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Urteil

1 A 1681/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1214.1A1681.14.00
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Leitsätze

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG über die Versetzung von Soldaten in den vorzeitigen Ruhestand sind ebenso wie die Ausübung des dort vorgesehen Ermessens allein dem öffentlichen Interesse und nicht privaten Interessen der Soldaten zu dienen bestimmt.

Abgesehen von etwaigen Eingriffen in die (sonstige) subjektive Rechtsstellung – wie eine Verletzung des Gleichheitssatzes – hat der Soldat demgemäß auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung seiner Interessenbekundung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG über die Versetzung von Soldaten in den vorzeitigen Ruhestand sind ebenso wie die Ausübung des dort vorgesehen Ermessens allein dem öffentlichen Interesse und nicht privaten Interessen der Soldaten zu dienen bestimmt. Abgesehen von etwaigen Eingriffen in die (sonstige) subjektive Rechtsstellung – wie eine Verletzung des Gleichheitssatzes – hat der Soldat demgemäß auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung seiner Interessenbekundung. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Jahre 1958 geborene Kläger steht als Berufssoldat der Bundeswehr im Range eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Unter dem 1. August 2012 bekundete er gegenüber dem damaligen Personalamt der Bundeswehr sein Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG). Nachdem sich der Kläger zuvor gegen eine fehlende Zwischeninformation betreffend die (lange) Bearbeitung beschwert hatte, teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 30. April 2013 mit, dass seiner Interessenbekundung nicht entsprochen werden könne. Die gewünschte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand liege aufgrund der kurzen Restdienstzeit des Klägers nicht im dienstlichen Interesse. Vielmehr bestehe weiterhin Bedarf, den Kläger als Berufssoldat in der Bundeswehr zu verwenden. Unter dem 24. Mai 2013 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Zur Begründung gab er an, bei zumindest einem Kameraden aus seinem Geburtsjahrgang sei der Interessenbekundung zu dem gewünschten Zurruhesetzungstermin stattgegeben worden, obwohl es dabei um eine noch geringere Verkürzung der Restdienstzeit gegangen sei als in seinem Fall. Ferner sei vorliegend unberücksichtigt geblieben, dass sein Dienstposten weggefallen sei und er in seiner Person liegenden Verwendungseinschränkungen unterliege. Mit Beschwerdebescheid vom 12. August 2013 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Vorschriften des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes begründeten für einen Berufssoldaten kein subjektiv-öffentliches Recht, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Reglungen dienten vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr. Es gehe um ein Instrument, die vorhandenen Jahrgangsstrukturen durch Versetzung einzelner Berufssoldaten in den Ruhestand an die Vorgaben des jeweils gültigen Personalstrukturmodells anzupassen. Auf eine Berücksichtigung persönlicher Interessen gebe es somit keinen Anspruch. Auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränke sich in diesem Zusammenhang auf die Beachtung des Gleichheitssatzes; dieser sei hier gewahrt. Es bestehe im Übrigen weiterhin Bedarf, den Kläger bis zu seinem Dienstzeitende am 31. August 2017 als Berufsoffizier zu verwenden. Dabei sei auch die Kürze der Restdienstzeit in die Gesamtbetrachtung eingeflossen. Am 4. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Er habe einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlage seien erfüllt. Die Beklagte habe bereits insofern ermessensfehlerhaft gehandelt, als es nach der Gesetzeslage nicht darauf ankomme, ob ein dienstliches Interesse an der Ausgliederung bestehe. Vielmehr sei allein maßgeblich, ob dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand entgegenstünden. Derartige Gründe seien hier weder benannt noch gegeben. Denn seit 2001 werde er nur noch auf werdegangsungebundenen Dienstposten eingesetzt und der Wegfall seines bisherigen Dienstpostens sei schon angekündigt. Dies und auch seine gesundheitlich bedingten Verwendungseinschränkungen habe die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung nicht berücksichtigt. Die angegriffenen Bescheide ließen einen nachvollziebaren Grund für das seitens der Beklagten in seinem Fall angenommene Interesse an einer Weiterverwendung nicht erkennen. Die bei ihm vergleichsweise kurze Restdienstzeit stehe der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ebenfalls nicht entgegen. Er habe von einem anderen Kameraden (OTL a.D. C. ) aus seinem Geburtsjahrgang erfahren, dass dessen Interessenbekundung stattgegeben worden sei. Damit habe sich die Beklagte insoweit gebunden. Der Kläger hat (schriftsätzlich) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 30. April 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. August 2013 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Interessenbekundung auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vom 1. August 2012 zu entscheiden. Die Beklagte hat (schriftsätzlich) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Bezug auf die angefochtenen Bescheide genommen und ergänzend vorgetragen: Der Kläger gehe mit seiner Annahme fehl, seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei zur Verringerung der Zahl der Soldaten erforderlich. Nach der aktuellen Bedarfsprüfung bestehe zumindest bis zum 30. September 2014 für den Bereich der Offiziere des Truppendienstes und des Militärfachlichen Dienstes grundsätzlich keine Möglichkeit einer vorzeitigen Zurruhesetzung mehr. Darüber hinaus sei eine solche im Fall des Klägers mit Blick auf die Streitkräftepersonalstruktur auch nicht notwendig. Die mit dem Streitkräftepersonalstrukturbegleitgesetz bezweckte Personalstruktur der Bundeswehr solle bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 erreicht werden. Dies bedeute, dass für Berufssoldaten, deren Dienstzeitende wie in dem Fall des Klägers vor Ablauf dieses Datums liege (31. August 2017), keine Notwendigkeit bestehe, gerade sie vorzeitig zur Ruhe zu setzen. Durch das angefochtene Urteil (auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Ob ein Berufssoldat mit seiner Zustimmung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Das Ermessen sei dabei ausschließlich an den Belangen der Bundeswehr und nicht an privaten Interessen der Soldaten auszurichten. Der gerichtlichen Kontrolle unterliege die Ermessensausübung davon ausgehend nur in dem Umfang, in dem sie sich auf die subjektive Rechtsstellung eines Soldaten auswirke. Letzteres sei der Fall, wenn über die Interessenbekundung unter Verletzung des Gleichheitssatzes nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten entschieden worden sei. Die Frage, ob die Beklagte zutreffend angenommen habe, ob ein dienstliches Interesse an der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers bestehe bzw. einer solchen entgegenstehe, betreffe demgegenüber dessen subjektive Rechtsstellung nicht. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei hier nicht substantiiert vorgetragen oder sonst erkennbar. Namentlich habe es der Kläger unterlassen, den Namen des angeblich in vergleichbarer Weise betroffenen Kameraden zu nennen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bekräftigung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Die Willkürprüfung des Gerichts habe sich auch auf die Fragen des personellen Bedarfs in dem in Rede stehenden Bereich zu erstrecken. Dies zugrunde gelegt, sei die unsubstantiierte und in der Sache unzutreffende Behauptung der Beklagten, es bestehe ein Bedarf für seine weitere Verwendung als Berufssoldat, dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt. Denn nach aktuellen Planungen hätten sich aufgrund von Änderungen der Organisationsstruktur für seinen Tätigkeitsbereich Überplanungen bzw. Streichungen zahlreicher Dienstposten ergeben. Indiziell werde dies dadurch erhärtet, dass nachfolgend auch sein bisheriger Dienstposten weggefallen und er versetzt worden sei. Diese neue Tatsachenlage sei in dem vorliegenden Verfahren auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensausfall bzw. -fehlgebrauch liege hier im Übrigen deswegen vor, weil nach der streitentscheidenden Norm nicht zu prüfen gewesen sei, ob ein dienstliches Interesse an seiner Weiterverwendung bestehe, vielmehr nur, ob dienstliche Gründe seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand entgegenstünden. Schließlich vermöge auch der Verweis der Beklagten auf seine angeblich zu kurze Restdienstzeit nicht zu überzeugen. Denn die Beklagte habe sich durch eine entgegenstehende gleichmäßige Verwaltungspraxis selbst gebunden. So sei der Interessenbekundung eines von ihm sehr wohl namentlich benannten Kameraden aus dem gleichen Geburtsjahrgang stattgegeben worden. Insofern liege der in seinem Fall erfolgten Ablehnung auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zugrunde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Nach gefestigter Rechtsprechung dienten die Vorschriften des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes ausschließlich dienstlichen Interessen. Es liege auch keine Ungleichbehandlung oder gar Willkür vor. Bei dem vom Kläger benannten OTL a.D. C. , welcher am 5. März 2013 zum 30. September 2013 in den Ruhestand versetzt worden sei, handele es sich nicht um einen sog. Vergleichsfall. Es gebe wesentliche Unterschiede sowohl bei Ausbildung und Werdegang als auch im Einsatzbereich. Insbesondere sei der angesprochene Soldat Techniker gewesen, der Kläger werde dagegen im nichttechnischen Bereich eingesetzt. Davon abgesehen sei ein einzelner angeblicher Vergleichsfall noch kein Beleg für eine dementsprechende allgemeine Verwaltungspraxis. § 2 SKPersStruktAnpG lasse im Übrigen nur eine bestimmte Anzahl vorzeitiger Zurruhesetzungsmöglichkeiten zu, welche ausgeschöpft seien. Die dienstpostenbezogenen Ausführungen des Klägers seien für das Verfahren ohne Bedeutung, zumal es einen Anspruch des Soldaten auf Beibehaltung eines bestimmten Dienstpostens bzw. einer bestimmten örtlichen Verwendung nicht gebe. Schließlich sei hinsichtlich aktueller Personalentwicklungen auf eine Trendwende hinzuweisen. Bestehende Strukturen der Streitkräfte müssten inzwischen wieder mit Personal gefüllt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht durch den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten durch Schriftsätze vom 7. April 2016 bzw. vom 7. September 2016 damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seiner Interessenbekundung für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des § 2 SKPersStruktAnpG. Denn die negative Bescheidung dieses Begehrens durch die Beklagte verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SKPersStruktAnpG können bis zum 31. Dezember 2017 bis zu 2170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn (1.) dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, (2.) eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlichen Dienstherrn nicht möglich ist, (3.) sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und (4.) die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Für den Fall, dass das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen feststellt, bestimmt der nachfolgende Halbsatz 2, dass das Ministerium unbeschadet des § 11 SKPersStruktAnpG zulassen kann, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 (über die im Halbsatz 1 genannte Zahl hinaus) insgesamt bis zu 3100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für (u.a.) Berufsoffiziere, die – wie der Kläger – das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG). Das erweitert für diese Personengruppe allerdings lediglich die nach dem Satz 1 bestehenden Voraussetzungen. Selbst wenn im Fall des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 i. V. m. Satz 2 SKPersStruktAnpG sämtlich erfüllt sein sollten, was hier nicht weiter überprüft werden muss, ergäbe sich daraus für ihn kein Anspruch auf die begehrte Neubescheidung. Denn in dem Umfang, in dem der Kläger mit Blick auf die Betroffenheit einer eigenen subjektiven Rechtsstellung eine gerichtliche Überprüfung der Anwendung der Vorschrift und der Ausübung des dort vorgesehenen Ermessens („können“) verlangen kann, hat die Beklagte nicht rechts- bzw. ermessensfehlerhaft gehandelt. Mit Blick auf den Klägervortrag und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst auf Folgendes hin: Dass der vorzeitigen Zurruhesetzung „sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen“ dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SKPersStruktAnpG), zählt – wie oben ausgeführt – bereits zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm. Selbst wenn (u. a.) diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sein sollte, bedeutet dies nur, dass der Dienstherr im Ermessenswege darüber entscheiden kann, ob er der Interessenbekundung im konkreten Fall entspricht. Dabei hat sich die Ermessensausübung mangels erkennbarer Einschränkungen in einem umfassenden Sinne an den Zielen der in Rede stehenden Gesetzesnorm zu orientieren. Das etwaige fehlende Entgegenstehen dienstlicher Gründe hat dementsprechend nicht die Bedeutung, die Ermessensbetätigung bereits deutlich in eine bestimmte – positive – Richtung zu leiten. Vielmehr kann der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens in einer Gesamtschau in den Blick nehmen und bewerten, in Bezug auf welche (die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllende) interessierte Soldaten im Falle ihrer vorzeitigen Ausgliederung aus der Bundeswehr sich das Ziel der Anpassung der Personalstruktur zu dem gesetzlich vorgegebenen Stichtag am besten erreichen lässt. Dabei kann je nach Bedarfslage das dienstliche Interesse an einer solchen Ausgliederung in dem einen oder anderen Fall unterschiedlich zu bewerten sein. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Oldenburg, Urteil vom 22. Oktober 2014– 6 A 4893/13 –, juris, Rn. 26. Namentlich kann die regulär verbleibende Restdienstzeit des Berufssoldaten in die Ermessenserwägungen einbezogen werden, vgl. zu einer entsprechenden allgemeinen Ermessenssteuerung Gliederungspunkt IV.3. der durch die Beklagte übermittelten „Bestimmungen zur Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen zur Personalanpassung für Soldatinnen und Soldaten“ (Anlage A zu BMVg UAL P II Az 16-37-00 vom 30. Juli 2012), wie es (ergänzend) auch hier geschehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten (u. a.) durch § 2 SKPersStruktAnpG – in Ergänzung zum Personalanpassungsgetz vom 20. Dezember 2001 (PersAnpassG) – die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr und den in deren Rahmen beabsichtigten Umbau des Personalkörpers geschaffen werden, und zwar mit den Zielen Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung sowie Verschlankung und Verjüngung. Vgl. die Begründung zum Entwurf des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes, dessen Bestandteil (Art. 1) das SKPersStruktAnpG ist, BT-Drucks. 17/9340, S. 23 ff., insb. 30. Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG – entsprechend derjenigen nach dem Personalanpassungsgesetz – allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt; sie verlangt lediglich die Zustimmung des betroffenen Soldaten, kann also nicht gegen seinen Willen ergehen. Liegt diese Zustimmung wie hier vor, hat sich die Beklagte allein an den (in dem angewandten Gesetz zum Ausdruck kommenden) Belangen der Bundeswehr zu orientieren. Private Interessen der Soldaten daran, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen. Vgl. – zum Teil noch zum PersAnpassG – BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 –, DÖD 2005, 247 = juris, Rn. 18 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013– 6 ZB 13.122 –, juris, Rn. 9; Schl.-Holst. VG, Urteil vom 14. März 2014 – 12 A 187/13 –, juris, Rn. 20 ff.; VG München, Beschlüsse vom 27. Januar 2013 – M 21 E 14.56 –, NZWehrr 2014, 213 = juris, Rn. 27, und vom 2. Juli 2014– M 21 K 13.2357 –, juris, Rn. 6; VG Oldenburg, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 A 4893/13 –, juris, Rn. 23; VG Koblenz, Urteil vom 17. September 2014 – 2 K 301/14.KO –, n.v. Das hat zugleich Auswirkungen für den Umfang einer von Soldaten initiierten Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Letztere sind zur Kontrolle der Entscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG und namentlich auch der Ausübung des dem Dienstherrn dort eingeräumten Ermessens nur insoweit befugt, wie die Klagebefugnis bzw. die subjektive Rechtsstellung des betroffenen Soldaten reicht. Mit anderen Worten: Die gerichtliche Überprüfung reicht nur so weit, wie sich die Rechtsanwendung und namentlich die Ausübung des Ermessens auf die subjektive Rechtsstellung des jeweiligen Klägers ausgewirkt hat. Der Kläger kann somit zwar (ggf.) geltend machen, dass die Beklagte über die Bekundung seines Interesses auf Versetzung in den Ruhestand unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten entschieden hat. Er kann aber nicht zur Nachprüfung durch das Gericht stellen, ob die Beklagte die für die Personalanpassung bestehenden Ziele mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt hat, ob sie also insofern richtige/zulässige (Ermessens-)Erwägungen angestellt hat. Vgl. – auch hier zum Teil noch zum PersAnpassG – BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 –, DÖD 2005, 247 = juris, Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. März 2015 – 10 A 11001/14.OVG –, n.v. (UA, Seite 3); VG München, Beschlüsse vom 27. Januar 2013– M 21 E 14.56 –, NZWehrr 2014, 213 = juris, Rn. 28, und vom 2. Juli 2014 – M 21 K 13.2357 –, juris, Rn. 6 f. (in der letztgenannten Entscheidung allerdings nicht überzeugend, soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei der Willkürprüfung Fragen des personellen Bedarfs „streitentscheidend mit unter die Lupe zu nehmen“ seien; VG Oldenburg, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 A 4893/13 –, juris, Rn. 24. Ebenso verhält es sich auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen. Einen (allgemeinen) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition gibt es nicht. Fehlt es an einer solchen, besteht selbst in etwaigen Fällen von Willkür kein Anspruch (beispielsweise eines unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers) darauf, eine behördliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015– 2 A 6.13 –, juris, Rn. 27. Auch eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung – hier in Gestalt der Eröffnung der Möglichkeit zur vorzeitigen Zurruhesetzung – reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 VR 1.12 –, juris, Rn. 18. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe in rechtsfehlerhafter Weise einen fortbestehenden Bedarf für seine weitere Verwendung bei der Bundeswehr bejaht. Dieses Vorbringen zielt darauf, die Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass dienstliche Gründe seiner Versetzung in den Ruhestand entgegenstünden, also bereits ein Tatbestandsmerkmal der Rechtsgrundlage nicht erfüllt sei (vgl. auch Seite 5 Mitte des Beschwerdebescheides). Damit begehrt der Kläger eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Beklagte die zugrunde liegende Rechtsvorschrift – hier unter bedarfsbezogenen Gesichtspunkten – hinsichtlich eines allein öffentlichen Belangen und Interessen zu dienen bestimmtes Tatbestandsmerkmal richtig ausgelegt und angewendet hat. Eine solche Prüfung kann der Kläger nach dem oben Ausgeführten aber grundsätzlich nicht verlangen, weil seine subjektive Rechtsstellung nicht so weit reicht. Ob er diesbezüglich eine Willkürprüfung verlangen kann, kann dahinstehen. Denn ein willkürliches, in keiner Weise mehr durch sachliche Gesichtspunkte getragenes Verhalten der Beklagten lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Es lässt sich namentlich nicht daraus herleiten, dass der Kläger bereits längere Zeit auf einem sog. „dienstpostenähnlichen Konstrukt“, also nicht auf einem haushaltsrechtlich unterlegten Dienstposten, und zudem werdegangsungebunden eingesetzt wird, dass er nicht über eine Mangel-ATN verfügt, dass es für seinen bisherigen Einsatzbereich Überplanungen bzw. Stelleneinsparungen gegeben hat, dass sein Dienstposten im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist und dass er im Gefolge dessen unter Wechsel des Dienstortes versetzt wurde – Letzteres im Übrigen unter eigenen mitwirkenden Bemühungen und erst nach Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung in diesem Verfahren. Inwiefern in Bezug auf den Kläger unter Mitberücksichtigung seiner Restdienstzeit und verwendungsbezogener gesundheitlicher Einschränkungen ein weiterer Einsatz in der Bundeswehr – und dies nicht nur bezogen auf einen bestimmten Einsatzbereich – trotz alledem noch als sinnvoll erschien, oblag aufgrund der Organisationshoheit der bewertenden Einschätzung seines Dienstherrn. Unerheblich ist, dass diese Einschätzung von dem betroffenen Soldaten nicht geteilt wird („Abstellgleis“). Namentlich hat er keinen Anspruch auf eine bestimmte, ihm genehme dienstliche Verwendung. Dafür, dass die Beklagte bezogen auf die weitere Verwendung des Klägers objektiv die Grenze des Zumutbaren nicht beachtet hätte, gibt es keinen Anhalt. Ebenso wenig kann sich der Kläger hier mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Zwar trifft es nicht zu, dass er einen aus seiner Sicht gegebenen Vergleichsfall nicht konkret benannt hätte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Solches hat er mit dem Hinweis auf OTL a.D. C. vielmehr schon erstinstanzlich getan. Ein solcher einzelner Vergleichsfall ist aber zum einen schwerlich geeignet, als ausreichender Beleg dafür zu dienen, dass allgemein eine bestimmte (diesem Fall entsprechende) Praxis– hier hinsichtlich der Behandlung bestimmter Geburtsjahrgänge – allgemein vorgeherrscht habe. Zum anderen gibt es zwischen dem Kläger und OTL a.D. C. , etwa was Ausbildung, Werdegang und Einsatzbereich betrifft (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 2016), deutliche Unterschiede, welche auch bezogen auf den reinen Vergleich zwischen diesen beiden Soldaten einem strikten Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung entgegenstehen. Was die Frage einer etwaigen einheitlichen Behandlung des Geburtsjahrgangs 1958 (diesem gehören sowohl der Kläger als auch OTL a.D. C. an) für die Zurruhesetzung von Berufssoldaten nach dem SKPersStruktAnpG betrifft, ist darüber hinaus auf Folgendes hinzuweisen: Eine (Neu-)Festlegung und Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis hat mit Blick auf die Ausrichtung an der verbleibenden Restdienstzeit nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in diesem Verfahren (Schriftsatz vom 5. Dezember 2016, am Ende) sowie bereits in einem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München - VG München, Urteil vom 27. Januar 2013– M 21 E 14.56 –, NZWehrr 2014, 213 = juris, Rn. 29 - im Anschluss an ein Abstimmungsgespräch erst im Mai 2013 stattgefunden. Danach sollten künftig grundsätzlich keine Soldatinnen und Soldaten nach dem SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, deren reguläre Zurruhesetzung vor dem 31. Dezember 2017 lag/liegt. Eine derartige Steuerung des Ermessens, welche sowohl den Personalabbau- und Verjüngungseffekt als auch die zahlenmäßig begrenzten Möglichkeiten einer Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG berücksichtigt, ist nicht willkürlich. Ebenso VG München, Urteil vom 27. Januar 2013 – M 21 E 14.56 –, NZWehrr 2014, 213 = juris, Rn. 29. Dies zugrunde gelegt, gab es auch insofern zwischen OTL a.D. C. und dem Kläger beachtliche Unterschiede. Über die Interessenbekundung des Ersteren wurde nach Angaben der Beklagten bereits im Februar 2013 intern entschieden; diese Entscheidung wurde sodann unter dem 5. März 2013 eröffnet. In der Angelegenheit des Klägers fiel die maßgebliche letzte Verwaltungsentscheidung (Beschwerdebescheid) demgegenüber erst im August 2013. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.