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Beschluss

6 B 1030/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1209.6B1030.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle eines Oberstudienrats/einer Oberstudienrätin am Städt. I. -Gymnasium in E. (Besoldungsgruppe A 14) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 6. Mai 2016 unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend habe der Antragsgegner den für die Bewerberauswahl maßgebenden Leistungsvergleich zunächst anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 15. Oktober 2015 bzw. 11. März 2016 vorgenommen. Dabei habe sich auf der Grundlage der vom Antragsgegner vorgenommenen inhaltlichen Ausschöpfung der mit demselben Gesamturteil abschließenden aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand ergeben. Bei Auswertung der Einzelfeststellungen habe der Antragsgegner bezüglich einzelner Beurteilungskriterien sowohl besondere Vorzüge der Antragstellerin als auch solche der Beigeladenen ausgemacht, hierbei aber keinen eindeutigen Leitungsvorsprung einer Bewerberin festgestellt. Rechtsfehlerfrei habe der Antragsgegner sodann auf die Beurteilungen aus Anlass der Beendigung der Probezeit abgestellt. Aus ihnen folge ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Sie habe sich ausweislich ihrer Beurteilung vom 11. November 2013 durch „besondere Leistungen ausgezeichnet“, während sich die Antragstellerin (nur) „in vollem Umfang bewährt“ habe. Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen dem Beschwerdevortrag entfaltet der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 im Verfahren 2 L 1834/15 (VG Düsseldorf) keine rechtlichen Wirkungen bezüglich der nunmehr streitig gestellten Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner hat das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und die streitige Beförderungsstelle unter dem 14. Februar 2014 erneut ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibung hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Februar 2014 neu beworben. Demzufolge ergaben sich für den Antragsgegner aus dem genannten Beschluss keine Bindungen für das neue Stellenbesetzungsverfahren. Ebenso wenig ist mit dem Beschwerdevorbringen eine formelle Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung dargetan. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW sei auch dann gewahrt, wenn der Personalrat im Beförderungsverfahren zeitlich nach der Auswahl des Bewerbers, aber noch vor der Beförderung beteiligt werde, wendet die Antragstellerin nichts ein. Die von der Antragstellerin geäußerte Besorgnis, der Antragsgegner werde sich zukünftig nicht rechtstreu verhalten, genügt hierzu nicht. Der Umstand, dass die ursprünglichen Stellenbesetzungsentscheidung rechtswidrig gewesen ist, lässt nicht darauf schließen, dass er seine Aufgaben in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht - Unterrichtung des Personalrats und Beantragung seiner Zustimmung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG NRW) - nicht erfüllen wird. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, es ließen sich in den aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sehr wohl Unterschiede erkennen, die zu einem eindeutigen Leistungsvorsprung der Antragstellerin führten. Der Antragsgegner hat ausweislich des Auswahlvermerks vom 6. Mai 2016 die Einzelfeststellungen zu den beurteilungsrelevanten Kriterien „Fachkenntnisse“, „Leistungen als Lehrerin“ und „Dienstliches Verhalten“ verglichen und ist von einem leichten Vorsprung der Antragstellerin bei den Fachkenntnissen ausgegangen. Diesen hat er durch einen ebenfalls leichten Vorsprung der Beigeladenen beim dienstlichen Verhalten als ausgeglichen angesehen, während die bewerteten Leistungen als Lehrerin gleich zu beurteilen seien. Die Antragstellerin geht daher bereits von einem unrichtigen Sachverhalt aus, wenn sie meint, der Vorsprung im Bereich der „Fachkenntnisse“ dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit der Antragsgegner diesem Vorsprung keinen Vorrang gegenüber dem Vorsprung der Beigeladenen beim „Dienstlichen Verhalten“ eingeräumt hat, unterliegt auch diese Einschätzung keinen rechtlichen Bedenken. Die Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Beurteilungsgesichtspunkte liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Seine diesbezügliche Entscheidung ist nur dann zu beanstanden, wenn der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2016 – 6 B 646/16 – mit weiteren Nachweisen, juris. Dass die Vorgehensweise des Antragsgegners daran gemessen rechtlichen Bedenken begegnet, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Aussage, der Bereich der Fachkenntnisse dürfte kein völlig belangloser Aspekt sein und behauptet damit ohne nachvollziehbare