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Beschluss

13 A 356/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.13A356.17.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 14. Februar 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 im Verfahren 13 A 2263/16 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 14. Februar 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 im Verfahren 13 A 2263/16 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet insbesondere nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris, und vom 30. September 2013 - 1 BvR 3196/11 -, juris, sowie Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, 2310, 2312. Hiervon ausgehend zeigt die Klägerin keine Gehörsverletzung auf. Sie wiederholt teilweise ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend, dieses habe das Gericht nicht gesehen und gewürdigt bzw. sei darauf in unzureichender Weise eingegangen. Damit macht sie der Sache nach lediglich geltend, dass der Senat ihrem Vortrag nicht die aus ihrer Sicht richtige Bedeutung beigemessen hat. Mit Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird aber kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargetan. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsbegründung keinen Anlass gibt, die Berufung zuzulassen. Die Gründe des Beschlusses verhalten sich sowohl zum Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht als auch zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Ferner hat der Senat auf die Ausführungen in seinem zuvor ergangenen Beschwerdebeschluss im parallelen Eilverfahren Bezug genommen, in dem die Klägerin bereits dieselben Argumente vorgebracht hatte. Es werden auch nicht die Anforderungen an die Begründung überspannt, soweit der Senat ausgeführt hat, die Klägerin habe einen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Abgesehen davon lag ein solcher auch nicht vor, weil aus den zum Zulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführten Gründen keine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht geboten war. An dieser Auffassung, dass im Massenverfahren der Studienplatzvergabe nicht auf eine pauschale Rüge hin die Bewerberunterlagen der vorrangig zugelassenen Bewerber beizuziehen sind, wenn die Stiftung für Hochschulzulassung, die kein Interesse am Verschweigen von Kapazitäten bei den Hochschulen hat, die Vergabe im Einzelnen nachvollziehbar plausibilisiert hat, hält der Senat aus den in seinen Beschlüssen ausgeführten Gründen im Übrigen fest. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).