Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juni 2016 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 werden auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 21. Dezember 2015 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 27. April 2016 die nach dem vollstreckbaren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 - und die nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 - von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 35.880,53 Euro festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 24. Dezember 2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf 30,00 Euro ermäßigt. G r ü n d e I. Die Klägerin betreibt unterhalb der X. , die von dem beklagten Wasserverband bewirtschaftet wird, eine Forellenzucht. Gegen ihre erstmalige Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag durch Bescheid vom 15. Juni 2007 für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 35.280,00 Euro erhob sie Klage. Zu deren Begründung machte sie in erster Linie geltend, dass sie mangels individuellen Vorteils aus der Tätigkeit des Beklagten nicht dessen Mitglied sei; ferner wandte sie sich gegen die der Beitragserhebung zugrunde gelegten Bemessungs- und Veranlagungsregeln sowie gegen die Höhe des Beitrags. Im Rahmen ihrer ausführlichen Klagebegründung setzte sich die Klägerin eingehend mit den aus dem Betrieb der Talsperre für ihren Betrieb folgenden Vor- und Nachteilen sowie den diesbezüglichen fachlichen Ausführungen des Beklagten auseinander und regte ergänzend die Einholung von Sachverständigengutachten an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 29. Mai 2009 - 7 K 657/08 - ab. Es hielt die gegen die Annahme eines aus der Tätigkeit des Beklagten folgenden Vorteils angeführte fachliche Argumentation der Klägerin für nicht überzeugend. Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dessen ergänzender Begründung u.a. Privatgutachten vorgelegt wurden, hatte Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 20 A 1919/09 -). Auf die Berufung der Klägerin hob der sodann für wasserverbandsbeitragsrechtliche Verfahren zuständig gewordene 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Beitragsbescheid durch Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 - wegen eines rechtlichen Mangels der Veranlagungsregeln auf. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin (Zwangs-) Mitglied des beklagten Wasserverbands sei, blieb ausdrücklich offen; aus Sicht des 15. Senats ließe sich die Frage, ob die mit der Mitgliedschaft im Verband für die Klägerin verbundenen „Rohvorteile“ die Kosten und Beiträge überstiegen, mithin ob ein sog. Nettovorteil vorliege, nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten. Das Berufungsurteil ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 -), rechtskräftig. Die Klägerin hat mit - am 24. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem - Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Dezember 2015 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 27. April 2016 aufgrund der Kostenlastentscheidungen in dem vollstreckbaren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 - und dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der von ihr insgesamt verauslagten Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen beantragt. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 48.106,60 Euro setzen sich aus Rechtsanwaltskosten für alle drei Instanzen, Kosten für Privatgutachten, Kosten für die Teilnahme von zwei Privatgutachtern an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sowie Kosten für die Übermittlung von Informationen nach dem IFG NRW durch den Beklagten zusammen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat daraufhin mit Beschluss vom 19. Mai 2016 die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.507,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 24. Dezember 2015 festgesetzt und nur die von der Klägerin insgesamt verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 2.786,00 Euro sowie die Rechtsanwaltskosten der Klägerin für alle drei Instanzen in Höhe von insgesamt 6.721,23 Euro als erstattungsfähig angesehen. Die von der Klägerin gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde begehrt die Klägerin die Festsetzung der von ihr geltend gemachten weiteren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 41.385,37 Euro (Kosten für Privatgutachten, Kosten für die Teilnahme von zwei Privatgutachtern an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sowie Kosten für die Übermittlung von Informationen nach dem IFG NRW durch den Beklagten). II. Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss (§ 150 VwGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW). Es liegt kein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden Entscheidung über die Kosten im Sinne der - im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend heranzuziehenden - Regelung des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO vor. Denn die hier veranlasste Beschwerdeentscheidung ergeht nicht im vorbereitenden Verfahren, sondern stellt eine im Rechtsmittelverfahren ergehende Sachentscheidung dar, auf die das Verfahren gerichtet ist. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, juris Rdnr. 3 f. m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. August 2011 - 4 E 18/11 -, juris Rdnr. 8 m. w. N. Die gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den nach § 165 i. V. m. § 151 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016, mit dem die Erinnerung der Klägerin gegen den nach § 164 VwGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 zurückgewiesen wurde, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und bleibt im Übrigen erfolglos. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen weiteren Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 26.373,30 Euro (hierzu nachfolgend unter 1. a), c) und e)), so dass die vom dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der bereits vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts festgesetzten Kosten von 9.507,23 Euro nunmehr auf insgesamt 35.880,53 Euro festzusetzen sind. Die übrigen von der Klägerin in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten sind hingegen nicht erstattungsfähig (hierzu nachfolgend unter 1. b), d), f) - k) sowie 2. und 3.). