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Beschluss

19 A 565/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0328.19A565.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.508,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.508,40 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 1. Aus den in der Zulassungsbegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 108 Abs. 1 SchulG NRW i. V. m. § 5 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen ‑ FESchVO ‑ vom 18. März 2005 (SGV. NRW. 223) auf Erhöhung der vom Beklagten mit Bescheiden vom 3. April 2014 und 25. Februar 2015 für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 festgesetzten Sachkostengrundpauschalen für die N. -Grundschule in C. . Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sehen die gesetzlichen Regelungen über die staatliche Finanzierung von Ersatzschulen in NRW eine Festsetzung der jährlichen Grundpauschale für fortdauernde Sachausgaben vor, deren Höhe sich nach der jeweiligen Schulform unter Berücksichtigung der in der Rechtsverordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW festgelegten Klassenrichtzahlen richtet, vgl. § 108 Abs. 1 SchulG NRW. Entgegen dem Zulassungsvorbringen differenzieren die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) zu den Klassenrichtzahlen nicht zwischen Grundschulen, an denen auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, und solchen, an denen ein Gemeinsames Lernen nicht stattfindet. Der Klassenfrequenzrichtwert für die Schulform Grundschule betrug in beiden hier streitigen Haushaltsjahren unabhängig von einem dort angebotenen Gemeinsamen Unterricht 24 (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2). Ebenso wenig enthält die auf der Grundlage von § 115 Abs. 1 SchulG NRW erlassene FESchVO spezielle Regelungen über Landeszuschüsse für Sachkosten der sonderpädagogischen Förderung durch Gemeinsamen Unterricht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Höhe der Sachkostengrundpauschale des § 108 Abs. 1 SchulG NRW ist auch in § 5 Abs. 2 bis 4 FESchVO i. V. m. der Anlage 5 die Schulform. Gemäß diesen Bestimmungen beträgt die Sachkostengrundpauschale für Grundschulen mit mindestens 4 Klassen ‑ ausgehend von einem Klassenfrequenzrichtwert von 24 Schülern im Haushaltsjahr 2011 ‑ 10.000 Euro. Diesen Betrag hat die Bezirksregierung aufgrund der Gesamtschülerzahl der N. -Grundschule von 102, die rechnerisch zur Bildung von 4,25 Klassen führt, um 0,25 x 340 Euro (Zuschlagsbetrag je weiterer Klasse) erhöht, woraus sich die im Festsetzungsbescheid eingesetzte (nach oben gerundete) Sachkostengrundpauschale von 10.090 Euro ergibt. Auf dieselbe Weise ist sie im Haushaltsjahr 2012 verfahren und hat bei einer Gesamtschülerzahl von 105, die rechnerisch zu 4,38 Klassen führt, eine Sachkostengrundpauschale von gerundet 10.130 Euro errechnet (10.000,00 Euro + 129,20 Euro (0,38 x 340 Euro)). Bei diesen Berechnungen ist die Bezirksregierung zu Recht davon ausgegangen, dass § 5 Abs. 4 FESchVO im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Gemäß § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 FESchVO führt nur die Zusammenfassung verschiedener Schulformen ‑ Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG NRW ‑ mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen zu einer Erhöhung der Grundpauschale nach der Schulform mit der größten Klassenzahl, indem die auf die andere vertretene Schulform entfallenden Schülerzahlen entsprechend den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten als weitere (Teil-)Klassen bewertet und mit einem entsprechenden Zuschlag berücksichtigt werden. Um eine Bündelschule im Sinne von § 105 Abs. 4 SchulG NRW handelt es sich bei der vom Kläger in C. betriebenen Schule nicht. Hierunter versteht man Ersatzschulen verschiedener Schulformen desselben Ersatzschulträgers, die er an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit führt. Solche Schulen sind nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130) einzeln genehmigungspflichtig, aber zusammen förderfähig. Vgl. Kampmann/Arenz in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, Stand: November 2016, § 105 Rn. 105. Die N. -Grundschule in C. ist nur eine in der Schulform Grundschule genehmigte Ersatzschule, vgl. § 101 Abs. 1 SchulG NRW. Soweit der Kläger in seinen Anträgen vom 21. März 2012 und 25. März 2013 daher Zuschläge für weitere Schulformen angesetzt hat, widerspricht dies der Rechtslage. Als Träger einer einzigen Grundschule kann er ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung dargestellt hat ‑ keine Zuschläge für die Schulformen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie Förderschule ‑ alle Schwerpunkte ‑ beanspruchen. Der Gemeinsame Unterricht im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 und 8 SchulG NRW (in der Fassung vom 15. Februar 2005) ermöglichte Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Unterricht einer allgemeinen Schule teilzunehmen, änderte aber nichts an der Schulform der als Förderort vorgesehenen allgemeinen Schule. Schulformen im Sinne von § 5 Abs. 4 FESchVO sind allein die in § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 nach Schulstufen getrennt aufgezählten Gliederungseinheiten, wie sie auch in der Anlage 5 zur FESchVO aufgelistet sind. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 ‑ 19 B 415/16 ‑, juris, Rn. 5. Hier ist dies die der Primarstufe zugeordnete Schulform Grundschule. Die Regelungen des § 5 Abs. 4 FESchVO i. V. m. der Anlage 5 können auch nicht ‑ wie der Kläger meint ‑ erweiternd ausgelegt oder einer analogen Anwendung zugeführt werden mit dem Ziel, die Sachkostengrundpauschale bei jeder allgemeinen Schule mit integrativem Lernen anzuheben. Der unmissverständlich nur den Begriff der Bündelschule enthaltende und erkennbar auf Schulen mit mehreren Schulformen abstellende Wortlaut lässt eine extensive Auslegung nicht zu. Der Senat teilt zudem die Ansicht der Bezirksregierung und des Verwaltungsgerichts, dass bereits die Existenz umfassender refinanzierungsrechtlicher Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung und die Entscheidung des Verordnungsgebers, in den streitigen Haushaltsjahren nur die Personalkosten für den Gemeinsamen Unterricht zu bezuschussen, die Annahme einer Regelungslücke ausschließen. Ausweislich der Begründung zu § 5 des Entwurfs der FESchVO hatte der Verordnungsgeber beim Erlass der FESchVO die §§ 19, 20 SchulG NRW im Blick, wenn es darin heißt: „Die Festlegungen zur Grundpauschale in den Absätzen 2 bis 4 entsprechen Nr. 12.1 bis 12.6 der VV zum bisherigen EFG. Modifikationen sind durch die §§ 19 und 20 SchulG zur sonderpädagogischen Förderung bedingt.“ Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW, Entwurf einer FESchVO vom 22. Dezember 2004, LT-Vorlage 13/3145, S. 17, www.landtag.nrw.de. Dies widerlegt die Auffassung des Klägers, der Verordnungsgeber habe beim Erlass der FESchVO den Gemeinsamen Unterricht nicht mitbedacht und es versäumt, eine Regelung zum hierdurch bedingten sächlichen Mehraufwand zu erlassen. Der Kläger kann seine Klageansprüche auch nicht aus höherrangigem Recht herleiten. Soweit er sich hierzu auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil alle Schulen mit Gemeinsamem Unterricht den inklusionsbedingten sächlichen Mehraufwand nicht gesondert bezuschusst erhalten, sondern mit den ihnen durch § 5 Abs. 2 bis 4 und 8 FESchVO i. V. m. der Anlage 5 zugewiesenen Sachkostengrundpauschale (mit der Möglichkeit der gegenseitigen Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit (§§ 106 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 4 SchulG NRW) haushalten müssen. Der vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung in der Zulassungsbegründung angestellte Vergleich zwischen Unterricht mit und ohne gemeinsames Lernen zeigt lediglich den (unstreitigen) Umstand auf, dass der Gemeinsame Unterricht an der N. -Grundschule zu einem Anstieg der Sachkosten geführt hat. Für die Frage nach einer etwaigen Pflicht des beklagten Landes, aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes eine höhere Sachkostengrundpauschale festzusetzen, hat er jedoch keine Bedeutung. Ebenso wenig belegt der weiterhin vom Kläger vorgenommene Vergleich der Sachkostengrundpauschalen von Grundschulen einerseits und Förderschulen andererseits einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bedarfssituation der Förderschule unterscheidet sich grundlegend von der der anderen Schulformen, weil der Bildungsauftrag der Förderschule darin besteht, diejenigen Kinder, die im Unterricht an allgemeinen Schulen aufgrund einer Beeinträchtigung nicht hinreichend gefördert werden können, individuell zu unterstützen und betreuen. Dies impliziert naturgemäß nicht nur einen deutlich höheren Personaleinsatz, sondern auch einen deutlich erhöhten Bedarf an fortlaufenden sächlichen Aufwendungen, der an der Grundschule des Klägers mit nur einzelnen Kindern mit Förderbedarf ebenso wie an anderen allgemeinen Schulen bei typisierender Betrachtung in deutlich geringerem Umfang entsteht. Diesem Unterschied hat der Verordnungsgeber durch die deutlich differierenden Beträge der in der Anlage 5 zur FESchVO festgelegten Sachkostengrundpauschalen Rechnung getragen. Schließlich vermag der Kläger sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand zu berufen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits das Notwendige ausgeführt. An dieser Wertung ändert auch die Gestaltung der verbindlichen Jahresrechnung nach der Anlage 1 zur FESchVO nichts, da diese jeder Ersatzschule eine Antragstellung ermöglichen können muss. Folglich enthält sie umfassende, u. a. auch für Bündelschulen geeignete Varianten der Antragstellung. Eine rechtliche Bedeutung in Bezug auf die Höhe der festzusetzenden Sachkostengrundpauschale kommt der Gestaltung der Jahresrechnung nicht zu. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Grundsatzfrage, „ob die Bezuschussung der Sachkosten für inklusive Schulen ohne Differenzierung der notwendigen Sachkosten für Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf den Anforderungen der §§ 105 Abs. 1, 106, 108 Abs. 1 Schulgesetz NRW i.V.m. § 5 FESchVO entspricht“, lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im oben dargestellten Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).