Beschluss
1 A 111/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0126.1A111.16.00
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Leitsätze
Die Ausbringung und Verteilung von (Beförderungs-)Planstellen ist nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Sie berührt insofern (noch) keine subjektiven Rechte potentieller Bewerber.
Unabhängig davon sind die Gerichte nicht von Amts wegen verpflichtet, ohne konkreten Anhalt zu prüfen, ob ausgebrachte Beförderungsstellen willkürfrei auf verschiedene Organisationseinheiten verteilt wurden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausbringung und Verteilung von (Beförderungs-)Planstellen ist nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Sie berührt insofern (noch) keine subjektiven Rechte potentieller Bewerber. Unabhängig davon sind die Gerichte nicht von Amts wegen verpflichtet, ohne konkreten Anhalt zu prüfen, ob ausgebrachte Beförderungsstellen willkürfrei auf verschiedene Organisationseinheiten verteilt wurden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden zum Teil schon nicht entsprechend den Anforderungen an ihre Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) aufgezeigt; im Übrigen liegen sie gemessen an ihren inhaltlichen Voraussetzungen nicht vor. Ist ein Urteil selbstständig tragend auf mehrere voneinander unabhängige Gründe gestützt, hat ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg, wenn er hinsichtlich eines jeden selbstständig tragenden Begründungsteils Berufungszulassungsgründe erfolgreich geltend macht. Daran fehlt es vorliegend. Das angefochtene Urteil, welches die streitgegenständliche Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen hat, ist auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Das Verwaltungsgericht begründet seine klageabweisende Entscheidung einerseits damit, dass der geltend gemachte Anspruch verwirkt sei. Davon unabhängig könne die Klage andererseits aber auch schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es in Bezug auf beide in Rede stehenden Beförderungsrunden (2010 und 2011) an der erforderlichen Kausalität eines pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstherrn für den sich aus dem Umstand der jeweils unterbliebenen Beförderung der Klägerin ergebenden Schaden fehle. Jedenfalls betreffend den letztgenannten Begründungsansatz lässt sich dem Antragsvorbringen der Klägerin kein durchgreifender Zulassungsgrund entnehmen. 1. Mit Blick auf die Beförderungsrunde 2010 hat das Verwaltungsgericht zum Kausalitätserfordernis im Wesentlichen ausgeführt: Es habe seinerzeit in dem Beschäftigungsbereich der Klägerin (DT NP West) keine Planstelle zur Beförderung aktiver Beamter nach Besoldungsgruppe A 9 (nt) gegeben. Ein Anlass zu weiterer gerichtlicher Aufklärung habe insoweit nicht bestanden. Die Entscheidung über die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Planstellen einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Organisationseinheiten stehe im grundsätzlich weiten Organisationsermessen der Deutschen Telekom AG. Rechte der an einer Beförderung interessierten Beamten würden in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. Eine Grenze finde das Organisationsermessen nur bei bewussten Manipulationen zum Nachteil bestimmter Beamter. Für eine solche Manipulation zu Lasten der Klägerin bestehe hier aber kein Anhalt. Was die Klägerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Es führt auf keinen der von ihr in diesem Zusammenhang für gegeben erachteten Zulassungsgründe. Die im Kern gerügte fehlende Ausermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht vermag aus den nachfolgend niedergelegten Gründen weder einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Mangels erkennbarer Erfolgsaussicht des angestrebten Rechtsmittels lassen sich insoweit und auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO feststellen. Die Antragsbegründung wendet gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts ein: Das angesprochene Organisationsermessen des Dienstherrn sei zumindest in Richtung auf etwaige Willkür überprüfbar. Eine solche Willkürkontrolle setze aber voraus, dass dem Gericht die entscheidungserheblichen Parameter wie beispielsweise die Rahmendaten für quotierte Zuweisungen von Planstellen je Betrieb bekannt