Beschluss
6 A 2565/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.6A2565.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.184,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.184,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den in der Zulassungsbegründung dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf vollumfängliche Anerkennung der von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 geleisteten Rufbereitschaften als Arbeitszeit. Bei den in Rede stehenden Diensten handele es sich um Rufbereitschaften im Sinne des § 4 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) vom 15. August 1975 (GV. NW. 1975 S. 532) – außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 -, die gemäß Satz 3 dieser Vorschrift mit einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen seien. Eine vollumfängliche Anrechnung als Arbeitszeit scheide aus, weil die vom Bundesverwaltungsgericht für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst geforderten kumulativen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger habe die Rufbereitschaften für das für Leichensachen zuständige Kriminalkommissariat (KK) 11 des Polizeipräsidiums N. nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet, sich nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit gehalten und erfahrungsgemäß hätte er auch nicht im Regelfall mit seiner dienstlichen Inanspruchnahme rechnen müssen. Zudem führe eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen er während der Zeiten der Bereitschaft ausgesetzt gewesen sei, nicht zu einer Einordnung als Arbeitszeit. Insofern unterscheide sich die konkrete Sachlage von den tatsächlichen Umständen, die dem vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.) vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – zugrunde gelegen hätten. Zwar sei der Kläger während den Bereitschaften bestimmten Restriktionen dadurch ausgesetzt gewesen, dass er sich im Falle einer Alarmierung rechtzeitig zum Tatort habe begeben müssen. Daher hätten sich Aufenthalte in größerer Entfernung zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums N. oder das Aufsuchen von Örtlichkeiten, bei denen seine telefonische Erreichbarkeit nicht gesichert gewesen sei, verboten. Jedoch sei es ihm unbenommen gewesen, sich zu Hause aufzuhalten, Zeit mit Angehörigen oder Freunden zu verbringen, freizeitlichen Aktivitäten nachzugehen und Besorgungen zu erledigen. Die mit den Bereitschaften einhergehenden Einschränkungen hätten ihn aufgrund der nur sporadischen Inanspruchnahme nicht in einen Zustand von Anspannung und Wachsamkeit als Folge eines Bereithaltens für eine jederzeit drohende sofortige Arbeitsaufnahme versetzt, so dass der Ruhe- und Erholungsfaktor nicht in den Hintergrund gedrängt worden sei. An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts, wenn man nicht nur die Zahl seiner Alarmierungen, sondern – wie vom Kläger gefordert – auch die während der Bereitschaftszeiten geführten dienstlichen Telefonate (ohne Aufsuchen des Einsatzortes) oder die durchschnittliche Häufigkeit der Alarmierung der KK 11-Bereitschaft zugrunde lege. Schließlich handele es sich bei den Rufbereitschaftszeiten nicht um Arbeitszeit im unionsrechtlichen Sinne. Denn auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zähle die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet sei, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leiste, dass er ständig erreichbar sei, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit. Begründet werde dies damit, dass der Arbeitnehmer auch in Zeiten der Erreichbarkeit freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen könne, so dass nur die Zeiten der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen seien. Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger meint, es lägen die Voraussetzungen des Bereitschaftsdienstes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZVOPol vor, weil er sich während der Bereitschaft zwar nicht am Dienstort aufhalten, jedoch über ein Diensttelefon jederzeit erreichbar sein müsse, um sich ohne Verzögerung mit dem Dienstfahrzeug zum Einsatzort begeben zu können. Daher sei sein Aufenthaltsort für die Dauer der Rufbereitschaft durch den Dienstherrn bestimmt. Für die Frage, in welcher Häufigkeit der Beamte in Anspruch genommen werde, dürfe nicht allein die Alarmierungsquote des Einzelnen in der Vergangenheit betrachtet werden, sondern müssten alle Einsätze der Organisationseinheit, der er angehöre, mitberücksichtigt werden. Bezüglich der Zahl der Alarmierungen habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass von Rufbereitschaft auszugehen sei, wenn diese lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde. Der Begriff „sporadisch“ bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch „selten“, „nur ab und zu“ bzw. „gelegentlich“. Es sei daher nicht erforderlich, dass die Alarmierung den tatsächlichen Regelfall darstelle, was wohl der Fall sein dürfte, wenn mindestens in der Hälfte der geleisteten Rufbereitschaften eine dienstliche Inanspruchnahme erfolge. Dieses Vorbringen übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtfertigung für die Wertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit darin zu sehen ist, dass die Pflicht des Beamten, sich im Interesse des Dienstherrn an einer von diesem bestimmten Stelle aufzuhalten, damit er im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen kann, eine Zuordnung zur Privatsphäre des Beamten ausschließt und ihn deshalb in seiner individuellen Lebensführung maßgeblich beeinträchtigt. Demgegenüber sind Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung (vgl. § 4 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 AZVOPol) infolge ihres geringeren Grades der dienstlichen Inanspruchnahme und der geringfügigeren Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung keine Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er den Dienst kurzfristig aufnehmen kann, seinen Aufenthalt frei wählen und wechseln. Im Unterscheid zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Auch die Pflicht des Beamten, seine Dienststelle über seinen Aufenthalt zu unterrichten, berührt seine Privatsphäre. Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 6 C 96.78 -, juris. Nach diesen Grundsätzen, die auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, weiterhin Geltung beanspruchen, handelt es sich bei den vom Kläger geleisteten Bereitschaften auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens zweifellos um Rufbereitschaft im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmung des § 4 AZVOPol. Der Kläger kann sich in den Zeiten seiner Rufbereitschaft innerhalb des Stadtgebietes von N. und in gewissen Grenzen auch darüber hinaus frei bewegen, wobei er selbstbestimmt nicht nur über seinen Aufenthaltsort, sondern auch über die Dauer und die konkreten Umstände entscheidet. In Abweichung von einem Aufenthalt an der Dienststelle ist es ihm möglich, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im eigenen Lebenskreis nachzugehen. Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen muss, da z.B. ein größeres räumliches Entfernen vom Dienstfahrzeug, die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit sowie das Aufsuchen eines von Verkehrsstau gefährdeten Bereichs den Zweck der Rufbereitschaft gefährden können, behindern diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einer vom Dienstherrn bestimmten und gerade nicht der privaten Lebensführung dienenden Stelle. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zur Begründung seiner Rechtauffassung herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), vgl. Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 -, juris. In dieser Entscheidung wird unter Zugrundelegung der bereits vom Verwaltungsgericht dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Alarmbereitschaft eines Einsatzleiters der Feuerwehr als Bereitschaftsdienst angesehen, obwohl diese von zu Hause verrichtet worden war. Dies wird auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstes und der ihm innewohnenden Sachzwänge gestützt (vgl. Rn. 18 a.a.O.). Unabhängig davon, ob man der Ansicht des VGH-Bad.-Württ. folgt, dass von dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme von Bereitschaftsdienst aufgestellten Erfordernis des Aufenthalts an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs abgewichen werden kann, erweisen sich die für diese Rechtsauffassung vom VGH Bad.-Württ. in der Entscheidung tragend gemachten Einzelfallumstände nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger des Verfahrens 4 S 94/12 war durchschnittlich wochentags zu sechs bis acht Einsätzen je Woche und weiteren ein bis zwei Einsätzen an Samstagen und Sonntagen herangezogen worden. Seine Alarmierung stellte nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. die Regel und nicht die Ausnahme dar. Ihr dienstliches Gepräge erhalte die Wartezeit des Einsatzleiters vom Dienst gerade dadurch, dass der dortige Kläger mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit rechnen müsse und sich nicht darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden (vgl. Rn. 25 a.a.O.). Von dieser Sachlage unterscheidet sich der Fall des Klägers grundlegend. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen und vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen zur Häufigkeit der Einsätze belegen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013) insgesamt an 149 Tagen Rufbereitschaften geleistet hat und lediglich 34 Mal alarmiert worden ist. Deshalb unterliegt es keinen Zweifeln, dass der Kläger lediglich sporadisch, nämlich ausnahmsweise in Anspruch genommen worden ist und während der Rufbereitschaften in seiner privaten Lebensführung nur äußerst geringfügigen Einschränkungen unterworfen war. Folglich bestünde auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. kein Anlass zur Annahme von Bereitschaftsdienst im Sinne von § 3 AZVOPol. Auf eine durchschnittliche Häufigkeit der Alarmierungen kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Ungeachtet dessen legt der Zulassungsvortrag auch nicht dar, weshalb die insoweit vom Verwaltungsgericht angestellten Hilfserwägungen (vgl. Seiten 10 und 11 des Urteils), betreffend die durchschnittliche Inanspruchnahme der KK 11-Bereitschaft des Polizeipräsidiums N. , nicht zutreffend sein sollen. Ebenso wenig spricht die Verpflichtung, sich bei telefonischer Alarmierung unverzüglich zum Einsatzort zu begeben, für die Annahme von Bereitschaftsdienst. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich nicht durch den Grad der Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme. Der Verordnungsgeber geht sowohl bei § 3 als auch bei § 4 AZVOPol von einer vom Polizeivollzugsbeamten sofort zu erfüllenden Dienstverpflichtung aus. Dies ist sowohl der Rufbereitschaft als auch dem Bereitschaftsdienst immanent. Welche zeitlichen Vorgaben im Einzelfall bestehen, regeln nicht die Bestimmungen der AZVOPol; diese ergeben sich vielmehr aus der Art des konkreten Dienstverhältnisses. Besteht der Zweck der außerplanmäßigen Inanspruchnahme in der Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben, stellt sich das mit der Dienstverpflichtung einhergehende Handlungsgebot für den Polizeivollzugsbeamten in zeitlicher Hinsicht anders dar als beispielweise bei der Sicherstellung technischer Arbeitsabläufe zur Nachtzeit. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungs-grundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klä-rungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, welche durch die zitierte Rechtsprechung noch nicht beantwortete Rechtsfrage entscheidungserheblich sein und ihr inwieweit darüber hinaus Bedeutung in zahlreichen weiteren Verfahren zukommen soll. Er irrt auch, wenn er meint, grundsätzliche Bedeutung komme einer Rechtssache allein deshalb zu, weil ein erstinstanzliches Gericht wegen der im Klageverfahren aufgeworfenen Frage die Berufung zugelassen hat. Die Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 124 Abs. 2 VwGO); nur dann ist der Verzicht auf die Filterfunktion des Zulassungsverfahrens vor dem Rechtsmittelgericht gerechtfertigt. Ob diese Voraussetzungen in einem durch das Instanzgericht zugelassenen Rechtsmittelverfahren vorliegen, darf das Rechtsmittelgericht wegen seiner Bindung an die Zulassung (§ 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO) zwar nicht prüfen. Für parallel gelagerte Zulassungsverfahren entfaltet die Zulassung jedoch weder eine Indiz- noch gar eine Bindungswirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).