Beschluss
3 A 736/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1223.3A736.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 durch das beklagte Land und über die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation des Klägers im Jahr 2004. Der am 23.8.19 geborene Kläger steht als Ministerialbeamter im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 1.5.2001 war er Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 2 BBesO), später: Leitender Ministerialrat. Er ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1987, 1989 und 1992 geborene Kinder. Mit Schreiben vom 8.7.2005 – eingegangen am 11.7.2005 – beantragte er die Zahlung von Urlaubsgeld für die Jahre 2003, 2004 und 2005. Nach dem Urlaubsgeldgesetz sei bisher ein Urlaubsgeld von 255,65 € mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli zu zahlen gewesen. Da das beklagte Land keine eigene Regelung zum Urlaubgeld geschaffen habe, werde dieses im laufenden Jahr wieder nicht gewährt. Dies verstoße gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bisher hätten sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Urlaubsgeld erhalten. Da der Wegfall nur die Beamtinnen und Beamten treffe, werde dem Grundsatz „gleiches Gehalt für gleiche Leistung“ zuwider gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Alimentation der Beamten nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückbleiben. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger mit ähnlicher Begründung die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den empfangenen Sonderzahlungen und der ungekürzten Sonderzahlung in Höhe von 84,29 % der Dezemberbezüge für die Jahre 2003, 2004 und 2005. Den Antrag auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) mit Bescheid vom 24.7.2006 ab. Der Antrag sei unzulässig, weil der Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht und daher das verfahrensrechtliche Widerspruchsrecht verwirkt worden sei. Das Urlaubsgeldgesetz sei durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004 – aufgehoben worden. Es sei bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiterhin anzuwenden gewesen. Das am 30.11.2003 in Kraft getretene Sonderzahlungsgesetz NRW – SZG-NRW – sei eine gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift. Es sehe die Zahlung eines Urlaubsgeldes oder einer vergleichbaren Leistung nicht mehr vor. Der Kläger habe spätestens durch die Gehaltszahlung für den Monat Juli 2004 von dieser Maßnahme Kenntnis erlangt, da er kein Urlaubsgeld erhalten habe. Aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung habe er Gelegenheit gehabt, innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall des Urlaubsgeldes 2004 einen Antrag auf Zahlung des Urlaubsgeldes zu stellen. Die Frist habe mit Ablauf des 30.6.2005 geendet. Da er keinen rechtzeitigen Antrag auf Zahlung des Urlaubsgeldes für 2004 gestellt habe, habe er seinen Anspruch insoweit verwirkt. Nach Ablauf der Frist könne er keine Einwendungen mehr gegen den Wegfall des Urlaubgeldes für das Jahr 2004 geltend machen. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, da die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Urlaubsgeldes entfallen sei. Hiergegen legte der Kläger am 18.8.2006 Widerspruch ein. Sein Antrag vom 8.7.2005 sei weder verfristet noch sei sein Anspruch verwirkt. Eine Gehaltszahlung, Gehalts-Nicht-Zahlung oder Teil-Gehalts-Nicht-Zahlung sei kein Verwaltungsakt. Die Wahl des 1.7.2004 als Fristbeginn sei willkürlich. Es dürfe frühestens an die Gehaltszahlung für August 2004, seiner Meinung nach vorrangig für September 2004 angeknüpft werden. Das Gleichbleiben der Gehaltszahlung für Juli 2004 gegenüber dem Vormonat sei mehrdeutig gewesen. Die Mehrdeutigkeit folge daraus, dass das Landesamt ihn nicht im Vorfeld über die Änderung der Rechtsgrundlagen für das Urlaubsgeld informiert und er den Eindruck erhalten habe, dass das Landesamt beim Betreuen und Abwickeln seiner Besoldungsvorgänge nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Den Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.2006 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Kläger hat am 12. September 2006 Klage erhoben mit dem angekündigten Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 24.