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Beschluss

6 A 168/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0412.6A168.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Universität gegen ein Urteil, mit dem sie verpflichtet worden ist, einen Universitätsprofessor zum Prüfer zu bestellen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Universität gegen ein Urteil, mit dem sie verpflichtet worden ist, einen Universitätsprofessor zum Prüfer zu bestellen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Bestellung zum Prüfer ergebe sich nicht unmittelbar aus § 35 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Durch diese Bestimmung werde u.a. konstitutiv festgestellt, dass Hochschullehrer aufgrund ihres Status als Professor die Qualifikation besäßen, in den von ihnen vertretenen Bereichen der Lehre Prüfungen abzunehmen. Diese statusimmanente Qualifikation stehe dem Kläger auch für die von ihm in der Lehre vertretenen Module zu. Er gehöre insoweit zu dem in § 16 Abs. 1 Satz 3 der "Prüfungsordnung für den Lehramtsbachelorstudiengang an der U. V. E. " (im Folgenden: PO) hervorgehobenen Kreis der prüfungsberechtigten Personen. Diese statusimmanente Prüferqualifikation führe jedoch nicht zwingend und unmittelbar zu einem Anspruch, für die einzelne Prüfung zum Prüfer bestellt zu werden. Die Prüferbestellung sei eine hoheitliche Maßnahme des Prüfungsausschusses zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens und begründe auch für Personen mit ausgewiesener Prüferqualifikation erst die rechtliche Möglichkeit, als Prüfer tätig zu sein. Die Prüferbestellung beurteile sich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PO und liege im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsausschusses. Im Rahmen der Prüferbestellung sei die persönliche Eignung eines Prüfers, dem - wie dem Kläger - eine aus § 35 HG NRW folgende Prüfungsberechtigung zustehe, nicht ermessensfehlerfrei berücksichtigungsfähig. Das Prüfen gehöre gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 HG NRW zu den der statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechenden Dienstaufgaben des Hochschullehrers. Die Prüfungstätigkeit zähle damit zu den Kernaufgaben eines Universitätsprofessors, zumal die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, die Betreuung von Studenten und die Durchführung von Prüfungen oft eng miteinander verzahnt seien. Sollten einem Universitätsprofessor solche Kernaufgaben entzogen werden, bedürfe es dafür einer gesetzlichen Ermächtigung. Für Sanktionen wegen einer Dienstpflichtverletzung kämen dabei insbesondere disziplinarrechtliche Regelungen in Betracht. Erst und nur im Rahmen eines solchen Verfahrens könne darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang Sanktionen gegen einen Beamten aufgrund von Dienstpflichtverletzungen verhängt würden. Diese den Aufgabenentzug betreffenden Wertungsgrundsätze seien auch im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Prüferbestellung zu beachten. Denn wie ein solcher Aufgabenentzug verhindere die Nichtbestellung des Klägers zum Prüfer für die in Rede stehenden Module, dass er dort als Prüfer tätig sein kann. Diese Wertungsgrundsätze habe die Beklagte, die dem Kläger wegen angeblichen dienstlichen Fehlverhaltens die Prüferbestellung verwehrt habe, nicht beachtet. Als ermessensfehlerfrei erweise sich allein die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger für die in Rede stehenden Module zum Prüfer zu bestellen, weil es der Praxis der Beklagten entspreche, jeweils denjenigen zum Prüfer zu bestellen, der das Prüfungsfach auch in der Lehre vertrete. Die Ergebnisfehlerhaftigkeit dieser Ausführungen legt der Zulassungsantrag nicht dar. Die Beklagte beanstandet zunächst erfolglos, die Ermittlung bzw. Würdigung des Sachverhalts weise einige Ungenauigkeiten bzw. Fehler auf, die Grundlage der falschen Entscheidung geworden seien. Wie bereits der Tenor des Urteils verdeutlicht, ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es vorliegend um die Bestellung des Klägers zum Prüfer für bestimmte Module, nämlich die Module B 3, Nv und Gv, geht und nicht um die Bestellung als Prüfer für konkrete Lehrveranstaltungen. