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Beschluss

4 A 2586/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.4A2586.14.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19.2.2013 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei wegen ihrer erheblichen Steuerschulden als gewerberechtlich unzuverlässig gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung hätten Steuerschulden beim Finanzamt X. in Höhe von 35.073,54 Euro bestanden. Eine Verfassungswidrigkeit der Umsatzsteuerpflicht sei nicht zu erkennen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere ist die an die „G. GmbH“ gerichtete Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19.2.2013 nicht deshalb als nichtig oder einfach rechtswidrig anzusehen, weil eine G. GmbH nicht existiere, sondern ausschließlich eine H. G. GmbH. Nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt unter anderem dann sein, wenn er an einem Fehler leidet, der besonders schwer wiegt und bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Der angefochtene Bescheid ist mit Blick auf die streitige Adressierung nicht fehlerhaft, so dass auch die Annahme einer Nichtigkeit ausscheidet. Zwar ist ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts E. – HRB 11536 – die Klägerin mit der Firma „H. G. Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ eingetragen, so dass die Adressierung der streitigen Ordnungsverfügung an die „G. GmbH“ der Firma nicht entspricht. Diese Adressierung der Ordnungsverfügung ist jedoch mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten in eindeutiger Weise auslegungsfähig, was etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 – 8 C 2.92 –, DVBl. 1994, 810 = juris, Rn. 8. Hiervon ausgehend ist die Ordnungsverfügung vom 19.2.2013 an die Klägerin gerichtet gewesen. Abgesehen davon, dass sowohl im Adressatenfeld als auch in der Anrede die damalige Geschäftsführerin zutreffend bezeichnet ist, macht die Beklagte im Tenor der Ordnungsverfügung durch Benennung der zutreffenden Handelsregisternummer und des ebenfalls zutreffenden Gegenstands des Unternehmens unzweideutig klar, dass die Ordnungsverfügung an die Klägerin gerichtet ist und diese betrifft. Anhaltspunkte, die eine abweichende Auslegung nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht benannt. Angesichts der von der Geschäftsführerin selbst vorgenommenen Anmeldung des Gewerbes bei der Beklagten mit dem Namen „G. GmbH“ wäre dies auch treuwidrig. Dass die so auszulegende Ordnungsverfügung nicht wirksam bekanntgegeben worden sein könnte, trägt die Klägerin nicht vor. Ihr Einwand, das angedrohte Zwangsgeld erweise sich mit Blick auf ihre angespannte finanzielle Situation und ihre Verpflichtung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer als in der Höhe unverhältnismäßig, greift nicht durch. Das von der Beklagten angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesteckten Rahmen von 10,00 Euro bis 10.000,00 Euro und berücksichtigt sehr moderat das – weitaus höhere – wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Gewerbeuntersagung, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht mit Blick auf eine von der Klägerin gerügte Verfassungswidrigkeit der in § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG festgelegten Vorfinanzierung der Umsatzsteuer fehlerhaft. Die Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ohnehin nicht entscheidungserheblich. Geht es wie hier um die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, ist die Berechtigung von Steuerforderungen weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.3.2013 – 1 BvR 3063/10 –, NJW-RR 2013, 1300 ff. = juris, festgestellt, dass die Differenzierung zwischen Unternehmen, die der Regelsoll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) unterliegen, und solchen, denen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Ausnahmefall die Option der Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) offen steht, nicht sachwidrig ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung nicht oder nicht mehr zutreffend oder § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG aus sonstigen Gründen verfassungswidrig sein könnte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Ausgehend davon bestand auch keine Notwendigkeit, den Rechtsstreit vom Einzelrichter auf die Kammer zurückzuübertragen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 6 Abs. 3 VwGO, insbesondere eine aus der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung folgende grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, lagen nicht vor. Eine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bestand nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2010 – 1 BvL 12.10 –, juris, Rn. 6. Weder hielt das Verwaltungsgericht § 16 Abs. 1 UStG für verfassungswidrig, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9.3.2010 – 1 L 96/09 –, ZBR 2010, 286 = juris, Rn. 4, und vom 4.2.2002 – 2 L 242/00 –, juris, Rn. 7. noch kam es auf dessen Gültigkeit bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Gewerbeuntersagung an. Das Zulassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht war wie ausgeführt weder verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 16 Abs. 1 UStG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, noch lagen die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.