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe trotz Aufforderung die erforderlichen Antragsformulare nicht voll umfänglich vorgelegt. Da sie ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Anspruchs nicht nachgekommen sei und dadurch die für die Entscheidung erforderlichen Sachfeststellungen verhindert habe, sei der Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I abzulehnen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20.12.2019 Widerspruch ein und beantragte am 27.4.2020 Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 4.6.2020 - 3 L 471/20 - wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück und lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.7.2020 - 2 B 223/20 - zurück. Am 26.11.2021 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage mit dem (Haupt-)Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ausstehende BÄföG-Zahlungen für den Zeitraum 08/2019 bis 07/2020 in Höhe von monatlich 343,00 € an sie zu zahlen. In der Klageerwiderung vom 17.12.2021 teilte der Beklagte mit, dass bei einem Vergleich der angeforderten mit den am 25.5.2021 von der Klägerin nachgereichten Unterlagen weiterhin fehlten: Original des Formblattes A, Anlage N/Einkommenssteuerbescheid des Vaters 2017 (sog. Formblatt 3), Einkommen aus Vermietung und Verpachtung 2017, Unfallrente 2017. Nachdem die Klägerin entsprechende Unterlagen mit Schriftsatz vom 2.2.2022 vorgelegt hatte, erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 3.3.3022, dass der Antrag nunmehr bescheidungsfähig sei; er erklärte außerdem vorab seine Zustimmung zu einer etwaigen Erledigungserklärung. Mit Bescheid vom 10.5.2022 erließ der Beklagte einen Förderungsbescheid und setzte für den Zeitraum von 08/2019 bis 07/2020 einen monatlichen Förderungsbetrag von 447,00 € fest. Daraufhin erklärte die Klägerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 31.5.2022 für erledigt. Mit Beschluss vom 1.6.2022 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage bis zum Eintritt des ihrer Sphäre zuzurechnenden erledigenden Ereignisses keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Förderungsantrag der Klägerin nicht (jedenfalls nicht positiv) bescheidungsreif gewesen, da nach wie vor von ihr vorzulegende Unterlagen gefehlt hätten. Nachdem sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens diese Unterlagen vorgelegt habe, habe der Beklagte der hierdurch veränderten Sach- und Rechtslage durch die Neubescheidung Rechnung getragen. Ebenfalls mit Beschluss vom 1.6.2022 wie das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die Klage habe bis zum Eintritt des der Sphäre der Klägerin zuzurechnenden erledigenden Ereignisses keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wurde auf den Einstellungsbeschluss vom selben Tag Bezug genommen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin am 13.6.2022 Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht Sie geltend, sie habe mit Schriftsatz vom 27.1.2022 dargelegt, dass sie bereits mehrmals entsprechende Unterlagen eingereicht habe. Gegenteiliges sei nicht bewiesen. Von daher sei nicht auszuschließen, dass die von ihr bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen in einer anderen Akte verschwunden seien. Im Übrigen hätte der Beklagte sie, die Klägerin, rechtsmittelfähig bescheiden müssen, wenn er bis Ende 2021 über die BAföG-Anträge aus dem Jahr 2019 bis 2020 nicht entschieden habe. Der Beklagte habe die Mitteilung der Ausbildungsförderungsstelle, dass die von ihr am 26.5.2021 eingereichten Unterlagen angeblich immer noch unvollständig seien, nicht zum Anlass genommen, ihr dies mitzuteilen, so dass sie regelrecht gezwungen gewesen sei, im November 2021 Klage zu erheben. Der Beklagte habe damit offensichtlich gegen § 10 VwVfG verstoßen. Er habe die Situation ausgesessen. Von daher sei die vorliegende Klage notwendig gewesen, um das Verfahren bei dem Beklagten wieder aufzunehmen. Die Argumentation, dass sie mit dem Beschluss des Senats vom 30.6.2022 gewusst habe, welche Unterlagen von ihr noch beizubringen waren, könne hieran auch nichts ändern. Fakt sei, dass der Beklagte bereits am 26.5.2021 eine Mitteilung dahingehend erhalten habe, dass Unterlagen angeblich noch fehlten. Er hätte die Verpflichtung gehabt, entsprechend § 10 VwVfG zu handeln und sie, die Klägerin, darauf hinzuweisen. Dies sei unterblieben. Für den Beklagten müsse klar gewesen sein, dass sie davon ausgegangen sei, mit den eingereichten Unterlagen vom 26.5.2005 ihrer Mitwirkungspflicht Genüge getan zu haben. II. Der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 1.6.2022 - 3 K 1551/21 -, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ihre erstinstanzliche Klage zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der genannten Vorschriften bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102 davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 GG und aus Art. 