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Kosten für Privatgutachten Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag des nach der gerichtlichen Kostenlastentscheidung Erstattungsberechtigten den Betrag der ihm vom Erstattungspflichtigen zu erstattenden Kosten fest. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierunter fallen dem Grunde nach auch Aufwendungen eines Beteiligten für Privatgutachten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, NVwZ 2001, 919, juris Rdnr. 3 m. w. N.; Neumann, in: Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung – Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 162 Rdnr. 31 ff. m. w. N. erfüllt sind: Erstens muss das Gutachten zeitlich und sachlich eng auf die Rechtsverfolgung im Prozess bezogen sein; es muss mit dem Ziel seiner Verwertung für das Verfahren eingeholt worden sein. Zweitens muss der Beteiligte das Gutachten in den Prozess eingeführt haben; dies erfordert grundsätzlich seine Vorlage. Drittens muss das Gutachten auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein; es muss geeignet gewesen sein, das Verfahren in einer Frage zu fördern, die nach dem erreichten Verfahrensstand entscheidungserheblich sein konnte. Unerheblich ist hingegen, ob das Gutachten aus Sicht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch erforderlich war, das Gericht das Gutachten verwertet und dieses so den Ausgang des Verfahrens tatsächlich günstig beeinflusst hat. Viertens muss die Prozesslage es herausgefordert haben, ein Privatgutachten einzuholen: Der Beteiligte muss sich in einer „prozessualen Notlage“ befunden haben, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist zum einen in Rechnung zu stellen, dass im Verwaltungsprozess der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es reicht daher grundsätzlich aus, wenn der Beteiligte zunächst schriftsätzlich zur Sach- und Rechtslage vorträgt und gegebenenfalls konkrete Beweisanträge stellt. Namentlich bei schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Fragen muss ein Beteiligter andererseits zunächst seinen eigenen Vortrag hinreichend substantiieren, um mit einiger Aussicht auf Erfolg das Gericht zu einer förmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen. Der Kläger muss der Gefahr vorbeugen, dass seine Klage abgewiesen wird, weil er den sachkundigen Ausführungen der beklagten Behörde oder den von ihr vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Seiner Substantiierungslast entspricht die Erstattungsfähigkeit insoweit aufgewandter Kosten. Dabei spielt der Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ eine Rolle: Behörden können in Fachfragen regelmäßig auf entsprechend ausgebildete eigene Bedienstete zurückgreifen, um dem Vortrag der Gegenseite fundiert entgegenzutreten. Eine Privatperson ist hingegen in der Regel auf externen Sachverstand angewiesen, um fachspezifische Aussagen der Behörde zu widerlegen. Die Kosten eines - bei Vorliegen dieser vier Voraussetzungen - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Privatgutachtens sind der obsiegenden Partei grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen. Es wäre nämlich in aller Regel unbillig, eine Prozesspartei trotz ihres Obsiegens mit für sie unvermeidbaren Kosten zu belasten. Eine vollständige Erstattung ist ausnahmsweise nur dann ausgeschlossen, wenn die für die Erstellung des Privatgutachtens geltend gemachten Kosten offensichtlich unangemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des vom Privatgutachter abgerechneten Honorars können die im JVEG vorgesehenen Vergütungssätze als Anhaltspunkte dienen. Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 22 M 08.2406 -, juris Rdnr. 15 m. w. N.; Kunze, in: Posser / Wolf, VwGO – Kommentar, 2. Auflage 2014, § 162 Rdnr. 58b m. w. N. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die von ihr eingeholten Privatgutachten gemäß § 162 Abs. 1 VwGO in Höhe von insgesamt 26.373,30 Euro erstattungsfähig: a) Stellungnahme der C. und Q. vom 6. Mai 2009 zur Betrachtung eines natürlichen Mindestwasserabflusses im X1. ohne Berücksichtigung der X. Die von der Klägerin für die Stellungnahme der C. und Q. vom 6. Mai 2009 getätigten Aufwendungen sind in der von ihr geltend gemachten Höhe von 2.018,70 Euro erstattungsfähig. Die oben genannten Voraussetzungen sind erfüllt: (1) Die Stellungnahme ist von der Klägerin mit dem Ziel ihrer Verwertung für das erstinstanzliche Klageverfahren eingeholt und mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht in den Prozess eingeführt worden. (2) Die Stellungnahme war auch auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten: Nach dem seinerzeit erreichten Verfahrensstand konnte für die Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Wasserverbandsbeitragsbescheides des Beklagten vom 15. Juni 2007 für das Veranlagungsjahr 2006 i. H. v. 35.280,00 Euro die Frage der (Zwangs-) Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur vom 7. Februar 1990 in der Fassung von Art. 138 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein Westfalen vom 5. April 2005 (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) entscheidungserheblich sein. Nach dieser Vorschrift sind Mitglieder des Verbandes unter anderem gewerbliche Unternehmen, die von Unternehmen des Verbandes Vorteile haben oder zu erwarten haben. Erforderlich ist insoweit ein sog. Nettovorteil, d.h. ein für den jeweiligen Betroffenen nach Abzug der aus seiner Mitgliedschaft resultierenden Kosten und Verbandsbeiträge verbleibender wirtschaftlicher Nutzen aus der konkreten Durchführung des Verbandsvorhabens. