Leitsatz: Die Regelung der Wasserwirtschaft ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge von überragender Bedeutung. Die öffentliche Hand kann diese Aufgabe aber in verschiedenen Organisationsformen - damit auch in privater Rechtsform - wahrnehmen. Der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 GO NRW lastet als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf dem Grundstückseigentum. Der Grundstückseigentümer ist der richtige satzungsrechtliche Adressat des An-schluss- und Benutzungsrechts. Eigene Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die Wasserversorgung kommen vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Betracht. Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. der Antragstellerin auf dem derzeitigen Standort des Circus B. , G. Straße 100, N. , eine Wasserversorgung über den Hauptwasserhydranten (Standrohr) zur Verfügung zu stellen, 2. auf das Verbandswasserwerk F. GmbH so einzuwirken, dass diese eine Wasserversorgung mittels Hauptwasserhydrant (Standrohr) sicherstellt, 3. alles zu unterlassen, um die Wasserversorgung zu beeinträchtigen, sei es durch Anweisungen an benachbarte Bürger oder an die örtliche Feuerwehr, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es besteht schon kein Anordnungsanspruch. Dieser lasse sich nicht aus § 23 Abs. 4, § 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt N. vom 24. November 1981, zuletzt geändert durch die 3. Satzung vom 30. August 2000 (im Folgenden: WVS), herleiten. Es sei bereits der lokale Anwendungsbereich der Satzung nicht eröffnet. Voraussetzung für einen Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nach § 3 Abs. 1 WVS sei zudem, dass der Antragsteller Eigentümer des betroffenen Grundstücks sei. Dies treffe auf die Antragstellerin bzw. ihre Familie nicht zu, die lediglich Mieter seien. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Gemeinde könne die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf Private vorlagern und ihnen sowohl die Beurteilung des „Ob“ als auch die genaue Ausgestaltung der Wasserbelieferung überlassen. Davon habe die Antragsgegnerin durch die Auslagerung der Wasserversorgung in bestimmten Gebieten auf die Verbandswasserwerk F. GmbH Gebrauch gemacht. Der Anschluss bzw. die genaue Ausgestaltung der Wasserversorgung richte sich nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung der Übertragung auf die Verbandswasserwerk F. GmbH seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Rückgriff auf den Grundsatz der Daseinsvorsorge mit der Folge, dass die bereits übertragenen Aufgaben wieder in die Alleinentscheidungsbefugnis der Antragsgegnerin fielen, scheide aus. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch aus § 23 Abs. 4 WVS oder aus § 22 Abs. 4 AVBWasserV darauf, dass die Antragsgegnerin auf die Verbandswasserwerk F. GmbH dahingehend einwirke, dass diese der Antragstellerin eine Wasserversorgung über einen Hydranten zur Verfügung stelle. Ein vorübergehender Zweck der Wasserentnahme sei mit Blick auf die mehrjährige Nutzung des Grundstücks nicht gegeben. Unabhängig davon habe sich die Familie der Antragstellerin in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht F. - 17 C 222/16 - dazu verpflichtet, die Nutzung des Grundstücks zum 1. Februar 2017 zu beenden. Sie begehre die Nutzung nunmehr über dieses Datum hinaus. Auch dies mache deutlich, dass es sich nicht um eine vorübergehende Nutzung handele. Einen Unterlassungsanspruch habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, da sie nicht substantiiert vorgetragen habe, welche konkreten Maßnahmen die Antragsgegnerin ergriffen habe, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigten. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände haben keinen Erfolg. 1. Auch die Beschwerde macht keinen Anordnungsanspruch glaubhaft. a) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür gemäß § 23Abs. 4 WVS Hydrantenstandrohre der Stadt - bzw. nach § 22 Abs. 4 AVBWasserV des Wasserversorgungsunternehmens - mit Wasserzählern zu benutzen. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen kann jedoch von einer bloß vorübergehenden Nutzung im Sinne dieser Bestimmungen nicht gesprochen werden, weil es der Antragstellerin um die Wasserversorgung für einen nicht genau absehbaren Zeitraum geht. b) Des Weiteren ist es verfassungsgemäß, dass gemäß § 3 Abs. 1 WVS (nur) jeder Eigentümer - d. h. nicht der allein schuldrechtlich Berechtigte wie der Mieter oder Pächter - eines Grundstücks berechtigt ist, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung von der Antragsgegnerin auf die Verbandswasserwerk F. GmbH, die aufgrund dessen für die Belieferung der Antragstellerin mit Wasser zuständig ist. Die Regelung der Wasserwirtschaft ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge von überragender Bedeutung. Die öffentliche Hand kann diese Aufgabe aber in verschiedenen Organisationsformen - damit auch in privater Rechtsform - wahrnehmen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, juris Rn. 141 und 147. Danach durfte die Antragsgegnerin die Aufgabe der Wasserversorgung in bestimmten Gebieten - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auf ein privates Versorgungsunternehmen - die Verbandswasserwerk F. GmbH - übertragen. