Leitsatz: Das Bundesamt muss einen vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG auch dann materiell prüfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz gewährt hat, der Antragsteller also mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Aufstockung seines Schutzes begehrt. Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin N. in L. beigeordnet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG zuzulassen. 1. Die von der Beklagten geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG nicht von dem Rechtssatz des BVerwG abgewichen, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz fehlt, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinn des § 4 AsylG zuerkannt worden ist. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, BVerwGE 150, 29, juris, Rdn. 30; vgl. auch Beschluss vom 30. September 2015 ‑ 1 B 51.15 ‑, juris, Rdn. 4. Diesem Urteil lag eine andere Fallkonstellation zugrunde. Im dortigen Verfahren hatte ein anderer Mitgliedstaat dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Es lag also ein Fall der 3. Alternative des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor, in dem das Bundesamt nach Satz 3 an einer (erneuten) Feststellung in einem Asylverfahren gehindert ist („außer in den Fällen des Satzes 2“), ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG schloss die Flüchtlingseigenschaft des dortigen Klägers auch eine Feststellung aus, ob ihm subsidiärer Schutz zustand. Im vorliegenden Fall hingegen hat Italien dem Kläger ausschließlich subsidiären Schutz im Sinn des § 4 AsylG gewährt. Für diese Fallkonstellation sind dem genannten Urteil keine tragenden Rechtssätze zu entnehmen, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Ähnlich BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 ‑ 1 B 41.15 ‑, NVwZ 2015, 1779, juris, Rdn. 6. 2. Der vorliegenden Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt einen vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG auch dann materiell prüfen muss, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz gewährt hat, der Antragsteller also mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Aufstockung seines Schutzes begehrt. Einer Auslegung des § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG dahin, dass das Bundesamt auch in einem solchen Fall an einer Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in einem Asylverfahren gehindert ist, steht Unionsrecht entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens bedarf. Näher dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, a. a. O., Rdn. 11 f. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das Verfahren zweiter Instanz ist begründet. Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung kommt es nicht an, weil die Beklagte den Berufungszulassungsantrag gestellt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).