Leitsatz: Der Rechtsschutz wegen eines Vollstreckungshindernisses bei einer Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG orientiert sich am mehrstufigen Aufbau des Vollstreckungsverfahrens (Androhung, Festsetzung, Anwendung). Bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Zwangsmittelandrohung nach der Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (wie BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 11.05 –, juris). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses mit dem von den Antragstellern angestrebten Ergebnis, dass ihre Verteilung nach C. auch nach Ablauf der Mutterschutzfrist der Antragstellerin zu 2. vorerst nicht vollzogen werden darf. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner auf den gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verteilungsbescheide und Zwangsmittelandrohungen vom 7. März 2019 „im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von der Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides abzusehen, bis die Mutterschutzfrist der Antragstellerin zu 2. verstrichen ist“. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet, nämlich soweit mit dem Antrag die Aussetzung der Vollziehung bis zum Ende der für die Antragstellerin zu 2. geltenden Mutterschutzfrist begehrt werde. Der Verteilungsbescheid dürfe sich zwar grundsätzlich als rechtmäßig erweisen, der Vollziehung bzw. Vollstreckung stünden derzeit aber noch gesundheitliche Gründe in der Person der Antragstellerin zu 2. entgegen. Die vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben Anlass zu folgenden Hinweisen zum System des Rechtsschutzes gegen Verteilungsentscheidungen nach § 15a AufenthG: Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine vorübergehende Reiseunfähigkeit etwa aufgrund einer Schwangerschaft die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung nicht in Frage stellen, sondern lediglich als Vollstreckungshindernis im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckung der Verteilungsentscheidung relevant werden kann. Das hat zur Folge, dass ein gegen die Verteilungsentscheidung unter Berufung auf eine vorübergehende Reiseunfähigkeit gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vollumfänglich abzulehnen ist. Vollstreckungsschutz kann der betroffene Ausländer auf dieser Ebene nicht erlangen. Der Rechtsschutz wegen eines Vollstreckungshindernisses orientiert sich vielmehr am mehrstufigen Aufbau des Vollstreckungsverfahrens, der – abgesehen vom Fall des sofortigen Vollzuges – nach Erlass der sog. Grundverfügung durch die Abfolge von Androhung (§ 63 VwVG NRW), Festsetzung (§ 64 VwVG NRW) und Anwendung (§ 65 VwVG NRW) des Zwangsmittels gekennzeichnet ist. Wesen der Androhung ist die Bezeichnung eines bestimmten Zwangsmittels und einer angemessenen Frist zur Erfüllung der in der Grundverfügung auferlegten Verpflichtung. Wird die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, das sodann der Festsetzung gemäß angewendet werden kann. Der in Rede stehende Vollstreckungsschutz erfolgt – soweit möglich – auf der Ebene der Zwangsmittelandrohungen, die hier vom Antragsgegner im Verbund mit den Verteilungsentscheidungen verfügt worden sind. Kann Rechtsschutz auf dieser Stufe nicht gewährt werden, so kann er gegen die nach § 64 VwVG NRW im Anschluss an die Zwangsmittelandrohung erforderliche Festsetzung des Zwangsmittels bzw. – falls dies nicht möglich ist – gegen dessen Anwendung gerichtet werden. Insbesondere die in § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW vorgesehene Frist soll dem Pflichtigen Gelegenheit geben, unter dem Druck des angedrohten Zwangsmittels durch eigenes Handeln den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, und ihm deutlich machen, ab wann er mit der Vollstreckung durch Festsetzung des Zwangsmittels zu rechnen hat. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10502/09 –, juris Rn. 19. Angemessen ist eine Frist daher nur dann, wenn dem Pflichtigen die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs innerhalb der festgesetzten Frist möglich und zumutbar ist. Dementsprechend sind Vollstreckungshindernisse bei der Fristbemessung zu berücksichtigen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2014 – 15 B 233/14 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N. Entsprechend ihrer Funktion als Beugemittel entfaltet eine Zwangsmittelandrohung bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren in die Zukunft gerichtete Rechtswirkungen mit der Folge, dass für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 11.05 –, juris Rn. 8f. Jedenfalls Androhung und Festsetzung eines Zwangsmittels sind Verwaltungsakte und gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW sofort vollziehbar. Wegen des aus § 123 Abs. 5 VwGO folgenden Anwendungsvorrangs des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO richtet sich der gerichtliche Rechtsschutz gegen diese Akte nach § 80 Abs. 5 VwGO. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Zwangsmittelandrohung gerichteten Klage anzuordnen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den darauf bezogenen Aussetzungsantrag vom Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses ausgeht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann der Senat offenlassen, inwieweit die Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt haben. Auch nach dem weitgehendsten Verständnis kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es wird zunächst nicht hinreichend dargelegt, dass ein zwingendes Verteilungshindernis i.S.v. § 15a AufenthG vorläge, weil sich der Gesundheitszustand der Antragsteller unmittelbar durch die Verteilung bzw. als deren unmittelbare Folge wesentlich verschlechterte, etwa weil hinreichende begleitende Maßnahmen am Zuweisungsort nicht getroffen werden könnten. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016 – 18 B 1376/16 –, juris Rn. 8 ff. Die von der Antragstellerin zu 2. geltend gemachte und angeblich seit über 20 Jahren bestehende und bereits im Heimatland medikamentös therapierte Epilepsie steht der Verteilung nicht entgegen und kann ohne Weiteres auch in C. und Umgebung behandelt werden. Nichts anderes gilt für den Antragsteller zu 6., der nach der fachärztlichen Stellungnahme des Arztes M. vom 4. Januar 2019 u.a. an einer PTBS leiden soll. Insoweit heißt es u.a., nach den Angaben des Antragstellers zu 1. zeige der Antragsteller zu 6. seit der Ankunft in Deutschland eine ausgeprägt ängstliche Symptomatik. Diese schreibt der Antragsteller zu 1. den Verhältnissen in der Flüchtlingsunterkunft und der Erkrankung der Antragstellerin zu 2. zu. Auch der Arzt geht davon aus, dass die Symptomatik maßgeblich durch die genannten Umständen und die unsichere Aufenthaltsperspektive aufrechterhalten wird. Demzufolge beschreibt er mit einer Rückführung in das Heimatland verbundene Gefahren. Eine dementsprechende Rückführung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit der Erkrankung der Antragstellerin zu 2. ist der Antragsteller zu 6. unabhängig vom Zuweisungsort konfrontiert. Auch eine belastende Unterbringung in L. kann nicht gegen eine Verteilung nach C. sprechen. Soweit nach der ärztlichen Stellungnahme desselben Arztes vom 4. April 2019 ein Umzug der Familie nach C. zu einer psychischen Dekompensation führen könnte, hat bereits das Verwaltungsgericht auf die Vagheit dieser Formulierung hingewiesen und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller zu 6. Nachteile entstünden, die nicht durch eine vororganisierte Weiterbehandlung in Niedersachsen aufgefangen werden könnten. Der dagegen gerichtete Einwand der Beschwerde, der Arzt habe wegen der Ungewissheit von Prognoseentscheidungen keine genaueren Angaben machen können, erklärt nicht, weshalb sich das ärztliche Attest nicht zur Wahrscheinlichkeit einer psychischen Dekompensation und deren wahrscheinlichen Ausprägungen verhält. Die pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf am Ende des Beschwerdebegründungschriftsatzes aufgeführte 5 Atteste genügt nicht dem Darlegungserfordernis und führt überdies auch weder auf zwingende Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG noch auf ein Vollstreckungshindernis. Geht man mit der vom Antragsgegner geteilten Einschätzung des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen einer schwangerschaftsbedingten vorübergehenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. aus, so fehlte es insoweit für einen auf die Zwangsmittelandrohung bezogenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls schon deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner eine Vollstreckung während der Schwangerschaft (einschließlich der Mutterschutzfrist) erkennbar nicht beabsichtigt. Der Antragsgegner hat auf das ärztliche Attest der Frau Dr.med.L1. vom 11. April 2019, wonach es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt und es „sich aus ärztlicher/medizinischer Sicht empfiehlt, keine Reisen durchzuführen“, mit Schriftsatz vom 23. April 2019 mitgeteilt, aufgrund der attestierten Risikoschwangerschaft könne von einer Reiseunfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgegangen werden, die bei der Vollstreckung der Verteilungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Mit Blick darauf drohen den Antragstellern bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist der Antragstellerin zu 2. (Entbindung laut Mutterpass um den 24. Juli 2019) keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen, nach der Entbindung ist derzeit für eine weitere schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. nichts ersichtlich. Schließlich ist im Rahmen des gegen die Zwangsmittelandrohung gerichteten Aussetzungsantrags auch kein weitergehendes vorübergehendes Vollstreckungshindernis wegen der Notwendigkeit einer Anschlussbehandlung insbesondere des Antragstellers zu 6. in C. ersichtlich (der Antragstellerin zu 2. kann für die Übergangszeit ein ausreichender Medikamentenvorrat mitgegeben werden). Dass die Antragsteller schon wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Lage wären, die erforderliche fachärztliche Behandlung in C. zu organisieren, ist nicht nachvollziehbar angesichts des Umstands, dass sie dementsprechende Behandlungen in L. jedenfalls veranlassen konnten. Abgesehen davon hat der Antragsgegner bereits Schritte eingeleitet, um die Anschlussbehandlung des Antragstellers zu 6. zu sichern. Auf die diesbezüglichen Schreiben vom 8. April 2019, die den Antragstellern zur Kenntnisnahme übersandt worden sind, geht die Beschwerde nicht ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.