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rdnr. 34 ff. m. w. N. Davon ausgehend wäre vorliegend in einem ersten Schritt festzustellen gewesen, ob und in welchem Umfang sich der im Jahr 1983 durch den Beklagten aufgenommene Betrieb der X. für die von der Klägerin seit 1970 / 1971 in T. -T1. unterhalb der Talsperre betriebene Forellenzucht, für die sie aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnis Wasser aus dem X1. entnimmt und nach Gebrauch wieder einleitet, überhaupt wirtschaftlich vorteilhaft auswirkt, also ein sog. Rohvorteil der Klägerin durch den Betrieb der X. besteht. Zu diesem Punkt verhält sich die Stellungnahme der C. und Q. vom 6. Mai 2009 im Hinblick auf die Frage, ob der Klägerin durch den Betrieb der X. ein wirtschaftlicher Vorteil in Form einer dauerhaft gesicherten Frischwasserzufuhr aus dem X1. in der zum Betrieb der Forellenzucht jeweils erforderlichen Menge entstanden ist. (3) Darüber hinaus hat es die damalige Prozesslage auch herausgefordert, die Stellungnahme einzuholen, da sich die Klägerin insoweit in einer „prozessualen Notlage“ befand. Auch wenn die Klägerin – wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht betont - aufgrund des fachlichen Wissens ihrer Gesellschafter in der Lage war, zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt substantiiert vorzutragen, gilt das indessen nicht für sämtliche, nicht zuletzt für die vom Beklagten aufgeworfenen fachlichen Fragen. So hatte der Beklagte auf Seite 6 ff. seines Schriftsatzes vom 25. Februar 2009 an das Verwaltungsgericht Aachen unter Vorlage einer von ihm erstellten Zusammenstellung der Dauern von relevanten Gruppen von Zu- bzw. Abflüssen an der X. im Zeitraum von November 1979 bis Oktober 2008 vorgetragen, dass in diesem Zeitraum ohne den Talsperrenbetrieb an durchschnittlich rund 80 Tagen im Jahr die in der wasserrechtlichen Erlaubnis für die klägerische Forellenzucht festgelegte maximale absolute Wasserentnahmemenge aus dem X1. von 50 l/s nicht (vollständig) bereit gestanden hätte und sich der Betrieb der Talsperre daher wirtschaftlich vorteilhaft für die Klägerin ausgewirkt habe. Die Klägerin durfte und musste damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht diesem substantiierten Vorbringen ein besonderes Gewicht zumessen würde, da der Beklagte als - laut eigenem Internetauftritt - fachlich spezialisierter Großverband mit etwa 560 Beschäftigten, unter anderem aus den Fachrichtungen der Siedlungswasserwirtschaft und des Wasserbaus, im Hinblick auf sein Verbandsgebiet (§ 5 Eifel-RurVG) betreffende wasserwirtschaftliche Fragen grundsätzlich über einen besonderen, auf langjährigen Erfahrungen beruhenden Sachverstand verfügt. Vgl. allgemein zum besonderen Sachverstand eines Wasserverbandes bzw. zur besonderen Bedeutung von amtlichen Auskünften und Gutachten wasserwirtschaftlicher Fachbehörden: BGH, Urteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 -, juris Rdnr. 16; BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 8 CS 15.1096 -, juris Rdnr. 36 m. w. N. Angesichts dessen musste es der Klägerin bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen, zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen unaufgefordert ein Privatgutachten in Auftrag zu geben, mit dem sie dem fachkundigen substantiierten Vorbringen des Beklagten ebenso fachkundig substantiiert entgegentreten konnte. Letzteres ist mit der durch klägerischen Schriftsatz vom 13. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht in den Prozess eingeführten Stellungnahme der C. und Q. - J. für X2. und V. - vom 6. Mai 2009 geschehen. In dieser Stellungnahme wird nämlich unter Verweis auf anliegende Karten und Pläne sowie Berechnungen des verantwortlichen Gutachters Dr. X3. die Aussagekraft der vom Beklagten (für die Frage nach einem wirtschaftlichen Vorteil der Klägerin durch den Talsperrenbetrieb in Form einer dauerhaft gesicherten Frischwasserzufuhr aus dem X1. in der zum Betrieb der Forellenzucht jeweils erforderlichen Menge) vorgelegten Zusammenstellung der Dauern von relevanten Gruppen von Zu- bzw. Abflüssen an der X. im Zeitraum von November 1979 bis Oktober 2008 insbesondere deshalb substantiiert in Frage gestellt, weil - die dargestellten Szenarien die tatsächlichen Zuflussmengen nur modellhaft abbildeten, da der Abfluss aus dem unmittelbaren Einflussgebiet der Talsperre (rd. 10 km² der gesamten 43,5 km²) nicht gemessen, sondern lediglich abgeschätzt werde, ein tatsächlicher Abfluss also gar nicht sicher ermittelt werden könne; darüber hinaus seien auch die tatsächlich ermittelten Abflusswerte systembedingt mit Messungenauigkeiten behaftet; - sich die Darstellungen auf das Einzugsgebiet der Talsperre und nicht - wie es richtigerweise sein müsste - auf das Einzugsgebiet der Fischzuchtanlage bezögen; - sich Abflüsse auch zu niederschlagsarmen Zeiten im Einzugsgebiet der Fischzuchtanlage (ohne Talsperrenbetrieb) überwiegend im Bereich um 67 l/s bewegten und nur in eng begrenzten Zeiträumen diesen Wert unterschritten, was für den Betrieb der Fischzuchtanlage unbedenklich sei. Die für diese Ausführungen notwendige spezielle hydrogeologische Sachkunde besaßen die beiden Gesellschafter der Klägerin als in der Forellenzucht tätige Fischwirtschaftsmeister nicht selbst. Die Klägerin muss sich auch nicht entgegen halten lassen, dass sie es unterlassen habe, über die schriftsätzlichen Beweisanregungen hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Mai 2009 einen förmlichen Beweisantrag zu stellen. Denn zum hier für die Beurteilung der Notwendigkeit i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt der Einholung der Stellungnahme der C. und Q. vom 6. Mai 2009 bzw. ihrer Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 bedurfte die Klägerin dieser Stellungnahme bereits, um einer späteren Zurückweisung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht als zu unsubstantiiert - sei es in Form der Ablehnung eines entsprechenden förmlichen Beweisantrags der Klägerin, sei es zur Begründung des Unterlassens weiterer Sachaufklärung von Amts wegen - vorzubeugen. (4) Anhaltspunkte für eine (offensichtliche) Unangemessenheit des in der Rechnung der C. und Q. vom 13. August 2009 angesetzten Netto-Gesamtbetrages von 2.018,70 Euro für die Anfertigung der Stellungnahme vom 6. Mai 2009 einschließlich der hierzu erforderlichen Vorarbeiten bestehen nicht. Insbesondere bewegen sich die in der Rechnung zugrunde gelegten Stundensätze von 48,00, 82,00 und 89,00 Euro im Rahmen des § 9 Abs. 1 JVEG. b) Fachliche Stellungnahme „Fischzucht Mohnen in T1. “ des Herrn Dipl. Ing. B. S. vom 1. Mai 2009 Die von der Klägerin für die Stellungnahme des Herrn Dipl. Ing. B. S. vom 1. Mai 2009 getätigten Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro sind nicht erstattungsfähig. (1) Die Stellungnahme ist zwar von der Klägerin mit dem Ziel ihrer Verwertung für das erstinstanzliche Klageverfahren eingeholt und mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht Aachen in den Prozess eingeführt worden. (2) Die Stellungnahme war aber weder auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten noch hat die Prozesslage es herausgefordert, diese Stellungnahme einzuholen: Wie bereits ausgeführt konnte nach dem seinerzeit erreichten Verfahrensstand die Frage der (Zwangs-) Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage erheblich sein, ob ein aufgrund des Betriebs der X. eventuell bestehender sog. Rohvorteil der Klägerin durch wirtschaftlich messbare Nachteile des Talsperrenbetriebs für die Klägerin kompensiert wird. Als wirtschaftlich messbaren Nachteil hatte die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung vom 4. November 2008 (unter Verweis auf ein von ihr vorgelegtes Kurzgutachten zu den Gasverhältnissen im Zulauf der Forellenteichanlage T1. des Instituts für Binnenfischerei e.V. in Potsdam) eine ihrer Ansicht nach durch den Betrieb der X. bedingte, am Einlauf zur Forellenzuchtanlage auftretende Stickstoff-Übersättigung von bis zu 10 % aufgeführt, deren negative Auswirkungen für die Forellenbrut und -setzlinge - insbesondere in Form der Gasblasenkrankheit - sie durch den kostenintensiven Betrieb einer speziellen Entgasungsanlage zu minimieren versuche. Darüber hinaus hat die Klägerin ebenfalls schon in der Klagebegründung vom 4. November 2008 geltend gemacht, dass der Talsperrenbetrieb in den Monaten April bis Juni zu signifikant niedrigeren Wassertemperaturen führe, was für die Fischzucht - insbesondere die Brutaufzucht - mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei. Von diesem Vorbringen ausgehend bietet die Stellungnahme des Dipl. Ing. B. S. vom 1. Mai 2009 jedoch keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn. Vielmehr werden in ihr die beiden aus Sicht der Klägerin bestehenden Nachteile des Talsperrenbetriebs (Stickstoff-Übersättigung des Wassers und zu niedrige Wassertemperaturen im Frühjahr) lediglich relativ pauschal in wenigen Sätzen angesprochen. Der restliche - weit überwiegende - Inhalt der Stellungnahme (Geschichte der Fischzucht Mohnen in T1. sowie allgemeine Lage der Fischzuchtbetriebe in NRW) verhält sich bereits nicht zu (nach damaligem Verfahrensstand) entscheidungserheblichen Fragen. c) Gutachtliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 11. September 2009 zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Die von der Klägerin für die Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 11. September 2009 getätigten Aufwendungen sind in der von ihr geltend gemachten Höhe von 5.353,00 Euro erstattungsfähig. (1) Die Stellungnahme ist von der Klägerin mit dem Ziel ihrer Verwertung für das Berufungszulassungsverfahren eingeholt und mit der Zulassungsbegründung vom 11. September 2009 in den Prozess eingeführt worden. (2) Die Stellungnahme war auch auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten: Zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO musste sich die Klägerin mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinandersetzen. Zur Begründung seines klageabweisenden Urteils hatte das Gericht unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin die Mitgliedschaftsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Eifel-RurVG erfülle. Ihr Vorteil habe in dem hier maßgeblichen Beitragsjahr 2006 darin bestanden, dass (erst) durch die X. eine Wasserentnahmemöglichkeit von bis zu 50 l/s sichergestellt worden sei, die für den Fischzuchtbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie talsperrenbedingt auch in erheblichem Umfang (wirtschaftliche) Nachteile in Form von zu niedrigen Wassertemperaturen im Frühjahr sowie einer Stickstoff-Übersättigung des Wassers erfahre. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin überzeuge die Kammer nicht. Dabei stützt sich die Kammer für ihre gegenteilige Ansicht auf Vortrag des Beklagten sowie ein von ihm vorgelegtes fachtierärztliches Gutachten und diverse, größtenteils dem Internet entnommene Fachliteratur. Vor allem mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die gutachtliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 11. September 2009 kritisch auseinander. (3) Darüber hinaus hat es die damalige Prozesslage auch herausgefordert, die Stellungnahme einzuholen, da sich die Klägerin insoweit in einer „prozessualen Notlage“ befand: Angesichts der zuvor geschilderten damaligen Verfahrenssituation musste es der Klägerin bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen, zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen unaufgefordert ein weiteres Privatgutachten in Auftrag zu geben, mit dem sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie erfahre durch den Talsperrenbetrieb keine erheblichen (wirtschaftlichen) Nachteile in Form von zu niedrigen Wassertemperaturen im Frühjahr sowie einer Stickstoff-Übersättigung des Wassers, substantiiert entgegentreten konnte, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinreichend darzulegen. Die dazu von der Klägerin eingeholte gutachtliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 11. September 2009 setzt sich mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation im Einzelnen kritisch auseinander und geht dabei auch über das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin, welches das Verwaltungsgericht nicht überzeugt hatte, hinaus: So präsentiert der Gutachter zum einen neue Wassertemperatur-Messergebnisse aus den Monaten April bis August 2009 und wertet diese fischereifachlich dahingehend aus, dass sich aus ihnen die erhebliche Veränderung der Wassertemperatur (durch den Talsperrenbetrieb) gegenüber natürlichen Verhältnissen entnehmen lasse; das Wasser unterhalb der Talsperre sei vom Frühjahr bis zum Spätsommer eindeutig zu kalt für befriedigenden Forellenzuwachs, insbesondere für die Brutaufzucht, den lukrativsten Teil der Forellenhaltung. Da der Stoffwechsel streng von der Wassertemperatur abhänge, vermindere sich das Wachstumstempo als wichtige ökonomische Kennzahl bei niedriger Temperatur. Nur durch Anpassung des Aufzuchtsystems der Klägerin - etwa die für eine moderne Forellenteichwirtschaft ungewöhnlich große Teichfläche und die Teilkreislaufnutzung des Wassers - werde überhaupt ein erträgliches Temperatur-Niveau erreicht. Diese Wechselwirkung - bewusste Vergrößerung der Teichfläche durch die Klägerin als Reaktion auf die talsperrenbedingt zu niedrige Wassertemperatur vom Frühjahr bis zum Spätsommer - verkennt dem Gutachter zufolge das Verwaltungsgericht, wenn es meint, das kühle Frischwasser würde im Sommer zu einer für die Klägerin vorteilhaften Abkühlung des ansonsten sich wegen der großen Wasseroberfläche relativ schnell für die Forellen zu stark erwärmenden Teichwassers führen. Im Übrigen gibt es laut Gutachter - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keinen (zu Unwohlsein bei den Forellen führenden) Abfall des