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 5 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 5 ff.; Cronauge, in: Rehn/ Cronauge/v. Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand März 2015, § 9 Erl. 3. Der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 GO NRW lastet darüber hinaus als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf dem Grundstückseigentum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2011- 15 A 60/11 -, juris Rn. 12. Dementsprechend ist der Grundstückseigentümer der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschluss- und Benutzungsrechts. Eigene Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die Wasserversorgung kommen vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Betracht. Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten. Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 21. April 2010- OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4 f.; VG Stade, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 2772/12 -, juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 20 und 29; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 9. Die von der Beschwerde ausgemachte Rechtsschutzlücke ist somit nicht gegeben. Ob die Antragstellerin nach Beendigung des Mietvertrags zum 5. Februar 2017 derzeit überhaupt noch berechtigt ist, dass Grundstück zu nutzen, kann daher dahinstehen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die von ihr verfolgte verfassungsrechtliche Korrektur geboten ist, weil wegen der Unterbrechung der Wasserversorgung eine Gefahrenlage für Leib oder Leben von Personen oder Tieren besteht. Auch für die geltend gemachte Brandgefahr infolge unzureichender Wasserversorgung für ein zu kühlendes Heizungsaggregat spricht nichts Durchgreifendes. Dies ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin beigebrachten Vermerken über Inaugenscheinnahmen des Zirkusstandorts der Antragstellerin und ihrer Familie am 3. März 2017 und am 10. März 2017. Danach seien mehrere 1.000-l-Plastiktanks mit Trinkwasser vorhanden, die auch gefüllt gewesen seien. An den Tanks sei eine Pumpe befestigt, von der aus Wasserleitungen zu allen Wohnwagen führten. Die Toilette sei benutzbar und eine Waschmaschine in Betrieb gewesen. Fahrzeuge des Zirkus seien in den letzten Tagen regelmäßig an einer Quelle in T. gesehen worden, wo Wasser getankt worden sei. Die Kinder seien dem Anschein nach wohlauf und bestens versorgt. Auch die Tiere seien alle mit Wasser ausgestattet. Ausweislich einer Stellungnahme vom 15. März 2017 hatte Herr G1. gegenüber einer Bediensteten des Kreises F. überdies anlässlich eines Hausbesuchs auf dem Gelände angegeben, die Wasserversorgung sei derzeit über private Wege organisiert. Die Familie habe selbst Wassercontainer gekauft. Es gebe ausreichend Trinkwasser und auch die hygienische Versorgung der Familie sei sichergestellt. Demgegenüber lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, weshalb „unhaltbare Zustände“ eingetreten seien. Die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Informationen sind ohne Weiteres verwertbar. Da sie keine Sozialdaten i.S.v. § 67 Satz 1Satz 1 SGB X, §§ 61 ff. SGB VIII sind, scheidet der antragstellerseits gerügte Verstoß gegen das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I aus. Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. März 2017 in Form eines Aktenvermerks übersandte telefonische Erklärung des Herrn D. G1. setzt sich nicht mit den substantiierten Angaben der Antragsgegnerin zur gegenwärtigen Situation der Wasserversorgung auseinander. Sie ist daher nicht geeignet, diese zu widerlegen. Dies gilt umso mehr, als auch im Schriftsatz vom 13. März 2017 selbst ausgeführt wird, es gebe auch noch einen 1.000-l-Tank, der von einem Brunnen im Nachbarort gefüllt werde, um damit die Tiere zu versorgen und die Toilette zu betreiben. Mit Blick darauf sieht der Senat keinen Anlass, der Anregung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. März 2017 nachzukommen, mit einer Entscheidung über die Beschwerde weiter zuzuwarten. Dies ist auch aus Gründen rechtlichen Gehörs nicht geboten. Die Antragstellerin hatte hinreichend Gelegenheit, zu den entscheidungserheblichen Umständen vorzutragen. c) Dafür, dass die Antragsgegnerin die Wasserversorgung der Antragstellerin und ihrer Familie rechtswidrig beeinträchtigt bzw. verhindert, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Hydrantenstandrohr wurde augenscheinlich aufgrund eines im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht F. - 17 C 222/16 - am 8. November 2016 geschlossenen Vergleichs abgebaut. Die Familie der Antragstellerin hat sich in diesem Verfahren nach Lage der Akten durch eine Erklärung des Herrn N1. G1. gegenüber der Verbandswasserwerk F. GmbH dazu verpflichtet, die Nutzung dieses Standrohrs aufzugeben und dessen Demontage zu dulden. 2. Im Anschluss daran macht die Beschwerde auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft. Nach den Ausführungen unter 1. besteht im Hinblick auf die Wasserversorgung auf dem Zirkusgelände der Antragstellerin und ihrer Familie gegenwärtig keine Eilbedürftigkeit, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gebietet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).