Beschluss
7 A 529/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0221.7A529.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,‑‑ Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,‑‑ Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Sein Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB seien im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt. Die maßgebliche nähere Umgebung gebe einen Rahmen vor, den das Vorhaben mit der vorgesehenen Bautiefe überschreite, weil es dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finde. Es füge sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die dagegen gerichtete Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Ausführungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich bei Einbeziehung der neuen Wohnbebauung am D. -T. -Weg (Gelände der ehemaligen Straßenmeisterei des Landschaftsverbands) in die maßgebliche nähere Umgebung kein Vorbild für eine Bautiefe, wie sie mit dem Vorhaben verwirklicht würde. Dies folgt aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das die Örtlichkeit in Augenschein genommen hat und zu der Auffassung gelangt ist, es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit der genannten Bebauung mit der vom Kläger gewünschten Hinterlandbebauung. Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe die Örtlichkeit im Bereich der neuen Bebauung während des durchgeführten Ortstermins nicht in Augenschein genommen. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, es handele sich nicht um eine Hinterlandbebauung, sondern um eine über eine neu angelegte Straße zur L. Straße hin erschlossene, in sich geschlossene Bebauung, stimmt mit den bei den Akten befindlichen Karten, Plänen und Fotos überein. Dass sich aus einer Besichtigung auch diese Bebauung andere tatsächliche Feststellungen ergeben hätten, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Eine andere planungsrechtliche Beurteilung kann der Kläger nicht aus dem Umstand ableiten, dass nach den Erläuterungen zu dem diesen Bereich betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. über die Q.---straße 3 (Stichweg, der vom D. -T. -Weg nach Nordosten abgeht) auch der östlich gelegene Bereich erschlossen werden solle. Dass dies von der Beklagten geplant war, reicht nicht aus; ebenso wenig kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Beklagte entsprechende Planungen nicht fortgeführt hat. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB kommt es vielmehr maßgeblich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BauR 2015, 1958. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihm „avisiert“, dass er in seinem Garten ein Ein- oder Zweifamilienhaus bauen dürfe, sobald auf dem Grundstück des Landschaftsverbands eine Wohnbebauung gestattet werde, ist dies im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen unerheblich. Der in Rede stehende Bereich des Grundstücks des Klägers ist bislang nicht überplant. Für eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW, aus der sich eine Bindung der Beklagten bei der planungsrechtlichen Beurteilung ergeben könnte, ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig greift das Vorbringen des Klägers durch, das sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts richtet, das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise ohne Vorbild zulässig, es sei geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Nach der Begründung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob bereits die Zulassung des Vorhabens des Klägers unmittelbar eine Auflösung der vorhandenen Bebauungsstruktur des beschriebenen Blockinneren zwischen der L. Straße, der Stadtbahntrasse, der Straße G. und der G1. -T1. -Straße bis zur Einmündung in die L. Straße als Rückzugs- und Ruheraum bewirkt, was der Kläger unter Hinweis auf die nach seiner Einschätzung geringe Größe der zu überbauenden Grundfläche (100 bis 150 qm) kritisiert. Denn nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts reicht eine Vorbildwirkung des Vorhabens, die es für andere Vorhaben entfaltet, aus, wenn dies - wie hier - dann letztlich zu einer Auflösung der vorhandenen Struktur eines Rückzugs- und Ruheraums führen kann. Dass mit entsprechenden Folgevorhaben zu rechnen ist, hat das Verwaltungsgericht schon mit dem auf Angaben des Klägers gestützten Hinweis auf Bauwünsche des Eigentümers des Grundstücks L. Straße 47 aufgezeigt. Dem ist der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert entgegen getreten. Aus den vorstehenden Gründen rechtfertigt auch die pauschale Berufung auf das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG sowie auf Art. 3 GG keine andere Beurteilung. Danach ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers ebenso wenig die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Schließlich ist mit dem Vorbringen des Klägers auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, „inwieweit innerhalb der näheren Umgebung eines geplanten Bauvorhabens ein von der Behörde aufgestellter vorhabenbezogener Bebauungsplan nur einen Teilbereich der näheren Umgebung überplant und damit die nähere Umgebung so verändert, dass durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nunmehr eine vorbildartige Bebauung innerhalb der näheren Umgebung vorhanden ist, die dafür herangezogen werden kann, ein ansonsten nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben nunmehr als genehmigungsfähig betrachten zu müssen.“ Diese zu § 34 Abs. 1 BauGB aufgeworfene Fragestellung ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz hinreichend geklärt ist, dass auch in qualifiziert überplanten Bereichen vorhandene Bebauung Teil einer für die Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung sein kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - 4 C 16.73 -, BauR 1976, 185, und es im Übrigen eine Frage der Einzelfallwürdigung ist, ob hier die Bebauung in dem beplanten Bereich am D. -T. -Weg mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche ein Vorbild für das Vorhaben des Klägers ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.