Sauerstoffgehalts im Wasser bei steigender Wassertemperatur, wenn (wie im Fall der Klägerin seit 1995) mit technischem Sauerstoff „begast“ werden könne. Die vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner gegenteiligen Ansicht angeführte ältere Literatur und frühere fachliche Stellungnahme der Bezirksregierung I. seien daher teilweise nicht mehr zutreffend. Zudem werde in diesem Zusammenhang ein vom Verwaltungsgericht zitiertes Schreiben des Vaters der Gesellschafter der Klägerin vom 24. Juni 1974 sachlich unzutreffend interpretiert. Zum anderen präsentiert der Gutachter auch zum Beleg der Stickstoff-Übersättigung des X1. -Wassers am Einlauf zur Forellenzuchtanlage neue Messergebnisse aus den Monaten April bis August 2009 und wertet diese fischereifachlich aus. Überdies widerspricht der Gutachter dezidiert der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es spreche einiges dafür, dass durch die von der Klägerin seit dem Jahr 1995 betriebene Entgasungsanlage zugleich fütterungsbedingten Stickstoff-Problemen - z. B. in toten Ecken - begegnet werde, und hält die weitere, unter Hinweis auf eine tschechische Internetseite erfolgte Bemerkung des Verwaltungsgerichts, es gebe auch Hinweise darauf, dass die Gefahr einer Stickstoffübersättigung mit einer hohen Frischwasserzufuhr generell einhergehe, d. h. nicht nur talsperrenbedingt sei, für sachlich nicht nachvollziehbar. Die für die Erstellung dieses Fachgutachtens notwendige besondere Qualifikation und Sachkunde besaßen die beiden Gesellschafter der Klägerin weder aufgrund ihrer Ausbildung zu Fischwirtschaftsmeistern noch aufgrund ihrer anschließenden praktischen Erfahrungen in der Forellenzucht selbst. Denn die Anforderungen an die bestmögliche Führung eines Fischzucht-Unternehmens sind andere als die an die korrekte Aufbereitung und verständliche Erläuterung naturwissenschaftlich-fachlicher Zusammenhänge in einem gerichtlichen Verfahren: So handelt es sich bei Herrn Dr. D. Q1. um einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Fischereiwesen, dessen besondere Qualifikation und Sachkunde sich aus seinem, von der Klägerin zusammen mit der Kostenbeschwerdeschrift vom 5. Juli 2016 vorgelegten Lebenslauf ergibt. Die Klägerin hat ihre vorstehend dargestellte „prozessuale Notlage“ im Berufungszulassungsverfahren auch nicht dadurch selbst verschuldet, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren keinen auf die Einholung eines entsprechenden fischereifachlichen Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht gerichteten Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Die Klägerin durfte nämlich aufgrund ihres - zuvor unter b) (2) dargestellten - substantiierten Vorbringens in der Klagebegründung vom 4. November 2008, das zumindest die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Fachfragen aufgezeigt hatte, berechtigterweise davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit von Amts wegen aufklären würde. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rdnr. 41, wonach sich aus Sicht des Senats die Frage nach der Mitgliedschaft der Klägerin im beklagten Verband nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten ließe. (4) Anhaltspunkte für eine (offensichtliche) Unangemessenheit des in der Rechnung von Herrn Dr. D. Q1. vom 14. September 2009 angesetzten Netto-Gesamt-betrages von 5.353,00 Euro für die Anfertigung der gutachtlichen Stellungnahme vom 11. September 2009 einschließlich der hierzu erforderlichen Vorarbeiten bestehen nicht. Insbesondere bewegen sich die in der Rechnung zugrunde gelegten Stundensätze von 85,00 Euro im Rahmen des § 9 Abs. 1 JVEG. d) Stellungnahme der C. und Q. GmbH vom 10. September 2009 zur Ermittlung der Abflussspenden durch den WVER aus dem direkten Einzugsgebiet der X. Für diese Stellungnahme hat die Klägerin keine Aufwendungen geltend gemacht. Die insoweit im Kostenfestsetzungsantrag in Bezug genommene Rechnung der C. und Q. vom 26. Mai 2010 bezieht sich ausdrücklich nur auf den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 14. Mai 2010, worunter die Stellungnahme vom 10. September 2009 nicht fällt. Auch in dem der Rechnung beiliegenden Leistungsnachweis sind nur Leistungen der C. und Q. ab dem 22. Oktober 2009 aufgeführt. e) Fachgutachten der C. und Q. GmbH vom 27. April 2010 (Analyse des natürlichen Abflussverhaltens im X1. für den Standort der Fischzuchtanlage N. in T. -T1. ) Die von der Klägerin für das Fachgutachten der C. und Q. vom 27. April 2010 getätigten Aufwendungen sind in der von ihr geltend gemachten Höhe von 19.001,60 Euro erstattungsfähig. (1) Das Gutachten ist von der Klägerin mit dem Ziel seiner Verwertung für das Berufungszulassungsverfahren eingeholt und mit dem die Zulassungsbegründung vertiefenden Schriftsatz vom 19. Juli 2010 in den Prozess eingeführt worden. (2) Das Gutachten war auch auf die Förderung des (Zulassungs-) Verfahrens zugeschnitten: Zur Begründung seiner Auffassung, dass die Klägerin die Mitgliedschaftsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Eifel-RurVG erfülle, hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Vorteil der Klägerin habe in dem hier maßgeblichen Beitragsjahr 2006 darin bestanden, dass (erst) durch die X. eine Wasserentnahmemöglichkeit von bis zu 50 l/s sichergestellt worden sei, die für den Fischzuchtbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Ohne das gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 1990 und den Betriebsvorschriften der Talsperre im Regelfall garantierte Wasserdargebot von 100 l/s wäre die Klägerin infolge unzureichender Wasserführungen eines nicht aufgestauten Wehebachs einem beträchtlichen Verlustrisiko bei ihrer Fischzucht ausgesetzt gewesen. Der Vorteil der Verstetigung des Wasserdargebots im X1. werde insbesondere durch die vom Beklagten überreichte Zusammenstellung über Zu- und Abflüsse an der X. aus dem Zeitraum von November 1979 bis Oktober 2008 veranschaulicht. Nach den ergänzenden Erläuterungen von Mitarbeitern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestünden auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, auf die in dieser Aufstellung enthaltenen Daten zurückzugreifen. Sowohl mit der vom Beklagten vorgelegten Zusammenstellung über Zu- und Abflüsse an der X. aus dem Zeitraum von November 1979 bis Oktober 2008, welche das Verwaltungsgericht als tragfähige Datengrundlage angesehen hat, als auch mit der vom Verwaltungsgericht für überzeugend erachteten Auswertung