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2006 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2004 Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, das Sonderzahlungsgesetz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Die Angestellten des öffentlichen Dienstes erhielten weiterhin das ungekürzte Urlaubsgeld. Hierin liege auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus Sicht des Besoldungsempfängers sei eine Gesamtschau der Wirkung aller vom Dienstherrn ergriffenen Maßnahmen geboten. In der Gesamtheit werde gegen den Alimentationsgrundsatz verstoßen. Die Kürzung des Weihnachtsgeldes, der Wegfall des Urlaubsgeldes, das Vorenthalten des erhöhten Familienzuschlags und die Einführung der Kostendämpfungspauschale hätten zu einer spürbaren Absenkung der Besoldung geführt. Hinzu komme eine sehr zeitintensive Bearbeitung der Beihilfeanträge, die die Beamten zwinge, die Leistungen vorzufinanzieren. Weitere Einkommensverluste resultierten daraus, dass die tariflichen Erhöhungen seiner Besoldungsgruppe stets erheblich zeitverzögert erfolgt seien. Mit Schreiben vom 16.6.2008 hat der Kläger den Hilfsantrag angekündigt, festzustellen, dass sich für ihn bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts vom 24. Juli und 22. August 2006 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2004 Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass sich für ihn bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze für das Kalenderjahr 2004 ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung der Klageerweiterung durch den Feststellungsantrag widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 sei vom Kläger nicht zeitnah geltend gemacht worden. Außerdem sei die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Urlaubsgeldes mit dem Wegfall des Urlaubsgeldgesetzes entfallen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren. Der Kläger hat hierauf erwidert, der Feststellungsantrag sei in dem Schreiben vom 8. Juli 2005 enthalten gewesen. Jedenfalls liege der dem Gericht gegenüber angekündigte Feststellungsantrag dem Landesamt schon länger als drei Monate vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Hauptantrag habe keinen Erfolg, weil die nach § 2 Abs. 1 BBesG erforderliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehle. Das Urlaubsgeldgesetz habe im Kalenderjahr 2004 nicht fortgegolten, weil das beklagte Land von der ihm durch § 67 BBesG in der Fassung des Art. 13 BBVAnpG 2003/2004 eröffneten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht habe. Das Sonderzahlungsgesetz – NRW enthalte eine Regelung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung und sperre wegen Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 die vorübergehende weitere Anwendung des grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 am 16. September 2003 aufgehobenen Urlaubsgeldgesetzes. Gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Sonderzahlungsgesetzes – NRW bestünden keine Bedenken. Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Leistungsantrags auf eine Verletzung des Alimentationsprinzips berufe, dringe er hiermit nicht durch. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers könnten Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage stehe, nur Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich vorgesehen seien. Sie seien darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erhöben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Über den Hilfsantrag könne keine Sachentscheidung ergehen, weil die Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht vorlägen. Der Feststellungsantrag sei nicht als rechtliches Minus im Leistungsantrag auf Gewährung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 enthalten. Er stelle im Verhältnis zu diesem etwas anderes dar, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Feststellungsantrags aus dem ganzen Kalenderjahr ergebe, während der Leistungsantrag nur eine einzelne Besoldungsleistung aufgreife. Das Interesse des Klägers an der Feststellung der Unteralimentierung gehe auch bei wirtschaftlicher Betrachtung über das Interesse an der Zahlung des Urlaubgelds für das Jahr 2004 hinaus. Er habe seine Bruttoeinkommensverluste für das Jahr 2004 aus der Summe von Urlaubsgeld, gekürzter Sonderzuwendung und Kostendämpfungspauschale berechnet. Das beklagte Land habe der Klageänderung nicht zugestimmt, und die Kammer halte sie auch nicht für sachdienlich. Der Feststellungantrag sei in Ermangelung eines Vorverfahrens unzulässig. Bei ihm handele es sich aus den zur Klageänderung genannten Gründen um etwas anderes als den vom Kläger im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag. Der Hilfsantrag sei auch nicht als Untätigkeitsklage statthaft. Der Kläger habe keinen Besoldungsfeststellungswiderspruch an das Landesamt gerichtet. Der dem Gericht gegenüber angekündigte Feststellungantrag ersetze seinen solchen nicht. Ihm könne nicht das Begehren entnommen werden, das beklagte Land möge über diesen Antrag in eigener Zuständigkeit entscheiden. Der Kläger hat gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2009 zugestellte Urteil am 20. März 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein Hauptantrag sei begründet. Es