Beschluss
6 A 1976/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.6A1976.15.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 leide nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Erwägung auf, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das am 8. Januar 2104 geführte schulfachliche Gespräch (Kolloquium) in die Beurteilung eingeflossen ist. 1. Zu Unrecht rügt der Kläger, die streitgegenständliche Beurteilung ruhe nicht mehr auf den Säulen des Eignungsfeststellungsverfahrens (EFV) und des Leistungsberichts des Schulleiters sowie der „Hilfssäule“ des schulfachlichen Gesprächs, sondern nur auf den Säulen des EFV und des Kolloquiums. a. Der Vorwurf trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2014 stützt sich bei verschiedenen Einzelmerkmalen ausdrücklich auf den Leistungsbericht. Das schulfachliche Gespräch wird nur bei dem Merkmal Leitungs- und Koordinationstätigkeiten einbezogen, bei dem allerdings ferner die Aussagen des Leistungsberichts ausdrücklich übernommen werden und die Ergebnisse des EFV Berücksichtigung finden. Hiervon ausgehend ist nicht, wie der Kläger meint, das Kolloquium an die Stelle des Leistungsberichts getreten und beruht die Beurteilung deshalb nicht nur auf der kritisierten Heranziehung von zwei „Kurzzeitbeurteilungsmomenten“. b. Überdies findet die Auffassung, das schulfachliche Gespräch sei bloße „Hilfssäule“, aber keine der vorgesehenen zwei tragenden Säulen der Beurteilung, in den rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung keine Stütze. Zwar sind nach Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 des damals noch geltenden Runderlasses „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 26. Juni 2013 - 412-6.07.01-50216 - (im Folgenden: EFV-Erlass) das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote. Sofern das Einholen weitere Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichung zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist, führt aber die Schulaufsicht nach Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch. Gegen die Auffassung des Klägers spricht insbesondere Nr. 11 Abs. 4 Satz 2 EFV-Erlass, zu dem sich der Zulassungsantrag nicht verhält. Danach sind die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren und gegebenenfalls die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Dass das Kolloquium in Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 EFV-Erlass nicht erwähnt wird, hat vor diesem Hintergrund offenbar systematische Gründe. Dieses Erkenntnisinstrument ist erst in Nr. 11 Abs. 3 EFV-Erlass geregelt. Dass ihm im Rahmen der Beurteilung keine Bedeutung zukommen soll, folgt daraus nicht. 2. Mit dem Vorbringen, das Führen eines Kolloqiums sei nicht gerechtfertigt gewesen, stellt der Kläger die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Er meint, die zwingende Erforderlichkeit im Sinne von Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass, weitere Erkenntnisse einzuholen, ergebe sich nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Umstand, dass er seit dem 1. August 2013 die Schule kommissarisch geleitet hat und der vorherige Schulleiter hierzu aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand keinen Leistungsbericht erstellen konnte. Zu dieser Tätigkeit, so der Kläger, seien vielmehr sonstige Erkenntnisse heranzuziehen, die – anders als das Kolloquium – dem „Langzeitmoment“ Rechnung trügen. Auch das Verwaltungsgericht hat aber angenommen, dass es nicht primäre Aufgabe eines maximal einstündigen Gesprächs ist, die von dem zu Beurteilenden über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen zu bewerten. Insoweit sei der Dienstherr zuvörderst gehalten, zur Gewinnung von Erkenntnissen über einen längerfristigen Tätigkeitszeitraum einen Leistungsbericht zu erstellen, bei dem breit gefächerte und sich auf den gesamten Zeitraum erstreckende Erkenntnisquellen zugrunde zu legen seien. Das Verwaltungsgericht ist lediglich deshalb davon ausgegangen, dass hier kein weiterer Leistungsbericht einzuholen und ein Kolloquium nach Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass zulässig war, weil sich die kommissarische Schulleitung durch den Kläger auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erstreckte. Zur Begründung hat es auf die in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 11 Abs. 2 Satz 3 EFV-Erlass zugrunde gelegte entsprechende Zeitspanne verwiesen. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Er verhält sich zu diesem entscheidungstragenden Gesichtspunkt entgegen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt nicht. II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 1. Der Kläger legt nicht dar, dass die Frage, „ob und bejahendenfalls in welcher Situation die Durchführung eines Kolloquiums an die Stelle eines Leistungsberichts treten kann“, entscheidungserheblich ist. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Kolloquium neben dem Leistungsbericht, der sich hier auf die Zeit bis zur Versetzung des Schulleiters in den Ruhestand bezog, als weitere Erkenntnisquelle hinzugezogen worden. 2. Hinsichtlich der Frage, „wie verfahren werden muss bzw. wie verfahren werden kann, wenn der Schulleiter sich in einem Leistungsbericht nicht zu Umständen äußern kann, die nach seinem Ausscheiden liegen“, legt der Kläger den grundsätzlichen Klärungsbedarf ebenfalls nicht dar. Schon nach den eigenen Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel sind verschiedene Situationen denkbar, in denen der Schulleiter die Beurteilung nicht mehr erstellen kann. Die Frage stellt sich hier also schon nicht in dem formulierten weiten Umfang. Abgesehen davon legt der Kläger nicht dar, dass die Frage in der Rechtsprechung ungeklärt ist, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Ferner hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, angenommen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung ein Kolloquium durchgeführt werden durfte, weil die in die Beurteilung einzubeziehende Tätigkeit nach dem Ausscheiden des Schulleiters nur fünf Monate umfasste, und sich hierzu auf Regelungen des EFV-Erlasses bezogen. Auf einen solchen Sachverhalt bezogen formuliert der Kläger, der sich damit schon nicht auseinandersetzt, keine konkrete Frage und legt auch keinen grundsätzlichen, über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehenden Klärungsbedarf dar. III. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).