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, es gebe noch keine Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Prüfer für die vorgenannten Module zu bestellen. Dieses Vorbringen widerspricht im Übrigen auch den Ausführungen der Beklagten im Verfahren 4 L 854/13 (VG Gelsenkirchen). Dort hatte sie unter dem 24. Oktober 2013 vorgetragen: "Im konkreten Fall hatte der Prüfungsausschuss auf Grund des in vergangenen Prüfungen vom Antragsteller gezeigten Verhaltens erhebliche Zweifel an dessen persönlicher und fachlicher Eignung (…). Da die bisher vom Antragsteller gezeigte Uneinsichtigkeit auch weiterhin Verstöße gegen die Prüfungsordnung und damit verbundene Nachteile für die Studierenden erwarten ließ und die Abnahme der Modulprüfungen durch die übrigen Prüfer fachlich sichergestellt war, so dass für die Bestellung weiterer Prüfer kein Bedarf bestand, sah der Prüfungsausschuss in ermessensfehlerfreier Weise von einer Bestellung des Antragstellers zum Prüfer zunächst ab." Der Prüfungsausschuss hat den Kläger auch in der Folgezeit nicht in die die Module B 3, Nv und Gv betreffenden Prüferlisten aufgenommen und damit von seiner Bestellung zum Prüfer für diese Module abgesehen. Soweit die Beklagte geltend macht, das angegriffene Urteil sei im Hinblick auf seinen Tenor schon deshalb falsch, weil sie trotz der vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen angestellten Erwägungen zum Erfordernis der Beteiligung des Klägers an den Lehrveranstaltungen der genannten Module und der Kongruenz des Lehr- und Prüfungsstoffes uneingeschränkt zu seiner Bestellung zum Prüfer für diese Module verpflichtet werde, übersieht sie, dass die Entscheidungsgründe zur Auslegung der im Urteilstenor auferlegten Verpflichtung heranzuziehen sind. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 C 12.1535 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2001 - 10 E 811/00 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 117 Rn. 10 und § 121 Rn. 18. Diesen zufolge ist die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zum Prüfer für die Module B 3, Nv und Gv zu bestellen, an die Kongruenz der Lehr- und Prüfungsinhalte geknüpft, mithin nur dann und solange gegeben, wie diese Kongruenz besteht. Der Zulassungsantrag legt auch mit dem Vortrag keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar, sie, die Beklagte, sei insbesondere im Fall der Ungeeignetheit des Klägers berechtigt, diesen nicht zum Prüfer zu bestellen. Es kann auf sich beruhen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen dem zu folgen sein kann. Denn mit der Zulassungsbegründung bleibt schon jede Darlegung dazu aus, aufgrund welcher Zusammenhänge vom Fehlen der Eignung des Klägers auszugehen sein soll. Überdies setzt sich der Zulassungsantrag unzureichend mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass (auch) das Disziplinarrecht auf die Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und dessen Wiederherstellung zielt, wenn er durch das Dienstvergehen des Betroffenen beeinträchtigt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1607/08 -, juris Rn. 4. Nichts anderes gilt für die insbesondere im Interesse der Studierenden stehende Sicherung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs. Dementsprechend ergeben sich auch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch den an den Prüfungen beteiligten Studierenden - insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG - Rechte zustünden, die sie, die Beklagte, zu schützen habe. Mit dem verschiedene Aspekte umfassenden Vorbringen der Beklagten zur Relevanz des Grundrechts des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG,  die Nichtbestellung des Klägers zum Modulprüfer stelle keinen Eingriff in sein Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit dar, da diese die Prüfungstätigkeit nicht erfasse,  jedenfalls wäre ein Eingriff durch konkurrierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt,  aus der Wissenschaftsfreiheit sei "keine über die landesrechtliche Prüfungsbefugnis hinausgehende Prüfungsberechtigung im Sinne des subjektiven Rechts, an Prüfungen teilzunehmen, ableitbar",  eine Kollision zwischen der Wissenschaftsfreiheit und "anderen verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgütern" sei nach dem Prinzip praktischer Konkordanz zu lösen, die „in einem solchen Fall zugunsten der Prüflinge ausgehen" müsse,  die Lehrfreiheit sei jedenfalls nur im Randbereich der Überprüfung der Ermittlung der Erkenntnisse betroffen,  die Lehrveranstaltungen des Klägers im Studiengang Sachunterricht würden durch seine Nichtbestellung zum Modulprüfer nicht beeinträchtigt, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Es ist schon nicht erkennbar, welche entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts die Beklagte damit angreifen will. Unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hat das Gericht keinen Anspruch des Klägers abgeleitet. Die Beklagte trägt auch vergeblich