sei bedenklich, ihm zuzumuten abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe. Im Falle des Familienzuschlags für das dritte Kind habe das Bundesverfassungsgericht zweimal entschieden, ohne dass der Gesetzgeber tätig geworden sei. Dass es für seinen Anspruch keine gesetzliche Grundlage gebe, könne nicht schädlich sein, wenn ihm durch die Streichung des Urlaubsgeldes und die Kürzung der Sonderzahlung seine amtsangemessene Alimentation nicht erbracht werde. Es liege eine erhebliche Besoldungsminderung vor. Der Hilfsantrag sei zulässig. Er sei sinngemäß in seinen beiden Schreiben vom 8.7.2005 enthalten. Bescheid und Widerspruchsbescheid des Landesamts hätten inzident auch hierüber entschieden. Eines gesonderten Vorverfahrens bedürfe es daher nicht. Er sei auch begründet. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.2015 (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 ff.) stehe dem nicht entgegen. Es müsse eine eigenständige Berechnung für seinen konkreten Fall und seine Besoldungsgruppe B2 BBesO einschließlich einer Gesamtschau erfolgen Zudem stelle das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.11.2015 zwar in Rn. 17 ff. auf den Maßstab der Angemessenheit ab, arbeite diesen aber im weiteren nicht hinreichend heraus. Es müsse – auch angesichts des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers bei der Haushaltsgesetzgebung – eine gerechte Lastenverteilung geprüft werden. Zudem sei das Bundesverfassungsgericht auf die Frage der Beachtung der Marginalitätsgrenze nicht eingegangen. Durch die Kürzung der Sonderzuwendungen werde in seinem, des Klägers, Fall die Marginalitätsgrenze unterschritten. Bei dem Vergleich zwischen Besoldungsentwicklung und Entwicklung des Verbraucherindexes sei zu beachten, dass insbesondere für Beamte höherer Positionen die Besoldungshöhe nicht lediglich linear ansteigen dürfe. Es müsse eine relative Anpassung je nach Beamtenstatus erfolgen. Es sei angemessener, einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren oder auch 20 Jahren zu betrachten. Die Kürzung der Sonderzuwendungen sei gleichheitswidrig einseitig zu Lasten der Beamten erfolgt, die Angestellten des beklagten Landes seien hiervon nicht betroffen worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.2.2009 zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts vom 24.7.2006 und 22.8.2006 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2004 Urlaubgeld in Höhe von 255,65 € zzgl. Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz ab Zustellung der Klage zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass sich für ihn bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze für das Kalenderjahr 2004 ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen u.a. durch Nichtzahlung des Urlaubsgeldes ergibt. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es nimmt im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug. Falls der Hilfsantrag zulässig sein sollte, wäre er jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass seine Besoldungsminderung im Jahr 2004 derart erheblich gewesen sei, dass er verfassungswidrig unteralimentiert gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Besoldungsakte des Landesamts Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € zzgl. Prozesszinsen gegen das beklagte Land. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz – UrlGG), nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 u.a. Beamte der Länder unter bestimmten Voraussetzungen Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € erhielten, galt im Jahr 2004 in Nordrhein-Westfalen nicht mehr. Es war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) mit Wirkung vom 16.9.2003 aufgehoben worden (vgl. Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004, BGBl. 2003 I S. 1798). Es galt auch nicht nach Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 im Land Nordrhein-Westfalen fort. Nach dieser Vorschrift war das Urlaubsgeldgesetz bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. Im Land Nordrhein-Westfalen war eine solche Regelung zwischenzeitlich in Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (SZG-NRW) erhalten u.a. Beamtinnen und Beamte des Landes eine jährliche Sonderzahlung nach diesem Gesetz. Es trat am 30.11.2003 in Kraft (vgl. Art. VIII Abs. 1des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2003, 696). Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß der Höhe seiner Besoldung im Jahre 2004 gegen Art. 33 Abs. 5 GG würde weder auf die Nichtigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW führen noch könnte Art. 33 Abs. 5 GG die fehlende gesetzliche Grundlage für den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch ersetzen. Eine etwaige Verletzung der Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG führt nicht auf die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung, die eine Leistung kürzt oder streicht – hier das Sonderzahlungsgesetz NRW mittelbar das Urlaubsgeld für das Jahr 2004 –, die für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 (26), Rn. 28, und Beschluss vom 15.4.2010 – 2 B 81.09 –, juris, Rn. 4. Die Zahlung eines jährlichen Urlaubsgelds ist durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht gewährleistet. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Sie begründet ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (224), Rn. 71 a.E. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 (281 f.). Hierzu gehört die Zahlung eines jährlichen Urlaubsgeldes nicht. Sie ist erst durch das Sechste Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 15.11.1977 (BGBl. I S. 2117) eingeführt worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.6.2007 – 21 A 1634/05 –, NWVBl. 2007, 474 (475). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt aber das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 –, NVwZ 2016, 223 (224), Rn. 71 f. Eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips würde aber nicht auf die Nichtigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW führen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an. Zu deren Ermittlung sind neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen. Vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 72. Ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau kann seine Ursache daher in verschiedenen besoldungserheblichen Gesetzen haben, etwa in einer unzureichenden allgemeinen Anpassung der Bezüge oder Kürzungen oder Streichungen besoldungsrelevanter Leistungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 (27), Rn. 28. Zudem besitzt der Gesetzgeber bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (224), Rn. 73. Falls das Bundesverfassungsgericht die für die Besoldung des Klägers im Jahr 2004 erheblichen Gesetze für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG erklären würde, wäre es daher Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, wie er diesen Verstoß beheben will, etwa durch eine Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 BBesO, die Erhöhung der jährlichen Sonderzahlung, die Wiedereinführung eines jährlichen Urlaubsgeldes oder auf andere Weise. Da der Verfassung die Höhe der Besoldung nicht als exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen ist, kann der Kläger seinen geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG stützen. Der Ausnahmefall einer ein Besoldungsgesetz ersetzenden Anordnung des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 (304, 331 f.). Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts für sich herzuleiten. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Sie ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.6.2012 – 2 BvR 1397/09 –, juris, Rn. 56. Zwischen Beamtinnen und Beamten einerseits und anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des beklagten Landes andererseits bestehen derart gewichtige Unterschiede, dass sie es rechtfertigen, Beamtinnen und Beamten im Unterschied zu anderen Beschäftigten kein Urlaubsgeld mehr zu gewähren. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird vom Gesetzgeber einseitig durch Gesetz bestimmt, während die Vergütung der anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von den Tarifparteien, das heißt von den Dienstherrn und den Gewerkschaften, frei ausgehandelt wird. Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch auf lebenslange Alimentation, andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nur auf vertragsgemäße Entlohnung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2007 – 2 BvR 1673/03 u.a. –, NVwZ 2008, 195 (199). 2. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine Klageänderung (Klageerweiterung) im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO handelt, und ob – bejahendenfalls – diese und die Feststellungsklage zulässig sind, insbesondere ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nach § 126 BRRG, §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden ist. Denn der Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Besoldung des Klägers war im Jahr 2004 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Sie verstieß nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip. Innerhalb des – bereits dargestellten – ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Spielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit bezogene Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten offensichtlich unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. Ist auf einer ersten Prüfungsstufe