Beschluss
1 A 2199/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1216.1A2199.16A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht mit Blick auf die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen. Das klägerische Vorbringen erfüllt mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit zwei selbstständig tragenden Begründungen abgelehnt hat, nicht die insoweit geltenden Anforderungen für eine Berufungszulassung. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung einerseits darauf gestützt, dass eine Konversion als solche auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse in Marokko nicht strafbewehrt sei, glaubhafte Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Familie des Klägers von dessen Konversion fehlten und dem Kläger im Übrigen aufgrund der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht abgenommen werden könne, dass er tatsächlich – getragen von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeug- ung – zum Christentum konvertiert und überdies missionarisch tätig sei bzw. eine solche Tätigkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland beabsichtige. Andererseits ist es davon ausgegangen, dass der Kläger auch unabhängig hiervon nicht gehindert sei, seine Glaubensüberzeugung in Marokko in dem von ihm behaupteten Umfang auszuüben. Liegt eine derartige Mehrfachbegründung vor, kommt eine Berufungszulassung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder der vom Verwaltungsgericht angeführten selbstständigen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 4 A 1429/16.A –, juris, Rn. 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger dringt bereits mit der von ihm gegen die erstgenannte Begründung des Verwaltungsgerichts gerichteten Grundsatz- und Verfahrensrüge nicht durch. Auf die gegen die zweite Begründung erhobenen Rügen kommt es dementsprechend nicht mehr entscheidungserheblich an. Dies gilt insbesondere für die erhobene Divergenzrüge und die mit Blick auf einen behaupteten denklogischen Widerspruch bei der Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage der ungehinderten Glaubensausübung in Marokko geltend gemachte Verfahrensrüge. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 2. Gemessen hieran rechtfertigen die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen, „1. ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten marokkanische[n] Staatsangehörigen schon aufgrund der Asylantragstellung i. V. m. dem – sei es auch nur formalen – Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe und Missionstätigkeit gegenüber Landsleuten in Deutschland (hier: bei einer evangelischen Freikirche mit missionarischem Glaubensverständnis) bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder sogar nur vermeintlichem Glaubensabfall vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; 2. dies insbes. wenn [er] aus dem Glaubensverständnis [seiner] Kirche missionarisch tätig sein muss und will, und ob es ihm zugemutet werden kann, Verfolgungsgefahr dadurch zu entgehen, dass er sich missionarische[r] Tätigkeit enthält und sein Christentum ausschließlich im häuslich-privaten Bereich ausübt“, nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Fragen, welche die (zumindest formale) Konversion mit einer Missionierungstätigkeit bzw. -absicht verknüpfen, waren in dieser Form für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat u.a. den Vortrag des Klägers zu seiner Missionierungstätigkeit in Deutschland bzw. seiner Missionierungsabsicht im Falle seiner Rückkehr nach Marokko bereits als unglaubhaft eingestuft. Vgl. allgemein zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit in Fällen der durch das Verwaltungsgericht verneinten Glaubhaftigkeit klägerischen Vorbringens: Sächs. OVG, Beschluss vom 26. August 2016 – 3 A 469/16.A –, juris, Rn. 8; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 78 AsylVfG/AsylG Rn. 28. 2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 13 A 2557/14.A –, juris, Rn. 3 ff. Ausgehend hiervon ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt übergangenen Vortrags (a) noch eines zu Unrecht abgelehnten Beweisantrags (b) noch einer Überraschungs- (c) oder Willkürentscheidung (d). a) Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. April 2016 u.a. vorgelegten Erkenntnisse (Kirche in Not, Länderbericht Marokko, Stand: 14. April 2015, sowie den Artikel aus der Zeit vom 26. Dezember 2015, „Von der Familie verstoßen, von den Behörden verfolgt“) inhaltlich nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte. Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit keine besonderen Umstände auf, die die grundsätzlich für eine entsprechende Berücksichtigung streitende Vermutung ausnahmsweise widerlegen. Allein die fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den genannten Erkenntnissen in der angegriffenen Entscheidung vermag einen solchen Umstand – wie dargelegt – nicht zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur (fehlenden) Verfolgung von zum Christentum konvertierten marokkanischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatland stünden in erkennbarem Widerspruch zu den genannten Erkenntnissen. Denn hiermit rügt der Kläger der Sache nach die aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Hierauf kann nach § 78 Abs. 3 AsylG ein Berufungszulassungsantrag jedoch nicht gestützt werden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Erwägungen zur Lage der Christen in Marokko ausweislich der in den Entscheidungsgründen angegebenen Belegstelle (vgl. S. 5 f. UA) u.a. die hier in Rede stehenden Erkenntnisse zugrunde gelegt hat. Dass es den Bericht von Kirche in Not in einem Zitat auf das Jahr 2014 und nicht auf das Jahr 2015 datiert hat, rechtfertigt dabei keine abweichende Beurteilung. Denn hierbei handelt es sich nach den Gesamtumständen erkennbar um eine Falschbezeichnung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Verwaltungsgericht charakterisiert die in der maßgeblichen Belegstelle im Einzelnen aufgeführten Erkenntnisse in den Entscheidungsgründen (S. 5 UA) als die Informationen zum Heimatland des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden seien. Bei diesen Informationen handelte es sich ausweislich des Sitzungsprotokolls wiederum um die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse und die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Unterlagen, zu denen nach Aktenlage auch der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 9. April 2016 an das Gericht übersandte Länderbericht Marokko von Kirche in Not vom 14. April 2015 gehörte. Dafür, dass tatsächlich dieser Bericht durch das Gericht bezeichnet werden sollte, spricht im Übrigen auch, dass sämtliche der ansonsten mit dem vorgenannten Schriftsatz an das Gericht übermittelten Erkenntnismittel ebenfalls in der angesprochenen Belegstelle zitiert werden. b) Ein Gehörsverstoß lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag des Klägers nicht entsprochen hat, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass er aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben für den Fall einer Abschiebung nach Marokko staatliche Verfolgungsmaßnahmen bzw. – bei Verfolgung durch private Dritte – keinen effektiven landesweiten Schutz durch den marokkanischen Staat zu erwarten habe. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO) keine Stütze findet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 13 A 1019/14.A –, juris, Rn. 11. Dies lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens indes nicht feststellen. Der Kläger genügt insoweit schon nicht den ihn treffenden Darlegungsobliegenheit, da er sich nicht mit sämtlichen von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung der Beweiserhebung angeführten Gründen auseinandersetzt. Vgl. zu der insoweit bestehenden Darlegungslast: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 – 8 A 4565/05.A –, juris, Rn. 9, und vom 3. Juni 2014 – 13 A 2768/13.A –, juris, Rn. 11. Er wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zum Beweis gestellte Frage lasse sich bereits auf der Grundlage einer bezüglich der Verfolgungslage von Christen in Marokko hinreichend gesicherten Auskunftslage beantworten. Daneben hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags jedoch selbstständig tragend sinngemäß auch damit begründet, dass diesem keine Tatsachen-, sondern eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage zugrunde liege. Zu dieser Erwägung verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. c) Darüber hinaus liegt auch keine Gehörsverletzung infolge einer Überraschungsentscheidung vor, weil das erstinstanzliche Gericht den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass es seinen Vortrag für unglaubwürdig gehalten hat, er habe aus tiefer religiöser Einstellung heraus tatsächlich einen Glaubenswechsel zum Christentum vollzogen. Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24. Nach diesen Maßstäben muss ein Asylbewerber grundsätzlich stets in Betracht ziehen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 16. Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt hier vor allem deswegen, weil bereits die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid (dort S. 3 Mitte) aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Konversion, also aufgrund objektiver Umstände, davon ausging, der Kläger sei allein aus asyltaktischen Erwägungen konvertiert. