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Beschluss

13 E 810/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0111.13E810.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses eine Beiladung des Beschwerdeführers zum Verfahren 7 L 2411/16 abgelehnt hat, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beiladungsantrag zu Recht abgelehnt. a) Der Beschwerdeführer selbst geht zu Recht davon aus, dass ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Die Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 - 13 E 513/15 -, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der vom Antragsteller begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung bezieht sich allein auf die Vergabe des Loses 1 der Ausschreibung Nr. V16/37/128 durch die Antragsgegnerin. An diesem Rechtsverhältnis ist der Beschwerdeführer nicht beteiligt. Eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers hat namentlich keine zwangsläufigen und unmittelbaren Auswirkungen auf die - an den Beschwerdeführer erfolgte - Vergabe des Loses 2. b) Die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf seine Rechtsstellung jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2015 - 13 E 513/15 -, juris, Rn. 10, und vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris, Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 O 91.15 -, juris, Rn. 6 ff.; Czybulka in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 169. Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung. Die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers werden durch die Sachentscheidung im Verfahren 13 B 1163/16 (vorgehend VG Düsseldorf, 7 L 2411/16) nicht in dem genannten Sinne berührt. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin in Bezug auf die Vergabe des Loses 1 der Ausschreibung Nr. V16/37/128 vorläufig die Zuschlagserteilung an den Beigeladenen zu 1. bzw. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit diesem zu untersagen. Eine Entscheidung über dieses Begehren des Antragstellers kann die Rechtsposition des Beschwerdeführers weder verbessern noch verschlechtern. Denn der Beschwerdeführer hat auf die Ausschreibung von Los 1 kein eigenes Angebot abgegeben; an der Durchführung der dort ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen hat er kein Interesse. Die Vergabeentscheidung des Antragsgegners in Bezug auf Los 2 ist von der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht betroffen. Faktische Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf mögliche Ausführungen zur „Frage der Zulässigkeit und Reichweite der Bereichsausnahme“ des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB grundsätzliche Bedeutung beimisst. Dabei stellt der Senat nicht in Frage, dass die Klärung von (Rechts-)Fragen im Zusammenhang mit der genannten, am 18. April 2016 in Kraft getretenen Regelung für den Beschwerdeführer als anerkannte Hilfsorganisation von Interesse ist. Dieses Interesse ist jedoch kein rechtliches Interesse im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO, das eine (einfache) Beiladung begründen könnte. Insbesondere kommt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wegen der erwarteten Ausführungen zu § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB die vom Beschwerdeführer angenommene Präjudizwirkung zu. Denn die Entscheidung über den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung trifft keine verbindlichen Feststellungen in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Antragsgegnerin. Dass sich in diesem Rechtsverhältnis (Vergabe von Los 2) insbesondere hinsichtlich der Frage nach der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB möglicherweise die gleichen Rechtsfragen stellen wie in dem vom Antragsteller angestrengten Verfahren, führt nicht zu einer Berührung rechtlicher Interessen des Beschwerdeführers. Eine zu erwartende Auswirkung der Entscheidung auf andere, gleichgelagerte Fälle begründet kein rechtliches Interesse im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 65 Rn. 12; Saurenhaus/ Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 65 Rn. 6. Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers hat auch nicht deshalb faktische Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, weil die Antragsgegnerin, sollte die gerichtliche Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass in Bezug auf das Vergabeverfahren betreffend Los 1 die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht einschlägig ist, möglicherweise Konsequenzen in Bezug auf bereits durchgeführte oder zukünftig durchzuführende Vergabeverfahren ziehen könnte. In diesem Sinne befürchtet der Beschwerdeführer eine mögliche vorzeitige Auflösung des zwischen ihm und der Antragsgegnerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags und eine neue Ausschreibung von Los 2 sowie eine mögliche Änderung der Ausschreibungspraxis bei der zukünftigen Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch die Antragsgegnerin, die ihn als Leistungserbringer betreffen würde. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde in diesen Fällen allerdings nicht durch die Entscheidung im Verfahren 7 L 4211/16 (VG Düsseldorf)/13 B 1163/16 (OVG NRW) beeinflusst, sondern vielmehr durch eine - möglicherweise auf eine nach Ergehen (verwaltungs-)gerichtlicher Entscheidungen geänderte Rechtsauffassung zurückzuführende - Entscheidung der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung entbehrlich, da eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar.