Beschluss
18 B 1376/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1221.18B1376.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine frühzeitige Verteilung zwar im öffentlichen Interesse liegt, es aber keine zeitliche Grenze für eine Verteilung gibt und der Ausländer keinen Vertrauensschutz dahingehend genießt, nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet am bisherigen Aufenthaltsort verbleiben zu dürfen. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Juli 2016 – 18 B 720/16 –. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verteilungsentscheidung begegnet nicht etwa deshalb Bedenken, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Verteilungsbescheid erlassen hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht eine Benennung der für die Antragsteller zuständigen Aufnahmeeinrichtung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch eine interne Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu Recht als ausreichend angesehen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom Dezember 2016 – 18 B 1384/16 – und vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –, juris Rn. 3 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2016 – 17 A 503/16 –, juris Rn. 7, mit dem der 17. Senat seine frühere gegenteilige Auffassung aufgegeben hat; a. A. noch OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 – und 18. Januar 2012 – 17 E 831/11 –. Mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird die auf das Attest des Dr. med. D. vom 19. September 2016 bezogene Annahme des Verwaltungsgerichts, von den Antragsteller seien mit dem Hinweis auf die Erkrankung ihres Sohnes/Bruders N. vor Veranlassung der Verteilung keine nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beachtlichen Gründe nachgewiesen worden, so dass die Erkrankung allenfalls in einem Umverteilungsverfahren berücksichtigt werden könne. Mit der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass die zitierten zeitlichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG hinsichtlich des angeführten Schreibens der Uniklinik L. vom 13. April 2016 zu besonderen Anforderungen an die Wohnverhältnisse wegen der Erkrankung des Kindes N. erfüllt sind. Auf die Frage der hinreichenden Aussagekraft der vorgelegten Bescheinigungen kommt es nach alledem hier entscheidungserheblich nicht an. Der vorliegende Fall gibt dem Senat aber Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Beachtlichkeit gesundheitlicher Gefährdungen im Verteilungsverfahren weiterzuentwickeln. Nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist zwingenden Gründen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn sie vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen werden. Danach können dementsprechende Gründe nur noch in einem Umverteilungsverfahren berücksichtigt werden. Derartige Gründe sind – neben der im Gesetz beispielhaft aufgeführten Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern – immer dann gegeben, wenn höherrangiges Recht der vorgenommenen Verteilung entgegensteht. Senatsbeschluss vom 2. März 2015 - 18 B 1423/14 ‑. Als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann insoweit ein zwingendes Verteilungshindernis gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Verteilung bzw. als deren unmittelbare Folge voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. zur dementsprechenden Konstellation bei Abschiebungen: Senatsbeschluss vom 3. März 2005 ‑ 18 B 339/05 -, juris Rn. 9f. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jede mit der Verteilung ggf. einhergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in diesem Zusammenhang beachtlich ist. Indem das Aufenthaltsgesetz die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer im Interesse der gleichmäßigen Verteilung insbesondere der mit der Aufnahme verbundenen Kosten vorschreibt, Senatsbeschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –, juris Rn. 4 , nimmt es die durch die Verteilung ggf. zu erwartenden Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen grundsätzlich in Kauf. So hat dieser etwa eine durch einen Ortswechsel bedingte Unterbrechung einer bereits begonnenen psychotherapeutischen Behandlung und die damit ggf. verbundenen zwischenzeitlichen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand grundsätzlich hinzunehmen, sofern diese nicht ausnahmsweise so schwerwiegend sind, dass sie dem Ausländer mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zugemutet werden können. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 – 18 B 1254/16 –. Insoweit ist die Rechtsprechung des Senats dahingehend zu konkretisieren, dass besondere Umstände, die im Rahmen einer Verteilung nach § 15a AufenthG begleitende Maßnahmen (wie z.B. Sicherstellung der Weiterführung einer medizinischen Behandlung am Zuweisungsort) erfordern, die also das „Wie“ der Verteilung in eine bestimmten Aufnahmeeinrichtung betreffen, grundsätzlich nur im Rahmen von deren Vollstreckung berücksichtigt werden können, die Rechtmäßigkeit – das „Ob“ – der Verteilung als solcher in die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung aber nicht in Frage stellen. Abweichendes gilt ausnahmsweise dann, wenn hinreichende begleitende Maßnahmen am Zuweisungsort nicht getroffen werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.