Beschluss
7 B 1257/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.7B1257.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Duldungsverfügung vom 2.8.2016 und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die zugehörige Zwangsgeldandrohung abgelehnt hat. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller gegen die Anordnung, das Betreten ihres Grundstücks inklusive des Obergeschosses und des Dachgeschosses des als Zweifamilienhaus genehmigten Wohngebäudes zu dulden, sind auch mit Blick auf die Beschwerdebegründung negativ zu beurteilen. Soweit sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs berufen und dazu ausführen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei eine Überraschungsentscheidung, verkennen sie schon im Ansatz, dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß für sich genommen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen könnte; ein etwaiger Gehörsverstoß wäre durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, BVerfGE 5, 22. Abgesehen davon vermag der Senat eine Überraschungsentscheidung auch nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat objektive Anhaltspunkte für eine Missachtung eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses festgestellt. Damit sind auch die Voraussetzungen der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.10.2014 - 2 L 1837/14 -, juris, hinreichend aufgezeigt, von denen das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nach Auffassung der Antragsteller abgewichen sein soll. Ob ein „Anfangsverdacht“ im vorliegenden Zusammenhang ausreicht, was die Antragsteller bezweifeln, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, weil in der Sache die vom Verwaltungsgericht genannten objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dass im Dachgeschoss eine selbständige Wohneinheit erstellt wurde. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch. Dafür kommt es auf die innerfamiliären Gepflogenheiten der Bewohner des ersten Obergeschosses bzw. des Dachgeschosses, etwa wer wo aus welchem Grund schläft oder fernsieht oder für welche Räume Schlüssel besitzt, sowie auf die Funktionsfähigkeit der dritten Klingel schon im Ansatz nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die baulichen Gegebenheiten so zu werten sind, dass eine dritte Wohneinheit erstellt worden ist, woraus sich dann ein bauaufsichtliches Genehmigungserfordernis und ein entsprechendes materielles Prüfprogramm ergibt, da etwa aus §§ 48, 49 BauO NRW für Wohngebäude mit drei Wohneinheiten verschiedene bauordnungsrechtliche Anforderungen resultieren, die für Gebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten nicht gelten. In diesem Zusammenhang wenden die Antragsteller - angesichts des unstreitigen Vorhandenseins von drei Briefkästen, drei Klingelschildern sowie von drei getrennten Eingängen - ohne Erfolg ein, die Gegebenheiten seien so schon bei Genehmigungserteilung 1982 vorhanden gewesen. Aus den vorliegenden Genehmigungen vom 5.4.1960 für die Errichtung des Zweifamilienhauses und vom 16.3.1982 für einen Dachgeschossausbau ergibt sich dafür nämlich nichts. Die grün gestempelten und damit zum Inhalt der Genehmigung gemachten Bauvorlagen stellen einen selbständigen Eingang, der das Dachgeschoss vom ersten Obergeschoss trennt, nicht dar. Ob eine abweichende bauliche Ausführung bereits damals oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich; dies gilt auch für die mängelfreie Schlussabnahme vom 15.10.1982. Eine solche Schlussabnahme besitzt nicht die Wirkung einer Baugenehmigung und ändert diese nicht ab, sie steht einem späteren bauaufsichtlichen Einschreiten gegen übersehene oder aus sonstigen Gründen unbeanstandet gebliebene Verstöße nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.8.1992 - 7 A 2702/91 -, BRS 54 Nr. 203 = BauR 1993, 73. Dadurch ändert sich mithin nichts daran, dass hinreichende objektive Anhaltspunkte für den Erlass der Verfügung gegeben sind. Danach kommt es auf die weiteren Einwände gegen das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für die Annahme einer ungenehmigten Errichtung bzw. Nutzung einer dritten Wohneinheit nicht mehr an. Ferner fehlt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht an der Eignung der Duldungsverfügung, weil bereits alles offengelegt sei bzw. der Behörde bekannt sei, was eine Begehung des Wohngebäudes noch zu Tage fördern könne. Es erscheint nämlich nach dem Inhalt der vorliegenden Akten keineswegs ausgeschlossen, dass auf der Grundlage der Feststellungen einer behördlichen Besichtigung eine Untersagung der Nutzung des Gebäudes mit einer dritten selbständigen Wohneinheit unter dem Aspekt formeller und gegebenenfalls auch materieller Illegalität in Betracht kommt. Nach den bereits oben genannten Tatsachen - es gibt einen getrennten Eingang zum Dachgeschoss und an der Haustüranlage drei Klingelschilder und drei Briefkästen - kommt es in Betracht, dass in Abweichung von der vorliegenden Baugenehmigung eine selbständige dritte Wohnung in dem als Zweifamilienhaus genehmigten Gebäude geschaffen worden ist. Dazu hätte es in formeller Hinsicht einer Baugenehmigung bedurft. In materieller Hinsicht müssten u. a. die einschlägigen Anforderungen der §§ 48, 49 BauO NRW erfüllt sein. Im Hinblick darauf könnte die bauaufsichtsbehördliche Besichtigung Erkenntnisse vermitteln, die von dem abweichen, was die Antragsteller bislang mitgeteilt haben. Des Weiteren vermissen die Antragsteller vor dem dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund zu Unrecht das Vorliegen einer dringenden Gefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 13 Abs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung sind bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die das Betreten einer Wohnung zum Zweck einer bauaufsichtlichen Besichtigung rechtfertigt, kann danach schon deswegen vorliegen, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die objektive Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht verletzt ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7.6.2006 - 4 B 36.06 -, BRS 70 Nr. 185 = BauR 2006, 1460 sowie (vorgehend) OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.2.2006 - 8 A 11500/05 -, BRS 70 Nr. 184 = BauR 2006, 971. Schließlich wenden die Antragsteller ohne Erfolg ein, es fehle ein Vollziehungsinteresse. Soweit sie in diesem Zusammenhang sinngemäß die Genehmigungsfähigkeit von drei Wohneinheiten im Zeitpunkt des Anschlusses des Hauses an die Kanalisation im Jahr 1993 behaupten, muss die materielle Genehmigungsfähigkeit einer Prüfung in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Ebenso wenig entfällt das Vollziehungsinteresse hinsichtlich der vorliegenden Duldungsverfügung wegen der Ankündigung eines neuen Bauantrags für den Fall des Auszugs des Sohns T. der Antragsteller und einer möglicherweise geplanten anschließenden separaten Nutzung der dritten Wohneinheit. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.