Beschluss
1 A 2575/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0123.1A2575.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Die Rüge der Beklagten, das angegriffene Urteil sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines relevanten Verfahrensmangels im Sinne der § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es trifft nicht zu, dass das Urteil nicht den Anforderungen der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt. Nach der zuletzt genannten Regelung sind in einem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie völlig unzureichend sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2017– 1 A 2738/15 –, juris, Rn. 7, m. w. Nachw. Ausgehend hiervon lässt das Urteil in hinreichendem Maß erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausschlaggebend gewesen sind. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die in der ihr zunächst unter dem 5. Oktober 2015 zugestellten beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils enthaltenen Entscheidungsgründe ohne weitergehende Subsumtion im Anschluss an eine allgemeine Darstellung der durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur notwendigen Einholung bzw. Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen Dritter bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen in Fällen fehlender oder unzureichender Kenntnisse des Beurteilers von den Leistungen des zu Beurteilenden und zum erforderlichen Inhalt derartiger Beiträge sowie der im Weiteren getroffenen Feststellung, dass die angefochtene Beurteilung infolge der Heranziehung eines diesen Anforderungen nicht entsprechenden Beurteilungsbeitrages einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehre, unvermittelt abbrechen. Dies führt aber nicht auf den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensverstoß einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung. Denn die von der Beklagten aufgezeigten, auf einem EDV-Fehler beruhenden Mängel betreffen lediglich eine beglaubigte Urteilsabschrift. Vgl. zu den Konsequenzen derartiger Mängel für den Lauf der Rechtsmittelfristen: BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 – IV ZB 47/05 –, MDR 2006, 1360, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1991 – 7 B 30/1991 –, NVwZ 1991, 681 = juris, Rn. 3. Die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit einer solchen Abschrift ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unerheblich und kann – was hier durch die Zustellung einer vollständigen Urteilsabschrift unter dem 6. November 2015 geschehen ist – grundsätzlich formlos von der Geschäftsstelle berichtigt werden. Ein Verfahrensmangel in dem von der Beklagten bezeichneten Sinn kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die Urschrift des Urteils selbst keine bzw. unzureichende Entscheidungsgründe aufweist. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2011– 8 B 64.10 –, juris, Rn. 3 zu einer mangelhaften Ausfertigung. Zur Übertragbarkeit dieser auf Ausfertigungen bezogenen Rechtsprechung auf fehlerhafte beglaubigte Abschriften: Vollkommer, in: Zölller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 317 Rn. 6. Vgl. im Übrigen auch: Kimmel/Clausing, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2016), Bd. 2, § 118 Rn. 2, und Schmidt/Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 118 Rn. 2. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Abzustellen ist insoweit auf die Urschrift des Urteils in seiner konkret wirksam gewordenen Fassung. Ergeht ein Urteil – wie hier – aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO), so tritt dessen Wirksamkeit und die hiermit für das Gericht einhergehende Unabänderlichkeit bereits mit der in § 116 Abs. 2 VwGO für diesen Fall ausdrücklich vorgeschriebenen Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1987 – 9 C 247/86 –, BVerwGE 75, 338 = juris, Rn. 13 und wohl auch Beschluss vom 27. April 2005 – 5 B 107/04 –, juris, Rn. 7; VGH B.