Beschluss
12 B 1610/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0305.12B1610.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers. 2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, da der Antrag unzulässig sei. Der bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Eingliederungshilfe für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Kläger sei unwirksam, da er durch den Vater ohne Bevollmächtigung durch die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter gestellt worden sei. Die nach Stellung des gerichtlichen Antrages vorgelegte Prozessvollmacht der Mutter des Klägers ersetze ihre Mitwirkung bei der Stellung des Antrages auf Eingliederungshilfe nicht. Soweit der Antragsteller eine Hilfeleistung über den 16. Januar 2018, also den 18. Geburtstag des Antragstellers, hinaus begehre, sei der Antrag überdies bereits deshalb unzulässig, weil Hilfen nach § 41 SGB VIII bislang nicht beantragt seien. Im Übrigen sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 35a Abs. 1 SGB VIII komme es nicht an, weil die Übernahme der Kosten des Besuchs der I. -Privatschule jedenfalls nicht vom Umfang der zu gewährenden Eingliederungshilfe umfasst sei. Diese sei auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung begrenzt. Da der Antragsteller aufgrund des Abschlusszeugnisses der F. -I1. -Realschule vom 30. Juni 2017 nicht berechtigt sei, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen, vermittele die Oberstufe der I. -Privatschule keine für den Antragsteller angemessene Schulbildung. Der Jugendhilfeträger sei auch betreffend die Frage der Zulassung zu einzelnen Bildungsgängen an Entscheidungen der Schulverwaltung gebunden. Soweit der Antragsteller mit seinem am 10. November 2017 gestellten Eilantrag Eingliederungshilfe bis zu seinem 18. Geburtstag am 16. Januar 2018 begehre, fehle es wegen der möglicherweise nur kurzen Hilfegewährung an der Eignung der beantragten Hilfe. Ob diese Begründung, insbesondere betreffend die Angemessenheit der Schulbildung, in Anbetracht des Beschwerdevorbringens zutreffend ist, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass bei ihm eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt oder ihm eine solche droht. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Verfahren 12 E 1100/17 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.