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Beschluss

6 A 1884/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.6A1884.15.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Klage eines Kriminaloberkommissars auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Kriminaloberkommissars auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihm dadurch entstanden ist, dass er nicht bereits zum 1. Mai 2013, sondern erst im Januar 2014 befördert worden ist. Die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs seien erfüllt. Das beklagte Land habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt, weil es der Auswahlentscheidung für die zum 1. Mai 2013 zugewiesene Beförderungsplanstelle (A 10 BBesO) die rechtswidrige dienstliche Beurteilung des Klägers vom 5. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 30. Juni 2011 –) zugrunde gelegt habe. Der Erstbeurteiler habe das nach Nr. 9.1 BRL Pol zu Beginn des Beurteilungsverfahrens vorgesehene Beurteilungsgespräch nicht durchgeführt. Dessen Sinn sei es, dem Beamten seine Stärken und Schwächen aus Sicht des Beurteilers aufzuzeigen und diese Einschätzung vor einer abschließenden Bewertung mit der Selbsteinschätzung des Beamten abzugleichen. Ein solches Gespräch habe unter anderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potentiellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen, und erschöpfe sich nicht in einem bloßen Gegenüberstellen von Einschätzungen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich das Fehlen des Beurteilungsgesprächs nicht auf die Beurteilung niedergeschlagen hätte. Der nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum erfassende Beurteilungsbeitrag des PHK L. vom 11. Juli 2011 sei mit der Vergabe von 4 Punkten in den Leistungsmerkmalen Arbeitsweise und Veränderungskompetenz besser als die endgültige Beurteilung ausgefallen; auch während seiner Abordnungszeit nach B. sei der Kläger deutlich besser als mit „Entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt worden. In einem Beurteilungsgespräch hätte der Kläger diese Umstände einbringen können. Das Unterlassen des Beurteilungsgesprächs sei auch jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft (vgl. § 276 BGB) gewesen. Ferner sei die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs adäquat kausal für den Schaden gewesen, der in der Differenz der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und A 10 BBesO liege. Bei einem rechtmäßigen Vorgehen des Dienstherrn seien eine bessere Beurteilung des Klägers und seine Auswahl ernsthaft möglich gewesen. Bei einer Bewertung mit 4 Punkten in drei Hauptmerkmalen, was nicht ausgeschlossen erscheine, wäre er mit dem ihm vorgezogenen Beamten gleich gut beurteilt gewesen. Schließlich habe der Kläger es nicht unterlassen, dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB folgend, den ihm entstandenen Schaden durch rechtzeitige Geltendmachung des primären Beförderungsanspruchs zu vermeiden. Er habe mit den Verfahren 1 L 181/13 und 1 L 315/13 sowie 1 K 1421/13 und 1 K 2033/13 sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft, um seinem Bewerbungsverfahrensanspruch zum Erfolg zu verhelfen. Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Das beklagte Land wendet sich im Zulassungsverfahren allein gegen den im angefochtenen Urteil festgestellten Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden. Es macht dazu geltend, die Beurteilung des Klägers wäre selbst dann, wenn das Beurteilungsgespräch stattgefunden und somit kein Verfahrensfehler vorgelegen hätte, weder im Gesamturteil noch in den einzelnen Hauptmerkmalen besser ausgefallen. Das Beurteilungsgespräch diene nicht der Notenfindung; der zu Beurteilende habe im Beurteilungsgespräch keinen Einfluss auf die letztlich ohnehin durch den Endbeurteiler erfolgende Punktevergabe. Mit diesem Einwand verkennt das beklagte Land Ziel und Zweck des Beurteilungsgesprächs. Ein Beurteilungsgespräch soll regelmäßig dem Beamten die Möglichkeit eröffnen, seine Sicht der Dinge in das Verfahren einzubringen. Es dient dem gesprächsweisen Abgleich der Leistungseinschätzungen und schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 6 A 2667/11 –, vom 4. November 2011 – 6 B 1067/11 –, vom 27. November 2009 – 6 A 1236/07 – und vom 20. Januar 2009 – 6 B 1642/08 –, jeweils juris. Es liegt auf der Hand, dass ein diesen Vorgaben genügendes Beurteilungsgespräch Einfluss auf die Einschätzungen des Erstbeurteilers und damit auch auf die abschließende Beurteilung des Endbeurteilers haben kann. Eine abweichende Beurteilung kann etwa dadurch eintreten, dass der Beamte in dem Beurteilungsgespräch tatsächliche Gesichtspunkte schildert, die dem Erstbeurteiler bislang nicht (im Einzelnen) bekannt waren oder er anders gewichtet hat. Ferner ist denkbar, dass der Erstbeurteiler aufgrund der Erläuterungen des Beamten die Beurteilung insgesamt nochmals überdenkt und zu einer anderen Bewertung gelangt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf den nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum erfassenden Beurteilungsbeitrag des PHK L. vom 11. Juli 2011 sowie die Beurteilung der Abordnungszeit nach B. verwiesen, die beide besser als die streitgegenständliche Beurteilung ausgefallen seien. Diese hätte der Kläger in ein Beurteilungsgespräch einbringen und mit dem Erstbeurteiler besprechen können, damit sie, so das Verwaltungsgericht, dem Endbeurteiler in der Beurteilerbesprechung hätten bekannt werden können. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern; auch das beklagte Land zieht sie nicht substantiiert in Zweifel. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, der Endbeurteiler sei angesichts der Vielzahl der Beurteilungen nicht in der Lage, ein weiteres Beurteilungsgespräch zu führen. Eine solche Vorgabe hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Das Vorbringen des beklagten Landes, es sei davon auszugehen, dass auch im Fall eines Beurteilungsgesprächs die Beurteilung nicht besser ausgefallen wäre und der Kläger selbst bei besserer Beurteilung zu keinem früheren Zeitpunkt befördert worden wäre, erschöpft sich in dieser nicht näher substantiierten Behauptung. Es ist insbesondere nicht geeignet, die im Einzelnen begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es habe die (ernsthafte) Möglichkeit bestanden, vgl. zum Maßstab der „reellen Beförderungschance“ BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 – und vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 6 A 1932/09 –, juris, dass anstelle des PK P. der Kläger für die zum 1. Mai 2013 zu besetzende Beförderungsstelle ausgewählt worden wäre (vgl. S. 11 f. der Urteilsabschrift). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).