Beschluss
1 A 1379/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0107.1A1379.18.00
4mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.231,35 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.231,35 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift vom 7. Mai 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Dabei genügen die Ausführungen im Wesentlichen schon nicht den vorgenannten Darlegungsanforderungen. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind nach ständiger Rechtsprechung begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daraus dass sich die Richtigkeitszweifel auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung beziehen müssen, d. h. hier auf die Klageabweisung und die darin liegende Bestätigung der Ablehnung von Trennungsgeld, ergibt sich, dass bei– wie hier – zwei die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen beide mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt sein müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2017– 12 A 1011/15 –, juris, Rn. 6 und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Das Zulassungsvorbringen zeigt derartige Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Trennungsgeld gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erloschen. Da es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handele, komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Berufung auf den Fristablauf sei auch nicht wegen eines etwaigen Fehlverhaltens der Beklagten ausgeschlossen. Ob ein solches vorliege, sei eine Frage, die sich bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, nicht jedoch – auch nicht über das Rechtsinstitut von Treu und Glauben – im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Trennungsgeld stelle. Jedenfalls fehle es an einem qualifizierten Fehlverhalten der Beklagten, das für einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erforderlich sei. Dieses setze ein positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen gegenüber voraus, durch das die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht worden sei. Ein solches Verhalten der Beklagten sei hier nicht ersichtlich. Es bestehe insbesondere keine allgemeine, aus dem Fürsorgegrundsatz folgende Pflicht, über Voraussetzungen und Antragsfristen von Trennungsgeld zu belehren. Eine solche Belehrungspflicht folge auch nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011. Zwar könne eine Belehrungspflicht durch eine entsprechende Verwaltungspraxis entstehen. Dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen eine Belehrung erteilt habe, sei jedoch nicht festzustellen. Soweit der Kläger sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Grundsatz von Treu und Glauben hindere den Dienstherrn nicht, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu berufen, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auch damit begründet, es fehle bereits an einer qualifizierten Pflichtverletzung der Beklagten und damit an denVoraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Kläger stellt auch mit seinem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, die Beklagte habe sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen können. Der Kläger führt insoweit aus, ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten sei darin zu erblicken, dass sie ihn nicht hinsichtlich der Ausschlussfrist und der Folgen ihrer Versäumung belehrt habe. Eine solche Belehrungspflicht folge jedenfalls aus Fürsorgegründen aus den einschneidenden Wirkungen der Fristversäumnis sowie aus dem Umstand, dass bei Soldaten vielfach keine Kenntnis von der Ausschlussfrist sowie ihren Folgen bestehe, was der Beklagten auch bekannt sei. Dies begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften folgt. Dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10.96 –, juris, Rn. 16. Dass der Kläger und jeder andere Soldat sich derartige Kenntnisse zum Trennungsgeld nicht (unschwer) hätten verschaffen können, behauptet der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert. Darauf, ob und in welchem Umfang dies tatsächlich geschieht, kommt es, anders als der Kläger meint, nicht an. Es trifft auch nicht zu, dass es ohne eine gewisse Vorkenntnis von der Rechtslage für eine solche Recherche keinen Anlass gäbe. Den Anlass, sich über ggf. veränderte Rechte und Pflichten zu informieren, bietet nämlich schon die Kommandierung bzw. Versetzung. Die Beklagte war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gehalten, den Kläger über die Ausschlussfrist und ihre Folgen zu belehren. Zwar können auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderen Fallgestaltungen Umstände vorliegen, die im Einzelfall geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein solcher Umstand kann z. B. darin liegen, dass eine Belehrung üblicherweise erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10.96 –, juris, Rn. 16 Der Kläger legt mit seiner Zulassungsbegründung jedoch nicht dar, dass nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine solche Belehrung regelmäßig erteilt wurde. Dies ergibt sich auch nicht aus Akten. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestehen einer Belehrungspflicht des Dienstherrn legt der Kläger solche Schwierigkeiten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht dar. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Vorbringen in der Antragsbegründung legt nicht dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes erfüllt sind. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die vom Kläger formulierte Frage „Kann der Dienstherr wegen Treu und Glauben daran gehindert sein, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zu berufen?“ war – wie bereits dargelegt – für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, da es aus zutreffenden Gründen einen qualifizierten Pflichtverstoß der Beklagten und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verneint hat. Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage „Ist der Dienstherr verpflichtet, seine trennungsgeldberechtigten Bediensteten über die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zu belehren?“ rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die aufgeworfene Frage durch die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist oder sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 4 BN28.13 –, juris, Rn. 4 zum Revisionsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 36. Die vom Kläger aufgeworfene Frage lässt sich unproblematisch mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass eine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht besteht. Auch wenn sich diese Rechtsprechung nicht auf eine Belehrung über die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV bezieht, ist sie doch hierauf zu übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allgemein und nicht nur mit Blick auf die im dort entschiedenen Fall relevante Belehrung über die Möglichkeit einer Rückzahlung einer Abfindung ausgeführt, dass die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn grundsätzlich nicht gebietet, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen der Fürsorgepflicht gelten im gleichen Maße für die Belehrung über einen Antrag auf Trennungsgeld und die hierfür zu wahrende Frist. 4. Die begehrte Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. Der Kläger macht insoweit geltend, der angegriffenen Entscheidung liege der Rechtssatz zugrunde, der Dienstherr könne nicht wegen Treu und Glauben daran gehindert sein, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zu berufen. Diesbezüglich weiche es vom Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 – sowie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 – 6 C 34.79 – ab. Bezüglich dieser Divergenz kommt jedoch keine Zulassung der Berufung in Betracht, da das angegriffene Urteil nicht auf dem vom Kläger benannten Rechtssatz beruht. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls das Vorliegen einer qualifizierten Pflichtverletzung seitens der Beklagten verneint. Schon aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass die Berufung auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV treuwidrig ist, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist entgegenstehen kann. Warum das Verwaltungsgericht – wie der Kläger meint – möglicherweise eine qualifizierte Pflichtverletzung bejaht hätte, wenn es von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgegangen wäre, erschließt sich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.