Beschluss
2 E 74/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0302.2E74.20.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hat Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, nachdem im Urteil vom 21. November 2019 die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig erklärt worden und auch im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 66, 68 GKG gegeben sind. Mit der Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. gegen die Höhe des vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2019 für das Klageverfahren nach § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts und beantragen, den Streitwert anderweitig auf 10.000,00 Euro, hilfsweise auf 7.500,00 Euro festzusetzen. Die Beschwerde ist im geltend gemachten Umfang begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2012- 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2, m. w. N. Davon ausgehend ist die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern. In baurechtlichen Streitigkeiten wie hier entspricht es dabei der Streitwertpraxis der Bausenate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Orientierung an ihrem Streitwertkatalog festzusetzen. Dieser sieht nach Ziffer 7.a) für auf die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks gestützte Nachbarklagen in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fassung vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883 ff.) einen Streitwert von 1.500,00 bis 15.000,00 Euro, in der Fassung vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) von 7.500 bis 20.000 Euro vor. Dabei entsprach es bereits auf der Grundlage des „alten“ Streitwertkatalogs der Streitwertpraxis des Senats, in Fällen wie dem vorliegenden (Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung durch eine gewerbliche Nutzung) im Regelfall einen Streitwert von 7.500,00 Euro zugrunde zu legen. Vgl. etwa Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 2 A 2518/15 -. Hieran hat sich durch den „neuen“ Streitwertkatalog im Grundsatz auch nichts geändert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2019 – 2 A 179/19 -. Eine Erhöhung kommt jedoch etwa dann in Betracht, wenn im konkreten Fall massive Beeinträchtigungen geltend gemacht werden oder wenn über die individuelle Beeinträchtigung hinaus weitere Aspekte zur Stütze der Klage herangezogen werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 A 4172/18 -. Ausgehend hiervon war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich nicht nur – möglicherweise nicht einmal in erster Linie – auf eine individuelle Unzumutbarkeit des genehmigten Vorhabens berufen, sondern sich ausdrücklich auch im Namen der Allgemeinheit gegen die städtebauliche Erforderlichkeit und Abwägungsgerechtigkeit des der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans …. „P. C. “ in der Fassung der 8. Änderung gewandt hat. Das rechtfertigt es, den Streitwert hier auf 10.000,- Euro festzusetzen. Auf die in der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2020 aufgeworfene Frage eines Vertrauensschutzes in die Fortgeltung des bei Klageerhebung angewandten Streitwertkatalogs kam es vor diesem Hintergrund hier nicht an. Der Senat weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass es der Streitwertpraxis aller drei Bausenate entspricht, sich grundsätzlich an dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Streitwert geltenden Streitwertkatalog zu orientieren. Vertrauensschutzaspekte dürften dem schon deshalb nicht entgegenstehen, weil es – wie ausgeführt - um eine objektive Bewertung geht, nicht um die subjektive Einschätzung oder Erwartung eines Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 6 Abs. 3 Satz 3).