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Beschluss

7 B 47/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.7B47.17.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gegenstandslos, soweit er die sofortige Vollziehbarkeit der Regelung zu Nr. 1 der Verfügung vom 19.10.2016 (Az.: 00632-16-02) betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.260,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gegenstandslos, soweit er die sofortige Vollziehbarkeit der Regelung zu Nr. 1 der Verfügung vom 19.10.2016 (Az.: 00632-16-02) betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.260,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regelung zu Nr. 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.10.2016 in der Fassung der Änderung vom 13.12.2016 - Untersagung der Nutzung und der Vermietung der illegalen Erweiterung einer genehmigten 3-fach Garage auf dem Grundstück P. 13 in P1. - wiederherzustellen. Die Verfügung ist in dem angefochtenen Umfang summarischer Prüfung zufolge fehlerfrei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom heutigen Tage im parallelen Verfahren 7 B 46/17, die insoweit entsprechend gelten. Ebenso sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die trotz der bestehenden negativen Erfolgsaussichten der Klage die Annahme rechtfertigen könnten, dass die gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Soweit der Beschluss die Regelung zu Nr. 1 der Verfügung vom 19.10.2016 betrifft, ist er gegenstandslos, weil er insoweit aus den vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung näher aufgezeigten Gründen über einen Gegenstand entschieden hat, der nicht zur Entscheidung gestellt war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.