die Mehrheit von fünf Parametern erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch die Berücksichtigung weiterer alimentationserheblicher Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder erhärtet werden. Die fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe sind: 1. Eine deutliche Differenz zwischen den Tarifergebnissen der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung von mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung über einen Zeitraum von 15 Jahren, 2. eine Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex um mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung über einen Zeitraum von 15 Jahren, 3. ein Zurückbleiben der Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex um mindestens fünf Prozent in den zurückliegenden 15 Jahren, 4. ein Abschmelzen der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren, 5. ein jährliches Bruttoeinkommen, das einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (224 ff.), Rn. 72 ff., 78 ff. Der Zeitraum von 15 Jahren vor dem streitgegenständlichen Besoldungsjahr ist entgegen der Auffassung des Klägers auch ausreichend. Die Betrachtung dieses Zeitraums ist in aller Regel – so auch hier – geeignet, einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NVwZ 2015, 1047 (1050), Rn. 102. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass im Hinblick auf den dritten Parameter – Besoldungsentwicklung im Verhältnis zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex – zu beachten sei, dass eine relative Anpassung je nach Beamtenstatus (gemeint: Besoldungsgruppe) erfolgen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass dies bereits durch den Vergleich der Prozent sätze der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherindex gewährleistet wird. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten der Besoldungsstufe B 2 BBesO im Jahr 2004 in Nordrhein-Westfalen nicht feststellen. Keiner der genannten fünf Parameter ist erfüllt, und auch eine Gesamtschau führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Die B 2-Besoldung stieg in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 1990 bis 2004 im Ergebnis (ebenso wie die im Verfahren des BVerfG 2 BvL 19/09 gegenständliche A 9-Besoldung) um 37,66 v.H. Lediglich die Steigerungen der A 9-Besoldung zum 1.5.1992 (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1992 vom 23.3.1993, BGBl I S. 342), zum 1.6.1999 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999, BGBl I S. 2198) und zum 1.4.2003 (Art. 1 Nr. 2 b BBVAnpG 2003/2004 vom 10.9.2003, BGBl I S. 1798) erfolgten für die B 2-Besoldung erst zum 1.6.1992, 1.1.2000 und 1.7.2003, aber um dieselben Prozentsätze (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1992 vom 23.3.1993, BGBl I S. 342, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999, BGBl I S. 2198, und Art. 1 Nr. 2 b BBVAnpG 2003/2004 vom 10.9.2003, BGBl I S. 1798). Die Kürzung der Sonderzahlung von 86,31 v.H. der Bezüge im Dezember 2002 auf 50 v.H. der Bezüge im Dezember 2003 entsprach dabei für sich genommen für die Besoldungsgruppe B 2 – wie auch für die Besoldungsgruppe A 9 – einer fiktiven Besoldungskürzung von 2,82 v.H. für das Jahr 2003. Die Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € ab dem Jahr 2004 kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf die Besoldungsgruppe A 9 aufgrund minimaler Auswirkungen auf den Vergleichszeitraum rechnerisch vernachlässigt werden. Das gilt erst recht für die hier betroffene Besoldungsgruppe B 2, die zuvor trotz höheren Grundgehalts Urlaubsgeld in gleicher Höhe erhielt. Demgegenüber stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder in den Jahren 1990 bis 2004 um 42,5 v.H., die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste um 35,2 v.H. und die Verbraucherpreise um 34,6 v.H. Insgesamt stellt sich damit die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1989 im Jahr 2004 um 3,52 v.H. (142,5/137,66) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste zurück. Der Anstieg des Nominallohnindex fiel in diesem Zeitraum um 1,82 v.H. (137,66/135,2) und der des Verbraucherpreisindex um 2,27 v.H. (137,66/134,6) hinter den Anstieg der Besoldung zurück. Damit ist hinsichtlich keines dieser drei Parameter die Grenze einer fünfprozentigen Abweichung von der Besoldungsentwicklung überschritten. Vgl. die Zahlen und Nachweise in BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (234), Rn. 145 ff.; zur Berechnung siehe BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NVwZ 2015, 1047 (1055), Rn. 144. Ein systemimmanenter Vergleich lässt ein dauerhaftes Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen – 4. Parameter – ebenfalls nicht erkennen. So betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 