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Beschluss

4 A 1683/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0223.4A1683.14.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.7.2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 170.494,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.7.2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 170.494,40 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2012 mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um eine rein deklaratorische, die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende Aufhebung. Da der Zuwendungsbescheid vom 12.10.2010 wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam gewesen sei, könne der fehlerhafte Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheid jedenfalls im Wege der Umdeutung als deklaratorische Aufhebung des Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten bleiben. Die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides ergebe sich zum einen aus dem Eintritt der in Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides aufgeführten auflösenden Bedingung. Die Klägerin habe nicht die unter Ziffer II. des Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt. Sie habe nämlich nicht die als Weiterbildungsträger in ihren Förderanträgen benannte Unternehmensgruppe Q. die Weiterbildung durchführen lassen, sondern, wie sich aus ihrem Verwendungsnachweis ergebe, die Fahrschule B. T. . Zum anderen ergebe sich die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides aus der als auflösende Bedingung zu verstehenden Regelung in Ziffer VI. Nr. 2.4., letzter Satz des Bescheides. Die Kosten hätten sich wegen ihres fehlenden Nachweises auf Null reduziert. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Der Zuwendungsbescheid ist durch das Eintreten der auflösenden Bedingung gemäß Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides unwirksam geworden. Nach dieser eindeutig im Zuwendungsbescheid als auflösende Bedingung bezeichneten Vorschrift erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung unter der Bedingung, dass (unter anderem) nur die unter Ziff. II. dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausschließlich darauf an, dass Schulungsmaßnahmen überhaupt durchgeführt werden. Entscheidend ist auch, dass der in dem Förderantrag bezeichnete Weiterbildungsträger sie durchführt. Dies ergibt sich aus dem Bezug auf Ziffer II. des Zuwendungsbescheides, der selbst auf Ziffer 5. und 6. des jeweiligen Förderantrages verweist. Nach Ziffer 5. b der Förderanträge der Klägerin vom 28.1.2010 hat diese als Weiterbildungsträger jeweils die Unternehmensgruppe Q. benannt. Da jedoch die Unternehmensgruppe Q. unstrittig die erforderliche Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) nicht aufweist, war eine Förderung der von ihr durchgeführten Weiterbildungen nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten wegen Zweckverfehlung ausgeschlossen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2015 – 4 A 618/14 –, juris, Rn. 16. Es oblag dabei nicht der Beklagten, die Qualifikation des von der Klägerin benannten Weiterbildungsträgers zu prüfen. Vielmehr steht es allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und förderungsfähig auszuwählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2015 – 4 A 618/14 –, a. a. O., Rn. 16. Dem Eintritt der auflösenden Bedingung steht nicht entgegen, dass nach Auskunft eines Fördermittelberaters ein Wechsel des Bildungsträgers selbstverständlich möglich sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein ohne Abänderung des Zuwendungsbescheides vorgenommener einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nicht gedeckt ist. Dass die Klägerin aber eine Abänderung des Zuwendungsbescheides im Hinblick auf den Wechsel des Weiterbildungsträgers bei der Beklagten beantragt oder aber auch nur angezeigt hat, was schon nach Ziffer II. letzter Absatz des Zuwendungsbescheides erforderlich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch nachgewiesen. Vielmehr hat ein derartiger Wechsel tatsächlich nicht stattgefunden. Die Klägerin hat von Anfang an die Schulungen ausschließlich über die Fahrschule T. durchführen lassen. Dabei hat sie es durchgehend bei dem in den Förderanträgen genannten Weiterbildungsträger belassen. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Fahrschule B. T. als Subunternehmer der Unternehmensgruppe Q. tätig geworden sein könnte. Ungeachtet der Frage, ob eine derartige, der Beklagten nicht bekannt gegebene Unterbeauftragung förderrechtlich zulässig sein kann, ist die Fahrschule B. T. tatsächlich nicht Subunternehmer der Unternehmensgruppe Q. gewesen. Sie hat weder nach den vertraglichen Gestaltungen noch ausweislich der vorgelegten Rechnungen die Weiterbildung mit den Mitarbeitern der Klägerin für die Unternehmensgruppe Q. durchgeführt. Eine Vereinbarung der Unternehmensgruppe Q. mit der Fahrschule T. über die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen hat die Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen oder gar belegt. Dem Beklagten wurde ausschließlich ein Weiterbildungsangebot der Unternehmensgruppe Q. vorgelegt. Auch aus den im Verwendungsnachweis und Prüfverfahren eingereichten Rechnungen lässt sich eine Weiterbeauftragung nicht entnehmen. Die Klägerin hat zunächst Rechnungen der Unternehmensgruppe Q. als Weiterbildungsträger beglichen und sich später die Zahlungen erstatten lassen. Erst weit nach Ablauf des Förderzeitraumes hat sie im September 2011 erstellte Rechnungen der Fahrschule B. T. vorgelegt, die zudem auch noch teilweise unterschiedliche Rechnungsbeträge zu denjenigen der Unternehmensgruppe Q. aufweisen. Ist der Zuwendungsbescheid wegen Eintritts der auflösenden Bedingung unwirksam, kommt eine von der Klägerin (wegen der objektiven Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die hierfür nicht qualifizierte Unternehmensgruppe Q. ) angenommene Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Zuwendungsbescheides nicht in Betracht. Da der Zuwendungsbescheid vom 12.10.2010 bereits wegen Zweckverfehlung unwirksam ist, kann auf sich beruhen, ob auch die Bestimmung der Ziffer VI. Nr. 2.4., letzter Satz, des Bescheides eine weitere auflösende Bedingung enthält und diese eingetreten ist. Die Einwendungen der Klägerin hierzu können demgemäß dahinstehen. Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, die Personalkosten für Ausbilder und die Reisekosten für die Weiterbildungsteilnehmer seien auch bei Nichtanerkennung der Weiterbildung durch die Fahrschule T. im Rahmen des Zuwendungsbescheides erstattungsfähig. Auch diese Kosten gehören nur zu den bewilligten Fördermaßnahmen, sofern diese durch den angegebenen Weiterbildungsträger erbracht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist bei einer Klage, die eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Geldleistung für die Bemessung des Streitwertes maßgebend. Bei betragsmäßig bezifferten Zuwendungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Denn erst durch den Bewilligungsbescheid werden entsprechende Zahlungsansprüche des Zuwendungsempfängers begründet. Wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben, so beseitigt der Aufhebungsbescheid den Rechtsgrund für die Ansprüche und stellt sich damit seinerseits als ein auf eine bezifferte Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.8.2015 – 4 E 520/15 –, und vom 16.1.2007 – 4 E 756/06 –, letzterer zu § 13 Abs. 2 GKG a. F., m. w. N. Ob der Zuwendungsempfänger die Zuwendungen bereits bis zum bewilligten Höchstbetrag oder nur in geringerer Höhe in Anspruch genommen hat, ist unerheblich. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist allein entscheidend, dass sich das Klagebegehren auf die uneingeschränkte Wiederherstellung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides richtet. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Zuwendungsempfänger von der damit erstrebten Rechtsposition tatsächlich noch Gebrauch machen kann und will, ist ohne Bedeutung. Sie berührt daher auch die Streitwertfestsetzung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.8.2015 – 4 E 520/15 –, und 16.1.2007– 4 E 756/06 –. Davon ausgehend ist die Fördersumme für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen im angefochtenen Zuwendungsbescheid in Höhe von 170.494,40 Euro maßgeblich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltlich vertretene Klägerin, die in der Klageschrift den Gegenstandswert selbst mit 170.494,40 Euro angegeben hat, den Aufhebungsbescheid vom 22.11.2011 nur teilweise angefochten haben könnte (vgl. § 88 VwGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit reicht angesichts des umfassenden Anfechtungsantrages der klägerische Verweis auf die im Verwendungsnachweis benannte Summe von 73.120,04 Euro nicht aus, auf die sich die Klägerin auf Seite 3 der Klagebegründung bezogen hat. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.