Beschluss
2 A 2518/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1219.2A2518.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die der Beigeladenen am 9. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittel-Frischemarktes auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 6, Flurstücke 158, 301 und 302 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angegriffene Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße weder gegen nachbarschützendes Bauplanungs- noch Bauordnungsrecht. Es sei insbesondere nicht seiner Art nach planungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin könne sich auf den von ihr geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch nicht berufen – unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 17.1 „Wittengarten/Ringallee“ der Stadt W. wirksam oder wegen eines Formfehlers unwirksam sei. Der Bebauungsplan setze für das Grundstück der Klägerin ein allgemeines Wohngebiet fest, für das Grundstück der Beigeladenen ein Mischgebiet. Die Grundstücke lägen danach in unterschiedlichen Baugebieten, ein Gebietsgewährleistungsanspruch sei mithin ausgeschlossen. Da der Bebauungsplan bereits am 6. Dezember 2001 bekanntgemacht, aber erst am 7. Dezember 2001 ausgefertigt worden sei, sei indes (wohl) von dessen Unwirksamkeit auszugehen. Die hier in Rede stehenden Grundstücke gehörten jedoch auch bei einer Betrachtung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu unterschiedlichen Baugebieten. Das Grundstück der Klägerin liege in einem kleinteiligen Wohngebiet mit Ein- und Zweifamilienhäusern, während das Grundstück der Beigeladenen Teil eines hiervon abzugrenzenden Gebiets sei, das Kerngebietsstrukturen aufweise. Die südliche Grenze des Grundstücks der Beigeladenen stelle hier eine erkennbare Zäsur dar. Der Verbrauchermarkt sei nach Norden und damit von dem südlich angrenzenden Wohngebiet abgewandt erschlossen und ausgerichtet, er sei im Wesentlichen über die S.---allee anzufahren. Östlich dieser Straße liege ein großdimensioniertes Altenheim, an das sich in nördlicher Richtung die Sparkassenzentrale und das Rathaus anschlössen. Weiter seien dort diverse Einzelhandelsgeschäfte vorhanden. Die nicht von Norden erschlossenen Grundstücke der Klägerin und ihrer östlichen, südlichen und westlichen Wohnnachbarn nähmen an diesem kerngebietsähnlichen Bereich nicht mehr teil. Eine Verletzung des danach allein in Betracht kommenden Rücksichtnahmegebotes nach § 15 BauNVO liege nicht vor, insbesondere sei keine optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung festzustellen. Zwar sei das von der Beigeladenen geplante Gebäude ca. 65 m lang. Hiervon entfielen jedoch etwa 45 m auf die Zufahrt zum Wohnhaus der Klägerin. In diesem Bereich liege eine erdrückende Wirkung der Gebäudewand fern. Die bestehende und weiter geplante Gebäudewand des Verbrauchermarktes direkt gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin habe ebenfalls keine erdrückende Wirkung. Sie erreiche im grenznahen Bereich eine Höhe von etwa 4 m und lediglich 7 m im hinteren, dem Grundstück der Klägerin abgewandten Bereich. Damit sei das Gebäude deutlich niedriger als das Wohnhaus der Klägerin. Bei einem 4 m hohen Gebäude könne ein Gefühl des Eingemauertseins nicht entstehen. Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch, den das genehmigte Vorhaben verletzte, steht der Klägerin nicht zu. Die im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholenden Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages überzeugen nicht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob das Wohnhaus der Klägerin und das Vorhaben der Beigeladenen sich in einem oder in verschiedenen Baugebiet(en) befinden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 17.1 der Stadt W. unwirksam ist oder wegen zwischenzeitlicher Heilung des vom Verwaltungsgericht zu Recht für (wohl) durchschlagend gehaltenen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels (wieder) wirksam ist. Hierfür ist indes nichts Belastbares ersichtlich. Ob das von dem Beklagten angekündigte ergänzende Verfahren seitens der Stadt W. mit rückwirkender Inkraftsetzung des Bebauungsplanes abgeschlossen wurde, ist offen, allerdings auch nicht entscheidungserheblich. Geht man von einer Betrachtung nach § 34 BauGB aus, führte