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Urteil

4 K 4302/20

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1104.4K4302.20.00
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Leitsätze
1. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird bei der Durchführung der Feuerstättenschau und beim Erlass des Feuerstättenbescheids öffentlich-rechtlich tätig; er nimmt die ihm gemäß § 14 und § 14a SchfHwG übertragenen öffentlichen Aufgaben wahr. Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig.(Rn.18) 2. Der Feuerstättenbescheid dient der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Eigentümers durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie der Information des Eigentümers über die Art und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten, deren fristgemäße Ausführung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz im Hinblick auf Energieeinsparung und Klimaschutz dient.(Rn.24) 3. Ein Anhörungsmangel wird noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann; die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht.(Rn.22) 4. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig und aus sich heraus erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann.(Rn.26) 5. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist; entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird bei der Durchführung der Feuerstättenschau und beim Erlass des Feuerstättenbescheids öffentlich-rechtlich tätig; er nimmt die ihm gemäß § 14 und § 14a SchfHwG übertragenen öffentlichen Aufgaben wahr. Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig.(Rn.18) 2. Der Feuerstättenbescheid dient der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Eigentümers durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie der Information des Eigentümers über die Art und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten, deren fristgemäße Ausführung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz im Hinblick auf Energieeinsparung und Klimaschutz dient.(Rn.24) 3. Ein Anhörungsmangel wird noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann; die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht.(Rn.22) 4. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig und aus sich heraus erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann.(Rn.26) 5. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist; entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gegenstand der Klage ist - dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt - der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 09.12.2019 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S vom 22.07.2020, nicht aber die vom Beklagten ausgestellte Rechnung vom 09.12.2019. Eine Klage gegen diese Rechnung wäre im Übrigen unzulässig, da es sich bei ihr nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 27.11.2012 - AN 4 K 12.01262 - juris Rn. 18). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die vom Kläger erhobene Klage ist gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Nach dem in dieser Bestimmung formulierten Rechtsträgerprinzip ist für den hier gegebenen Fall, dass der Verwaltungsakt von einem im eigenen Namen und in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätigen beliehenen Unternehmen erlassen worden ist, die Klage gegen dieses selbst zu richten und nicht gegen den Träger öffentlicher Verwaltung, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2012 - 8 LB 179/11 - juris Rn. 27). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird bei der Durchführung der Feuerstättenschau und beim Erlass des Feuerstättenbescheids öffentlich-rechtlich tätig; er nimmt die ihm gemäß § 14 und § 14a SchfHwG übertragenen öffentlichen Aufgaben wahr. Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1989 - 8 B 141/89 - juris Rn. 5). Der Beklagte ist auch bezüglich der angefochtenen Widerspruchsgebühr passiv legitimiert. Insoweit liegt in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine gesetzliche Prozessstandschaft des Beklagten für das Land Baden-Württemberg vor (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 - juris Rn. 14). 