seien. Fehle es an einer solchen Sachverhaltskenntnis, so falle deren Verschaffung in das „Prüfprogramm“ der Amtsermittlung. Dem habe das Verwaltungsgericht nicht genügt. Es habe etwa keine diesbezüglichen Aufklärungsverfügungen gegenüber der Beklagten erlassen. Hierdurch habe sie, die Klägerin, zu den betreffenden Punkten nicht weiter vortragen können. Diese Argumentation überzeugt nicht. Sie trägt bereits nicht hinreichend dem Gesichtspunkt Rechnung, dass sich die subjektive Rechtsstellung des an einer Beförderung interessierten Beamten (noch) nicht darauf erstreckt, ob und ggf. in welcher Weise Beförderungsplanstellen ausgebracht und verteilt werden, wie auch nicht darauf, ob sie nach dem Willen des Dienstherrn überhaupt besetzt werden sollen. Erst dann, wenn solche Stellen eingerichtet und einer Organisationseinheit zugewiesen sowie zur Besetzung bestimmt bzw. freigegeben worden sind, besteht für beförderungsreife Beamte ein Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in den Bewerberkreis im Rahmen eines nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) durchzuführenden Auswahlverfahrens. Demgegenüber muss sich die in Rede stehende Organisationsentscheidung nicht bereits selbst am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Denn die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen (Beförderungs-)Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2015– 2 B 40.14 –, juris, Rn. 17, und vom 5. November 2012 – 2 VR 1.12 –, juris, Rn. 17, sowie Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5.04 –, juris, Rn. 21; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2015 – 1 B 933/15 –, juris, Rn. 14, und vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 56 f. Dies zugrunde gelegt, fehlt es für einen Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens hinsichtlich der Schaffung oder Zuordnung von Beförderungsplanstellen an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Vielmehr dient die Bewirtschaftung von Planstellen allein dem öffentlichen Interesse. Sie erfolgt weder aufgrund der Verpflichtung zur Bestenauswahl noch in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber potenziellen Bewerbern. Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin ins Feld geführte Willkürprüfung schon im Ausgangspunkt fragwürdig. Fehlt es nämlich an einer Rechtsvorschrift, die einer von einem Vorgang (nur) tatsächlich-mittelbar betroffenen Person ein subjektiv-öffentliches Recht einräumt, so fehlt es insoweit zugleich an einer Grundlage für einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das gilt unabhängig davon, ob das Handeln des Rechtsträgers bzw. der Behörde (objektiv-rechtlich) gegebenenfalls als willkürlich zu bewerten ist. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris, Rn. 27; ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 A 1681/14 –, juris, Rn. 35. Die angesprochene Willkürprüfung kann deswegen hier nicht erfolgreich auf Art. 33 Abs. 2 GG, sondern allenfalls auf die Verletzung anderer betroffener subjektiver Rechte der Klägerin wie möglicherweise des Anspruchs auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden. Vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 –, DÖD 2005, 247 = juris, Rn. 18 ff. Selbst wenn sich daraus in Fällen der vorliegenden Art gegebenenfalls ein Anknüpfungspunkt für die Betroffenheit der subjektiven Rechtsstellung potenzieller Bewerber ergeben könnte, wäre der Argumentation in der Zulassungsbegründung aber jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht zu folgen: Für die Gerichte besteht auf der Grundlage der Verpflichtung zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht die Pflicht zu einer umfassenden Fehlersuche ohne begründeten Anlass. So bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Ermittlungen, wenn es bislang an jedem konkreten Anhalt für das Vorliegen eines für die Entscheidung erheblichen Fehlers – hier in Gestalt eines Verstoßes gegen das Willkürverbot – fehlt. Mit anderen Worten: Das Gericht muss bei von einem Beteiligten geltend gemachter Vermutung möglicher Willkür nicht „ins Blaue hinein“, also im Wege allgemeiner Ausforschung, Sachaufklärung betreiben. Da es für den Bereich der Deutschen Telekom AG keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass willkürliches Verhalten bei der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen im Verhältnis zu den Beamten dieses Postnachfolgeunternehmens sozusagen auf der Tagesordnung stünde, müssen vielmehr Umstände dargetan oder sonst erkennbar sein, auf deren Grundlage im konkreten Fall ein willkürliches Verhalten ernstlich in Betracht kommt und sich deshalb insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängt. Daran fehlt es hier aber. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter mittels einer Beweisanregung vor der gerichtlichen Entscheidung auf einen von ihm für gegeben erachteten Aufklärungsbedarf wie hier schriftsätzlich hingewiesen hat (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 1. Dezember 2015). Ein Gehörsverstoß liegt insoweit nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat die betreffende Beweisanregung nicht übersehen. Es hat sich mit der abweichenden Auffassung der Klägerin zum Aufklärungsbedarf vielmehr in den Entscheidungsgründen seines Urteils inhaltlich auseinandergesetzt (UA, Seite 8 f.). In der Sache bestand hier für das Verwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung. Denn das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht konkret zu einem etwaigen Anhalt für ein willkürliches Verhalten der Beklagten bei der Verteilung von Beförderungsstellen (hier: A9 nt) auf die einzelnen Organisationseinheiten des Unternehmens Deutsche Telekom AG aus Anlass der Beförderungsrunde 2010. Auf die als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) insoweit immerhin vorliegende Übersicht, aus der sich die Anzahl der jeweils zugewiesenen Planstellen ergibt, geht das Vorbringen etwa nicht ein. Aus den vorstehenden Gründen lässt sich dem Zulassungsvorbringen zum Kausalitätserfordernis betreffend die Beförderungsrunde 2010 eine Verletzung von subjektiven Verfahrens- oder materiellen Rechten der Klägerin durch das angefochtene Urteil insgesamt nicht schlüssig entnehmen. 2. Was die Beförderungsrunde 2011 betrifft, hat das Verwaltungsgericht bezogen auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch das Kausalitätserfordernis ebenfalls, allerdings mit anderer Begründung, verneint. In jenem Jahr war dem Beschäftigungsbereich der Klägerin eine Planstelle zur Beförderung nach A 9 (nt) zugewiesen; diese wurde an eine Mitbewerberin vergeben. Das Verwaltungsgericht leitet in diesem Fall die als fehlend bewertete Schadenskausalität daraus her, dass die Klägerin im Leistungsvergleich mit der ausgewählten Konkurrentin chancenlos gewesen sei, also (sinngemäß) keine reelle Beförderungschance gehabt habe. Das ergebe sich aus dem Abstand von drei Notenstufen zwischen den Gesamturteilen der jeweiligen Beurteilungen für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010. Auf eine Rechtswidrigkeit der eigenen Beurteilung könne sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mehr berufen, da sie diese Beurteilung nicht angefochten habe. a) Das Zulassungsvorbringen stellt dem im Wesentlichen den Gesichtspunkt fehlender Aufklärung entgegen. Für den angenommenen Notenunterschied von drei Stufen fehle es an einer belastbaren Erkenntnisgrundlage. Das Verwaltungsgericht habe nämlich die Beurteilung der Konkurrentin nicht unmittelbar beigezogen, sich diesbezüglich vielmehr mit unbelegten Behauptungen der Beklagten im Rahmen des Prozessvortrags sowie Angaben in einer rechtlich irrelevanten und deswegen nicht zur Dokumentation geeigneten „Beförderungsmeldung“ zufriedengegeben. Damit habe das Gericht unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wegen der ungesicherten tatsächlichen Annahmen unterliege das Urteil zugleich ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses Vorbringen überzeugt nicht und vermag deshalb nicht auf die genannten Zulassungsgründe zu führen. Ein Verfahrensverstoß wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht verstößt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Ob ein bestimmter Sachverhalt entscheidungserheblich ist, bestimmt sich in diesem Zusammenhang nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts. Davon ausgehend entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nach Ermessen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4, und vom 27. April 2016 – 2 B 23.15 –, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N. Dies