OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2738/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0109.1A2738.15.00
1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen des Klägers mit Schriftsätzen vom 23. November 2015 und vom 28. Dezember 2015 nicht vor. 1. Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den Parteivortrag des Klägers nicht gewürdigt bzw. in den Urteilsgründen bewertet und daher gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Diese dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Verfahrensrüge greift nicht durch. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014,§ 138 Rn. 108 unter Bezugnahme unter anderem auf BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 – 1 BvR 1024/79 –, BVerfGE 58, 353 = NJW 1982, 30 = juris, Rn. 9, und BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 – 9 B 70.99 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 A 1799/11 –, juris, Rn. 38 f. Danach kann ein Gehörsverstoß hier nicht festgestellt werden. Mit dem Zulassungsvorbringen hat der Kläger kein konkretes Vorbringen bezeichnet, welches das Gericht nicht gehört haben soll, und verfehlt damit bereits die oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Ein Gehörsverstoß läge aber auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten des Klägers dessen gesamtes Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und sogar aus dem Verwaltungsverfahren in den Blick nähme. Das ergibt sich aus Folgendem: Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nur in der Klageschrift vom 23. September 2014 Ausführungen gemacht. Diese Ausführungen erschöpfen sich neben der Darstellung des wesentlichen, aber unstreitigen Sachverhalts in der Rechtsbehauptung, die Beklagte sei wegen der mangels Kenntnis vom Tode der früheren Ehefrau des Klägers im Mai 2008 aufrechterhaltenen Kürzung der Versorgungsbezüge „ungerechtfertigt bereichert“; eine „entsprechende Privilegierung“ stehe der Beklagten nicht zu. Weiteres Vorbringen ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Denn die Schreiben von 13. Januar 2014 und vom 3. Mai 2014 enthalten keine Argumente von Substanz. Das damit allein maßgebliche, soeben wiedergegebene (rechtliche) Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht gehört. Dass es dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich schon aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 3, zweiter Absatz). Denn dort hat das Gericht den fraglichen Vortrag wiedergegeben. Es hat dieses Vorbringen aber auch in den Entscheidungsgründen in Erwägung gezogen. Denn es hat dort ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren (ungekürzten) Versorgung für den Zeitraum nach dem Tod seiner früheren Ehefrau, d. h. von Juni 2008 (vgl. die Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung) bis einschließlich Januar 2014 habe, weil §§ 37, 38 VersAusglG dies nicht vorsehe. Danach erfolge nämlich eine Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person auf Antrag, wobei die Anpassung nach §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, wirke. Das trifft zu. Sieht das Recht auf einfachgesetzlicher Ebene mithin keine auf den Todeszeitpunkt bzw. den Monat danach rückwirkende Anpassung vor, kann von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Behörde bzw. ihrer Privilegierung während des zum genannten Zeitpunkt beginnenden und mit dem Ende des Monats der Antragstellung endenden Zeitraums grundsätzlich nicht die Rede sein. Unterstellte man zugunsten des Klägers, er habe sich mit der einfachgesetzlich vorgegebenen Regelung nicht abfinden, also sinngemäß deren Verfassungsmäßigkeit in Abrede stellen wollen, so hätte das Verwaltungsgericht auch dieses Vorbringen gehört. Es hat sich nämlich im Anschluss an seine soeben wiedergegebenen Ausführungen zur einfachgesetzlichen Rechtslage u. a. solche Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 3. Dezember 2012– 4 S 221/13 – durch Zitat zu eigen gemacht, mit denen der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß des (auch hier inmitten stehenden, s. o.) Ausschlusses eines rückwirkenden Rückausgleichs nach §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat (UA des angefochtenen Urteils S. 7 unten bis S. 13, Zitatende). 2. Der Kläger rügt ferner, das angefochtene Urteil sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen, was sowohl auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch auf die Annahme eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führe. Es trifft aber nicht zu, dass das Urteil nicht den Anforderungen der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt. Nach der zuletzt genannten Regelung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie völlig unzureichend sind. Vgl. den Senatsbeschluss vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze lässt die Begründung hier ausweislich der Ausführungen zu 1. dieses Beschlusses sehr wohl erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend gewesen sind: Die Regelungen in §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG schließen ohne Verfassungsverstoß den vom Kläger behaupteten Anspruch aus. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften ggf. ohne Anstoß durch klägerisches Vorbringen, also von Amts wegen beleuchtet und bejaht hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dass die entsprechenden Ausführungen inhaltlich fehlerhaft sein und deshalb auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen könnten, hat der Kläger schon nicht dargelegt. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn man die vom Verwaltungsgericht weiter aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zitierten Passagen in den Blick nimmt (UA S. 4, Zitatbeginn, bis S. 7, drittletzte Zeile). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass der dortige Kläger keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der fraglichen Kürzung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) oder nach Übergangsrecht habe, weil der Anpassungsantrag erst nach dem 31. August 2009 gestellt worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem dortigen Kläger nicht gewährt werden. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der dortige Kläger von dem im Jahre 2004 eingetretenen Tod seiner früheren Ehefrau erst im Jahre 2010 erfahren habe. Schließlich seien auch ein behördliches Fehlverhalten oder eine behördliche Pflichtverletzung weder geltend macht noch sonst erkennbar. Indem das Verwaltungsgericht diese Ausführungen zitiert und sich zu eigen gemacht hat, hat es die Übertragbarkeit derselben auf den hiesigen Fall bejaht und damit zugleich verdeutlicht, dass es seine eigene Entscheidung auch auf die vom Verwaltungsgerichtshof insoweit gemachten, entsprechend anzuwendenden Ausführungen stützen will. Damit aber lässt das angefochtene Urteil auch an dieser Stelle ohne Weiteres erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Die Frage, ob die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs tatsächlich (vollständig) auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, ist bei dieser Bewertung ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass das Gericht die entsprechende Prüfung ohne klägerischen Anstoß hierzu vorgenommen hat. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Übertragbarkeit der fraglichen Passagen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen. Namentlich ist mit Blick auf die Antragstellung vom 13. Januar 2014 auch im Falle des Klägers davon auszugehen, dass sein Anspruch nicht auf die Vorschriften des VAHRG oder auf die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG gestützt werden kann. Ferner ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Ansehung seiner von 2008 bis 2014 andauernden Unkenntnis vom Tode seiner früheren Ehefrau und der deshalb in diesem Zeitraum weiter vorgenommenen Kürzung seiner Versorgungsbezüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die einschlägige Ausschlussfrist des § 49 VersAusglG gewährt werden könnte; insbesondere ist auch hier ein behördliches Fehlverhalten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, welche der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus (hier: geltend gemachter Monatsbetrag i. H. v. 131,59 Euro x 24 Monate = 3.158,16 Euro), der in die Wertstufe bis 4.000,00 Euro fällt. Die dies ebenfalls berücksichtigende Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 (Teilstatus), 47 Abs. 1 und 3 GKG. Zur Anwendung der Teilstatusrechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden vgl. zuletzt den Senatsbeschluss vom 16. Februar 2016 – 1 A 304/15 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.