vor, das Verwaltungsgericht leite aus der gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW (im Folgenden: HG NRW) grundsätzlich bestehenden und von ihr nicht in Zweifel gezogenen Prüfungsberechtigung bzw. Prüfungsbefugnis ihre - der Beklagten - Verpflichtung her, den Kläger in jedem Einzelfall in dem Modul zum Prüfer zu bestellen, in dem er prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen durchführe. Insoweit gibt sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur verkürzt und damit unzutreffend wieder, das - wie dargestellt - den Anspruch des Klägers auf Bestellung zum Prüfer nicht auf §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 HG NRW gestützt hat. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe weder aus Verfassungs- noch aus einfachem Recht einen zwingenden Anspruch auf die Bestellung zum "Modulprüfer", berücksichtigt sie nicht, dass das Verwaltungsgericht nach dem oben Ausgeführten auch nicht von einem "zwingenden" Anspruch ausgegangen ist Der Einwand der Beklagten, sie sei nach den §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 64 Abs. 1, 2 HG NRW parlamentsgesetzlich ermächtigt, im Rahmen ihrer Prüfungsordnungen die Prüferbestellung von Hochschullehrern abzulehnen, lässt wiederum außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht - damit im Ansatz übereinstimmend - ausgeführt hat, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PO zu beurteilende Prüferbestellung liege im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsausschusses, die Beklagte sei mithin ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. Ferner bleibt auch insoweit die erforderliche Darlegung dazu aus, dass es sich bei dem Kläger um einen solchen Hochschullehrer handelt, bei dem "mit der Durchführung von Prüfungen zu rechnen ist, die gegen die prüfungsrechtlichen Vorgaben verstoßen". Soweit die Beklagte geltend macht, ein "Anspruch auf die Abnahme von Prüfungen" bestehe jedenfalls dann nicht, wenn dem Hochschullehrer auch ohne die Prüfungstätigkeit ein insgesamt amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe, und auf die Möglichkeit des Klägers hinweist, in anderen Studiengängen eine Prüfungstätigkeit wahrzunehmen, verdeutlicht das Zulassungsvorbringen erneut nicht, welche entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts damit angegriffen werden soll. Angemerkt sei, dass die von der Beklagten angeführte Prüfungstätigkeit des Klägers in den Studiengängen Logistik und Wirtschaftsingenieurwesen ersichtlich von untergeordneter Bedeutung ist. Der Hinweis der Beklagten auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 - 2 C 31.04 -, juris, Rn. 27 f., und des Verwaltungsgerichts Ans-bach vom 19. Februar 2009 - AN 2 K 08.0093 -, juris, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Entscheidung im Streitfall. Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung des Beklagten in seinem Urteil nicht festgestellt, ein Anspruch auf Ausübung einer zum Amt des Hochschullehrers gehörenden Tätigkeit, wie der Abnahme von Prüfungen, ergebe sich grundsätzlich nicht aus einfachem Recht. Es hat vielmehr bezogen auf die dortige Fallkonstellation ausgeführt, auch aus einfachem Recht - insbesondere aus § 50 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der seinerzeit anzuwendenden Fassung - könne der Kläger, ein Professor an der Evangelischen Theologischen Fakultät einer Hochschule, die Aufhebung der angegriffenen Maßnahme(n), nämlich der Übertragung eines anderen Faches und des Ausschlusses aus der Theologenausbildung, nicht verlangen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach betrifft ersichtlich eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, nämlich den Widerruf der Bestellung eines Universitätslektors zum Prüfer. Das Vorbringen der Beklagten begründet ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht mit Blick darauf, dass der Kläger mit Ablauf des Monats Februar 2016 in den Ruhestand getreten ist. Gemäß § 36 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes stehen Professoren nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung am Prüfungsverfahren zu. Der Kläger gehört nach wie vor zum Kreis der prüfungsberechtigten Personen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 PO. Die Annahme der Beklagten, das Urteil sei jedenfalls nunmehr unrichtig, weil sich ihre Verpflichtung, den Kläger zum Modulprüfer zu bestellen, wegen seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr aus § 35 Abs. 1 Satz 2 HG NRW ergeben könne, geht wiederum fehl, weil das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - einen "zwingenden" Anspruch des Klägers auf Bestellung zum Modulprüfer bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten, ihn zum Modulprüfer zu bestellen, nicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 HG NRW abgeleitet hat. Ferner greift das Vorbringen der Beklagten nicht durch, die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf die vom Prüfungsausschuss tatsächlich praktizierte Prüferbestellung bei Kongruenz von Lehr- und Prüfungsinhalten sei das Ermessen dahingehend reduziert, dass die Bestellung des Klägers für diese Module die einzig ermessensgerechte Entscheidung sei, könne jedenfalls nach dessen Eintritt in den Ruhestand keinen Bestand mehr haben. Die Beklagte gibt (erneut) die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die letztlich zu dem Schluss geführt hat, ihr Ermessen sei auf Null reduziert, unvollständig und damit nicht zutreffend wieder. Sie verhält sich ferner nicht dazu, dass der Kläger weiterhin berechtigt ist, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Allerdings gibt das Vorbringen der Beklagten Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass auch das Verwaltungsgericht – wie erwähnt - ausweislich der Entscheidungsgründe davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zum Prüfer für die Module B 3, Nv und Gv zu bestellen, an die Kongruenz der Lehr- und Prüfungsinhalte geknüpft, also nur solange gegeben ist, wie diese Kongruenz besteht. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn, wie hier, im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind. 3. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, "ob eine Hochschule - unterhalb eines generellen Prüfungsverbots - von der Bestellung eines Hochschullehrers als Prüfer für Hochschulprüfungen im Ausnahmefall absehen darf oder ob - entsprechend der Auffassung, auf die das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsanspruch gestützt hat - Hochschullehrer im Hinblick auf Hochschulprüfungen einen nicht beschränkbaren Anspruch auf Prüferbestellung haben", begründet die grundsätzliche Bedeutung nicht. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 127, 152. Die Frage, die die Beklagte aufgeworfen hat, ist schon deswegen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht bedeutsam war. Die Fragestellung und auch das Vorbringen der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel machen deutlich, dass sie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnommen hat, dass dieses die Auffassung vertritt, Hochschullehrer hätten einen "nicht beschränkbaren" bzw. "zwingenden" Anspruch auf eine Prüferbestellung. Das ist indes nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr, wie bereits unter 1. dargestellt, angenommen, die - im Falle des Klägers - nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PO zu beurteilende Prüferbestellung liege im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsausschusses, und im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu beachtende Wertungsgrundsätze angeführt. 4. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in §124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898. Die Beklagte macht eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 - 2 C 31.04 -, juris, geltend und führt unter Verweis auf die Rn. 27 ff. an, dem Urteil sei der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, dass ein Hochschullehrer - soweit eine amtsangemessene Beschäftigung insgesamt gewährleistet bleibe - auch dann keinen Anspruch auf die Abnahme von Prüfungen habe, wenn dies Bestandteil seiner gesetzlichen Aufgabenumschreibung sei. Ein solcher Rechtssatz ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen geht die Annahme der Beklagten fehl, das Verwaltungsgericht negiere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, indem es annehme, Hochschullehrer seien jedenfalls dann zwingend zu Prüfern zu bestellen, wenn sie im zu Grunde liegenden Modul Lehrveranstaltungen durchführten und der gelehrte Stoff Prüfungsbestandteil sei. Insoweit gibt sie die entscheidungstragenden - auf die "Prüfungsordnung Lehramtsbachelorstudiengang an der U. V. E. " und die dortige Praxis abstellenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend wieder. Es hat, wie ebenfalls schon unter 1. dargestellt, ausgeführt, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PO zu beurteilende Prüferbestellung liege im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsausschusses, das mit Blick auf die von ihm praktizierte Prüferbestellung reduziert sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).