zugrunde gelegt, erweist es sich unter den hier gegebenen Umständen nicht als Aufklärungsmangel, dass das Verwaltungsgericht von einer Beiziehung der vollständigen Urkunde über die Beurteilung der ausgewählten Konkurrentin als Beweis für das in jener Beurteilung vergebene Gesamturteil am Ende bewusst abgesehen hat. Lag wie hier dem Verwaltungsgericht diesbezüglich bereits eine bestimmte Tatsachenbasis vor und ging es folglich allein darum, deren Richtigkeit gegebenenfalls noch weiter abzusichern, durfte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, ob es den Sachverhalt noch weiter aufklärt, auch daran orientieren, ob es auf der Grundlage des vorhandenen Prozessstoffs bereits eine geeignete und hinreichend belastbare Erkenntnisgrundlage gab, deren Wahrheitsgehalt nach richterlicher Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) keinem vernünftigen Zweifel unterlag. Grundsätzlich würde es dann auch in der Sache nicht an einer hinreichend gesicherten Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehlen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat in dem in Rede stehenden Begründungszusammenhang (noch) auf einer geeigneten und hinreichend belastbaren Erkenntnisgrundlage entschieden. Namentlich ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nichts Gegenteiliges. Die Beklagte hatte das Gesamturteil der Vergleichsbeurteilung der ausgewählten Konkurrentin, Frau H. -I. , zu der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 konkret mitgeteilt; dieses laute auf „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (Seite 3 oben ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 19. November 2015). Dabei handelt es sich zwar um Parteivortrag im Prozess. Dessen Wahrheitsgehalt ist von der Klägerin aber nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Für eine etwaige Unrichtigkeit der betreffenden Angabe spricht auch sonst nichts. Im Gegenteil gibt es ein weiteres Erkenntnismittel, welches dasselbe Beurteilungsergebnis ausweist und somit die Richtigkeit der Angabe der Beklagten erhärtet. Dem oben genannten Schriftsatz war nämlich die Kopie einer von Frau H. -I. nach Kenntnisnahme gegengezeichneten „Beförderungsmeldung“ der Führungskraft des zuständigen Beschäftigungsbetriebes (hier: TI Niederlassung West) beigefügt. Diese wies unter dem Bezug „Beförderungsmaßnahme 01.09.2011“ für Frau H. -I. als Gesamteinschätzung der seinerzeit aktuellen Beurteilung ebenfalls die Angabe „übertrifft die Anforderungen deutlich“ aus (Blatt 63 der Gerichtsakte). Das Zulassungsvorbringen macht zwar sinngemäß geltend, der in Rede stehenden „Beförderungsmeldung“ komme in dem betreffenden Zusammenhang keinerlei Beweiskraft zu. Die dafür angeführten Argumente überzeugen aber nicht bzw. erweisen sich schon als nicht zielführend. So geht es nicht darum, ob die „Beförderungsmeldung“ die Anforderungen erfüllt, welche an die Dokumentation einer Auswahlentscheidung nach dem Leistungsprinzip zu stellen sind. Denn die Meldung der Führungskraft bereitet die von anderer Stelle zu treffende Beförderungsauswahlentscheidung allenfalls vor. Abgesehen davon, ist die Meldung vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sie auch Informationen über das Beurteilungsergebnis enthält. Der Behauptung der Klägerin, oftmals würden entsprechende Beförderungsmeldungen von den Vorgesetzten wohlwollend abgegeben (und in anderen Fällen auch nicht), fehlt es an dem erforderlichen konkreten Bezug zu der hier interessierenden Frage, ob und ggf. aus welchem Grund Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des Beurteilungsergebnisses im Rahmen dieser Meldung bestehen könnten. Der Hinweis auf die (unbestreitbar vorhanden gewesene) Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung der ausgewählten Konkurrentin zum Verfahren beizuziehen, verfängt als solcher nicht. Denn die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang nicht substantiiert und inhaltlich überzeugend auf, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht solches unter den gegebenen Umständen auch hätte aufdrängen müssen. Lässt das Antragsvorbringen sonach hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ergebnisses der Beurteilung von Frau H. -I. keinen Verfahrensfehler hervortreten und wurde auch in der Sache die Richtigkeit