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Beschluss

12 B 16/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0710.12B16.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.870,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.870,74 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.10.2022 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). In formeller Hinsicht ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet, so ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 84 m.w.N.). Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine solche gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Diesen Vorgaben wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17.02.2023 gerecht. Hierbei wird das Bedürfnis der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass die Schulleiterstelle der Antragstellerin an der XXXXX dringend besetzt werden müsse, da die derzeitigen Schulleitungsmitglieder erheblich belastet seien. Dies ist für sich genommen ein einzelfallbezogener Grund, welcher nicht nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt (vgl. ähnliche Fälle: OVG Münster, Beschluss vom 29.04.2014 – 6 B 247/14 –, juris Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 04.12.2012 – 1 L 543/12 –, juris Rn. 5). Die Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 06.10.2022 lässt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen. Die Verfügung ist zwar formell rechtswidrig. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nicht rechtzeitig beteiligt worden. Gemäß § 19 Abs. 1 GstG ist die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit ihrer Dienststelle an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs zu beteiligen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können. Dies betrifft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GstG insbesondere auch vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GstG hat die Dienstelle die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Diesem Erfordernis ist der Antragsgegner nicht dadurch gerecht geworden, indem er die Gleichstellungsbeauftragte im laufenden Eilverfahren (also nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung) beteiligt hat. Denn eine Beteiligung nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung schließt denklogisch aus, dass die Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten berücksichtigt werden konnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Maßnahme nachträglich zugestimmt hat. Denn die nachträgliche Beteiligung führt dazu, dass der Gleichstellungsbeauftragten eine freie Entscheidung genommen wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass sie zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die Entscheidung durch den Antragsgegner bereits getroffen war und etwaige Bedenken keine Änderung mehr bewirken konnten. Der formelle Mangel der Verfügung führt gemäß § 115 LVwG jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, da offensichtlich ist, dass die Verletzung (der Verfahrensvorschrift) die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 115 LVwG ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 31 m. w. N.). An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es, wenn die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als gebundene Entscheidung auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten beruht (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 – 2 C 24.18 –, juris Rn. 3). So liegt es hier. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Jene Frist beträgt gemäß § 41 Abs. 2 LBG sechs Monate. Die Voraussetzungen dieser gebundenen Entscheidung („sind zu versetzen“) sind gegeben. Die Antragstellerin ist seit dem 28.0X.xxx durchgängig krankgeschrieben. Dass die Antragstellerin seitdem keinen Dienst verrichtet, liegt zwar nur zum Teil an ihrer Erkrankung. Ihr wurde nämlich am 31.03.2XXX gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG das Führen der Dienstgeschäfte bis auf Weiteres untersagt. Die Erkrankung der Antragstellerin ist aber jedenfalls mitkausal für den Nichtantritt zum Dienst. Die Antragstellerin ist dienstunfähig und es besteht auch keine Aussicht, dass ihre Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 06.10.2022 (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 B 60.13 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 26 BeamtStG ist amtsbezogen. Er knüpft an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und damit an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen und können der Beamtin bzw. dem Beamten jederzeit übertragen werden. Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin bzw. des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 09.XX.XXXX und der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 29.0X.XXXX leidet die Antragstellerin unter einer depressiven Störung mit Konzentrationsstörung, vermindertem Selbstwertgefühl, Wertlosigkeit, Schlafstörung und anamnestischen Suizidgedanken. Aufgrund dieser Beschwerden sei die Antragstellerin aus Sicht der Ärztin nicht in der Lage, den Anforderungen des Unterrichtes sowie den besonderen Aufgaben der Schulleitung nachzukommen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Verbesserung der aktuellen psychischen Erkrankung innerhalb des nächsten halben Jahres auftreten wird. In der ergänzenden Stellungnahme vom 29.0X.XXXX heißt es, dass mit einer Verminderung der Fehlzeiten beziehungsweise der Wiederherstellung der vollen oder einer begrenzten Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Gemessen an den Voraussetzungen für die Ausübung ihres statusrechtlichen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne als Oberstudiendirektorin war die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Verfügung folglich dienstunfähig, da sie nicht in der Lage war, Unterricht zu geben bzw. die Aufgaben der Schulleitung zu erfüllen. Hierfür spricht im Übrigen auch der fachärztliche Befundbericht vom 04.0X.2XXX, den die Antragstellerin einreichte. Danach konnte es auch die stationäre Behandlung zu keiner durchgreifenden Besserung der Gemütsverfassung der Antragstellerin führen. Aufgrund der anhaltenden Verunsicherung und des hohen Belastungserlebens, welches die psychischen Kapazitäten binde, sei die Antragstellerin weiterhin nicht in der Lage, ihre verantwortungsvolle Diensttätigkeit wieder aufzunehmen. Es bestand für den Antragsgegner auch Grund für die Annahme, dass die Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt werden würde. Zwar war die Prognose aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.02.XXX zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 06.XX.2XXX bereits acht Monate alt. Es bestanden für den Antragsgegner jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation der Antragstellerin seit dem 09.XX.2XXX für die Frage der Dienstfähigkeit verändert hätte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31.01.2023 – 2 MB 13/22 –, juris Rn. 7). Sie war weiterhin krankgeschrieben und eine Besserung ihrer Gesundheit war nicht ersichtlich. Daher konnte der Antragsgegner auch – entgegen der privatärztlichen Prognose vom 04.0X.2XXX, wonach eine grundsätzlich ungünstige Prognose in Hinblick auf eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit derzeit nicht zu stellen