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Beschluss

13 B 824/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1218.13B824.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die durch den Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Universität Hamburg zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 erstrebt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a) Ohne Erfolg wendet der in der Wartezeitquote ausgewählte Antragsteller ein, dass die Verteilung der ausgewählten Bewerber auf die Studienorte nach Maßgabe von § 21 VergabeVO zu seinen Lasten mit den Vorgaben höheren Rechts unvereinbar sei. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO ist die Verteilung vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster Stelle hatte der Antragsteller die Universität Hamburg genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher Stelle genannt haben, einen Studienplatz an der Universität Hamburg erhalten können. Ist das – wie vorliegend – nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 VergabeVO. Dabei konnten an der Universität Hamburg alle Bewerber mit den Sozialkriterien 1 und 2 der Rangfolge zugelassen werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht nicht gerechnet. Die Antragsgegnerin hat zwar den Antrag des Antragstellers auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO (Sozialkriterium 3) anerkannt. Da die Zahl der Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 jedoch die Zahl der restlichen Studienplätze an der Universität Hamburg übertraf, erfolgte eine Auswahl zwischen den Studienbewerbern mit dem Sozialkriterium 3, bei der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO die Abiturdurchschnittsnote als nachrangiges Kriterium maßgeblich war und bei der der Antragsteller mit seiner Abiturdurchschnittsnote von 3,0 nicht zum Zuge kam. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers verstößt die Regelung über die Ortsverteilung in § 21 VergabeVO nicht deshalb gegen die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des hier maßgeblichen Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, weil nach den durch § 21 VergabeVO vorgesehenen Verteilungskriterien im Einzelfall innerhalb der Wartezeitquote ausgewählte Studienbewerber mit einer kürzen Wartezeit – hier 14 Wartesemestern – vorrangig vor innerhalb der Wartezeitquote ausgewählten Studienbewerbern mit einer höheren Wartezeit – hier wie der Antragsteller mit 15 Wartesemestern – Berücksichtigung finden können. Denn die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages, nach der im Auswahlverfahren die nach Abzug der Vorabquoten im Sinne von Art. 9 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) zu vergeben sind, gebietet nicht, dass auch bei der Verteilung der innerhalb dieser Wartezeitquote ausgewählten Studienbewerber auf die Hochschulen erneut die Wartezeit als ausschlaggebendes Kriterium heranzuziehen wäre. Dies folgt aus den einleitenden Bestimmungen in Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages. Nach dessen Satz 1 richtet sich allein die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren nach den in den Art. 9, 10 und Art. 8 Abs. 4 des Staatsvertrages niedergelegten Grundsätzen. Für die Verteilung der hiernach ausgewählten Studienbewerber sind hingegen die Vorgaben nach Satz 3 bis 5 maßgeblich. Hiernach weist – von den Fällen einer unmittelbaren Zulassung durch die Hochschule innerhalb der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages abgesehen – die Antragsgegnerin die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber den Hochschulen zu, wobei sich die Verteilung möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen der Abiturbestenquote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium und in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen richtet. Diesen Vorgaben trägt die Regelung in § 21 Abs. 1 VergabeVO auch für die Verteilung der innerhalb der Wartezeitquote ausgewählten Studienbewerber Rechnung, nach denen sich die Verteilung vorrangig nach den Ortswünschen und für den Fall, dass an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, zum Zuge kommen können, nach der Rangfolge der dort im Einzelnen genannten Sozialkriterien richtet. Soweit nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 VergabeVO für den Fall der Ranggleichheit hilfsweise die Geltung der nach § 11 Abs. 3 bis 5 VergabeVO ermittelten Durchschnittsnote angeordnet wird, ist dieses Kriterium zwar nicht schon durch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Staatsvertrages vorgegeben. Der Verordnungsgeber kann sich insoweit jedoch auf die Verordnungsermächtigung in Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages stützen, der es mit seiner nicht abschließenden Aufzählung („insbesondere“) den Ländern erlaubt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens sowie die dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien zu bestimmen. Zugleich widerspricht die hilfsweise Heranziehung der nach § 11 Abs. 3 bis 5 VergabeVO ermittelten Durchschnittsnote auch nicht den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Staatsvertrages, wonach Ortswünsche und Sozialkriterien lediglich vorrangig („möglichst“ bzw. „vor allem“) vor weiteren Verteilungskriterien heranzuziehen sind, was weitere nachrangige Verteilungskriterien für den Fall einer Ranggleichheit nicht ausschließt. Die inhaltlich nicht erschöpfende Regelung in Art. 