Beschluss
7 B 46/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.7B46.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.040,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.040,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung und das Verbot der Vermietung in Bezug auf die Räume im Dachgeschoss des Hauses P. 13 in P1. wiederherzustellen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll; soweit dieser Teil vermietet ist, ist dies der Mieter. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2016 - 7 B 1506/15 -, juris, m. w. N. Allerdings ist es rechtmäßig, neben der Nutzungsuntersagung gegenüber dem Mieter gegenüber dem Eigentümer der Wohnung ein Verbot auszusprechen, die Wohnung nach der Räumung durch den Mieter Dritten zur Wohnnutzung zu überlassen oder sie selbst zu nutzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1988 - 7 B 2677/88 -, juris und Beschluss vom 13.1.1993 - 7 B 4794/92 -, NWVBl. 1993, 232. Für die Entscheidung der Behörde über das Einschreiten gegen illegale Nutzungen baulicher Anlagen und insbesondere für ihre Ermessensbetätigung sind die Aspekte der Effektivität der Gefahrenabwehr und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2016 - 2 A 1778/15 -, juris, m. w. N. Mit diesen Grundsätzen steht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin summarischer Prüfung zufolge in Einklang. Es bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, ob es insoweit allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ankommt oder auf spätere Zeitpunkte während des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens. Die angegriffene Verfügung ist bei sachgerechter Auslegung dahingehend zu verstehen, dass das Eigennutzungsverbot nur für den Fall Geltung beansprucht, dass die Nutzung durch einen Mieter - sei es freiwillig, sei es unter dem Druck des bauaufsichtlichen Einschreitens - beendet wird. Auch das Vermietungsverbot bezieht sich nach Einschätzung des Senats jedenfalls mit Blick auf die Erklärung der Antragsgegnerin vom 13.12.2016 nicht auf das nach den nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers derzeit bestehende Mietverhältnis. Insoweit möchte die Antragsgegnerin vielmehr unmittelbar gegen diesen Mieter vorgehen, sobald ihr dies tatsächlich möglich ist. Betrifft das Verbot der Vermietung mithin nur künftige Vermietungen, erscheint es für den Fall gerechtfertigt, dass die gegenwärtig bestehende Nutzung durch einen Mieter beendet wird. Mit Blick auf die gebotene Effektivität der Gefahrenabwehr musste und muss die Antragsgegnerin mit einem entsprechenden Vermietungsverbot gegenüber dem Antragsteller nicht zuwarten, bis das genannte Mietverhältnis beendet ist. Im Übrigen ist sie mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr auch nicht gehalten, mit einem Einschreiten gegen den Antragsteller zuzuwarten, bis sie Kenntnis von der Person des Mieters erlangt hat, dessen Namen der Antragsteller beharrlich verschweigt, und auch gegen diesen einschreitet. In diesem Zusammenhang fehlt es im Übrigen auch nicht an den vom Antragsteller vermissten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zur Auswahl zwischen mehreren ordnungsrechtlichen Störern, d. h. seiner Person und der Person seines Mieters. Eine solche Auswahlentscheidung hätte nämlich zumindest die Kenntnis der Antragsgegnerin hinsichtlich der Person des Mieters vorausgesetzt, an der es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers fehlte und nach wie vor fehlt. Darin liegt auch - wie bereits das Verwaltungsgericht treffend angemerkt hat - der maßgebliche Unterschied zu den Sachverhalten, die Gegenstand der vom Antragsteller zitierten Senatsentscheidungen waren. Im Übrigen ist - wie dargetan - die gleichsam flankierende Inanspruchnahme des Eigentümers für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses auch neben der Inanspruchnahme des Mieters zulässig. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Nutzungsuntersagung sei fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass damit dem Mieter die Grundlage seiner privaten Existenz entzogen werde, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die angefochtene Verfügung in der hier maßgeblichen Auslegung nicht dazu führen kann, dass einem Mieter die (einzige) Wohnung genommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise - trotz der negativen Erfolgsaussichten der Klage - die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.