1. Der Feuerstättenbescheid vom 09.12.2019 ist formell und materiell rechtmäßig. a) Der angefochtene Bescheid ist formell nicht zu beanstanden. Der Feuerstättenbescheid lässt die ausstellende Behörde, den beklagten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erkennen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Grundstückseigentümer vor Erlass des Feuerstättenbescheids angehört wurde (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Anhaltspunkte dafür, dass von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG abgesehen werden konnte, bestehen nicht. Der Anhörungsmangel ist indes nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG geheilt. Die nachgeholte Anhörung besteht darin, dass der Kläger durch den Bescheid vom 09.12.2019 von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt und zugleich durch die Belehrung darüber, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann, Gelegenheit erhalten hat, sich zu diesen Tatsachen zu äußern; ein besonderer Hinweis auf die Äußerungsmöglichkeit ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1986 - 7 B 6/86 - juris Rn. 3). Der Anhörungsmangel wird aber noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann; die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 - 1 C 22/81 - juris Rn. 18). Zuständig hierfür ist nach der Zuständigkeitsregelung der §§ 68 ff. VwGO bis zur Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) die Ausgangsbehörde und danach - zumindest auch - die Widerspruchsbehörde, die dem Verwaltungsakt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die für die gerichtliche Nachprüfung maßgebende Gestalt gibt. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht erkennbar, dass der Beklagte sich vor und bei der Vorlage der Akte an das Landratsamt S mit dem Widerspruchsvorbringen auseinandergesetzt hat. Der Verfahrensmangel wird aber durch den Erlass des Widerspruchsbescheids behoben, sofern dieser das Vorbringen im Widerspruchsverfahren würdigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 - 1 C 22/81 - juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Der Kläger trug seine Bedenken in der Widerspruchsbegründung vor und das Landratsamt S ist darauf in der Begründung des Widerspruchsbescheids eingegangen. b) Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheids ist § 14a Abs. 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer unverzüglich nach der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser beinhaltet die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG sowie nach Maßgabe einer aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind, die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die Regelung des § 14a SchfHwG trägt dem Umstand Rechnung, dass durch den Wegfall des Schornsteinfegermonopols dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit gegeben wurde, die an seinen Feuerstellen erforderlichen Arbeiten durch andere als den für seinen Bezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchführen zu lassen. Der Feuerstättenbescheid dient der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Eigentümers durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie der Information des Eigentümers über die Art und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten, deren fristgemäße Ausführung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz im Hinblick auf Energieeinsparung und Klimaschutz dient. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Feuerstättenbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig und aus sich heraus erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - juris Rn. 17). Hat der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.08.2013 - 3 CS 13.1110 - juris Rn. 32). Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, aus den dem Erlass vorausgegangenen Vorgängen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2012 - 2 L 154/10 - juris Rn. 43). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - juris Rn. 17). In den vorgenannten Aussagen kommt zum Ausdruck, dass jedenfalls Bestimmbarkeit als solche ausreichend ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17). Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist; entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.04.2017 - 4 A 2913/15 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 20.01.2017 - 4 B 57/17 - juris Rn. 11). Gemessen daran ist der angefochtene Bescheid nicht zu unbestimmt. Nach § 14a Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ist im Feuerstättenbescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind. Der Feuerstättenbescheid dient u. a. der Information des Eigentümers darüber, welche Tätigkeiten auszuführen sind, damit er sich einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen kann, der die vorzunehmenden Tätigkeiten durchführt (vgl. BT-Drucks. 