Urteil
1 K 849/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0712.1K849.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch anders als dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, nicht als Anfechtungsklage, sondern vielmehr als allgemeine Leistungsklage. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 18. September 2018 nämlich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern vielmehr um eine innerdienstliche Weisung in Form einer sog. Organisationsverfügung. Eine solche liegt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1995 – 2 C 20/94 –, BVerwGE 98, 334-339; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ) dann vor, wenn der Aufgabenbereich eines Beamten verändert wird, ohne dass ihm jedoch ein vollständig anderer Dienstposten zugewiesen wird. Insoweit unterscheidet sich die gesetzlich nicht geregelte Organisationsverfügung von der Umsetzung: Eine solche ist immer dann gegeben, wenn der Aufgabenbereich vollständig oder zu großen Teilen verändert wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 1984 – CL 22/83 –, ZBR 1984, 339-340; VG Hamburg, Beschluss vom 29. März 1994 – 2 VG 893/94 –, juris). Im Falle des Klägers handelt es sich nicht um eine Umsetzung, denn eine Übertragung eines anderen Dienstpostens ist nicht erfolgt. Lediglich eine Teilaufgabe, nämlich diejenige des stellvertretenden Teamleiters, wurde dem Kläger entzogen, was damit für eine Organisationsverfügung spricht. Nach einhelliger Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1995 und Urteil vom 12. Februar 1981, a.a.O.) handelt es sich bei einer Organisationsverfügung nicht um einen Verwaltungsakt. Eine solche Maßnahme berührt nicht den Status des Beamten, sondern regelt lediglich dessen dienstliche Verrichtung, so dass es an einer Außenwirkung fehlt. Auch im konkreten Fall hat die Behörde nicht im Wege eines Verwaltungsakts gehandelt. Das Schreiben vom 18. September 2018 ist von seiner äußeren Gestaltung her unzweifelhaft als interne Anweisung zu qualifizieren, denn es enthält weder eine auf einen Verwaltungsakt hindeutende Überschrift („z.B. „Verfügung“) noch eine Rechtsmittelbelehrung. Damit handelt es sich auch nicht um einen sog. „Scheinverwaltungsakt“, gegen den wirksam Anfechtungsklage erhoben werden könnte. Ein Scheinverwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn das Dokument nur dem äußeren Anschein, nicht aber dem Inhalt nach einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06. November 2019 – 10 ZB 19.378 –, juris). Für einen Verwaltungsakt spricht auch nicht der Umstand, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 20. Oktober 2018 mit förmlichem Widerspruchsbescheid beschieden hat. Dies entspricht der Rechtslage, denn bei Beamten ist vor allen Klagen und damit auch Klagen gegen innerdienstliche Weisungen und Organisationsverfügungen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dies regelt § 126 Abs. 2 BBG für Bundes- und § 54 Abs. 2 BeamtStG für Landesbeamte. Dass, jedenfalls nach Angaben des Klägers, früher einmal die Beauftragung eines Teamleiters mittels förmlichen Verwaltungsakts erfolgt sei, spielt in diesem Zusammenhang schließlich auch keine Rolle. Es existiert kein Grundsatz, wonach eine Regelung, die bisher rechtswidrigerweise durch Verwaltungsakt erfolgt ist, auch für alle Zeiten durch Verwaltungsakt erfolgen muss. Die damit zulässige und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Organisationsverfügung vom 18. September 2018 und des bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020. Durch sie ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog). Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5/01 -, juris; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 6 A 263/12 - juris, jeweils m.w.N.). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 1 B 1603/17 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 242/16 -, juris m.w.N.). Die dem Dienstherrn im Rahmen seiner organisatorischen Dispositionsbefugnis zukommenden Ermessenserwägungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind, d.h. ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O., jeweils zit. nach juris). Willkürlich wäre die Organisationsverfügung vom 18. September 2018 nur dann, wenn sie eines sachlichen Grundes für diese Maßnahme entbehrte bzw. nur deswegen ergriffen worden wäre, um den Kläger von seiner bisherigen Position als stellvertretender Teamleiter zu verdrängen. Eine derartige Sachlage liegt nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte unter Vorlage einer dienstlichen Stellungnahme der Vorgesetzten des Klägers, Frau X, vom 17. April 2020 die Gründe geschildert, die die Behörde bewogen haben, den Aufgabenbereich des Klägers zu verändern. Soweit dort dargelegt wird, dass die sozial-kommunikativen Kompetenzen des Klägers nicht ausreichten, um die Position des stellvertretenden Teamleiters auszuüben, wird ein sachlicher Grund benannt, warum eine Abberufung des Klägers erfolgt ist. Wenn ein Beamter zur Überzeugung seiner Vorgesetzten den Anforderungen an die übertragene Funktion nicht genügt, so ist die Abberufung nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar. Frau X schildert in der Stellungnahme auch ihren persönlichen Eindruck von dem Kläger im Detail und benennt beispielhaft Situationen, bei denen Anlass bestand, an den Kompetenzen des Klägers zu zweifeln. Einer genauen Auflistung der einzelnen Vorfälle bedurfte es hier nicht, denn allgemeine Eindrücke und Bewertungen müssen, ebenso wie bei dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245-253) nicht im Detail benannt und auch nicht nachgewiesen werden. Der Kläger hat auch keine Umstände dargelegt, die den Schluss zuließen, dass ihm - entgegen der verlautbarten Begründung seines Dienstherrn - willkürlich die Aufgabe des stellvertretenden Teamleiters entzogen wurde. Soweit er versucht, einen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der Klage gegen die dienstliche Beurteilung herzuleiten, kann dem nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt der Aufgabenveränderung im September 2018 war über die Klage gegen die dienstliche Beurteilung noch nicht entschieden worden, es war noch nicht einmal das Widerspruchsverfahren beendet. Dass die Beklagte den eingelegten Widerspruch als Anlass für den Entzug der Funktion genommen haben könnte, ist eine Vermutung, die durch nichts belegt ist. Ebenso wenig mit realen Tatsachen hinterlegt wurde die Behauptung des Klägers, Frau X habe sich „revanchiert“ und versucht, den Kläger „loszuwerden“. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wurde durch die Entziehung der Funktion des Abwesenheitsvertreters des Teamleiters auch nicht gegen den Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Tätigkeit verstoßen. Jeder Beamte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zuweisung eines Dienstpostens, in dem Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entsprechen (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 – 2 A 5/01 –, juris m.w.N.). Wie die Beklagte dargelegt hat, ist der Dienstposten des Klägers auch nach der Veränderung des Aufgabenbereichs weiterhin mit dem Statusamt A 10 bewertet. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, dass diese Zuordnung nicht der Wertigkeit der tatsächlich vorgenommenen Tätigkeiten entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt (std. Rspr; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NwLBG Nr. 9 S. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Dass dieser weite Spielraum überschritten wurde, ist nicht ersichtlich. Gegen einen statusamtsgemäßen Tätigkeitsbereich spricht auch nicht, dass einem Tarifbeschäftigten für die Abwesenheitsvertretung ein monatlicher Zuschlag gezahlt wird. Tarifrecht und Besoldungsrecht sind nicht miteinander vergleichbar: Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird vom Gesetzgeber einseitig durch Gesetz bestimmt, während die Vergütung der anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von den Tarifparteien, das heißt von den Dienstherren und den Gewerkschaften, frei ausgehandelt wird. Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch auf lebenslange Alimentation, andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nur auf vertragsgemäße Entlohnung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 3 A 736/09 –, juris m.w.N.). Daher lässt sich aus dem Umstand, dass für eine bestimmte Tätigkeit an Tarifbeschäftigte ein Zuschlag gezahlt wird, weder entnehmen, dass eine solche Zahlung auch an Beamte erfolgen müsste, noch dass eine Entziehung der Funktion zu einer geringwertigen Tätigkeit führen würde. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, er hätte schon 2010 zum Teamleiter ernannt werden müssen, so ist dies irrelevant. Tatsächlich ist der Kläger nicht ernannt worden und kann sich demzufolge auf seine bisherige Ausübung der Stellvertretung nicht berufen. Allein die mögliche Schmälerung seiner Beförderungschancen ist kein Grund, von der Aufgabenumverteilung abzusehen. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, die Herren Y und S als Zeugen zu vernehmen. Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung des Interesses des Klägers an der Rückgängigmachung der Veränderung seines Aufgabenbereichs hat das Gericht den Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,- € zu Grunde gelegt (vgl. ebenso: Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 1 B 1603/17 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris). Der Kläger steht als Beamter in Diensten der Beklagten. Er trat am 1. September 1992 als Verwaltungsinspektoranwärter in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Wirkung zum 1. September 1995 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt. Am 1. März 1998 wurde er zum Verwaltungsinspektor unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Urkunde vom 13. September 1999 wurde der Kläger zum Verwaltungsoberinspektor (A 10) befördert. Er versieht derzeit seinen Dienst bei dem Jobcenter A-Stadt. Dort wurde er ab dem 29. März 2010 als Abwesenheitsvertreter des Teamleiters eingesetzt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 wurde für den Kläger eine Regelbeurteilung erstellt. Gegen diese legte der Kläger Gegenvorstellung und nach deren Ablehnung Widerspruch ein. Nachdem dieser mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 (gemeint war: 2019) abgelehnt wurde, erhob der Kläger am 12. Februar 2019 unter dem Aktenzeichen 1 K 323/19.KS bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Diese endete mit einem stattgebenden Urteil vom 24. Juni 2020. Die dienstliche Begründung wurde aufgehoben, weil das Gesamturteil nicht hinreichend begründet worden war. Das Urteil ist rechtskräftig. Bereits zuvor, am 15. August 2018, fand ein Mitarbeitergespräch zwischen der Teamleiterin Leistung, Frau X-Z und dem Kläger statt. Bei diesem Gespräch wurde dem Kläger eröffnet, dass in Absprache mit der Bereichsleitung Leistung beabsichtigt sei, einen Wechsel der stellvertretenden Teamleitung vorzunehmen. Die Gründe für die Entscheidung wurden genannt und erläutert. Im Nachgang wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese Maßnahme voraussichtlich zum 1. Oktober 2018 umgesetzt werde. Wegen des weiteren Inhalts des Mitarbeitergesprächs wird auf das Protokoll, das dem Kläger in Kopie überreicht wurde, und die Begründung des Widerspruchsbescheids (dort Blatt 2), Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18. September 2018, gerichtet an den Kläger, widerrief das Jobcenter A-Stadt die mit Schreiben vom 29. März 2010 erfolgte Übertragung der Aufgabe „Abwesenheitsvertretung des Teamleiters (Team 770)“ mit Ablauf des 30. September 2018. Das Schreiben trägt die Überschrift „Geschäftsverteilung“ und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 widersprach der Kläger der Entziehung der Funktion des Abwesenheitsvertreters des Teamleiters. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a. (Blatt 3 ff. der Gerichtsakte), der Entzug der Abwesenheitsvertretung sei sachlich gerechtfertigt. Die Funktion eines Abwesenheitsvertreters sei die einer Vertrauensperson. Die Führungskraft müsse sich jederzeit darauf verlassen können, dass der Abwesenheitsvertreter im Falle seines Einsatzes der Führungskraft gegenüber loyal in deren Sinne Arbeitsprozesse gestalte und Entscheidungen treffe. Dazu gehöre auch, dass Anweisungen befolgt würden, die die Teamleiterin für die Zeit des Vertretungsfalles gegeben habe. Es habe zwischen dem berechtigten Anspruch der Führungskraft und der tatsächlichen Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung durch den Kläger eine große Differenz gegeben. Hinzu komme, dass der Kläger durch einen Masterstudiengang zeitlich gebunden und in Abwesenheit gewesen sei. So sei es zu Überschneidungen bei Abwesenheit gekommen. Am 13. Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte habe das Rechtsverhältnis durch Bescheid vom 18. September 2018 und damit durch Verwaltungsakt geregelt. Dessen Aufhebung sei daher zutreffend mit der Anfechtungsklage begehrt worden. Diese sei zulässig. Sie sei auch begründet. Grundlage für die angefochtene Entscheidung, dem Kläger die Funktion des Abwesenheitsvertreters des Teamleiters zu entziehen, sei die fehlerhafte dienstliche Beurteilung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017. Die Feststellungen der Beklagten, die zur Begründung der Aufgabenänderung herangezogen würden, seien nicht zutreffend. Die Zeiten, in denen der Kläger sich dem Masterstudiengang gewidmet habe, seien stets mit Erholungsurlaub abgedeckt worden. Die in keiner Weise konkretisierten Vorwürfe basierten auf der aufgehobenen, nicht gerechtfertigten Beurteilung. Soweit behauptet werde, dass der Kläger angeblich den sozialkommunikativen Anforderungen (Teamfähigkeit) nicht genüge, so seien dies nur floskelhafte Behauptungen. Dies sei in keiner Weise greifbar oder durch Beispielsfälle oder bestimmte Anlässe belegt. Vielmehr habe der Kläger während des gesamten Zeitraums in seiner Funktion als Abwesenheitsvertreter die Stelle eines stellvertretenden Teamleiters ausgeführt. Die Vakanz der Teamleiterstelle sei damals darin begründet gewesen, dass diese gemäß einer Absprache zwischen den Behörden durch den