Begründung eine Mindergewichtung der „Fachkenntnisse“, für deren Annahme sich in den Ausführungen des Auswahlvermerks aber keinerlei Anhaltspunkte ergeben oder von der Antragstellerin auch nur benannt werden. Die weiteren Darlegungen in der Beschwerdebegründung zum Vergleich des Beurteilungskriteriums „Leistungen als Lehrerin“ gehen an der Sache vorbei. Weder hat das Verwaltungsgericht eine hierauf bezogene eigene – von derjenigen des Antragsgegners abweichende - Einschätzung des Leistungsbilds der Antragstellerin vorgenommen noch wird der vom Antragsgegner angenommene Leistungsgleichstand bzgl. dieses Bausteins durch die Wiedergabe einzelner in der Beurteilung der Antragstellerin enthaltener positiver Formulierungen, denen sie aus ihrer Sicht ein starkes Gewicht beimisst, in Zweifel gezogen. Insoweit fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der vom Antragsgegner als maßgeblich erachteten positiven Bewertung der Tätigkeit der Beigeladenen als einziger Beratungslehrerin. Dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung auch den für die Antragstellerin sprechenden Beurteilungsinhalt berücksichtigt hat, ergibt sich aus der Formulierung, dass „beide Bewerberinnen im Übrigen bei unterschiedlichen Aspekten der Leistungen als Lehrer sich ausgezeichnet haben“. Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, ihre positiven Bewertungen seien bei dem Vergleich der Leistungen nicht gewürdigt worden, trifft dies nicht zu. Der Senat misst – ebenso wie das Verwaltungsgericht – dem Umstand, dass die bewerberbezogenen Ausführungen zum Einsatz für die Schule im Auswahlvermerk in einer anderen Reihenfolge im Klammerzusatz aufgelistet sind (erst die Einzelfeststellung bzgl. der Antragstellerin, dann diejenige bzgl. der Beigeladene), als die zuvor genannten (erst die Einzelfeststellungen bzgl. der Beigeladenen, dann diejenigen bzgl. der Antragstellerin) keine rechtliche Bedeutung zu. Hieraus folgt nicht, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der von der Antragstellerin aus der Reihenfolge der Aufzählung gezogene Schluss, der Antragsgegner habe die Einzelfeststellungen „Einsatz für die Schule i.b.M.“ und „größtes Engagement für Schule“ nicht richtig zugeordnet, ist abwegig. Aus der vorangegangenen Tabelle ergibt sich eindeutig, welche Bewertungen welche Lehrerin betreffen, und eine Pflicht, die Begründung der Auswahlentscheidung in einer bestimmten Weise, insbesondere einer stets gleichbleibenden Reihenfolge abzufassen, besteht nicht. Schließlich unterliegt auch die Entscheidung des Antragsgegners, die Vorbeurteilungen als maßgebliches Auswahlkriterium anzusehen, keinem Rechtsfehler. Bei einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber in den aktuellen Beurteilungen ist der Dienstherr gehalten, der Frage nachzugehen, ob anhand früherer Beurteilungen ein Qualifikationsunterschied festgestellt werden kann. Vorliegend bestehen keine Bedenken, dass der Antragsgegner auf die zum Ende der Probezeit erstellten Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 4. Mai 2011 bzw. 11. November 2013 zurückgegriffen hat. Andere Erkenntnisse zur Entwicklung der Leistungen der Bewerberinnen, insbesondere zu einem späteren Zeitpunkt abgefasste Vorbeurteilungen existieren nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind Probezeitbeurteilungen auch nicht von vornherein ungeeignet, bei einer Bewerberauswahl den Ausschlag zu geben. Zwar ist es zutreffend, dass die Beurteilung der Beamten auf Lebenszeit einerseits und die Probezeitbeurteilung andererseits unterschiedlichen Zwecken dienen. Schwerpunkt der Beurteilung im Statusamt ist die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen. Schwerpunkt der Probezeitbeurteilung ist demgegenüber die Feststellung, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat und den Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in der konkreten Laufbahn gerecht wird. Grundlage für die Bewährungsfeststellung während der Probezeit ist dabei aber nicht andes als bei späteren Beurteilungen eine Aussage über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten (§ 9 Abs. 1 Satz 5 LVO NRW 2014, § 5 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW 2016). Mit der Probezeitbeurteilung wird daher ungeachtet ihrer primären Intention, eine Bewährungsfeststellung vorzunehmen, auch eine Aussage zum Leistungsstand im Übrigen getroffen. Das wird besonders deutlich, wenn zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beamte sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW 2014, § 5 Abs. 1 Satz 8 LVO NRW 2016). Das war bei der Beigeladenen der Fall, bei der Antragsstellerin hingegen nicht. Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung darauf gestützt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).