allein die von der Klägerin vertretende Auffassung, Vorhabengrundstück und Grundstück der Klägerin befänden sich in einem Mischgebiet, möglicherweise zu einer Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches. Diese Auffassung überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil in einem Mischgebiet vorbehaltlich der von der Klägerin hier für nicht einschlägig gehaltenen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO der bereits bisher vorhandene, genehmigte und betriebene Verbrauchermarkt wegen seiner Großflächigkeit nicht zulässig gewesen wäre. Dieser weist eine genehmigte Verkaufsfläche von ca. 1250 qm auf, wobei nach der Baugenehmigung vom 14. April 1997 und der Betriebsbeschreibung in der „Analyse zu den Veränderungen im Lebensmittelangebot der Stadt W. “ der GMA aus Juli/September 2013 keine Zweifel daran bestehen, dass insoweit ein einheitlicher Lebensmittel- und Getränkemarkt vorliegt, wie er im Übrigen zum gerichtsbekannten Konzept der Beigeladenen gehört(e). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die weiteren in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Nutzungen eher kerngebietstypisch sind. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Angesichts dessen kommt die Annahme eines faktischen Mischgebietes jedenfalls mit den von der Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen nicht in Betracht. Allenfalls ließe sich erwägen, dass hier die Regelannahme des § 11 Abs. 3 BauNVO wegen der Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum zentralen Versorgungsbereich der Stadt W. nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO insgesamt nicht zum Tragen käme und deshalb auch die planerische Festsetzung als Mischgebiet zu Recht erfolgt wäre. Vgl. dazu allgemein: OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 – BRS 81 Nr. 95 – juris Rn. 32. Dies würde indes gleichermaßen für die hier in Rede stehende Erweiterung gelten. Eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches käme daher zugunsten der Klägerin auch dann nicht in Betracht, wenn man von einer Lage in demselben Baugebiet ausginge. Angesichts dessen merkt der Senat lediglich an, dass das Zulassungsvorbringen die ausführlichen und lebensnahen Wertungen des Verwaltungsgerichts, wonach zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen mit Blick auf die unterschiedlichen Baustrukturen in den angrenzenden Bereichen eine in der Örtlichkeit wahrnehmbare Zäsur liege, von den Ausführungen des Zulassungsvorbringens nicht ernstlich in Zweifel gestellt werden. Allein der Umstand, dass die Grundstücke aneinander grenzen, ändert hieran nichts, zumal der größte Teil der Grenze auf das Flurstück 310 entfällt, das sich als straßenähnliche Grundstückszufahrt in der Örtlichkeit wiederfindet. Ebenso wenig wird eine Gebietstypik mit – wie hier – jeweils eigenständigen und in sich einheitlichen Nutzungsstrukturen dadurch aufgehoben, dass sich die Nutzung auf den Grundstücken an den Rändern auch auf die Grundstückssituation in dem benachbarten Baugebiet tatsächlich auswirken kann. Dies stellt jedenfalls in innerstädtischen Lagen den Regelfall dar. Eine zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führende mögliche Nachbarrechtsverletzung der Klägerin folgt auch nicht aus den Erwägungen des Zulassungsvorbringens zur Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. 17.1 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Den von der Klägerin zitierten Auszügen aus der Planbegründung lässt sich entgegen ihrer Annahme nicht entnehmen, dass die Festsetzung der Baugrenzen, von denen hier eine Befreiung erteilt wurde, (auch) nachbarschützende Funktion haben sollte und nicht lediglich – wie regelmäßig – allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist. Ob die hier vorgesehene Erweiterung unter östlicher Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche dem planerischen Willen der Beklagten entspricht, ist für die Frage der Verletzung von Nachbarrechten unerheblich. Im Übrigen soll nach der Planbegründung die Festsetzung von Baugrenzen, gemeinsam mit der vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise, die Abschirmung nach Süden langfristig gewährleisten. Eben dies geschieht durch die in Rede stehende Erweiterung (vgl. in diesem Kontext auch S. 5 