dieser Daten durch den Beklagten setzt sich das Fachgutachten der C. und Q. vom 27. April 2010, das die bisherige diesbezügliche Gegenargumentation der Klägerin - insbesondere durch eine eigene Analyse anderer Daten des LANUV NRW und des Beklagten - noch deutlich ergänzt und vertieft, kritisch auseinander. (3) Darüber hinaus befand sich die Klägerin auch insoweit in einer „prozessualen Notlage“: Das angefochtene Urteil stützte sich maßgeblich auf vom Verwaltungsgericht als fachkundig und überzeugend bewertete Ausführungen des Beklagten, wonach aus dem Talsperrenbetrieb ein erheblicher (wirtschaftlicher) Vorteil für den klägerischen Fischzuchtbetrieb in Form der Sicherstellung einer Wasserentnahmemöglichkeit von bis zu 50 l/s resultiere. In dieser Situation durfte die Klägerin es bei verständigem Prozessverhalten als unausweichlich ansehen, zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen unaufgefordert ein weiteres Privatgutachten in Auftrag zu geben, mit dem sie den Ausführungen des Beklagten ebenso fachkundig substantiiert entgegentreten konnte, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinreichend darzulegen. Das dazu von der Klägerin eingeholte umfangreiche Fachgutachten der C. und Q. vom 27. April 2010 bietet auch einen erheblichen Erkenntnisgewinn, weil es die bereits in der Stellungnahme der C. und Q. GmbH vom 6. Mai 2009 angelegten, zuvor unter a) (3) dargestellten Ansätze einer Gegenargumentation der Klägerin, welche das Verwaltungsgericht allerdings nicht überzeugt hatten, noch deutlich ergänzt und vertieft und sie zu einer umfassenden Gegenargumentation der Klägerin mit eigener Datengrundlage und -analyse ausbaut. Das Gutachten kommt dabei zusammenfassend zu dem Schluss, dass sowohl die seitens des Beklagten (im erstinstanzlichen Verfahren) vorgelegte Datengrundlage als auch die darauf aufbauenden Auswertungen bereits im Ansatz fachlich ungeeignet seien, um Aussagen zu theoretischen, natürlichen Abflussmengen an der Entnahmestelle N. auf Tagesbasis insbesondere zu Trockenwetterzeiträumen zu formulieren. Die Klägerin hat ihre zuvor dargestellte „prozessuale Notlage“ im Berufungszulassungsverfahren auch nicht dadurch selbst verschuldet, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren keinen auf die Einholung eines entsprechenden umfassenden Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht gerichteten Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Denn die Klägerin durfte aufgrund der von ihr in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Stellungnahme der C. und Q. vom 6. Mai 2009, die die Aussagekraft der vom Beklagten (für die Frage nach einem wirtschaftlichen Vorteil der Klägerin durch den Talsperrenbetrieb in Form einer dauerhaft gesicherten Frischwasserzufuhr aus dem X1. in der zum Betrieb der Forellenzucht jeweils erforderlichen Menge) vorgelegten Zusammenstellung über Zu- und Abflüsse an der X. aus dem Zeitraum von November 1979 bis Oktober 2008 substantiiert in Frage stellt, berechtigterweise davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit von Amts wegen aufklären würde. Vgl. hierzu erneut: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rdnr. 41, wonach sich aus Sicht des Senats die Frage nach der Mitgliedschaft der Klägerin im beklagten Verband nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten ließe. (4) Anhaltspunkte für eine (offensichtliche) Unangemessenheit des in der Rechnung der C. und Q. GmbH vom 26. Mai 2010 angesetzten Netto-Gesamt-betrages von 19.001,60 Euro für die Anfertigung des Fachgutachtens vom 27. April 2010 einschließlich der hierzu erforderlichen Vorarbeiten bestehen nicht. Insbesondere bewegen sich die in der Rechnung zugrunde gelegten Stundensätze von 48,00 und 82,00 Euro im Rahmen des § 9 Abs. 1 JVEG. f) Fischereifachliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 17. Mai 2010 im Berufungszulassungsverfahren Die von der Klägerin für die fischereifachliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 17. Mai 2010 getätigten Aufwendungen in Höhe von 1.743,00 Euro sind nicht erstattungsfähig. (1) Die Stellungnahme ist zwar von der Klägerin mit dem Ziel ihrer Verwertung für das Berufungszulassungsverfahren eingeholt und mit dem die Zulassungsbegründung vertiefenden Schriftsatz vom 19. Juli 2010 in den Prozess eingeführt worden. (2) Die Stellungnahme war aber weder auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten noch hat die Prozesslage es herausgefordert, diese Stellungnahme einzuholen: Denn die Stellungnahme bietet gegenüber dem bisherigen Vorbringen der Klägerin einschließlich der Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 11. September 2009 sowie des Fachgutachtens der C. und Q. vom 27. April 2010, auf welches mehrfach Bezug genommen wird, keinen weiter gehenden fachlichen Erkenntnisgewinn. g) Stellungnahme der C. und Q. vom 15. Februar 2011 Die von der Klägerin für die Stellungnahme der C. und Q. vom 15. Februar 2011 getätigten Aufwendungen in Höhe von 1.350,00 Euro sind nicht erstattungsfähig. (1) Die Stellungnahme ist zwar von der Klägerin mit dem Ziel ihrer Verwertung für das Berufungszulassungsverfahren eingeholt und mit dem die Zulassungsbegründung weiter vertiefenden Schriftsatz vom 7. Juni 2011 in den Prozess eingeführt worden. (2) Die Stellungnahme war aber weder auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten noch hat die Prozesslage es herausgefordert, diese Stellungnahme einzuholen: Die Stellungnahme führt nämlich über das bereits von der Klägerin vorgelegte umfassende Gutachten der C. und Q. vom 27. April 2010 hinaus zu keinen neuen relevanten fachlichen Erkenntnissen. Davon abgesehen hätte es - wie die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2011 unter B. I. 3. zeigen - der Stellungnahme auch nicht notwendigerweise bedurft, um der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 geäußerten Kritik an dem Fachgutachten der C. und Q. vom 27. April 2010 hinreichend substantiiert entgegenzutreten. h) Fischereifachliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 25. Mai 2011 im Berufungszulassungsverfahren Die von der Klägerin für die fischereifachliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 25. Mai 2011 getätigten Aufwendungen in Höhe von 2.749,00 Euro sind nicht erstattungsfähig. (1) Die Stellungnahme ist zwar von der Klägerin mit dem Ziel ihrer Verwertung für das Berufungszulassungsverfahren eingeholt und mit dem die Zulassungsbegründung