Beschluss
4 B 57/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0120.4B57.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 200,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 200,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6272/16 (VG Minden) gegen den Zweitbescheid des Antragsgegners vom 8.12.2016 anzuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorlagen. Dem Antragsteller seien mit nicht nichtigem Feuerstättenbescheid vom 12.1.2016 die nunmehr auch durch Zweitbescheid festgesetzten Maßnahmen aufgegeben worden. Diese seien nicht durchgeführt worden. Anhaltspunkte für ihre Rechtswidrigkeit seien nicht ersichtlich. Dagegen führt der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Darmstadt, vgl. Urteil vom 6.12.2011 – 7 K 1813/10 –, juris, an, die Bezugnahme auf den Feuerstättenbescheid des Beigeladenen sei unzulässig, weil dieser zu unbestimmt sei. Aus ihm ergebe sich nicht, welche konkreten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien. Außerdem sei die Nichtigkeit des SchfHwG für jedermann offensichtlich, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die streitigen Bescheide fehle. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Durchgreifende Zweifel an der Bestimmtheit des Verweises des angefochtenen Zweitbescheides auf den Regelungsinhalt des vorausgegangenen Feuerstättenbescheides bestehen nicht. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und ggf. zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.6.2015 – 13 A 1215/12 – ZUM 2015, 910 = juris, Rn. 58 ff., m. w. N. Davon ist jedenfalls vorliegend bei summarischer Prüfung auszugehen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist im Feuerstätten- bzw. Zweitbescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten bzw. Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder (wiederkehrenden Messungen nach § 15) der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9237, S. 34) dient der Bescheid u.a. der Information des Eigentümers darüber, welche Tätigkeiten auszuführen sind, damit er sich einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen kann, der die vorzunehmenden Tätigkeiten durchführt. In Übereinstimmung hiermit ergibt sich aus den streitigen Bescheiden, welche Schornsteinfegerarbeiten der Antragsteller in Auftrag geben muss. Der Antragsteller wird, worauf der Feuerstättenbescheid des Beigeladenen auch hinweist, durch die getroffenen Regelungen verpflichtet, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG durch einen hierzu besonders qualifizierten Fachbetrieb (§ 2 Abs. 1 SchfHwG) zu veranlassen (im Vollstreckungsfalle ist ohnehin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG der Beigeladene zu beauftragen). Dass der Antragsteller mit den gegebenen Informationen zu einer solchen Auftragserteilung nicht in der Lage wäre, ist ebenso wenig ersichtlich, wie dass ein Fachbetrieb auf der Grundlage des streitigen Bescheides nicht wüsste, was zur Befolgung des Bescheides zu tun ist. In den Bescheiden wird einzeln aufgeführten Anlagen jeweils die Tätigkeit „Überprüfung gemäß Anlage 1, Nr. 3.3 zu § 1 Abs. 4 KÜO“ bzw. „Überprüfung gemäß Anlage 1, Nr. 3.2 zu § 1 Abs. 4 KÜO“ zugeordnet. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich in der Begründung des Bescheides, insbesondere den beiden letzten Absätzen, der im Übrigen auf Vorschriften der KÜO und der 1. BImSchV verweist, die beide allgemein zugänglich sind und dem Antragsteller offenbar sogar vorliegen (vgl. die Anlage zu seinen Schriftsatz vom 28.6.2015 im Verfahren 4 A 2913/15). Unter der Überschrift „Hinweise“ verweist der Bescheid überdies auf Anlage 2 der KÜO, der sich weitere Einzelheiten zu den erforderlichen Maßnahmen entnehmen lassen und die dem Antragsteller aus der Vergangenheit ebenfalls bekannt ist. Soweit der Antragsteller auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, mit dem er sinngemäß geltend gemacht hat, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil es für ihn infolge der Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes an einer Rechtsgrundlage fehle, dringt er nicht durch. Höchstrichterlich ist geklärt, dass Rechtsgrundlage eines Feuerstättenbescheides § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist und diese Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2016 – 4 A 1490/14 –, juris, Rn. 8. Unabhängig von alledem gibt auch eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die streitigen Bescheide sollen gewährleisten, dass die fachbehördlich für notwendig erachteten Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers zur Folge hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2009 – 4 B 910/09 –, juris, Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24.2.2011 – 4 E 1138/10 –, juris, und vom 19.9.2016 – 4 E 549/16 –, juris. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.