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe nicht darin besteht, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlegen und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.2Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 -Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 - Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnten dem Klagebegehren, ohne dass es dazu der Beurteilung schwieriger Tat- und Rechtsfragen bedurfte, keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen werden. Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren in der ersten Instanz durch übereinstimmende Erledigungserklärungen rechtskräftig abgeschlossen worden ist. In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abstellende Entscheidung möglich.3Vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 166 Rdnrn. 32 f.; sowie OVG Münster, Beschluss vom 9.12.2016 - 12 E 661/16 -, jurisVgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 166 Rdnrn. 32 f.; sowie OVG Münster, Beschluss vom 9.12.2016 - 12 E 661/16 -, juris Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife, die hier nach der Klageerhebung und Klagebegründung (einschließlich der Vorlage der PKH-Unterlagen) vom 26.11.2021 spätestens mit der Klageerwiderung und der gleichzeitig erfolgten Vorlage der Verwaltungsakten am 22.12.2021 vorlag,4Vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 166 VwGO Rdnr. 116Vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 166 VwGO Rdnr. 116 konnte aber nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin noch keine Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 08/2019 bis 07/2020 von dem Beklagten verlangen, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 66 SGB I nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war. Soweit sie mit der Beschwerde vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass von ihr eingereichte Unterlagen in einer anderen Akte verschwunden seien, ist dies höchst spekulativ; Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr weiteres Beschwerdevorbringen, der Beklagte hätte sie rechtsmittelfähig bescheiden müssen und er habe „bis Ende 2021 über die Bafög-Anträge der Klägerin aus dem Jahr 2019-2020 nicht entschieden“, verkennt, dass der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 2.12.2019 unter Hinweis auf § 66 SGB I abgelehnt hat. Im laufenden Widerspruchsverfahren wurde die Klägerin vom Kreisrechtsausschuss mit Schreiben vom 9.10.2022 darauf hingewiesen, dass „die erbetenen Unterlagen für das Schuljahr 2019/2020 noch nicht vollständig vorliegen“. Daraufhin hat die Klägerin mit E-Mail vom 18.10.2020 mitgeteilt, dass „der Widerspruch noch erhalten bleibt“. Ob angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26.11.2021 immer noch keine Entscheidung über den Widerspruch vorlag, lediglich eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO anstatt der hier erhobenen Leistungsklage zulässig gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Unabhängig davon lag zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs in Ermangelung der vollständigen Vorlage der verlangten Unterlagen immer noch kein bescheidungsfähiger Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung vor. Die Klägerin kann sich in dem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte ihr im Anschluss an die Einreichung weiterer Unterlagen am 26.5.2021 hätte mitteilen müssen, dass die Unterlagen immer noch unvollständig seien. Dies hätte die Klägerin selbst vor einer Klageerhebung durch eine einfache Nachfrage bei der Ausbildungsförderungsstelle von ihr oder durch ihren Rechtsanwalt ohne Schwierigkeiten in Erfahrung bringen können. Weshalb insoweit ein Verstoß gegen § 10 VwVfG vorliegen soll, wonach das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden ist, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat daher insgesamt zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 1, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.