im Jahre 1999 zunächst 145,82 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 in der Endstufe. Infolge der Besoldungserhöhung für die Besoldungsgruppe A 13 betrug das Grundgehalt der Besoldungsstufe B 2 ab dem 1.6.1999 zwar nur noch 141,71 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 in der Endstufe, ab dem 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 aber wieder durchgehend 145,82 v.H. Im Verhältnis zu den Besoldungsgruppen A 9 und A 5 (jeweils Endstufe) betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 im Jahr 1999 zunächst 225,63 v.H. bzw. 299,77 v.H., aufgrund der Besoldungserhöhung für die Besoldungsgruppen A 9 und A 5 ab dem 1.6.1999 dann 219,27 v.H. bzw. 291,32 v.H., ab dem 1.1.2000 aber wieder 225,63 v.H. bzw. 299,77 v.H. Aufgrund der Besoldungserhöhung für die Besoldungsgruppen A 9 und A 5 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 dann ab dem 1.4.2003 220,34 v.H. der Besoldungsgruppe A 9 und 292,75 v.H. der Besoldungsgruppe A 5, ab dem 1.7.2003 bis zum 31.12.2004 dann aber wieder 225,63 v.H. bzw. 299,77 v.H. Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern – 5. Parameter – ergibt sich ebenfalls kein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation, weil die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe B 2 als zentraler Bezügebestandteil im Jahr 2004 aufgrund der bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des BBesG a.F in allen Ländern gleich waren. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2004 ergibt. Zwar entsprach die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 für sich genommen – wie erwähnt – einer fiktiven Besoldungsabsenkung von 2,82 v.H. Angesichts der Anhebung der Bezüge um 2,4 v.H. zum 1.7.2003 (§ 14 Abs. 2 BBesG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) sowie der Gewährung einer Einmalzahlung in diesem Jahr von 185,00 € (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004) belief sich der Einkommensverlust brutto jedoch nur auf etwa 1,3 v.H. gegenüber dem Vorjahr. Vgl. auch die Berechnungen zur Besoldungsgruppe A 9 BBesO in BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (234), Rn. 145 ff., wo sich eine tatsächliche Absenkung um 0,5 v.H. ergab. Es ist nicht erkennbar, dass eine derartige Kürzung verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, zumal die Steigerung der Bezüge der Besoldungsgruppe B 2 BBesO zwar im Zeitraum von 1990 bis 2004 hinter der Steigerung der Tarifentgelte der Beschäftigten des beklagten Landes zurückblieb, aber die Steigerung der Nominallöhne und der Verbraucherpreise übertraf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (235), Rn. 153. Der Wegfall des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € im Jahr 2004 wurde bereits durch die Gehaltssteigerung ab dem 1.8.2004 um 1,0 v.H. (§ 14 Abs. 2 BBesG in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004) mehr als ausgeglichen. Auf die Frage, ob im Jahr 2003 ohne die Kürzung eine Überalimentation vorgelegen hätte (Aspekt der Marginalitätsgrenze), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht an. Angesichts des Ergebnisses der Prüfung des 1. Parameters – Vergleich der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Tarifergebnisses der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes – liegen entgegen der Auffassung des Klägers auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen vor, dass die Kürzung der Sonderzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 durch das SZG-NRW nicht auch die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes erfassten. Es mag ferner zutreffen, dass die Anhebungen der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe B 2 BBesO jeweils erheblich später als die Tarifsteigerungen für die Tarifbeschäftigten des beklagten Landes erfolgten. Dies führte jedoch ausweislich der oben dargestellten Entwicklungen nicht zu einer greifbaren Abkopplung der Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO von den Entgelten der Tarifbeschäftigten des beklagten Landes. Die Anhebung der Kostendämpfungspauschale von 300,00 € auf 450,00 € für Beamte der Besoldungsgruppe B 2 durch Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003) und Gesetzes zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 660) zum 1.1.2003 begründet bei der gegebenen Besoldungsentwicklung – moderates Zurückbleiben hinter der Tarifentwicklung für den öffentlichen Dienst, aber stärkerer Anstieg als die Nominallöhne und die Verbraucherpreise – ebenfalls nicht die Annahme eines Verfassungsverstoßes. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (235), Rn. 153. Ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips angesichts der Kürzung der Besoldung im Jahr 2003 durch den Wegfall der Sonderzahlung liegt im hier umstrittenen Zeitraum ebenfalls nicht vor. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung oder –versorgung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung oder Versorgung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (230), Rn. 111. Hiernach lag ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips durch die Kürzung der Besoldung um ungefähr 1,3 v.H. im Jahr 2003 (gegenüber dem Vorjahr) ebenfalls nicht vor. Alleinige Ursache für die in ihrem Umfang überschaubare Besoldungsabsenkung war die Kürzung der Sonderzahlung. Dieser Besoldungsbestandteil stand im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Versorgungsgesetzgebers. Vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (235), Rn. 154. Es fehlt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Kürzung der Sonderzahlung als unangemessener Beitrag zur Entlastung des Landeshaushalts darstellte. Erfolglos bleibt die Rüge des Klägers, das Bundesverfassungsgericht stelle in seinem Beschluss vom 17.11.2015 (s.o.) zwar in Rn. 17 ff. (juris) auf den Maßstab der Angemessenheit ab, arbeite diesen aber im weiteren Beschluss nicht heraus. Das Bundesverfassungsgericht stellt in Rn. 17 ff., die sich im Tatbestand des Beschlusses befinden, nicht auf einen Maßstab der Angemessenheit ab, sondern gibt allein die Gesetzesbegründung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers (vgl. LT-Drs. 13/4313, S. 1, 17) wieder. Im Übrigen berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht diesen Aspekt durchaus bei seiner Prüfung. Es führt nämlich aus, dass der Bezug der Besoldung u.a. zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, Inhalt des Alimentationsprinzips ist. Die oben dargestellten und überprüften fünf Parameter dienen als Orientierungsrahmen für die Ermittlung einer grundsätzlich verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus. Aus ihrer Prüfung ergeben sich, wie dargestellt, keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Alimentation des Klägers im Jahr 2004. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (225), Rn. 72 und 76. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zum SZG-NRW keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat (vgl. LT-Drs. 13/4313, S. 1, 17). Allerdings trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war. Vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 (235), Rn. 154. Bloße etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung von Beihilfeanträgen des Klägers vermögen von vornherein nicht auf ein verfassungswidrig zu niedrig bemessenes Alimentationsniveau zu führen. Schließlich begründete es auch nicht eine Verfassungswidrigkeit des allgemeinen Alimentationsniveaus des Klägers, falls der Gesetzgeber es entgegen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – unterlassen haben sollte, den kinderbezogenen Bestandteil seines Gehalts für sein drittes Kind für das Jahr 2004 in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen. Allerdings überschreitet der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (316). Wenn der Gesetzgeber jedoch verpflichtet ist, einer Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile eines Beamten mit mehr als zwei Kindern gerade durch eine Anpassung seiner familienbezogenen Gehaltsbestandteile zu begegnen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 (331 f.), folgt hieraus, dass eine etwaige Verfassungswidrigkeit dieser familienbezogenen Gehaltsbestandteile nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der familienneutralen Gehaltsbestandteile führen kann. Die Vereinbarkeit des Familienzuschlags für sein drittes Kind für das Jahr 2004 nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der Anlage V zum BBesG mit Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch nicht Gegenstand des Streitverfahrens. Der Kläger hat dies weder in seinen Anträgen vom 8.7.2005 noch in seinem Widerspruch vom 18.8.2006 thematisiert oder im gerichtlichen Verfahren beantragt, ihm für das Jahr 2004 einen höheren Familienzuschlag für sein drittes Kind zu zahlen, vgl. zur Möglichkeit der Leistungsklage BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 – 2 C 34.02 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27.2.2008 – 1 A 30/07 –, juris, bzw. festzustellen, dass seine Alimentation im Jahr 2004 gerade mit Blick auf sein drittes Kind verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Er hat das Vorenthalten eines höheren Familienzuschlags lediglich unter anderem als Begründung dafür angeführt, warum er seine Besoldung bei einer Gesamtbetrachtung für das Jahr 2004 für nicht mehr verfassungsgemäß hält. Damit kann er aus den dargelegten Gründen jedoch nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.