weiter vertiefenden Schriftsatz vom 7. Juni 2011 in den Prozess eingeführt worden. (2) Die Stellungnahme war aber weder auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten noch hat die Prozesslage es herausgefordert, die Stellungnahme einzuholen: Denn auch diese Stellungnahme bietet gegenüber dem bisherigen Vorbringen der Klägerin einschließlich der bereits vorgelegten Stellungnahmen / Gutachten des Herrn Dr. D. Q1. sowie der C. und Q. keinen zusätzlichen fachlichen Erkenntnisgewinn. Insbesondere hatte die Klägerin zum mit Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009 in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Gutachten der Fachtierärztin für Fische Dr. T2. M. vom 19. Oktober 2001, welches der Gutachter Dr. D. Q1. in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2011 als ihm bislang nicht bekannt bezeichnet hat, schon mit Schriftsätzen vom 13. Mai (dort unter I. 2. a) dd)) und 11. September 2009 (dort unter A. I. 2. a) aa)) hinreichend substantiiert Stellung genommen. i) Fischereifachliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 25. November 2012 im Berufungsverfahren Die von der Klägerin für die fischereifachliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 25. November 2012 getätigten Aufwendungen in Höhe von 1.827,50 Euro sind nicht erstattungsfähig. (1) Die Stellungnahme ist zwar von der Klägerin mit dem Ziel ihrer Verwertung für das Berufungsverfahren eingeholt und mit dem die Berufungsbegründung weiter vertiefenden Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 in den Prozess eingeführt worden. (2) Die Stellungnahme war aber weder auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten noch hat die Prozesslage es herausgefordert, die Stellungnahme einzuholen: Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 20 A 1919/09 - hatte das Oberverwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich in Ansehung bereits des fristgemäßen Zulassungsvorbringens der Klägerin hinsichtlich der Ausfüllung des Vorteilsbegriffs in den hier einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur und hinsichtlich der Wirksamkeit der die Beitragsveranlagung tragenden Satzungs- und Veranlagungsregelungen des Beklagten Fragen stellten, deren Beantwortung den Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens übersteigen würde und die dementsprechend auf besondere Schwierigkeiten im Sinne der eingangs genannten Norm hinwiesen. Danach konnte auch im Berufungsverfahren die Frage der (Zwangs-) Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Eifel-RurVG entscheidungserheblich sein. Zu dieser Frage hatte der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vom 12. März 2012 noch einmal vorgetragen. Mit diesem Vorbringen hat sich die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2013 - ohne Verweis auf die hier in Rede stehende fischereifachliche Stellungnahme und damit aus Sicht eines objektiven Empfängers vermeintlich aus eigener Sachkunde heraus - hinreichend substantiiert auseinandergesetzt und im Übrigen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Demgegenüber führt die erst mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 in das Berufungsverfahren eingeführte fischereifachliche Stellungnahme des Herrn Dr. D. Q1. vom 25. November 2012 zu keinen neuen relevanten fachlichen Erkenntnissen. Insbesondere zu den in dieser Stellungnahme behandelten, vom Beklagten in seiner Berufungserwiderung vom 12. März 2012 angeführten Vorteilen der Klägerin aus dem Talsperrenbetrieb in Form der besseren Wasserqualität und des Hochwasserschutzes hatte die Klägerin schon in ihren Schriftsätzen vom 13. Mai 2009 (dort unter I. 2. a) aa) – cc)) und vom 3. Mai 2013 (dort unter II. 2. und 3.) hinreichend substantiiert Stellung genommen. j) Schlüsselkurven des Ingenieurbüros G. Die von der Klägerin für die Erstellung von Schlüsselkurven durch das J. G. getätigten Aufwendungen in Höhe von 509,86 Euro sind nicht erstattungsfähig. (1) Die Klägerin hat die Erstellung der Schlüsselkurven zwar mit dem Ziel ihrer Verwertung für das Berufungsverfahren in Auftrag gegeben und die erstellten Schlüsselkurven mit dem die Berufungsbegründung weiter vertiefenden Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 in den Prozess eingeführt. (2) Die erstellten Schlüsselkurven waren aber weder auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten noch hat die Prozesslage es herausgefordert, dass die Klägerin die Erstellung der Schlüsselkurven, bei denen es sich (lediglich) um eine in der hydrologischen Datenverarbeitung verwendete Form der graphischen Darstellung der Beziehung zwischen Abfluss und Wasserstand in einem Gewässer handelt, in Auftrag gibt: So führt die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 4. Dezember 2013 (dort unter I. 4. c)) und vom 7. März 2014 (dort unter III. 3. c)) bereits selbst aus, dass sie die Schlüsselkurven nur „zur Absicherung der eigenen Argumentation“ habe erstellen lassen, vor allem um zu belegen, dass auch der Beklagte ohne größeren Aufwand die bei ihm angeblich nicht mehr vorhandenen Schlüsselkurven rekonstruieren und sodann im Verfahren vorlegen könnte. Außerdem schränkt die Klägerin selbst die Aussagekraft der von ihr vorgelegten Schlüsselkurven dahingehend nicht unerheblich ein, dass es sich lediglich um „Pro-Forma-Schlüsselkurven“ handele, denen Angaben und Zeichnungen aus den Erläuterungsberichten zur Talsperre aus den Jahren 1971 und 1972 zugrunde gelegen hätten und die erst noch durch Kontrollmessungen an den Pegeln eingeeicht werden müssten; diese Arbeiten könnte allerdings nur der Pegelbetreiber selbst - im vorliegenden Fall also der Beklagte - durchführen. k) Wasserwirtschaftliche Recherche des Herrn Dipl. Ing. B. S. Die von der Klägerin für die wasserwirtschaftliche Recherche des Herrn Dipl. Ing. B. S. laut dessen Rechnung vom 4. August 2013 getätigten Aufwendungen in Höhe von 350,00 Euro sind nicht erstattungsfähig. Zwar hat die Klägerin die Recherche mit dem Ziel ihrer Verwertung für das Berufungsverfahren in Auftrag gegeben. Jedoch hat sie die Recherche nicht in den Prozess eingeführt. Die Klägerin hat im Kostenfestsetzungsantrag vorgetragen, dass die Recherche des Sachverständigen in Bezug auf Gebietszuschläge für die von Zulaufpegeln nicht erfassten Einzugsgebiete bei Talsperren erfolgt sei. Das Ergebnis dieser Recherche sei zwar nicht unmittelbar als eine Stellungnahme im Verfahren vorgelegt worden, habe aber