der Planbegründung unter 3.3). Schließlich weckt das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 Abs. 1 BauNVO liege nicht vor. Dies hat das Verwaltungsgericht zum einen damit begründet, dass der größte Teil des Baukörpers des Verbrauchermarktes entlang der Grundstücksgrenze zur Klägerin lediglich die ca. 45 m lange Zufahrt erfasse. Zum anderen handele es sich um ein Gebäude mit einer Höhe von nur etwa 4 m im grenznahen Bereich, das deutlich niedriger sei als das Wohnhaus der Klägerin. Dem setzt das Zulassungsvorbringen im Kern lediglich entgegen, dass die zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse wandelbar seien und es zumindest denkbar wäre, dass die Klägerin die derzeitige Grundstückszufahrt bebaue. Abgesehen davon, dass dies angesichts der örtlichen Verhältnisse eine zumindest fernliegende Annahme ist - das Wohnhaus der Klägerin ist auf eine Zufahrt angewiesen, die bei realistischer Betrachtung nur an der heute vorhandenen Stelle liegen kann, zumal das Flurstück 328 nicht im Eigentum der Klägerin steht –, gibt es keinen vernünftigen Grund dafür, dass die Beigeladene bereits heute auf eine solche allenfalls hypothetische Veränderung der Grundstückssituation Rücksicht nehmen müsste. Im Übrigen wiederholt das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang lediglich die von der Würdigung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung der Klägerin, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auch nur im Ansatz auseinander zu setzen. Insbesondere geht sie mit keinem Wort auf die zutreffende Annahme ein, dass angesichts der geringen Höhe des Gebäudes und der Einhaltung der Abstandflächen eine erdrückende Wirkung bereits grundsätzlich fernliegt. Im Übrigen kann keine Rede davon sein kann, dass das etwa 800 m² große Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Klägerin befindet (Flurstück 329), zukünftig „eingemauert“ erschiene. Insbesondere die nach Osten und Süden ausgerichteten Außenwohnbereiche bleiben von dem Vorhaben der Beigeladenen praktisch unberührt. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. In diesem Zusammenhang kommt die Klägerin auf ihre Klagebegründung vom 16. Januar 2015 zurück, in der sie die Unbestimmtheit der Baugenehmigung gerügt hatte. Hierauf ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ersichtlich deshalb nicht eigens eingegangen, weil es angenommen hat, dass die Klägerin ihre entsprechenden Einwände aufgrund der detaillierten Stellungnahme des Beklagten vom 23. Februar 2015 nicht mehr aufrecht erhalten wollte. Diesen Aspekt hat sie jedenfalls in keiner ihrer weiteren ausführlichen Stellungnahmen auch nur mit einem Wort erwähnt. Auch in den Erörterungen anlässlich des Ortstermins und der mündlichen Verhandlung spielte dieser Aspekt ausweislich der jeweiligen Protokolle keine Rolle. Die Nichterwähnung dieser Aspekte im angefochtenen Urteil kann damit bereits nicht als Gehörsverletzung gewertet werden. Selbst wenn man indes unterstellte, das Verwaltungsgericht habe die erkennbar aufrecht erhaltenen Rügen der Klägerin insoweit übergangen, führt dies nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es ist auszuschließen, dass die Entscheidung hierauf beruhen könnte. Die von der Klägerin gesehenen Aspekte begründen nämlich offensichtlich keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung oder betreffen allein Aspekte, auf die sich jedenfalls die Klägerin nicht berufen kann. Letzteres betrifft insbesondere die Auflage Nr. 20 hinsichtlich der Abluft des genehmigten Backshops. Insoweit hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sich diese auf der vom Grundstück der Klägerin am Weitesten entfernten Seite des Vorhabens befindet. Dies entspricht auch den genehmigten Bauvorlagen. Zu den übrigen Einwänden hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 23. Februar 2015 eingehend und überzeugend Stellung genommen. Diesen nach Einschätzung des Senats ohne weiteres zutreffenden Ausführungen ist die Klägerin auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Aufgrund dessen bedürfen die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 23. Februar 2015 auch an dieser Stelle keiner Ergänzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 GKG. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.