des Beurteilungsergebnisses nicht schlüssig in Frage gestellt, bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung dazu, dass zwischen der Beurteilung der ausgewählten Konkurrentin und derjenigen der Klägerin – wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt – ein Unterschied von drei Notenstufen lag. Denn die Richtigkeit dieser gerichtlichen Feststellung lässt sich ohne Weiteres der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Beurteilung der Klägerin mit der Gesamtbewertung „erfüllt die Anforderungen weitgehend“ (Beiakte Heft 1, Blatt 19 ff.) in Verbindung mit den dortigen Angaben in dem Beurteilungsformular zu den seinerzeit für das Gesamtergebnis verwendeten (insgesamt sechs) Notenstufen nachvollziehen. Die Zulassungsbegründung legt schließlich auch nicht ausreichend dar, dass hier– unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben zu dem Beurteilungsergebnis bzw. zu jenem Gesichtspunkt hinzutretend – eine Sachaufklärung in Richtung auf etwaige sonstige Rechtsfehler der Beurteilung der ausgewählten Konkurrentin hätte stattfinden müssen. Sie nimmt diesbezüglich erstinstanzliche Ausführungen in Bezug, in denen die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung nur pauschal in Frage gestellt worden ist (Seite 5 oben der Antragsbegründungsschrift i.V.m. Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, Seite 2 Mitte). Die dortigen Ausführungen haben zu wenig inhaltliche Substanz, als dass sich dem Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage eine weitere Aufklärung notwendig hätte aufdrängen müssen, auch wenn deren Unterbleiben von der Klägerin (entsprechend substanzlos) als Mangel gerügt wurde. b) Das Zulassungsvorbringen moniert weiterhin, das Verwaltungsgericht habe bei der Kausalitätsprüfung des Schadensersatzanspruchs nicht die nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und des 1. Senats des OVG NRW im Falle miteinander verschränkter Rechtsfehler anzuwendenden Beweiserleichterungen beachtet und unterliege auch deswegen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das trifft jedenfalls im Ergebnis nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil betreffend die Beförderungsrunde 2011 im Rahmen der Kausalitätsprüfung entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Kläger gegenüber der ausgewählten Konkurrentin unter Leistungsgesichtspunkten als „chancenlos“ erwiesen habe. Das bezieht sich sinngemäß auf die Voraussetzung einer „reelle(n) Beförderungschance“, welche in den von der Klägerin angesprochenen Fällen der Geltung von Beweiserleichterungen ein Bestandteil der Kausalitätsprüfung ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 2309/14 –, juris, Rn. 62 f., m.w.N. c) In Ansehung der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung mit Blick auf die Nichtbeförderung der Klägerin im Jahre 2011 auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die Rechtssache weist weder in Richtung auf die Beachtung des Grundsatzes der Amtsaufklärung noch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Schadenskausalität die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Auf der Grundlage des insoweit einschlägigen Zulassungsvorbringens ist namentlich nicht die Einschätzung noch „offener“ Erfolgsaussichten begründet. d) Schließlich greift hier auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durch. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf in Konstellationen verneint werden darf, in denen eine Beförderungsmeldung vorliegt, die mehrere Stufen besser als die Beurteilung der Klägerin ausfällt, in dem weitere Unterlagen seitens des Gerichts aber nicht beigezogen wurden, ist der Sache nach zu sehr auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles bezogen und lässt sich nicht in einem verallgemeinerungsfähigen Sinne beantworten. Davon abgesehen hat die Klägerin ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung dieser Frage auch nicht hinreichend dargetan. Ein solches Interesse lässt sich nicht – wie geschehen – überzeugend darauf stützen, dass „gerade im Bereich der Postnachfolgeunternehmen länger zurückliegende Sachverhalte teilweise nicht mehr rekonstruiert werden können, da Auswahlentscheidungen nicht hinreichend dokumentiert wurden“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).