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Beschluss

4 A 1560/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0324.4A1560.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.        aus Köln wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.5.2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus Köln wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.5.2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 ‑ 4 A 2103/15.A ‑, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob und inwieweit die Amtsermittlungspflicht des erkennenden Gerichts reicht, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen und könnte dort schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden. Ungeachtet dessen ist höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt, wie weit die Aufklärungspflicht reicht. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 ‑ 2 B 80.13 ‑, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 7. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf eine Sachverhaltsermittlung hingewirkt worden ist und die gleichwohl erfolgte Ablehnung einer Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2013 ‑ 7 B 21.12 ‑, juris, Rn. 7. Ein darüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Die weiter aufgeworfenen Fragen, ob der Kläger, der schon einmal einen falschen Prozess und Haft gegen sich habe erdulden müssen, weitere falsche Prozesse in Kauf nehmen und darauf hoffen muss, dass die Gerichte eine richtige Entscheidung treffen, ob dem Kläger ein Leben versteckt im „Untergrund“ entgegengehalten werden kann, rechtfertigen schon wegen fehlender Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung nicht die Zulassung der Berufung. Im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend aufgezeigt, zumal gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen des Klägers sei aufgrund der im Einzelnen aufgeführten Widersprüche unglaubhaft, keine Zulassungsgründe geltend gemacht sind. Insbesondere reicht es nicht aus, auf eine Überprüfungsmöglichkeit der Echtheit von vorgelegten Urteilen zu verweisen, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der vagen, detailarmen und widersprüchlichen Angaben des Klägers nicht einmal davon überzeugt ist, dass er mit einer der in den vorgelegten Urteilen benannten Personen identisch ist. Soweit mit dem Vorbringen des Klägers sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend gemacht sein sollten, stellen diese keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Den Zulassungsgrund der Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) hat der Kläger ausschließlich behauptet. Die erforderliche Darlegung fehlt hingegen gänzlich. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht genügt, weil es den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass sein Vortrag zu der angeblich erlittenen Haft nicht ausreichend sei, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel gehört jedoch nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016 ‑ 4 A 2491/14.A -, juris, Rn. 9, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) des Klägers verletzt, weil es diesen nicht auf seinen unzureichenden Vortrag hingewiesen hat. Es hat ihn in der mündlichen Verhandlung auf die ablehnenden Gründe des Bundesamtes, die Problematik seiner Identität und seiner vagen, detailarmen Angaben zur Haft (S. 4 – 6 des Bescheidabdrucks), hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Abgesehen davon begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 904/15.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. Nach den Hinweisen des Gerichts und des Bundesamtes liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Soweit der Kläger darüber hinaus in der aus seiner Sicht fehlenden Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, greift die Rüge ebenfalls nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.8.2013 – 1 BvR 3157/11 –, FamRZ, 2013, 1953 = juris, Rn. 14 m. w. N. Vorliegend besteht kein Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorgaben nicht entsprochen haben könnte. Es hat die gesundheitlichen Probleme des Klägers zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt, indem es wegen fehlender ärztlicher Atteste eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Vorfalls in Deutschland als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Soweit sich die diesbezüglichen Einwände des Klägers in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts – insbesondere zu dessen Einschätzung, er könne auch mit Hilfe seiner Familie bei unterstellter Arbeitsunfähigkeit in Pakistan überleben – erschöpfen, sind sie dem sachlichen Recht zuzurechnen. Diese rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung. Ob unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes bei einer von Willkür geprägten Würdigung ausnahmsweise etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gegeben ist. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, er könne aufgrund des schweren Unfalls nicht mehr arbeiten, ist bis heute keinem der vorgelegten ärztlichen Atteste zu entnehmen. Vielmehr lässt sich aus dem zeitlich letzten Arztbericht der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Handchirurgie des Florence-Nightingale-Krankenhauses vom 19.5.2016 schließen, dass der Kläger am 20.5.2016 beschwerdearm in die weiterführende ambulante Behandlung entlassen werden konnte und eine zügige schmerzadaptierte Vollbelastung, gegebenenfalls unter krankengymnastischer Anleitung, empfohlen werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.