16/9237 S. 34). In Übereinstimmung hiermit ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten der Kläger in Auftrag geben muss. Der Kläger wird, worauf der Feuerstättenbescheid des Beklagten auch hinweist, durch die getroffenen Regelungen verpflichtet, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG durch einen hierzu besonders qualifizierten Fachbetrieb (§ 2 Abs. 1 SchfHwG) zu veranlassen (im Vollstreckungsfall wird gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG der Beklagte selbst beauftragt). In dem angefochtenen Bescheid wird einzeln aufgeführten Anlagen jeweils die Tätigkeit "Überprüfung gemäß Anlage 1, Nr. 2.8 KÜO" bzw. "Messung gemäß § 15 Abs. 3 1. BImSchV" zugeordnet. Dass der Kläger mit den gegebenen Informationen zu einer solchen Auftragserteilung nicht in der Lage wäre, ist ebenso wenig ersichtlich, wie dass ein Fachbetrieb auf der Grundlage des streitigen Bescheides nicht wüsste, was zur Befolgung des Bescheids zu tun ist. Von einer Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheids kann deshalb nicht ausgegangen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.04.2017 - 4 A 2913/15 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 20.01.2017 - 4 B 57/17 - juris Rn. 13; a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 06.12.2011 - 7 K 1813/10.DA - juris Rn. 33). Ausgehend von der Rechtsgrundlage des § 14a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind Nr. 1, 2 und 3 des angefochtenen Feuerstättenbescheids vom 09.12.2019, die für die Abgasleitung des Öl-Heizkessels und für die Abgaswege des Öl-Heizkessels eine Überprüfung gemäß der Kehr- und Prüfungsordnung (KÜO) Anl. 1, Nr. 2.8 in den Jahren 2020 und 2022 und für den Öl-Heizkessel eine Messung gemäß § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorschreiben, rechtmäßig. Gemäß Nr. 2.8 der Anlage 1 KÜO sind bei nach § 15 1. BImSchV oder nach der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachenden Feuerstätten, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, einmal in jedem zweiten Kalenderjahr eine Überprüfung erforderlich, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt. § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. BImSchV schreibt vor, dass der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 1. BImSchV Anforderungen festgelegt sind, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nr. 16 Buchst. b 1. BImSchV zwölf Jahre und weniger zurückliegt, von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen hat. Dass die im Gebäude R 52 in K betriebene Feuerstätte § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. BImSchV und Nr. 2.8 der Anlage 1 KÜO unterfällt, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit der Kläger geltend macht, bei seiner hochmodernen Feuerungsanlage entstehe kein Ruß, ist dies unbeachtlich. Maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Feuerstätte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. BImSchV und der Nr. 2.8 der Anlage 1 KÜO handelt. Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nach einer Feuerstättenschau erlassen worden. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass sich der Beklagte am 03.12.2020 in seinem Anwesen aufgehalten und die Abgasleitung sowie den Heizraum in Augenschein genommen hat. Er beanstandet lediglich, dass die Feuerstättenschau nur fünf Minuten gedauert habe. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger ersichtlich geltend, der Beklagte müsse bei einer Feuerstättenschau die in § 1 KÜO aufgeführten Kehr- und Überprüfungspflichten vornehmen. Die nach § 1 KÜO durchzuführenden Arbeiten sind indes nicht Teil der Feuerstättenschau. In § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind lediglich die Anlagen aufgeführt, die von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich in Augenschein zu nehmen sind („zu besichtigen“). Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit der kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegte Anlagen erfolgt sind (vgl. BT-Drucks. 16/9237 S. 33). Dass der Beklagte die im Gebäude des Klägers befindliche Feuerstätte nicht in Augenschein genommen hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei den Zeitraum für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten bestimmt (§ 14a Abs. 1 Satz 3 SchfHwG). Durch die dem Bescheid beigefügte Begründung ist erkennbar, dass sich der Beklagte des ihm eingeräumten Ermessens dem Grunde nach bewusst war. Ermessensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Auch die für den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2020 festgesetzte Widerspruchsgebühr i.H.v. 104,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr beruht auf § 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 7 LGebG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landratsamts S über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 15.08.2005 in der Fassung der Siebten Änderungsgebührenverordnung vom 21.03.2019, Ziffer 1220 Nr. 1 der Anlage zur Gebührenverordnung. Gemäß Ziffer 1220 Nr. 1 der Anlage zur Gebührenverordnung ist für eine Widerspruchsentscheidung eine Gebühr i.H.v. 48 Euro je Stunde festzusetzen. Nach der Vorbemerkung des Gebührenverzeichnisses bemisst sich die Höhe einer nach Zeit bestimmten Verwaltungsgebühr nach der tatsächlichen Bearbeitungszeit je Mitarbeiter/in, multipliziert mit dem angegebenen Stundensatz (für eine volle Stunde), wobei jede vollendete viertel Stunde berücksichtigt wird. Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen fest. Eine öffentliche Leistung ist dann individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen oder auf seine Veranlassung hin erbracht wird (§ 2 Abs. 3 LGebG). Da der Kläger Widerspruch erhoben hat, sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist die Bearbeitung seines Widerspruchs ihm individuell zurechenbar. Die Höhe der Widerspruchsgebühr wurde nach Ziffer 1220 Nr. 1 der Anlage zur Gebührenverordnung bestimmt; sie steht nicht außer Verhältnis zu der öffentlichen Leistung im Widerspruchsverfahren (§ 7 Abs. 3 LGebG). Sie ist sowohl im Hinblick auf den Aufwand der Behörde als auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Aufhebung des Feuerstättenbescheids vom 09.12.2019 angemessen. Das Landratsamt S hatte auch keine Veranlassung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers näher zu untersuchen und eventuelle wirtschaftliche Schwierigkeiten zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Denn zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben Stellung nehmen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen einen Feuerstättenbescheid. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R 52 in K. Dieses Grundstück liegt im Kehrbezirk des Beklagten. Aufgrund der vom Beklagten durchgeführten Feuerstättenschau im Gebäude des Klägers auf dem Grundstück R 52 in K ordnete der Beklagte mit dem Feuerstättenbescheid vom 09.12.2019 an, dass die Abgasleitung des Öl-Heizkessels und die Abgaswege des Öl-Heizkessels im Kellerraum des Gebäudes R 52 in den Zeiträumen 01.06.2020 bis 31.07.2020 sowie 01.06.2022 bis 31.07.2022 gemäß Nr. 2.8 Anlage 1 KÜO zu überprüfen und der Öl-Heizkessel im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.07.2018 sowie im Zeitraum 01.06.2021 bis 31.07.2021 gemäß § 15 Abs. 3 1. BImSchV zu messen sind. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die Ausführung dieser Arbeiten zu den vorgegebenen Terminen durch einen einschlägigen Schornsteinfeger-Betrieb fristgerecht zu veranlassen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2020 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, es werde bestritten, dass der Beklagte am 03.12.2019 in seiner Liegenschaft R 52 eine Feuerstättenschau durchgeführt habe. Der Feuerstättenbescheid sei deshalb rechtsunwirksam. Mit Schreiben vom 11.02.2020 legte der Kläger erneut Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, der Beklagte habe am 03.12.2019 in seiner Liegenschaft weder an senkrechten Teilen seiner Abgasanlage noch an waagrechten Teilen seiner Abgasanlage noch an seiner Feuerstätte nach sichtbaren Mängel gesucht; deshalb könne er auch keine positive Bescheinigung ausstellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2020 wies das Landratsamt S den Widerspruch zurück und setzte eine Gebühr in Höhe von 104,00 Euro fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die letzte Feuerstättenschau im Gebäude des Klägers sei am 13.02.2015 gewesen. Die Feuerstättenschau am 03.12.2019 sei fristgerecht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. In der Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau vom 09.12.2019 habe der Bezirksschornsteinfeger vermerkt, dass er an den senkrechten Teilen der Abgasanlage (Abgasleitung, Schornstein), an den waagerechten Teilen der Abgasanlagen (Verbindungsstück) und an den Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen eine Sichtprüfung durchgeführt und keine sichtbaren Mängel festgestellt habe. Auch der Feuerstättenbescheid sei nicht zu beanstanden. Der Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg habe die Rechtmäßigkeit des vorherigen Feuerstättenbescheids in seinen Entscheidungen Nr. 16/2139 und 16/2764 bestätigt. Die im Feuerstättenbescheid aufgeführte Messung gemäß § 15 Abs. 3 der 1.BImschV sei im Jahr 2018 aufgrund der laufenden Petitionsanträge nicht durchgeführt worden. Der Bezirksschornsteinfeger und das Landratsamt S hätten sich zugunsten des Klägers darauf verständigt, dass diese Messung nicht mehr nachgeholt, sondern erst im Jahr 2021 durchgeführt werden müsse. Auch die ausgestellte Rechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Gebührensätze richteten sich gemäß § 6 Abs. 2 KÜO nach den in der Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert sei auf einen Betrag von 1,05 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. Die Arbeitswerte seien nicht als reine Arbeitszeitminuten bei der Feuerstättenschau vor Ort anzusehen, sondern drückten einen Aufwand aus, der vom Schornsteinfeger für eine bestimmte Tätigkeit benötigt werde. Die Widerspruchsgebühr beruhe auf §§ 1 und 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. Ziffer 1220.1 der Anlage zur Verordnung des Landratsamts S über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde. Am 24.08.