Landkreis zu besetzen gewesen wäre, es sich seitens des Landkreises jedoch niemand gefunden habe, der die Stelle habe erhalten wollen. Während dieser Zeit sei die jetzige Teamleiterin Frau X Sachbearbeiterin gewesen, der der Kläger in seiner Funktion als Vertreter des Teamleiters Aufgaben habe zuweisen müssen, die nicht immer auf Gegenliebe gestoßen seien. Kaum in die Stelle der Teamleiterin aufgerückt, habe sich Frau X „revanchiert“ und versucht, den Kläger „loszuwerden“. Den dienstlichen Beurteilungen von 2010 bis 2016 sei zu entnehmen, dass der Kläger über langjährige Erfahrung in der stellvertretenden Teamleitung verfüge. Zu Beanstandungen sei es nicht gekommen. Das Team habe unter seiner Leitung reibungslos funktioniert. Ergänzend trägt der Kläger vor, er habe als gewähltes Personalratsmitglied Zugriff auf die Personalentscheidungen der vergangenen Jahre und habe diese durchgesehen. Es habe bereits früher Beauftragungen als Teamleiter gegeben, die durch Verwaltungsakt unter Beteiligung des Personalrats ausgesprochen worden seien. Betriebliche Übung sei seit jeher die Beauftragung. Den Beauftragten sei auch eine höhere Vergütung gezahlt worden. Damit hätte auch der Kläger durch Verwaltungsakt unter Beteiligung des Personalrats ab dem 29. März 2010 zum beauftragten Teamleiter ernannt werden müssen. Dies sei unterlassen worden, um die Zahlung einer höheren Besoldung unterlassen zu können. Hinsichtlich der statusrechtlichen Erwägungen des Beklagten trägt der Kläger ergänzend vor, sein statusrechtliches Amt sei sehr wohl von der Entziehung der Abwesenheitsvertretung betroffen. Der Abwesenheitsvertreter der Teamleitung nehme Aufgaben wahr, die ihn von der einfachen Teamarbeit abheben würden. Dies drücke sich unter anderem darin aus, dass einem Angestellten für die Abwesenheitsvertretung ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 187,06 Euro brutto gezahlt werde. Dem Beamten bleibe dieser Zuschlag zwar vorenthalten, weil er besoldungsrechtlich nicht vorgesehen sei. Dennoch komme allein durch diese Vergütungsregelung eine Höherwertigkeit der Funktion zum Ausdruck. Hierauf komme es jedoch auch gar nicht an, weil die Beklagte die Entziehung der Abwesenheitsvertretung durch Verwaltungsakt mit Datum vom 18. September 2018 geregelt habe. Die Beklagte sei also selbst davon ausgegangen, dass das beamtenrechtliche Grundverhältnis von der Maßnahme betroffen sei. Wäre nur eine organisatorische Maßnahme erfolgt, die nach Auffassung der Beklagten keine Verwaltungsaktsqualität habe, würde es diesen Rechtsstreit nicht geben. Außerdem hätte der Kläger zum Teamleiter ernannt werden müssen. Bereits im Jahr 2010 hätte ein Mitarbeiter als Teamleiter berufen werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Stattdessen habe der Kläger als Abwesenheitsvertreter jahrelang zusätzlich Aufgaben eines Teamleiters wahrnehmen müssen. Die Beurteilungen des Klägers machten deutlich, dass er die Teamleitung faktisch verantwortungsvoll wahrgenommen habe. Dies könnten auch Herr Y und Herr S (Teamleiterbereich Markt und Integration) bestätigen. Diese könnten aussagen, dass dem Kläger der Status des Abwesenheitsvertreters zu Unrecht durch Verwaltungsakt entzogen worden sei, dadurch seine Rechtstellung im Beamtenrecht verletzt und seine Beförderungschancen in Bezug auf eine Teamleiterstelle geschmälert worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die dienstliche Beurteilung habe für das hier vorliegende Verfahren keine entscheidungserhebliche Rolle gespielt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sei ein Beamter gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amts im statusrechtlichen und auch im abstrakt-funktionellen Sinne. Der Beamte habe gegen seinen Dienstherrn nur einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellem Sinne entsprechenden Dienstpostens. Er habe keinen Anspruch auf unveränderte und unbeschwerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Dienstpostens. Bei der Änderung eines Aufgabenbereichs handele es sich ebenso wie bei einer Umsetzung um eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität. Durch den Entzug der Aufgaben des stellvertretenden Teamleiters habe sich für den Kläger keine Änderung im statusrechtlichen Amt ergeben. Der Dienstposten sei nach wie vor mit A 10 bewertet. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs könnten nur darauf hin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt seien. Hinsichtlich der Begründung der Maßnahme nimmt die Beklagte Bezug auf eine Stellungnahme der Teamleiterin vom 17. April 2020 (Bl. 12 der Behördenakte). Mit Schriftsätzen vom 19. Juni 2020 und 20. Oktober 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakte, sowie die Gerichtsakte VG Kassel 1 K 323/19.KS.