-W., Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 S 2506/14 –, juris, Rn. 19 und Beschluss vom 12. März 1999 – A 14 S 1361/97 –, NVwZ-RR 2000, 125 = juris, Rn. 7 sowie Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 5 LA 195/14 –, IÖD 2015, 215 = juris, Rn. 95, jeweils m. w. Nachw. auch zur Gegenmeinung; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 1998– 25 ZB 98.32972 –, DVBl. 1999, 114 = juris, Rn. 2. Diese Übergabe ist hier ausweislich des auf der in den Gerichtsakten enthaltenen Urteilsurschrift aufgebrachten Stempels am 5. Oktober 2015 erfolgt. Die übergebene Fassung enthält dabei die von der Beklagten vermisste Subsumtion zu der bereits aus der fehlerhaften Urteilsabschrift ersichtlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Beurteilung aufgrund der Heranziehung eines unzureichenden Beurteilungsbeitrages einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehre. Das Verwaltungsgericht stützt diese Annahme im Wesentlichen darauf, dass der bei der Erstellung der Beurteilung zu berücksichtigende Beurteilungsbeitrag nur aus wenigen Sätzen bestehe, die sich auch nicht zu allen zu beurteilenden Einzelmerkmalen der Beurteilung verhielten. Zudem lasse sich der in dem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Formulierungen nicht hinreichend deutlich entnehmen, in welcher Stufe nach den Bewertungsdefinitionen der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie die Leistungen des Klägers bewertet würden. Diese Mängel des Beurteilungsbeitrages habe auch die Berichterstatterin der streitgegenständlichen Regelbeurteilung erkannt, es aber gleichwohl unterlassen sich zwecks Klärung der auch aus ihrer Sicht offenen Fragen an den Ersteller des Beurteilungsbeitrages zu wenden. Diese Begründung, lässt – was letztlich auch die Beklagte nicht in Abrede stellt – die für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Umstände sowohl unter dem Aspekt der Information der Beteiligten als auch im Hinblick auf eine Nachprüfbarkeit in einem Rechtsmittelverfahren in hinreichendem Maß hervortreten. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der mit dem vorgenannten Inhalt wirksam gewordenen erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststelllung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. a) Die Beklagte rügt, dass es einer weiteren Kontaktaufnahme der Berichterstatterin der Regelbeurteilung mit dem Verfasser des Beurteilungsbeitrages nicht bedurft habe, da die Berichterstatterin die dienstlichen Leistungen des Klägers bereits aus eigener Anschauung bekannt gewesen seien und ihr neben dem in Rede stehenden Beurteilungsbeitrag auch noch weitere Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden hätten. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, worauf die behaupteten (ausreichenden) eigenen Kenntnisse der Berichterstatterin – bezogenen auf den gesamten Beurteilungszeitraum von 35 Monaten, von denen der Kläger ihr lediglich acht Monate unterstellt war – beruhten und auf welche anderweitigen Erkenntnisquellen sie – neben dem in Rede stehenden Beurteilungsbeitrag – zurückgreifen konnte. Der bloße Hinweis, dies ergebe sich aus einer Auswertung des vorliegenden Widerspruchsvorganges sowie der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Stellungnahme der Berichterstatterin genügt insoweit schon deshalb nicht, weil sich den in Bezug genommenen Unterlagen zu diesen Punkten nichts Konkretes entnehmen lässt. b) Die Beklagte macht ferner geltend, dass die freitextlichen Ausführungen des Beurteilungsbeitrages ausreichend umfangreich und aussagekräftig seien, um alle Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung abzudecken. Eine feste Zuordnung von textlichen Formulierungen zu bestimmten Notenstufen sei ihres Erachtens nicht erforderlich. Dieses Vorbringen genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klägerin stellt ihre Rechtsansicht vielmehr nur der des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne sich mit den entgegenstehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die der beschließende Senat im Übrigen teilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2015– 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 36, konkret und fallbezogen auseinanderzusetzen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der „Anmerkung“ des Klägers, dass die in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommene Entscheidung, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, juris, eine Beurteilung betroffen habe, die ausschließlich aufgrund von freitextlichen Beurteilungsbeiträgen bereits pensionierter Vorgesetzter durch einen unzuständigen Erstbeurteiler erstellt worden sei, der die dortige Klägerin offenbar überhaupt nicht gekannt habe, so dass es sich nicht um vergleichbare Fallkonstellationen handele. Denn dieser „Anmerkung“ ist nicht zu entnehmen, was daraus im Einzelnen mit Blick auf das angefochtene Urteil folgen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).