Beschluss
13 A 1304/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0119.13A1304.16A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Soweit sich die Kläger gegen die Würdigung ihres Vorbringens, insbesondere des der Klägerin zu 2., und ihrer Schilderung des Verfolgungsschicksals durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft wenden, greifen sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils an. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber nicht geeignet, eine fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Denn selbst ein etwaiger - von den Klägern in der Sache insoweit geltend gemachter - Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A -, juris, Rn. 8, und vom 26. November 2013 - 5 A 2644/12.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3. Schließlich ergibt sich ein Gehörsverstoß auch nicht aus dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte die im Urteil geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2. äußern müssen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 13 A 1697/16.A ‑, juris, Rn. 37. Im Übrigen besteht insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, juris, Rn. 28 ff. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche, Ungereimtheiten und die Würdigung des Sachverhalts geboten waren. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu 1. und zu 2. umfangreich angehört. Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern sind nicht ersichtlich. Die Kläger mussten damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen zum behaupteten Verfolgungsschicksal prüfen, insbesondere ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - gerade auch im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit - bewerten, und dabei gegebenenfalls zu einem für sie nachteiligen Ergebnis gelangen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).