sei – weiterhin zusammen mit der Einschätzung der Amtsärztin davon ausgehen, dass eine Besserung in den nächsten sechs Monaten nicht absehbar war (vgl. zum Beweiswert amtsärztlicher Äußerungen gegenüber privatärztlicher Einschätzungen: OVG Münster, Beschluss vom 29.07.2021 – 1 B 465/21 –, juris Rn. 33). Das amtsärztliche Gutachten vom XX.0X.2XXX ist auch nicht widersprüchlich. Die Amtsärztin hat ihr Gutachten durch ergänzende Stellungnahme vom 29.0X.2XXX erläutert. Danach ist eine ambulante ärztliche Behandlung zwar die fachlich gebotene medizinische Maßnahme zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Sie werde aus amtsärztlicher Sicht jedoch nicht dazu führen, dass es in absehbarer Zeit zu einer derartigen gesundheitlichen Verbesserung kommt, dass die Antragstellerin wieder den Anforderungen ihrer beruflichen Tätigkeit gerecht werden kann. Es besteht daher kein Widerspruch. Es bestehen medizinisch gebotene Behandlungsmöglichkeiten, diese werden aber aus amtsärztlicher Sicht nicht in nächster Zeit zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führen. Es spielt für die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auch keine Rolle, woher die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin stammt oder in wessen Verantwortungsbereich sie fällt. Im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens ist es nicht von Bedeutung, wer die Erkrankung „zu verschulden“ hat. Für dieses Verständnis spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut der Norm, sondern auch der von ihr verfolgte Sinn und Zweck. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwendete Formulierung „wegen" macht gerade deutlich, dass es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit allein auf den kausalen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten als Ursache und der dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstleistungspflicht als Wirkung ankommt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 26 BeamtStG und den nachfolgenden Regelungen über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Sie treffen einen eigenständigen, spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie des Beamten. Interesse des betroffenen Beamten ist einerseits sein Verbleib im aktiven Dienst aus persönlichen und finanziellen Gründen, andererseits aber auch die Beachtung der Grenzen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit. Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit sind zum einen die Vermeidung finanzieller Belastungen des Haushalts durch vorzeitige Zurruhesetzungen soweit und solange wie möglich, zum anderen aber auch eine effiziente, von vermeidbaren Störungen freie Arbeit der öffentlichen Verwaltung; die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung soll gewährleistet werden. Diesem Regelungszweck liefe es zuwider, im Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG die Umstände der zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, selbst wenn den Dienstherrn daran eine (Mit-) Verantwortung treffen sollte (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris Rn. 9). Es bedurfte daher weder von der Amtsärztin noch vom Antragsgegner einer Auseinandersetzung mit den Ursachen der Erkrankung der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Zurruhesetzung erweist sich zudem auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsgegner es unterlassen hat, nach einer anderweitigen Verwendung für die Antragstellerin zu suchen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wenn – ebenfalls in sechs Monaten – eine andere Verwendung möglich ist. Die nach dieser Maßgabe grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, in einer anderen Laufbahn, auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 3 BeamtStG geregelt. Sofern der Beamte noch über ein verbleibendes Restleistungsvermögen verfügt, das den Anforderungen eines anderen Dienstpostens genügt, ist der Dienstherr zur Suche nach einem solchen geeigneten Dienstposten verpflichtet. Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann, weil der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern daher nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 30 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2017 – 6 A 1883/15 –, juris Rn. 11). In dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.02.2022 heißt es zu der Frage, ob eine anderweitige Verwendung für die Beamtin möglich ist, dass die beschriebene Symptomatik jegliche Tätigkeit verhindere. Der Antragsgegner durfte die Antragstellerin daher für generell dienstunfähig halten. Aus den gleichen Gründen ist die Antragstellerin auch nicht begrenzt dienstfähig gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG. Dem Antragsgegner war kein Ermessen eingeräumt, es handelt sich bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG um eine gebundene Entscheidung. Die von der Antragstellerin gerügten Ermessensfehler sind schon deshalb auszuschließen. Der Antragsgegner hat auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung. Das Interesse des Dienstherrn, die von der Antragstellerin besetzte Planstelle alsbald mit einem geeigneten Bewerber zu besetzen, wiegt schwerer, als das Interesse der Antragstellerin, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne Statusveränderung abzuwarten zu können. Zwar ist die Schulleiterstelle der Stormarnschule nicht nur aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin seit über zwei Jahren unbesetzt. Mitkausal ist ebenfalls das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 31.0X.2XXX, welches auch aktuell weiterhin andauert. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist jedoch rechtlich unabhängig von der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin zu betrachten. Durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird für dessen Dauer das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, lediglich suspendiert, sein beamtenrechtlicher Status bleibt dagegen unberührt. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entfallen diese statusrechtlichen Wirkungen. Diese weitergehende Rechtsfolge schließt die vorübergehende Suspendierung der Ausübung des Amts im konkret-funktionellen Sinn unter Aufrechterhaltung des beamtenrechtlichen Status aus. Durch die Zurruhesetzungsverfügung wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos (vgl. hierzu: OVG Bautzen, Beschluss vom 13.08.2012 – 2 B 61/11 –, juris Rn. 8). Der Antragsgegner hat daher ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand, damit die Planstelle der Antragstellerin frei wird und die Schulleitung der XXXX effektiv und personell optimal ausgestattet werden kann. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin für die Zeit des Hauptsacheverfahrens keinen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt ist. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin dienstfähig war, hätte sie einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gegen den Antragsgegner. Sollte sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin demnächst bessern, verbleibt ihr ebenfalls die Möglichkeit der Reaktivierung, vgl. § 29 BeamtStG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ist die Hälfte des Betrages der Summe für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen.