Beschluss
12 A 1011/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0405.12A1011.15.00
2mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.522,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.522,- € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Auszahlung von Förderung für Blühstreifen bzw. -flächen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen ist es davon ausgegangen, dass der Auszahlung der Zuwendungen Ziffer 13.4.3.6.2 i. V. m. Ziffer 11.2.6 der Förderrichtlinien entgegenstehe, nach denen im jeweiligen Jahr keine Zuwendungen gewährt werden, wenn auf mehr als 20 % der Fläche Bearbeitungsmaßnahmen wie Befahrungen durchgeführt worden seien, es sei denn es handele sich um Pflegemaßnahmen im Zeitraum vom 31. Juli bis 1. April. Im Fall des Klägers liege dieser Ausschlussgrund vor, da Flächen von insgesamt 1,94 ha befahren worden seien. Selbst wenn man zu seinen Gunsten nicht die ermittelte, sondern die von ihm beantragte Fläche zugrunde lege, seien 55,58 % der Fläche über einen längeren Zeitraum befahren worden. Zum anderen lasse sich die Versagung der Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 auf Ziffer 14.4.1 der Förderrichtlinien stützen, nach der im jeweiligen Jahr keine Zuwendung gewährt werde, wenn die Differenz zwischen beantragter und tatsächlich ermittelter Fläche mehr als 20 % der ermittelten Fläche betrage. Im Fall des Klägers entspreche die Flächenabweichung 57,21 %. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was im Ergebnis auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25. Daraus ergibt sich, dass sich die Richtigkeitszweifel auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung beziehen müssen, d. h. hier auf die Klageabweisung und die darin liegende Bestätigung der Ablehnung der Zuwendungen. Dies setzt bei zwei die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen voraus, dass beide Begründungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt sein müssen. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die erste Begründung des Verwaltungsgerichts durch den Vortrag angegriffen, er sei aufgrund der Förderrichtlinien lediglich zu einem Unterlassen verpflichtet. Das Verwaltungsgericht habe jedoch nicht festgestellt, dass er gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen habe. Eine Befahrung der Flächen durch dritte Personen sei ihm mangels Zurechnungsnorm nicht zurechenbar. Vielmehr hafte er nur für eigenes Verschulden. Ob dieses Vorbringen trägt, bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 selbständig tragend auf eine Abweichung der beantragten von der festgestellten Fläche und damit auf den Ausschlussgrund aus Ziffer 14.4.1 der Förderrichtlinien i. V. m. Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EU) 65/2011 gestützt. Wenn der Kläger nunmehr mit der Beschwerde vorträgt, über das Günstigkeitsprinzip aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) 2988/95 komme die Regelung des Art. 64 Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 1306/2013 zur Anwendung, nachdem die in Ziffer 14.4.1 der Förderrichtlinien in Bezug genommene Verordnung (EU) Nr. 65/2011 abgeschafft worden sei, vermag dies die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Denn fraglich erscheint bereits, ob das Günstigkeitsprinzip zu einer Unanwendbarkeit von § 16 Abs. 5 VO (EU) 65/2011 führt, da Art. 43 Unterabs. 2 VO (EU) 640/2014 ausdrücklich eine Fortgeltung der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 für Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht worden sind, anordnet. Dies kann jedoch offenbleiben, da es auch bei Anwendung von Art. 64 Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 1306/2013 bei der Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 bleiben müsste. Nach dieser Vorschrift können Verwaltungssanktionen u. a. nicht verhängt werden, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Auflagenverstoß trägt, oder die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Maßgeblicher Verstoß ist hier jedoch entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht das Befahren der Blühstreifen und -flächen, hinsichtlich dessen der Kläger ein eigenes Verschulden in Abrede stellt. Der Ausschlussgrund in Ziffer 14.4.1 der Förderrichtlinien knüpft vielmehr an eine Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche an. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger Zuwendungen für Flächen in der Größe von 3,49 ha beantragt hat, während lediglich Flächen in der Größe von 2,22 ha festgestellt werden konnten. Dass den Kläger bezüglich dieser fehlerhaften Angaben kein Verschulden trifft, trägt er selbst mit dem Zulassungsantrag nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. In Anbetracht des Vorstehenden hat der Kläger auch keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung eines weiteren Betrages von 1.206,50 € ab dem Jahr nach der Feststellung dargelegt. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016- 1 A 713/16 -, juris Rn. 20 f., m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob sich ein Zuwendungsempfänger, wenn von ihm im Zuwendungsbescheid die Unterlassung einer bestimmten Handlung verlangt wird, Verstöße Dritter gegen die Unterlassungspflicht, die er weder veranlasste noch billigte, zurechnen lassen muss, ist in vorliegendem Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben dargelegt, folgt die Klageabweisung bereits allein aus der Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche, so dass es auf eine Zurechnung der Befahrungen der Blühstreifen und -flächen in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich ankäme. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1996 - 3 C 18.94 - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich der allgemeine Rechtssatz abzuleiten ist, dass einem Zuwendungsempfänger, dem im Zuwendungsbescheid eine Unterlassungspflicht zur Auflage gemacht worden ist, ein von Dritten begangener Verstoß gegen diese Unterlassungspflicht nicht zugerechnet werden kann. Denn - wie dargelegt - beruht das angefochtene Urteil auf einer solchen Zurechnung nicht, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf die Flächenabweichungen gestützt hat. Zu den insoweit maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen lässt sich dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert, da nicht lediglich der Auszahlungsbetrag für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 in Höhe von 3.315,50 € zu berücksichtigen war, sondern auch der mit Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Ausschluss des Klägers von der Beihilfegewährung in Höhe von weiteren 1.206,50 €. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).