mittelbar gleichwohl Eingang in den klägerischen Vortrag gefunden. Dies reicht für eine Einführung der Recherche in den Prozess im zuvor genannten Sinne allerdings nicht aus. Die für die Erstattungsfähigkeit eines eingeholten privaten Gutachtens erforderliche Einführung des Gutachtens in den Prozess geschieht nämlich in der Regel durch Vorlage des Gutachtens im gerichtlichen Verfahren, weil das Gericht nur dann durch qualifizierten Beteiligtenvortrag zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen veranlasst werden kann. Soweit von einem Fachbeistand lediglich gegenüber einem Prozessbeteiligten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Stellungnahmen abgegeben wurden, stellen diese als bloße Vorbereitungshandlungen keine im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendigen Auslagen dar. Deshalb genügt es auch nicht, wenn der Inhalt einer solchen internen Stellungnahme in den Beteiligtenvortrag eingearbeitet wurde; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - für das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten nicht (hinreichend deutlich) erkennbar ist, dass bestimmte Ausführungen in den anwaltlichen Schriftsätzen eine vom fachlichen Beistand verantwortete Stellungnahme darstellen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1152/07 -, NVwZ-RR 2008, 966, juris Rdnr. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 12 OA 129/08 -, NJW 2010, 391, juris Rdnr. 10, jeweils m. w. N. 2. Kosten für die Teilnahme von Herrn Dr. D. Q1. und Herrn Dr. H. X3. (C. und Q. ) an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 24. Juni 2014 Die von der Klägerin für die Teilnahme von Herrn Dr. D. Q1. und Herrn Dr. H. X3. (C. und Q. ) an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 24. Juni 2014 getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.112,41 Euro sind nicht erstattungsfähig. Die Anerkennung der von einem Beteiligten für die Teilnahme eines Sachbeistandes an einer mündlichen Gerichtsverhandlung getätigten Aufwendungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO setzt, wenn das Gericht - wie hier - die Teilnahme des Sachbeistandes nicht durch eine entsprechende (vorherige) Aufforderung veranlasst hat, zunächst voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 9 KSt 5.11, 9 KSt 5.11 (9 A 14.09) -, NVwZ-RR 2012, 46, juris Rdnr. 2. Daran fehlt es hier bereits. Dem Sitzungsprotokoll vom 24. Juni 2014 ist nicht zu entnehmen, dass die Herren Dr. D. Q1. und Dr. H. X3. dem Oberverwaltungsgericht als Sachbeistände der Klägerin präsentiert worden sind (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Erst recht gibt das Protokoll nichts dafür her, dass die beiden Herren vom Gericht in der mündlichen Verhandlung befragt worden sind. Daher ist davon auszugehen, dass die beiden Herren lediglich als Teil der Öffentlichkeit die mündliche Verhandlung verfolgt haben. Ihre schlichte Mitnahme zum Termin durch die Klägerin ohne eine in der Verhandlung zutage getretene Bereitstellung als Sachbeistand ist kostenmäßig nicht zu erstatten. 3. Kosten für die Übermittlung von Informationen nach dem IFG NRW durch den Beklagten Die von der Klägerin an den Beklagten für dessen Übermittlung von Informationen nach dem IFG NRW gezahlten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.070,30 Euro sind nicht erstattungsfähig. Bei den jeweiligen Zahlungen, denen diverse, auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützte Informationsbegehren der Klägerin an den Beklagten während des Berufungszulassungs- und des Berufungsverfahrens zugrunde lagen, handelt es sich nicht um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin hätte anstelle der Informationsbegehren sowohl während des Berufungszulassungs- als auch während des Berufungsverfahrens zunächst beim Oberverwaltungsgericht anregen bzw. beantragen können, dem Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die von ihr zur vertiefenden Darlegung der Berufungszulassungsgründe bzw. zur weiteren Substantiierung der Berufungsbegründung benötigten Informationen an das Gericht zu übermitteln, um sodann gemäß § 100 Abs. 1 und 2 VwGO Einsicht in diese Informationen nehmen zu können. Dass ein solches Vorgehen der Klägerin offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, ist nicht ersichtlich: Insbesondere gilt § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO in jedem Stadium des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits, also auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung. Vgl. hierzu: OVG M.-V., Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 2 L 204/98 -, ZBR 2000, 102, juris Rdnr. 19 ff.; Lang, in: Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung – Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 99 Rdnr. 19. Zudem soll die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte grundsätzliche Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Erteilung von Auskünften gerade sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, juris Rdnr. 3 m. w. N. 4. Die nach alldem erstattungsfähigen Kosten erweisen sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie, worauf der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts abgestellt hat, in ihrer Gesamtheit den Streitwert des Klageverfahrens übersteigen. Zum einen gibt es einen diesbezüglichen, letztlich den Rechtsschutz und die Aufklärungsmaxime begrenzenden Grundsatz nicht. Zum anderen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die durch die vorgelegten Privatgutachten gestützten Bedenken der Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag der Sache nach nicht allein gegen den streitbefangenen Beitragsbescheid, sondern mit möglicher Wirkung für die Folgejahre auch gegen die - bislang nicht abschließend geklärte - Annahme einer Verbandsmitgliedschaft und damit schlechthin gegen die Beitragspflicht richten. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, vgl. hierzu: Neumann, in: Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung – Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 162 Rdnr. 29, war eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es ebenfalls nicht. Wegen der nur teilweisen Zurückweisung der Beschwerde macht der Senat von dem in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eröffneten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass für das Beschwerdeverfahren lediglich die Hälfte der Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).