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Beschluss

19 B 415/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0824.19B415.16.00
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Leitsätze

1. § 20 Abs. 7 SchulG NRW ermächtigt den Schulträger, Förderschulen jeglicher unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als Schule auch in integrativer Form zu führen, ohne hiervon die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW auszunehmen.

2. Schulform im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind die in § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 SchulG NRW aufgezählten Gliederungseinheiten des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 20 Abs. 7 SchulG NRW ermächtigt den Schulträger, Förderschulen jeglicher unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als Schule auch in integrativer Form zu führen, ohne hiervon die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW auszunehmen. 2. Schulform im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind die in § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 SchulG NRW aufgezählten Gliederungseinheiten des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Kreistagsbeschluss des Antragsgegners zu 1. vom 22. Juni 2015 zur Auflösung der Schule am Q. und gegen den darauf bezogenen Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 3. August 2015 als Vertreterin des Antragsgegners zu 2. abgelehnt hat. I. Erfolglos bleibt zunächst die den Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens betreffende Rüge unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe eine „isolierte Prüfung des Schulschließungsbeschlusses“ vornehmen müssen. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob tatsächlich, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, „die gesamte die Förderschulstruktur betreffende Beschlusslage in den Blick zu nehmen ist“, Streitgegenstand also die Kreistagsbeschlüsse vom 22. Juni 2015 betreffend alle vier Förderzentren im Kreisgebiet sind. Das setzt eine Interpretation aller vier Kreistagsbeschlüsse als unteilbare Ermessensentscheidung voraus, also dahin, dass der Kreistag entweder alle oder keines der vier Förderzentren errichten wollte. Für die Teilbarkeit, also für eine Interpretation als vier selbstständige Ermessensentscheidungen betreffend jedes einzelne Förderzentrum spricht hingegen bei summarischer Prüfung, dass der Kreistag über jedes Förderzentrum getrennt abgestimmt (Tagesordnungspunkte 18.4. bis 18.7., Protokoll, S. 18 bis 22) und die vier Sammelbeschlüsse mit jeweils eigenen Vollziehungsanordnungen versehen hat. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil jedenfalls der unter Tagesordnungspunkt 18.6. gefasste Kreistagsbeschluss betreffend das Förderzentrum X. als unteilbare Ermessensentscheidung zu verstehen ist. Sie besteht aus den Einzelregelungen betreffend die Auflösung der Schule am Q. (Nr. 1), die Gründung des Förderzentrums X. (Nr. 2) und dessen Ausgestaltung (Nrn. 3 bis 6) sowie die hierauf bezogene Vollziehungsanordnung (Nr. 7). Folgte man demgegenüber der Forderung der Antragsteller nach einer isolierten Beurteilung ausschließlich des Auflösungsbeschlusses in Nr. 1, löste man aus der als unteilbar getroffenen Ermessensentscheidung des Antragsgegners zu 1. eine unselbstständige Teilregelung heraus. Das verstieße gegen § 114 Satz 1 VwGO, weil das Gericht letztlich eine andere, eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen setzen würde, welche der Antragsgegner zu 1. tatsächlich getroffen hat. Insofern entstünde die von den Antragstellern kritisierte „Schieflage“ des rechtlichen Ansatzes gerade umgekehrt auf der Grundlage ihres Rechtsstandpunktes. II. Unzutreffend ist weiter die unter Nr. 2 ihrer Beschwerdebegründung vertretene Rechtsauffassung der Antragsteller, der Antragsgegner zu 1. sei nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zur Fortführung der Schule am Q. zwingend verpflichtet, weil anderenfalls im Sinne des Satzes 3 das „Bildungsangebot der Schulform“ nicht mehr in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden könne. Als Schulform in diesem Sinn bezeichnen die Antragsteller zu Unrecht die „kooperative Schulform“ Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Sprache“. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht demgegenüber aus § 10 Abs. 6 SchulG NRW abgeleitet, dass es für § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW hier ausschließlich auf das Bildungsangebot der Schulform Förderschule ankommt, das an den zeitgleich neu errichteten vier Förderzentren im Kreisgebiet auch künftig gewährleistet ist (S. 5 f. des Beschlussabdrucks). Schulform im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind die in § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 SchulG NRW nach Schulstufen getrennt aufgezählten Gliederungseinheiten des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen, hier also die Schulform Förderschule nach § 10 Abs. 6 SchulG NRW. Dieses Verständnis des schulrechtlichen Grundbegriffs der Schulform ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem systematischen Aufbau des § 10 SchulG NRW. Es findet Bestätigung in dessen Überschrift sowie in einer Vielzahl von schulrechtlichen Vorschriften, die den genannten Grundbegriff ebenfalls verwenden. Dazu gehört insbesondere § 93 Abs. 2 SchulG NRW, der das Ministerium ermächtigt, die dort aufgezählten Parameter für den Unterrichtsbedarf „nach den ... Bedürfnissen der einzelnen Schulformen“ durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage hat der Verordnungsgeber etwa die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer differenziert nach im Einzelnen aufgezählten Schulformen bestimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243)). In Nr. 8 dieser Aufzählung hat er auch die Schulform Förderschule aufgenommen und diese zudem in Satz 2 ausdrücklich als Schulform bezeichnet („an den in den Nummern 4 bis 9 genannten Schulformen“). Weiter bestätigt etwa auch § 6 Abs. 6 SchulG NRW dieses Begriffsverständnis, nach dessen Satz 1 die Bezeichnung einer jeden Schule u. a. „die Schulform“ angibt und nach dessen Satz 2 bei Förderschulen auch der Förderschwerpunkt anzugeben ist, in dem sie vorrangig unterrichten. Zugleich lässt sich aus § 6 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW und § 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW rückschließen, dass die einzelnen, in § 19 Abs. 2 SchulG NRW aufgezählten Förderschwerpunkte der Förderschulen keine eigenständigen Schulformen sind. Erst recht keine eigenständigen Schulformen sind Förderschulen in kooperativer oder integrativer Form nach § 20 Abs. 7 SchulG NRW. Wenn diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach von kooperativer oder integrativer „Form“ spricht, meint sie lediglich unterschiedliche Organisationsformen der Schulform Förderschule, nicht hingegen eigenständige Schulformen. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller lässt den wesentlichen Teil der vorgenannten Normen unberücksichtigt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieses Schulformbegriffs ein Fortführungsbedürfnis nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW für die Schule am Q. unter Hinweis auf die zeitgleich beschlossene Neuerrichtung von Schulen der Schulform Förderschule im Kreisgebiet des Antragsgegners zu 1. zum Beginn des Schuljahres 2016/2017 verneint. Die hiergegen gerichtete Rüge der Antragsteller unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung, diese Neuerrichtung müsse bei der Bedürfnisfeststellung unberücksichtigt bleiben, greift aus den oben zu II. bereits erörterten Gründen nicht durch. III. Erfolglos bleiben weiter die Rügen der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner zu 1. habe das ihm durch die §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW eingeräumte Organisationsermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere sei ihm im Rahmen seiner planerischen Abwägung keine Fehlgewichtung des gewichtigen Interesses der betroffenen Elternschaft von Kindern mit dem Unterstützungsbedarf Sprache an einer Fortführung der Schule am Q. unterlaufen (S. 7 des Beschlussabdrucks, Nrn. 4 bis 8 der Beschwerdebegründung). Hiergegen wenden die Antragsteller im Kern ein, der Antragsgegner zu 1. habe unzureichend berücksichtigt, dass allein eine kooperativ geführte Sprachförderschule den Bedürfnissen sprachentwicklungsverzögerter Kinder an einer besonderen, bedarfsangemessenen und zielgenauen Förderung Rechnung trage und ihre schnelle, vollständige und ohne Handicap erfolgende Integration in das schulische Regelsystem ermögliche. Dieses auch aus der Sicht des Senats durchaus gewichtige Interesse der Antragsteller und anderer Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Sprache durfte der Antragsgegner zu 1. hinter die ebenfalls gewichtigen gegenläufigen Interessen an einer zukunftssicheren und finanzierbaren Gestaltung des Förderschulangebots zurückstellen. Hierin liegt kein Ermessensfehler, weil schon der Landesgesetzgeber selbst den Schulträger in § 20 Abs. 7 SchulG NRW ermächtigt hat, Förderschulen jeglicher unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als Schule auch in integrativer Form zu führen, ohne hiervon die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW auszunehmen. Vgl. hierzu auch Gesetzesbegründung, LT‑Drs. 13/5394, S. 94. Von vornherein unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Antragsteller, ein förmliches Verfahren zur Erforschung des Elternwillens habe „überhaupt nicht stattgefunden“. Vielmehr hat der Antragsgegner zu 1., wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, auf der Grundlage anonymisierter Wohnortdaten die im Kreisgebiet wohnhaften Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erhoben und zur Grundlage seiner Planungsentscheidung gemacht. Hierin liegt kein, wie die Antragsteller behaupten, Arbeiten „mit abstrakten Potentialen“, sondern eine mit § 80 Abs. 5 Nr. 3 SchulG NRW vereinbare Ermittlung des Schulwahlverhaltens der Eltern und der daraus abzuleitenden Schülerzahlen. Diese Vorschrift gebietet die genannte Ermittlung nur nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und nach Jahrgangsstufen, nicht aber auch nach Förderschwerpunkten. IV. Ebenso wenig dringen die Antragsteller mit ihrem Einwand in Nr. 1 ihrer Beschwerdebegründung durch, der Antragsgegner zu 1. habe das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Ratsbeschlusses am Maßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichend begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller genügt es für eine ordnungsgemäße Begründung nach dieser Vorschrift, dass der Antragsgegner zu 1. seine Vollziehungsanordnungen zu den Kreistagsbeschlüssen vom 22. Juni 2015 in den jeweils zugehörigen vier Sitzungsvorlagen vom 8. April 2015 begründet hat. Denn er hat diese Sitzungsvorlagen zum Gegenstand seiner öffentlichen Bekanntmachung der genannten Beschlüsse im Amtsblatt Nr. 23 vom 15. September 2015, S. 42, gemacht. Zudem hat er sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, indem er sie in sein Kreistagsinformationssystem im Internet abrufbar eingestellt und zugleich auch in Papierform zur Einsicht bereitgestellt hat. V. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Antragsteller in Nr. 10 ihrer Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe ihren Aussetzungsantrag zu Unrecht insoweit als unzulässig abgelehnt, als er gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung gerichtet ist. Diese Würdigung ist im Ergebnis zutreffend, weil der Antrag auch insoweit aus den oben angeführten Gründen jedenfalls unbegründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Schulauflösung für die Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene Kind, dessen weitere Beschulung an der aufgelösten Schule die Eltern mit ihrem Rechtsmittel letztlich erstreben. Jedes dieser Begehren ist ein eigener Streitgegenstand. Dessen Werte werden nach § 39 Abs. 1 GKG in demselben Verfahren zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auch Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 schlägt für den Regelfall eine solche Addition der Einzelwerte für Anträge mit selbstständiger Bedeutung vor. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2013 ‑ 19 E 446/12 ‑, juris, Rdn. 4 f., und vom 10. August 2009 ‑ 19 B 1129/08 ‑, juris, Rdn. 30. Anders als das Verwaltungsgericht bemisst der Senat die Bedeutung einer schulaufsichtlichen Genehmigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW hier lediglich mit dem Mindeststreitwert nach der Anlage 2 zu § 34 GKG in Höhe von 500,00 Euro, weil die Antragsteller sie lediglich neben dem Organisationsbeschluss des Antragsgegners zu 1. angefochten haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2013 ‑ 19 E 445/12 ‑, juris, Rdn. 2. Hiernach setzt sich der im vorliegenden Eilrechtsstreit festgesetzte Streitwert zusammen aus den beiden Auffangwerten für die Söhne N. der Antragsteller zu 1. und 2. sowie R. der Antragsteller zu 3. und 4., im Eilrechtsstreit jeweils halbiert im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013, sowie den beiden auf die beiden Jungen jeweils entfallenden Mindeststreitwerten nach der Anlage 2 zu § 34 GKG in Höhe von 500,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).