Beschluss
13 E 5/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0407.13E5.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Dezember 2016 geändert.
Dem Antragsteller wird für den von ihm beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. , Hamburg, beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Dezember 2016 geändert. Dem Antragsteller wird für den von ihm beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. , Hamburg, beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist für den von ihm sinngemäß beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 zum Studium im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Universität Hamburg zuzulassen, für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet; Anzeichen dafür, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, sind von vornherein nicht ersichtlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat – was das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offengelassen hat – zunächst das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend glaubhaft gemacht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Senat auf der Grundlage der durch den Antragsteller vorgelegten Unterlagen eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Antragstellers nicht möglich ist, weil sich diese nach Angaben des Antragstellers weigern, eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Zwar kann zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen eines Beteiligten auch ein Anspruch gegen Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören. Ein solcher steht nach deutschem Unterhaltsrecht gegebenenfalls auch einem schon volljährigem Kind zu, das sich noch in der Ausbildung befindet und bislang keine selbständige Lebensstellung erreicht hat, wenn es einen Rechtsstreit in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit wie der Erlangung eines Studienplatzes anstrebt und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. März 2015 – 2 D 111/14.NC – Juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 ‑ OVG 5 M 44.10 ‑ NJW 2011, 3385 <3385> = Juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 2 D 333/10 – Juris Rn. 7 ff. Die dem Prozesskostenvorschussanspruch zugrunde liegende Unterhaltsverpflichtung endet dabei nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Zivilgerichte weder zwingend mit dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung, noch schematisch ab Erreichung einer bestimmten Altersgrenze. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann vielmehr auch für eine zweite Ausbildung des Kindes bestehen. Dies gilt über die Fälle einer gestuften Ausbildung mit einem zwischenzeitlich erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinaus etwa auch dann, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Dabei steht einer Verpflichtung der Eltern zum Ausbildungsunterhalt auch nicht entgegen, dass ein Kind eine später zu finanzierende Ausbildung ohne gewichtiges Verschulden nicht sogleich nach Abschluss eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts begonnen und zielstrebig fortgeführt hat. Allerdings gilt die Unterhaltsverpflichtung nicht unbegrenzt. Je älter ein Kind bei der Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück. Auch wenn das Kind noch keine oder keine angemessene Berufsausbildung erfahren hat, kann eine besonders lange Verzögerung dazu führen, dass sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt und es sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss; vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 – XII ZR 54/04 – NJW 2006, 2984 <2985 f.> = Juris Rn. 14 – 27 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der hier dargelegten Ausbildungs- und Erwerbsbiographie scheint das Fortbestehen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs des Antragstellers gegen dessen Eltern für das nunmehr beabsichtigte Studium der Humanmedizin schon dem Grunde nach zweifelhaft. Der 1986 geborene Antragsteller hat bereits am 20. Juni 2006 die allgemeine Hochschulreife erworben, ohne bislang eine berufsqualifizierende Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen zu haben. Auch Bemühungen, eine berufsqualifizierende Ausbildung zu absolvieren, hat der Antragsteller – soweit ersichtlich – lediglich vorrübergehend während eines ohne Abschluss für fünf Semester absolvierten Wirtschaftsstudiums von Oktober 2009 bis zum Wintersemester 2011/2012 unternommen. Seit Mai 2015 erstreitet der Antragsteller seinen Lebensunterhalt durch Minijobs und die Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma. Jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch auf Prozesskostenvorschuss unter diesen Umständen derart ungewiss, dass der Antragsteller mit Blick auf das hier angestrebte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht auf dessen vorherige gerichtliche Durchsetzung auf dem Zivilrechtsweg verwiesen werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem bei dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulegenden Maßstab hinreichende Aussichten auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen bzw. Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 ‑ 1 BvR 1323/05 – NVwZ-RR 2007, 569 <570> = Juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 13 D 116/14 – Juris Rn. 12. Von diesen Grundsätzen ausgehend war dem Antragsteller für seine beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sich deren Erfolgsaussichten jedenfalls nicht ohne eine Entscheidung bislang in der Rechtsprechung ungeklärter Rechtsfragen bzw. nicht ohne weitere Tatsachenermittlungen verneinen lassen. Ungeachtet der aus Sicht des Senats – nach der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung – voraussichtlich zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wirft das Vorbringen des Antragstellers weitere Fragen auf, zu denen sich das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bislang nicht verhalten hat und deren Klärung im Prozesskostenhilfeverfahren nach den vorstehenden Grundsätzen nicht vorweggenommen werden kann. So hat sich der Antragssteller zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags mittels Bezugnahme auf sein Vorbringen im Klageverfahren – 6z K 6071/16 – nicht allein auf die seiner Ansicht nach rechtswidrige Bevorzugung von Mitbewerbern mit kürzerer Wartezeit im Verteilungsverfahren auf die Hochschulen nach § 21 VergabeVO, sondern auch – selbständig tragend – auf eine wiederum seiner Ansicht nach rechtswidrige Bildung der Wartezeitquote für das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 5 VergabeVO, das Fehlen eines eigenständigen Nachrückverfahrens für die Wartezeitquote im Vergabeverfahren der Stiftung und eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Berücksichtigung des Antragstellers im Rahmen der Härtefallquote gestützt. Der Senat sieht sich nach den vorgenannten Grundsätzen gehindert, im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend über dieses Vorbringen zu befinden. Denn jedenfalls bei der durch den Antragsteller aufgeworfenen Frage nach einer Vereinbarkeit von § 6 Abs. 5 VergabeVO mit den Vorgaben des Staatsvertrages der Länder über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: Staatsvertrag) handelt es sich um eine bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, die sich auch nicht ohne weiteres anhand der Regelungen des Staatsvertrages oder verfassungsrechtlicher Vorgaben beantworten lässt. Die Feststellung des Antragstellers, die durch § 6 Abs. 5 VergabeVO vorgegebene Bildung der Wartezeitquote von einem Fünftel bleibe aufgrund der dort vorgeschriebenen Minderung um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, hinter den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zurück, dürfte sich im Ausgangpunkt nicht einfach von der Hand weisen lassen. Im Ergebnis läuft die durch § 6 Abs. 5 VergabeVO vorgeschriebene Minderung nämlich darauf hinaus, dass weniger als ein Fünftel der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze tatsächlich nach Wartezeit vergeben werden kann, was wiederum geeignet ist, die Erfolgschancen für Studienplatzbewerber wie den Antragsteller aufgrund der eigenen Wartezeit nicht nur ausgewählt, sondern auch im Verteilungsverfahren an die Hochschulen nach § 21 VergabeVO zum Zuge zu kommen, potentiell schmälert. Ob dieser Einwand des Antragstellers auch im Ergebnis trägt oder ob und ggf. inwieweit sich die durch den Antragsteller beanstandete Regelung in § 6 Abs. 5 VergabeVO gleichwohl mit den Vorgaben des Staatsvertrages sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt, bedarf demgegenüber einer vertiefteren rechtlichen Würdigung. Dabei ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrages den Ländern vorgibt, dass Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund der Ableistung eines der dort näher bezeichneten Dienste keine Nachteile entstehen dürfen, ohne aber im Einzelnen zu regeln, auf welche Weise diese Zielvorgabe im Vergabeverfahren umzusetzen ist; die Ausgestaltung des Vergabeverfahren wird vielmehr durch Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrages dem Ver-ordnungsgeber überlassen. Im weiteren dürfte sodann der Frage nachzugehen sein, ob sich die hier durch den Verordnungsgeber gewählte Umsetzung, Dienstleister im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrages grundsätzlich der jeweiligen Hauptquote zuzurechnen, innerhalb derer sie in einem vorausgegangenen Vergabeverfahren zum Zuge gekommen waren, jedoch – in systematischer Ausnahme hierzu – die ursprünglich in einer Vorabquote erfolgreichen Dienstleister nicht in der jeweiligen Vorabquote, sondern mindernd in der Wartezeitquote zu berücksichtigen, als alternativlos erweist und ob – falls dies nicht der Fall sein sollte – ggf. aufgrund des Staatsvertrages oder sonstigen höherrangigen Rechts eine andere Ausgestaltung des Vergabeverfahrens auch normativ geboten wäre. Dabei dürfte einerseits zu berücksichtigen sein, dass das geltende System der Medizinstudienplatzvergabe nach der Rechtsauffassung der zur Entscheidung berufenen Kammer des Verwaltungsgerichts, vgl. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 – 6 K 4171/12 – und vom 18 März 2014 – 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 –, jeweils zitiert nach Juris, zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt und daher Regelungen wie die durch den Antragsteller beanstandete, die die Erfolgschancen gerade dieser Bewerbergruppe zusätzlich schmälern, unter besonderem Rechtfertigungsdruck stehen. Andererseits dürfte dem schon im Ansatz vorgetragenen, aber wohl noch erläuterungsbedürftigen Einwand der Antragsgegnerin, das gegenwärtige Verfahren sei erforderlich, um nicht Bewerberinnen und Bewerber in den Vorabquoten aufgrund eines andernfalls höheren Anteils sog. „Verteilungsgeschädigter“ zu benachteiligen, weiter nachzugehen sein. Auf die hier aufgezeigten Rechtsfragen käme es schließlich für das vorliegende Verfahren gar nicht an, wenn der Antragsteller auch unter Berücksichtigung einer im vorstehenden Sinne „ungeminderten“ Wartezeitquote und bei Zugrundelegung der Verteilungskriterien des § 21 VergabeVO mit den von ihm geltend gemachten Studienortwünschen nicht zum Zuge gekommen wäre. Hierzu wären indes durch das Verwaltungsgericht weitere Tatsachenermittlungen vorzunehmen. Der nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderliche Beiordnungsantrag ist jedenfalls implizit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass sich auch gegen die Ablehnung einer Beiordnung richtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).