Beschluss
12 E 1100/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.12E1100.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Antragsbegehrens, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, im Wege der Eingliederungshilfe die Kosten der Beschulung an der I. -Privatschule zu übernehmen, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hier besteht (nahezu) keine Erfolgsaussicht. Der Antrag ist zumindest unbegründet. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier zu einer jedenfalls zeitweiligen Vor-wegnahme der Hauptsache führte, ist erforderlich, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen nicht überwiegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988- 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. An einer solchen hohen Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs fehlt es. Dabei kann offenbleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, die I. -Schule vermittele angesichts des fehlenden Qualifikationsvermerks im Abschlusszeugnis des Antragstellers vom 30. Juni 2017 keine "angemessene Schulbildung" im Sinne von § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor oder ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. März 2007 ‑ 7 E 10212/07 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris, m. w. N. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 ‑ 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2007- 7 E 10212/07 -, juris. Im Hinblick auf diesen Maßstab ist weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass aus der diagnostizierten emotionalen Störung mit Ängstlichkeit, Selbstunsicherheit und der Neigung zu irrationalem Verhalten in Krisensitua-tionen sowie aus der isolierten Rechtschreibstörung eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers gerade in Bezug auf den hier in Rede stehenden schulischen Bereich folgt. Betreffend die Begründetheit des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes enthält die Beschwerdebegründung überwiegend Ausführungen zum rechtlichen Status der I. -Schule. Soweit pauschal hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Eingliederungshilfe auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen wird, ergibt sich aus diesem nicht, dass die Teilhabe des Antragstellers im schulischen Bereich aufgrund der diagnostizierten Störung in relevantem Maß beeinträchtigt ist. Eine solche Teilhabebeeinträchtigung folgt ferner nicht aus der gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. C. vom 24. August 2017. Zwar wird der Antragsteller dort dahingehend beschrieben, er sei bereits mit acht Jahren emotional labil gewesen mit Neigung zu Rückzug und konsekutiver Unerreichbarkeit. Dies belegt jedoch noch nicht, dass der Antragsteller infolge dieser Störung hinsichtlich seiner Teilhabe am schulischen Leben eingeschränkt gewesen wäre. Auch die Bemerkung, es sei in der Schule zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen, ist zu pauschal, um eine Teilhabebeeinträchtigung begründen zu können. Soweit ausgeführt wird, in 2016 sei es dann zunehmend zu Schwierigkeiten in der Schule gekommen, da der Antragsteller Regeln nicht eingehalten habe, gibt dies für eine Teilhabebeeinträchtigung nichts her. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die beschriebenen Schwierigkeiten auf die seelische Konstitution des Antragstellers zurückzuführen sind. Eine Teilhabebeeinträchtigung folgt ferner nicht aus der weiteren ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom 10. Juli 2017. Die Bemerkung, die seelische Gesundheit des Antragstellers weiche seit 2005 vom für sein Lebensalter typischen Zustand ab und beeinträchtige seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, paraphrasiert lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, ohne tatsächliche Umstände zu benennen, die diese Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, ausfüllen. Auch die Einschätzung der damaligen Klassenlehrerin des Antragstellers, Frau M. , vom 27. Juni 2017 belegt keine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers. Vielmehr wird der Antragsteller als konzentrierter Schüler, der sich am Unterricht beteiligt, qualifizierte Beiträge geliefert sowie Abstraktionsvermögen bewiesen habe, geschildert. Soweit ausgeführt wird, der Antragsteller habe "Schwierigkeiten mit dem Umgang und der Bewertung seiner Person und seinen Leistungen" bei anderen Lehrern, führt dies nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung. Vielmehr spricht das Empfehlungsschreiben von Frau M. vom 3. Februar 2017 gegen eine Teilhabebeeinträchtigung. Dort wird der Antragsteller als in der Klasse beliebt und von allen Gruppen der Klasse gleichermaßen akzeptiert dargestellt. Er sei ein verlässlicher und engagierter Teil der Schulgemeinschaft, der auch seine Freizeit dazu verwende, um Gemeinschaftsveranstaltungen wie beispielsweise Unterstufenpartys vorzubereiten. Frau M. beschreibt den Antragsteller als jederzeit ansprechbar, konstruktiv und kooperativ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).