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger damit rechnen, dass sich auch das verwaltungsgerichtliche Urteil mit diesem Aspekt befasst. d) Eine Gehörsverletzung folgt schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die angegriffene Entscheidung sei willkürlich. Der Kläger trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe Behauptungen aufgestellt, für die es jeden Bezug auf ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel schuldig bleibe. Außerdem habe das Verwaltungsgericht bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung aufgrund eines sachfremden rechtlichen Maßstabs die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Diese Rügen greifen nicht durch. Die Erkenntnismittel zu Marokko, auf welche das erstinstanzliche Urteil gestützt ist, finden sich im Zitat auf S. 5 unten und S. 6 oben des Urteilsabdrucks. Dies sind die vier vom Kläger selbst übersandten Informationen sowie der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Marokko vom 25. Januar 2016 und der missio-Länderbericht Religionsfreiheit: Marokko von Otmar Oehring aus dem Jahr 2012. Ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen auf S. 5 unten des Urteilsabdrucks sind all diese Informationen in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Aus dem Lagebericht (S. 11) und dem Länderbericht (S. 12 f.) ergibt sich, dass grundsätzlich der freiwillige Religionswechsel von Marokkanern weder straf- noch zivilrechtlich verboten und Apostasie nicht mit Strafe bedroht ist. Ob die Rüge eines sachfremden rechtlichen Maßstabs mit Blick darauf, dass Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich das materielle und nicht das im Rahmen einer Gehörsrüge ausschließlich zu prüfende spezifische Verfahrensrecht betreffen, überhaupt geeignet ist, einen Gehörsverstoß zu begründen, kann offen bleiben. Ablehnend: OVG S.-A., Beschluss vom 19. Juli 2016 – 3 A 32/15.A –, juris, Rn. 8 f.; im Ergebnis wohl ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2006– 9 ZB 06.30089 –, juris, Rn. 10. Denn auch wenn man dies ausnahmsweise u.a. für die Fälle in Erwägung ziehen wollte, in denen die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2016 – 13 A 1697/16.A –, juris, Rn. 38, und vom 4. August 2014 – 13 A 1084/14.A –, juris, Rn. 5; siehe in diesem Zusammenhang auch: Nds. OVG, Beschluss vom 25. August 2014 – 8 LA 60/14 –, juris, Rn. 9. läge ein solcher Fall hier nicht vor. Insbesondere lässt sich ein Fall derartiger Willkür – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den rechtlichen Maßstab, von dem es bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Konversion zum Christentum ausgegangen ist, nicht hinreichend deutlich gemacht habe. Vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Maßstabsbezeichnung: BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1998 – 2 BvR 1328/96 –, DVBl. 1999, 165 = juris, Rn. 14 f. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab – wenn auch zum Teil stark verkürzt – in nicht zu beanstandender Weise dahingehend konkretisiert, dass eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus religiösen Gründen infolge einer Konversion grundsätzlich voraussetze, dass die Konversion von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werde (S. 4 f. und 7 UA), vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, NVwZ 2015, 1678 = juris, Rn. 11, die der Asylbewerber schlüssig bzw. glaubhaft darzulegen habe. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer derartigen Konversion aus gänzlich sachfremden Erwägungen verneint hätte. Weder die Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der behaupteten Konversion zur Asylantragstellung zu Lasten des Klägers noch die aus Sicht des Verwaltungsgerichts unzureichende Darstellung der bestehenden Vorzüge des Christentums durch den Kläger sind insoweit offensichtlich sachwidrig. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um willkürliche Erwägungen, die das Gericht bei der von ihm vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der behaupteten Konversion und einer hiermit einhergehenden Missionierungstätigkeit bzw. -absicht des Klägers berücksichtigt hat. Vgl. allgemein zur Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen im Zusammenhang mit einer behaupteten Konversion: Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 (285 ff.). Die seitens des Verwaltungsgerichts gezogene Schlussfolgerung, dass sich das „Christsein“ des Klägers auf den passiven Konsum von Glaubensinhalten beschränke, bietet ebenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Bestehen sachfremder Erwägungen. Die Folgerung ist vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus konsequent und gerade mit Blick auf die – gerichtlicherseits verneinte –Missionierungstätigkeit bzw. -absicht des Klägers plausibel. Letzteres trifft gleichermaßen auch auf die Aussage des Gerichts zu, dass ein aktives Tun des Klägers oder gar eine Vorbildfunktion weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).