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Staatsvertrages ist vielmehr auf eine nähere Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber hin angelegt, ohne diese dabei über die genannten ausdrücklichen Vorgaben hinaus hinsichtlich weiterer nachrangiger Verteilungskriterien vorzuprägen. Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat auch keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung, ob die konkrete Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens in § 21 VergabeVO, insbesondere die durch § 21 Abs. 2 VergabeVO vorgesehene Heranziehung der nach § 11 Abs. 3 bis 5 VergabeVO ermittelten Durchschnittsnote statt der durch den Antragsteller favorisierten Wartezeit als nachrangiges Hilfskriterium für den Fall der Ranggleichheit, deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, weil sie je nach der künftigen Entwicklung der Bewerbungssituation möglicherweise dazu führen kann, dass der Antragsteller trotz Anerkennung einer Ortspräferenz für den Studienort Hamburg mit dem Sozialkriterium 3 aufgrund seiner Abiturdurchschnittsnote niemals in Hamburg wird studieren können, weil stets andere Studienbewerber, deren Ortspräferenz für den Studienort Hamburg ebenfalls mit dem Sozialkriterium 3 anerkannt ist, die aber über eine bessere Abiturdurchschnittsnote verfügen, den Vorzug vor dem Antragsteller erhalten, obwohl sie selbst mitunter über eine kürze Wartezeit als der Antragsteller verfügen können. Das Verwaltungsgericht ist, ohne dass seine Erwägungen durch das Beschwerdevorbringen insoweit durchgreifend in Frage gestellt würden, zutreffend davon ausgegangen, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des Verteilungsverfahrens in § 21 VergabeVO den ihm verfassungsrechtlich in Anbetracht des aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts der Studienbewerber zustehenden Regelungsspielraum, jedenfalls solange nicht überschritten hat, wie ein Studienbewerber dadurch nicht grundsätzlich an der Aufnahme eines Studiums gehindert wird, weil er zwingend auf ein Zulassung an einem für ihn nach den Verteilungskriterien des § 21 VergabeVO realistischer Weise nie erreichbaren Studienort angewiesen ist. So liegt der Fall des Antragstellers indes nicht. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Auswahl in der Wartezeitquote in jedem Fall einen Studienplatz in dem von ihm begehrten Studienfach erlangt hätte, wenn er mit seinem Antrag nicht zugleich erklärt hätte, an keiner anderen Hochschule als den in absteigender Reihenfolge genannten sechs Hochschulen studieren zu wollen. Dass dem Antragsteller die Aufnahme eines Studiums an einer anderen Hochschule als der an erster Stelle genannten Hochschule in Hamburg nach hier allein maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben unmöglich oder unzumutbar wäre, ist für den Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Ortspräferenz des Antragstellers im Rang des Sozialkriteriums 3 anerkannt hat. Nach § 21 Abs. 3 VergabeVO kann ein Antrag auf Berücksichtigung des an erster Stelle genannten Studienortes auf gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe gestützt werden. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Der vorliegende Antrag des Antragstellers wurde allein auf finanzielle Gründe gestützt. Konkret hat der Antragsteller, der über keine abgeschlossene Berufungsausbildung verfügt und dessen bisheriger beruflicher Werdegang keine langfristigen Beschäftigungsverhältnisse aufweist, einen rund zwei Monate vor Antragstellung abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen vorgelegt. Aus der ebenfalls vorgelegten Abrechnung ergibt sich, dass es sich dabei um einen Arbeitsvertrag handelt, der vom „Hamburger Modell“ zur Eingliederung Langzeitarbeitsloser profitiert. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, belegt dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende ungekündigte Arbeitsvertrag – abgesehen von der Frage, ob der Antragsteller als Student überhaupt auf einem solchen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, ob eine Vollzeitbeschäftigung als Medizinstudent noch zu leisten wäre und ob der erst vor kurzem abgeschlossene Arbeitsvertrag von dauerhaftem Bestand ist – keinesfalls, dass der Antragsteller zwangsläufig daran gehindert wäre, seinen Lebensmittelpunkt jedenfalls vorübergehend an einen anderen Studienort zu verlagern und dort ggf. eine andere den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung aufzunehmen. Anerkannt ist damit lediglich, dass ein Studium am Wunschort in Hamburg bei Fortbestand des Arbeitsvertrages möglicherweise finanziell unbeschwerter zu bewältigen wäre. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das geltende System der Medizinstudienplatzvergabe möglicherweise zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt; vgl. in diesem Sinne VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 – 6 K 4171/12 – und vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 –, jeweils zitiert nach Juris. Denn hieraus folgt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls nicht zwangsläufig, dass auch die nach § 21 Abs. 2 VergabeVO als Hilfskriterium bei der Verteilung der Studienbewerber auf die Studienorte vorgesehene Durchschnittsnote im Sinne § 11 Abs. 3 bis 5 VergabeVO verfassungswidrig ist, allzumal eine hiernach ggf. erforderliche grundlegende Anpassung des Verteilungssystems dem Normgeber vorbehaltene Entscheidungen beinhaltet und nicht durch die Gerichte erfolgen kann; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 – NJW 2012, 1096 <1098> = Juris Rn. 21 ff. b) Keine andere Entscheidung rechtfertigen unter den vorliegenden Umständen die durch den Antragsteller erhobenen und mit einem Verstoß gegen die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages begründeten Einwände gegen die in § 6 Abs. 5 VergabeVO vorgesehene Minderung der verbleibenden und nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätze um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren. Die diesbezüglich im Beschluss des Senats vom 7. April 2017 im Prozesskostenhilfeverfahren geäußerten Bedenken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2017 – 13 E 5/17 – Juris Rn. 12 f., erachtet der Senat zwar auch nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand jedenfalls nicht als in Gänze ausgeräumt. Die durch das Verwaltungsgericht ermittelten Bewerbungsverhältnisse geben jedoch jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht keinen Anlass zu der Annahme, dass dem Antragsteller ohne eine etwaige durch § 6 Abs. 5 VergabeVO vorgesehene Minderung ein Studienplatz an der Universität Hamburg zustünde, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. So wurden zum Wintersemester 2016/2017 im Studiengang Medizin bei 9.150 insgesamt und 1.917 in der Wartezeitquote ausgewählten Studienbewerbern lediglich 10 Studienbewerber über die Wartezeitquote vorab ausgewählt, da sie einen früheren Zulassungsanspruch geltend machten, den sie aufgrund eines abzuleistenden Dienstes nicht hatten realisieren können. Von diesen 10 Studienbewerben wurde keiner an der hier allein streitgegenständlichen Universität Hamburg zugelassen. Die – auch durch die Antragsgegnerin zugestandene – bloß theoretische Möglichkeit, dass die 10 Studienbewerber ohne eine Beteiligung am Verfahren Studienplätze an anderen Hochschulen freigegeben hätten, auf die wiederum Studienbewerber, die an der durch den Antragsteller gewünschten Hochschule in Hamburg zugelassen wurden, nachgerückt wären, ist angesichts des Umstandes, dass zur weiteren Ermittlung eine vollkommen neue Berechnung des Vergabeverfahrens erforderlich wäre, die zudem mit Unsicherheiten aufgrund eines nicht mehr rückwirkend aufklärbaren tatsächlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber behaftet wäre, und in Anbetracht der tatsächlichen Zahlenverhältnisse von 10 Studienbewerbern, die sich auf 35 Hochschulstandorte verteilen, derart unwahrscheinlich, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht zu bleiben hat. c) Die mit der Beschwerde beanstandete Überbuchung der in den Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 VergabeVO zu vergebenden Studienplätze findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO. Hiernach kann die Antragsgegnerin bei der Auswahl und Verteilung durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO geltend gemachten Bedenken des Antragstellers teilt der Senat nicht. Die Möglichkeit einer Überbuchung wird zwar nicht bereits ausdrücklich durch den Staatsvertrag erwähnt, der sich jedoch ohnehin nur auf die Regelung der wesentlichen Grundzüge der Vergabesystems beschränkt und die weiteren Details einer Regelung der Länder durch Rechtsverordnung überlässt. In diesem Sinne findet auch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO ihre Rechtsgrundlage in der Verordnungsermächtigung des Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages. Soweit die Antragsgegnerin dabei in ihrer Verwaltungspraxis zur Ermittlung des Überbuchungsfaktors, soweit möglich, für die 3 letzten Vergleichsverfahren die Quotienten aus der Anzahl der Zulassungen und der Anzahl der Einschreibungen an einer Hochschule im zentralen Vergabeverfahren berechnet und den Hochschulen auf dieser Grundlage den jeweils kleinsten Überbuchungsfaktor vorschlägt, begegnet diese Verfahrensweise auf der Grundlage des hier allein zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. d) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens innerhalb der Wartezeitquote noch verfügbare oder wieder verfügbar gewordene Studienplätze nach dem durch die Vergabeverordnung vorgegebenen Verteilungssystem nicht mittels eines Nachrückverfahrens an