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Erlass eines Feuerstättenbescheids setze nach § 14a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG die Durchführung einer Feuerstättenschau in Form einer Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG voraus. Er bestreite, dass der Beklagte am 03.12.2020 eine derartige Feuerstättenschau in seinem Haus durchgeführt habe. Nach seiner Erinnerung, die durch die ebenfalls anwesende Ehefrau bestätigt werde, sei der Beklagte am 03.12.2020 um 8.27 Uhr erschienen und habe gefragt, ob er die Feuerstättenschau durchführen dürfe. Er habe sich damit einverstanden erklärt. Daraufhin sei der Beklagte auf die Bühne gestiegen, habe den Revisionsdeckel der Abgasleitung abgeschraubt, kurz in die Leitung geschaut, wobei er nicht mehr als ca. 10 cm der Innenseite der Abgasleitung habe einsehen können, habe danach den Revisionsdeckel wieder aufgeschraubt und sei die Treppe hinuntergestiegen. Von dem ca. 10 Meter langen senkrechten Teil der Abgasleitung habe der Beklagte lediglich ca. 10 cm einsehen können. Den waagrechten Teil der Abgasanlage, der von außen unsichtbar innerhalb des Zuluft-Rohres verlaufe, habe der Beklagte überhaupt nicht geprüft. Für die Sichtprüfung der Innenseite des waagrechten Teils hätte der Beklagte die zwei Revisionsklappen am Zuluft-Rohr öffnen müssen; dies sei aber unterlassen worden. Um 8.30 Uhr habe der Beklagte den Heizraum erreicht, wo er kurz auf den Heizkessel geblickt habe. Er habe weder die Vorder- noch die Rückseite noch die rechte Blechverkleidung des Kessels eingesehen. Für die Betriebssicherheitsüberprüfung wäre eine Messung oder die Öffnung des Kessels und eine Sichtprüfung des Inneren erforderlich gewesen. Die Feuerstättenschau habe gerade einmal fünf Minuten gedauert. Die Bezeichnung der durchzuführenden Arbeiten im Feuerstättenbescheid mit Überprüfung bzw. Messung unter Verweisung auf die Rechtsgrundlage entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Im Sommer 2020 habe er eine Überprüfung der Abgasleitung und der Abgaswege des Öl-Heizkessels in seinem Haus gemäß KÜO Anlage 1, Nr. 2.8 durchführen lassen, im Sommer 2021 eine Messung des Öl-Heizkessels gemäß 1.BImSchV § 15 Abs. 3 und im Sommer 2020 erneut eine Überprüfung der Abgasleitung und der Abgaswege gemäß KÜO Anlage 1, Nr. 2.8. Er besitze eine hochmoderne Feuerungsanlage. Bei dieser Anlage entstehe kein Ruß. Nur wenn die Düse defekt oder der Brenner falsch eingestellt sei, könne es zur Rußbildung kommen. Der Ruß setze sich dann in der Brennkammer und im Wärmetauscher ab, was die Abgastemperatur stetig ansteigen lasse. Wenn die Abgastemperatur 120 o C erreiche, schalte die Steuerung des Kessels den Brenner automatisch ab und die Anlage gehe auf Störung. Die Ablagerung einer größeren Menge Ruß in der Abgasleitung sei bei seiner Feuerstätte ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 09.12.2019 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts S vom 22.07.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er habe die im Feuerstättenbescheid ausgewiesenen Tätigkeiten klar und deutlich formuliert. Der vom Kläger betriebene Brennwertkessel sei als feuertechnische Anlage einzuordnen und unterliege der Feuerstättenschaupflicht. Mit Schreiben vom 07.10.2021/Schriftsatz vom 11.10.2021 trug der Kläger weiter vor, der Beklagte habe am 3.12.2019 im Gebäude R 52 lediglich einen Besuch abgestattet, der fünf Minuten gedauert habe. Dies stelle keine Feuerstättenschau dar. Die vom Beklagten am 09.12.2019 ausgestellte Rechnung sei fehlerhaft. Eine Fahrtzeit sei nicht angefallen, da der Beklagte sowieso vor Ort gewesen sei. Für den Aufstieg auf die Bühne, den Blick in die Revisionsöffnung und dem nachfolgenden Abstieg in den Heizungsraum habe der Beklagte nur drei Minuten gebraucht, nicht aber wie in der Rechnung angegeben acht Minuten. Der Beklagte habe lediglich einen Blick auf die Feuerstätte geworfen; hierfür könnten allenfalls zwei Minuten und nicht sechs Minuten angerechnet werden. Die Vorgehensweise des Beklagten entspreche nicht den Regeln der Technik zur Überprüfung der Feuerungsanlage auf Betriebs- und Brandsicherheit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.