Beschluss
15 A 894/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0125.15A894.16.00
1mal zitiert
17Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Unterlassen der Anmeldung einer Versammlung hat nicht den Verlust des Schutzes von Art. 8 Abs. 1 GG zur Folge.
Die Auflösung der Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG ist kein Mittel zur Durchsetzung der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Unterlassen der Anmeldung einer Versammlung hat nicht den Verlust des Schutzes von Art. 8 Abs. 1 GG zur Folge. Die Auflösung der Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG ist kein Mittel zur Durchsetzung der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersG. Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die am 14. Mai 2015 (Himmelfahrtstag - anlässlich der Karlspreisverleihung) gegen ca. 11 Uhr durch Einsatzkräfte des Beklagten erfolgte Untersagung des Zutritts auf den Markt unter Mitnahme von drei Plakaten der Größe DIN A1, angebracht an dünnen hölzernen Trägern mit den Maßen ca. 46,5 cm Länge und einer Kantenbreite von 2,4 cm x ca. 2 cm, rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der vom Kläger angeführten Gruppe von etwa zehn Personen, die auf dem B. Markt nicht zuletzt durch die mitgeführten Schilder ihre Ansicht zu verschiedenen politischen Themen habe äußern wollen, habe es sich um eine Versammlung gehandelt. Zwar sei diese Versammlung nicht angemeldet gewesen, und habe es sich bei ihr auch nicht um eine Spontanversammlung gehandelt. Gleichwohl habe die ausgesprochene Untersagung nicht auf § 15 Abs. 3 VersG gestützt werden können. Die Beamten des Beklagten hätten keine Beurteilung hinsichtlich einer Gefahrenlage vorgenommen. Die Maßnahme sei ausschließlich damit begründet worden, es handele sich aufgrund der mitgeführten Plakate erkennbar um eine nicht angemeldete Versammlung. Die dagegen vom Beklagten vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Der Beklagte zeigt weder auf, dass die Gruppierung des Klägers keine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG war, noch dass sich die streitige Untersagung auf § 15 Abs. 3 VersG stützen ließ. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten wie Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 63 f., Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 27, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 8, vom 29. Juli 2016 - 15 B 876/16 -, juris Rn. 8, und vom 24. Oktober 2015 - 15 B 1226/15 -, juris Rn. 10. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014- 1 BvR 2135/09 -, juris Rn. 11, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 14 f., und vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG zugunsten des Klägers eröffnet war. Der Kläger und die ihn begleitende Personengruppe verfolgten erkennbar das Ziel, am 14. Mai 2015 auf dem B. Markt anlässlich der Karlspreisverleihung gemeinschaftlich ein bestimmtes kommunikatives Anliegen zu transportieren. Dies belegen die von ihnen mitgeführten Plakate und deren Aufschrift. Dass der Kläger die Schilder auf dem Weg zum Markt zunächst selbst getragen hat, wie der Beklagte geltend macht, ändert an dem Versammlungscharakter nichts. Auch musste der Kläger gegenüber den Beamten des Beklagten in Anbetracht der objektiven Gesamtumstände nicht eigens ausdrücklich erklären, dass er die Durchführung einer Versammlung auf dem Markt beabsichtige, um den Schutz der Versammlungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen zu können. Hätte der Kläger nicht eine Versammlung, d. h. eine gemeinschaftliche Meinungskundgabe auf dem Markt angestrebt, hätte es für ihn und seine Begleiter keinen Anlass gegeben, sich unter Mitführen der Plakate von der Versammlung auf dem „Hof“ zu entfernen und sich in Richtung Markt zu bewegen. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Kläger und seine Begleiter keine „eigenständige Versammlung“ darstellten. Das Unterlassen einer Anmeldung dieser Versammlung durch den Kläger trotz entsprechender Nachfrage durch den Beklagten hat nicht den Verlust des Schutzes von Art. 8 Abs. 1 GG zur Folge. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 17, vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 16, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 74 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 1988 - 4 A 2635/85 -, juris Rn. 4 ff. Vielmehr können - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - an eine unterbliebene Anmeldung ggf. versammlungsbehördliche Maßnahmen nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 VersG geknüpft werden, die ihrerseits Art. 8 Abs. 1 GG standhalten müssen. Die Auflösung der Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG ist kein Mittel zur Durchsetzung der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersG. Neben einer unterbliebenen oder verspäteten Anmeldung muss dazu eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen, möglicherweise gerade wegen der unterbliebenen oder verspäteten Anmeldung, weil der zuständigen Behörde keine Gelegenheit oder Zeit für entsprechende Vorbereitungen oder Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefährdungen blieb. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 16. Aufl. 2011,§ 15 Rn. 121. Diese auch vom Verwaltungsgericht ‑ das die streitige Verfügung im Übrigen nicht als Auflösung, sondern als weniger einschneidende Maßnahme angesehen hat ‑ zugrunde gelegte - verfassungsrechtlich induzierte - Betrachtungsweise resultiert nicht in ein gänzliches Unterlaufen der Anmeldepflicht im Voraus geplanter Versammlungen. Sie verlangt der Versammlungsbehörde auch bei Fehlen einer gebotenen Versammlungsanmeldung eine tragfähige Gefährdungseinschätzung ab, die je nach Lage der Dinge im Einzelfall auch die Auflösung einer nicht angemeldeten Versammlung oder ermessensgerechte Auflage rechtfertigen kann. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagte eine solche valide Gefährdungseinschätzung im zu entscheidenden Fall nicht vorgenommen hat. Der vor Ort tätige Beamte des Beklagten hat allein eine Mitnahme der Plakate durch den Kläger auf den Markt unterbunden, diesen und seine Begleiter aber anschließend auf den Markt durchgelassen. Damit ist der Beklagte augenscheinlich nicht davon ausgegangen, dass gerade infolge der unterbliebenen Anmeldung einer von dem Kläger geplanten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausging. Auch für eine unbeschadet der fehlenden Anmeldung bestehende Gefahrenlage - etwa aufgrund der konkreten Beschaffenheit und Größe der Plakate - hat der Beklagte nichts dargetan. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die der Sache nach aufgeworfenen Fragen „ob und wann der Schutzbereich des Art. 8 GG bei der Anreise oder dem Weg zu einer gut vorbereiteten und längerfristig geplanten, aber bewusst unangemeldeten Versammlung eröffnet ist“ sowie „unter welchen Voraussetzungen anreisende Versammlungsteilnehmer als eigenständige unangemeldete Versammlung zu qualifizieren sind, insbesondere wenn lediglich mitgeführte Hilfsmittel wie die hier gegenständlichen Trageschilder in einer Weise transportiert werden, bei der kein objektiver Versammlungscharakter erkennbar wird“, bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. ausgeführt, sind Inhalt und Reichweite von Art. 8 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz unangemeldeter Versammlungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sich der beschließende Senat zueigen macht, geklärt. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist. Im Übrigen trifft die Prämisse des Beklagten, im vorliegenden Fall sei objektiv kein Versammlungscharakter zu erkennen gewesen, aus den unter 1. genannten Gründen nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).