zunächst nicht zum Zuge gekommene Bewerber innerhalb der Wartezeitquote, sondern im Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden. Dieser Umstand folgt zwar (wohl) nicht schon aus der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO, die sich dem Regelungskontext nach allein auf den Fall beziehen dürfte, dass von vornherein mehr Studienplätze in der Wartezeitquote zur Verfügung stehen als Bewerber vorhanden sind. Er ergibt sich aber jedenfalls aus der Bestimmung in § 9 Satz 2 VergabeVO, wonach Studienplätze in den von der Stiftung vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben sind. Mit dieser Regelung setzt der Verordnungsgeber den Regelungsauftrag aus Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrages um, wonach er durch Rechtsverordnung insbesondere den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, bestimmen soll. Zugleich wird damit verfassungsrechtlichen Geboten zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten folgend sichergestellt, dass nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbare oder wieder verfügbar gewordene Studienplätze nicht unbesetzt bleiben, sondern an andere bislang nicht zum Zuge gekommene Studienplatzbewerber vergeben werden. Eine Unvereinbarkeit dieser Regelung mit den Vorgaben des Staatsvertrags ist für den Senat nicht erkennbar. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Regelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 5 des Staatsvertrages, wonach dann, wenn im Einzelfall keine Zulassung möglich ist, die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nachrückt, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind. Wie aus dem Regelungskontext sowie dem Wortlaut der Satzverknüpfung („Ist danach …“) folgt, gibt Art. 8 Abs. 1 Satz 5 des Staatsvertrages in diesem Sinne kein gruppeninternes Nachrückverfahren vor, sondern regelt lediglich den – hier gerade nicht gegebenen – Fall, dass eine Zulassung anhand der vorstehend genannten Verteilungskriterien von vornherein nicht möglich ist. Ein Grund für die Annahme, dass § 9 Satz 2 VergabeVO verfassungswidrig sein sollte, besteht dabei aus den bereits vorstehend dargelegten Erwägungen selbst dann nicht, wenn das gesamte Verteilungssystem mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Benachteiligung langjährig Wartender einherginge. e) Der Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf Zulassung an der Universität Hamburg nach Härtegesichtspunkten gemäß § 15 VergabeVO. Nach dieser Vorschrift werden Studienplätze der Härtequote auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Nach diesen Voraussetzungen steht einer Zulassung nach Härtegesichtspunkten – ungeachtet wohl auch in materieller Hinsicht zweifelhafter durchgreifender Härtegesichtspunkte – bereits in formeller Hinsicht entgegen, dass der Antragsteller eine Zulassung im Rahmen der Härtequote nicht beantragt hat. Das gesonderte Antragserfordernis in § 15 VergabeVO ist dabei zwar nicht ausdrücklich durch die Regelungen des Staatsvertrages vorgegeben; insbesondere lässt es sich nicht Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 des Staatsvertrages entnehmen. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ergibt sich eine entsprechende Regelungskompetenz des Verordnungsgebers jedoch auch hier ohne weiteres aus der Ermächtigung in Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages, der es den Ländern erlaubt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens sowie die dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien zu bestimmen. Zu den damit in Bezug genommenen Einzelheiten des Verfahrens gehört namentlich auch die konkrete Gestaltung des Ablaufs des Bewerbungsverfahrens (Nr. 3). Seine sachliche Rechtfertigung findet das Antragserfordernis dabei maßgeblich in der Erleichterung, die es der mit der Vergabe der Studienplätze beauftragten Antragsgegnerin bei der administrativen Bewältigung eines Massenverfahrens verschafft. Der gesonderte Antrag erlaubt eine unzweideutige Kenntlichmachung und – bei einer weitgehend elektronischen Datenverarbeitung – auch eine automatisierte Erfassung derjenigen Bewerbungen, die auf das Vorliegen von individuellen Härtegesichtspunkten hin zu überprüfen sind. Verfassungsrechtliche Gründe, wegen derer das Antragserfordernis jedenfalls im Fall des Antragstellers unbeachtlich sein sollte, sind mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Sie ergeben sich zunächst nicht aus den eher spekulativen Motivausforschungen zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. September 2012 – 1 BvL 13/12 – NVwZ 2013, 61 <62 f.> = Juris Rn. 20 ff. vor dem Hintergrund der dortigen Verfahrenskonstellation. Vor allem aber erschließt sich anhand des Beschwerdevorbringens nicht, weshalb es für den Antragsteller unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls unzumutbar gewesen sein sollte, das Antragserfordernis des § 15 VergabeVO zu beachten, wenn er das Vorliegen von Härtefallgesichtspunkten hätte geltend machen wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.