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Beschluss

13 B 1500/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.13B1500.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese von der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 erstrebt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Gemäß § 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – werden Studienplätze im Studiengang Medizin für das erste Fachsemester in einem zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben. Für die Aufnahme eines Zweitstudiums besteht dabei nach näherer Maßgabe des § 17 VergabeVO ein eigener Zugangsweg. Im Einzelnen werden Bewerber für ein Zweitstudium nach § 17 Abs. 1 VergabeVO nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO ausgewählt. Die Rangfolge wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 der Verordnung. Nach deren Absatz 1 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Absatz 3 zwischen „zwingenden beruflichen“ (Fallgruppe 1: neun Punkte), „wissenschaftlichen“ (Fallgruppe 2: sieben bis elf Punkte), „besonderen beruflichen“ (Fallgruppe 3: sieben Punkte) sowie „sonstigen beruflichen Gründen“ (Fallgruppe 4: vier Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 – 13 B 1560/18 –, juris, Rn. 3, und vom 3. Juli 2018 – 13 B 505/18 –, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N. 2. Die im Beschwerdeverfahren allein im Streit stehenden „besonderen beruflichen Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 liegen nur dann vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Es muss also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt werden. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 – 13 B 1560/18 –, juris, Rn. 6, und vom 3. Juli 2018 – 13 B 505/18 –, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin hat mit ihren nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen fristgemäßen Angaben im Bewerbungsverfahren kein konkretes Berufsbild aufgezeigt, welches zumindest faktisch sowohl den Abschluss des (Erst-)Studiums im Bachelorstudiengang Hebammenkunde als auch den Abschluss des angestrebten (Zweit-)Studiums der Medizin erfordert. Vielmehr strebt sie ihren Angaben zufolge nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums eine praktische Tätigkeit als Fachärztin im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe an. Dass beide Berufungsausbildungen inhaltliche Bezüge aufweisen und sich eine Ausbildung zur Hebamme positiv auf die künftige Berufungstätigkeit als Ärztin auswirken mag, genügt für eine Anerkennung „besonderer berufliche Gründe“ entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht. 3. Anders als die Antragstellerin meint, war das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen auch nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bzw. aufgrund höherrangigen Rechts gehalten, über die vorgenommene Sachverhaltsaufklärung hinaus die ordnungsgemäße Handhabung der genannten Auswahlkriterien durch die Antragsgegnerin gegenüber allen vorrangig berücksichtigten Bewerbern ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit allein aufgrund eines theoretisch nie gänzlich auszuschließenden Fehlerrisikos durch Beiziehung sämtlicher Bewerbungsunterlagen zu überprüfen. Vgl. zur Überprüfungsdichte bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2017 – 13 A 356/17 –, juris, Rn. 4, vom 31. Januar 2017 – 13 A 2263/16 –, juris, Rn. 3, und vom 25. Mai 2016 – 13 B 352/16 –, juris, Rn. 2 ff. Zudem liegen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen dem letzten ausgewählten Bewerber und der Antragstellerin mehr als 140 Rangplätze, so dass selbst etwaige vereinzelte Fehler der Antragsgegnerin bei der Beurteilung als vorrangig eingestufter Bewerbungen nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einem Zuteilungsanspruch der Antragstellerin führen würden. Weitere Ermittlungen sind daher auch im Beschwerdeverfahren nicht zu veranlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.