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Beschluss

6 A 1883/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.6A1883.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2014 hat, mit der er mit Ablauf des 31. Juli 2014 in den Ruhestand versetzt worden ist. Die Zurruhesetzungsverfügung sei formell rechtmäßig. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung habe nach umfassender Unterrichtung und Anhörung ihr Einverständnis erklärt. Der Gesamtbezirkspersonalrat sei einbezogen worden und habe der Zurruhesetzung zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte sei ebenfalls angehört worden. Die auf § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 33 Abs. 1 LBG NRW gestützte Verfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Kläger sei dauerhaft dienstunfähig. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. April 2014 leide er unter einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund derer er nicht mehr in der Lage sei, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner werde darin ausgeführt, er weise deutliche Verhaltensstörungen mit typischerweise rigiden Reaktionsmustern, einer Beeinträchtigung des Affekts, der Impulskontrolle, der Selbstwahrnehmung sowie der sozialen Interaktion auf. Für die geschilderte Symptomatik sprächen auch sämtliche Beurteilungen des Klägers. Angesichts der aktenkundigen Defizite habe es auch keiner Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG) bedurft. Die Suchpflicht entfalle, weil der Kläger voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten könne. Angesichts der erheblichen Verhaltensstörungen und der Unfähigkeit des Klägers, ohne permanente Anleitung wenigstens einfachste mechanische Aufgaben wie Sortier- oder Fotokopieraufgaben wahrzunehmen, sei nicht von einem hinreichenden Restleistungsvermögen auszugehen. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Zulassungsvorbringen lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung zu Unrecht als formell und materiell rechtmäßig eingestuft haben könnte. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Annahme gelangt, der Kläger sei dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und könne auch nicht mehr in einem anderen seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt eingesetzt werden, so dass es keiner Suche nach einer anderweitigen Verwendung i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG bedürfe. Der Kläger stellt die Annahme, er sei dienstunfähig, nicht in Frage. Er wendet aber ein, nach dem Gutachten der Amtsärztin Dr. B. O. vom 25. April 2014 sei die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung jedenfalls offen. Die Amtsärztin habe darin lediglich festgestellt, dass „eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit zur Wahrnehmung seiner Dienstpflicht in dem derzeit ausgeübten Aufgabenbereich nicht wahrscheinlich“ sei. Ob er künftig wenigstens begrenzt dienstfähig sei, ggf. in einem anderen Aufgabenbereich, habe die Amtsärztin offen gelassen. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen Erfolg. Es ist zwar zutreffend, dass das amtsärztliche Gutachten unter der dazu vorgesehenen Nr. II. keine Aussagen dazu trifft, welche Tätigkeiten der Kläger noch ausführen kann, und unter Nr. I. 4. keine Angaben macht, inwieweit der Kläger während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für fähig gehalten wird, die Dienstpflicht im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Die zu Nr. 3., 5. und 6. gemachten näheren Angaben (allerdings unter der Überschrift der „uneingeschränkten Dienstfähigkeit“ bzw. des „derzeit ausgeübten Dienstpostens“) bringen jedoch, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass auch keine begrenzte Dienstfähigkeit bzw. anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers mehr besteht. Unter Nr. 3 wird ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund vorliegender Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen „eine verwertbare Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden“ kann. Rechtlich belegt werde die Unfähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln zudem durch die Generalvollmacht für Herrn L. -H. vom 16. Februar 2005. Auch unter Nr. 1 trifft die Amtsärztin die Aussage, dass der Beamte „keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen“ werde. Zum Ergebnis der Beurteilung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger aufgrund einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr in der Lage sei, eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Nichts Abweichendes folgt aus der mit dem Zulassungsvorbringen in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Hausarztes Dr. H1. vom 24. Juni 2014. Die darin enthaltenen allgemeinen, nicht näher substantiierten Angaben, dass „die eingeschränkte Leistungsfähigkeit (…) schon unverändert seit vielen Jahren“ bestehe, und dies nach seiner Kenntnis „nicht zu nennenswerten Beanstandungen seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz“ geführt habe, geben keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür her, dass noch ein hinreichendes Restleistungsvermögen für eine anderweitige Verwendung vorliegen könnte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Kläger erhebliche (in dem amtsärztlichen Gutachten näher beschriebene) Verhaltensstörungen gezeigt habe und unfähig gewesen sei, ohne permanente Anleitung wenigstens einfachste mechanische Aufgaben wie Sortier- oder Fotokopieraufgaben wahrzunehmen. Diese tatsächlichen Feststellungen zieht das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel, so dass nicht nachvollziehbar wird, inwieweit möglicherweise noch ein Restleistungsvermögen bestehen könnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht kein psychiatrisch-neurologisches und kein sozial- oder arbeitsmedizinisches Fachgutachten zu der Annahme des Klägers eingeholt hat, dass die amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihn nicht gehindert haben, einfache mechanische Arbeiten, wie Post- und Botendienste oder Sortiertätigkeiten zu verrichten. Das folgt schon daraus, dass der Kläger – selbst unterstellt er könnte solche Arbeiten noch wahrnehmen – auch dafür einer permanenten Anleitung bedürfte. Letzteres hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger die Nichtbeachtung der sich aus §§ 1, 7 und 12 Abs. 1, Abs. 2 AGG ergebenden Anforderungen durch das Verwaltungsgericht rügt, ist bereits nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt sich aus diesen Normen ein Anspruch auf eine ständige Anleitung durch eine allein zu diesem Zweck abgestellte Person ergeben soll. Ist danach die Feststellung nicht zu beanstanden, der Kläger weise kein eine anderweitige Verwendung ermöglichendes Restleistungsvermögen mehr auf, kommt auch die grundsätzlich bestehende sog. Suchpflicht des Dienstherrn (nach einem freien und besetzbaren Dienstposten) nicht mehr zum Tragen. Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 –, juris. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Der Kläger beruft sich auf eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 – und in dem Urteil 26. März 2009 – 2 C 73.08 – aufgestellten Rechtssatz, wonach „der Dienstherr den gesamten Dienstbereich darauf zu prüfen hat, ob ein wegen Dienstunfähigkeit ansonsten zu pensionierender Beamter auf einem anderen Dienstposten weiter verwendet werden kann; der Dienstherr trägt hierfür die Beweislast“. Welchen davon abweichenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr bezieht sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. S. 9 der Urteilsabschrift). Eine unzutreffende Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der sog. Suchpflicht aufgestellten Rechtssätze ist ebenfalls nicht erkennbar und würde im Übrigen keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründen. Unabhängig davon fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des vom Kläger benannten Rechtssatzes. Denn die Suchpflicht kommt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zum Tragen, wenn noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).