Beschluss
12 A 1052/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.12A1052.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr im Oktober 2014 aufgenommenes Studium der Agrarwissenschaften habe, weil sie ihr zuvor bis zum Ende des vierten Fachsemesters betriebenes Studium der Tiermedizin nicht aus einem unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgebrochen habe. Unabweisbar sei allein ein Grund, der der Klägerin keine Wahl gelassen hätte, an ihrem bisherigen Studienziel festzuhalten. Eine solche Situation ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen mit den darin bescheinigten psychischen Problemen der Klägerin nicht. Zudem hätte die Klägerin frühzeitiger die geltend gemachte studienbedingte Arbeitsbelastung und die ethischen Bedenken erkennen bzw. hierauf reagieren müssen. Das folge aus der Obliegenheit, die Ausbildung bewusst, vorausschauend und umsichtig zu planen sowie zügig und zielstrebig durchzuführen. 1. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Würdigung, die zu einer Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, legt die Klägerin nicht dar. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG keinen Anspruch auf Förderung ihrer im Oktober 2014 aufgenommenen Ausbildung, weil sie einen unabweisbaren Grund für den Abbruch ihres zuvor betriebenen Studiums der Tiermedizin nicht vorweisen könne, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unter einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist ein solcher Grund zu verstehen, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch bzw. dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen dabei nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2001/12 -, juris Rn. 17 f., m. w. N auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die derartige Unmöglichkeit der Fortführung der bisherigen Ausbildung, vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, juris Rn. 26, die anschaulich mit den in den Verwaltungsvorschriften angeführten Beispielsfällen beschrieben wird, vgl. Tz. 7.3.16 a Satz 2 BAföGVwV: "Ein unabweisbarer Grund ist z.B. eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.", hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf der Grundlage des gegebenen Sach- und Streitstandes zu Recht verneint. Dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf unabsehbare Zeit außerstande sein würde, das Studium der Tiermedizin im Rahmen der hochschulrechtlichen Vorgaben fortzusetzen, erschloss sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Ein solcher Kausalzusammenhang hätte etwa vorausgesetzt, dass auch eine mögliche Inanspruchnahme weiterer Urlaubssemester zur Therapie der Erkrankung und die Eliminierung anderer, nicht ausbildungsspezifischer Belastungsfaktoren (wie die räumliche Trennung von ihrem Lebensgefährten) nicht dazu geführt hätten, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, das Studium der Tiermedizin fortzuführen. Dafür geben die vorliegenden ärztlichen Unterlagen indes nichts Greifbares her. Auch die abschließenden Ausführungen in dem ärztlichen Bericht vom 14. Dezember 2014 lassen es vielmehr nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass ein weiteres Betreiben des Tiermedizinstudiums unter anderen Lebensumständen - nämlich wenn sich Studium und ein gemeinsames studienortnahes Wohnen mit dem Lebensgefährten hätten vereinbaren lassen - vorstellbar gewesen wäre. Die bloße Behauptung der Klägerin, ihr sei "eine Fortführung des Studiums der Tiermedizin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr möglich" gewesen, genügt vor diesem Hintergrund nicht, um die Richtigkeit der Klageabweisung als ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen. Eine an den vorstehenden Ausführungen zu messende Kausalität zwischen der psychischen Erkrankung einerseits und einer Unmöglichkeit der Fortsetzung des Studiums andererseits legt die Klägerin nicht substanziiert dar. Auf die - auch diesen Kausalzusammenhang in Frage stellende - Annahme des Verwaltungsgerichts, es seien "wohl weniger das Studienfach betreffende Umstände als vielmehr sonstige im Lebensumfeld der Klägerin bestehende Gründe Ursache für ihre psychische Erkrankung" gewesen, geht sie mit dem Zulassungsvorbringen nicht ausdrücklich ein. Wäre eine Fortführung des Tiermedizinstudiums auch unter den oben angesprochenen Lebensumständen nur deshalb unmöglich gewesen, weil die Klägerin den in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2014 angesprochenen Gewissenskonflikt nicht länger hätte ertragen können, so greift die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin den zugrundeliegenden Umstand - nämlich dass zu Ausbildungszwecken Tiere getötet werden - schon vor Aufnahme des Studiums hätte erkennen können. Dagegen wendet der Zulassungsantrag auch nichts Substantielles ein. Insbesondere spricht nichts Greifbares dafür, dass die Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung außerstande war, den vorgenannten Umstand bereits vor Studienbeginn zu erfassen. Die Frage, ob die Klägerin ihrer Verpflichtung entsprochen hat, sich nach Ausbildungsbeginn alsbald Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung ihrer Ausbildung entgegensteht, um gegebenenfalls sodann unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen, vgl. entsprechend zum wichtigen Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 138.83 -, juris Rn. 10, würde sich entscheidungserheblich nur dann stellen, wenn ein ausbildungsbezogener Eignungsmangel der Klägerin im oben dargelegten Sinne feststünde. Da dies nicht der Fall ist, kommt es auf das Vorbringen der Klägerin dazu, dass sie krankheitsbedingt außerstande gewesen sei, frühzeitiger zu erkennen, dass sie das Tiermedizinstudium gerade wegen dieser Erkrankung nicht werde fortsetzen können, nicht an. 2. Der Vortrag der Klägerin, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, füllt den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Das Zulassungsvorbringen, auf das die Klägerin verweist, lässt solche Schwierigkeiten nicht erkennen, was sich auch aus den Ausführungen unter 1. ergibt. 3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte ein psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen, um zu klären, ob ihr "seinerzeit eine Fortführung des damaligen Studienganges tatsächlich möglich gewesen wäre", oder ob sie "seinerzeit aus medizinischen Gründen gezwungen war, den Studiengang der Tiermedizin aufzugeben", zeigt keine mangelnde Sachaufklärung auf. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, m. w. N. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und der eigenen - in der mündlichen Verhandlung ergänzten - Angaben der Klägerin auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).